Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

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Widerspruch zu beseitigen, wäre der Artikel dahingehend anzupassen, dass besagter

Höchstbetrag bei ausserkantonaler Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nicht gilt

beziehungsweise überschritten werden darf.

3. Anpassung der Pflege-Beiträge in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

Mit der Revision der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurden als Träger der

Kosten für die Pflege die Krankenversicherer (KLV-Beiträge), die Versicherten

(Eigenbeitrag) sowie das Staatswesen (Restfinanzierung) definiert. Seit Einführung der

neuen Gesetzesgrundlage sind die Beiträge der Krankenversicherer sowie der

maximale Eigenbeitrag der Versicherten unverändert geblieben. Damit gehen die

Mehrkosten der Pflege, welche sich beispielsweise aufgrund der immer knapper

werdenden personellen Ressourcen im Pflegebereich und den damit in Zusammenhang stehenden, deutlich ansteigenden Lohnkosten, in vollem Umfang zulasten des

Staatswesens. Auf absehbare Zeit ist auch nicht mit einer Anpassung zu rechnen, da

die aktuellen Berechnungen auf Bundesebene wohl lediglich die Prüfung der

Kostenneutralität beim Systemwechsel zum Ziel haben. Das System muss dahingehend angepasst werden, dass alle drei Träger an der Kostensteigerung partizipieren. Dies

würde beispielsweise mit einer Indexierung der Krankenversicherer-Beiträge in der KLV erreicht.

1. Beitrag der Krankenversicherung TG

Vorab weisen wir darauf hin, dass die Versichererbeiträge seit dem Jahr 2011

unverändert gültig sind und der Kostenentwicklung in der Pflege in keiner Weise

Rechnung tragen. Die ursprünglich vorgesehene Finanzierung von sogenannten

Restkosten bewegt sich rasch auf eine Hauptfinanzierung zu. Besonders einschneidend wirkt sich dies hinsichtlich der Pflegeheime aus, wo der Finanzierungsanteil in

verschiedenen Pflegestufen bereits heute über 55% beträgt. Die Beiträge der OKP

müssen dringend angehoben werden.

2. Akut- und Übergangspflege

Die mit der Pflegefinanzierung im Jahr 2011 eingeführte Akut- und Übergangspflege

muss als administrativ aufwendiges Fehlkonstrukt bezeichnet werden. Sie ist entweder

ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen oder die Leistungen und folglich die

Finanzierungsbedingungen sind dringend dem Bedarf anzupassen. Akut- und

Übergangspflege konnte einen Stellenwert in der pflegerisch und sozial begleiteten

Rückkehr nach Hause für Personen ohne medizinischen Rehabilitationsbedarf haben.

Dazu wäre jedoch die Ausweitung der Aufenthaltsdauer auf bis zu vier Wochen und die

lnkludierung der Betreuungs- und Pensionskosten zwingend.

Politische Parteien

Der Verwaltungsaufwand muss aber weiter reduziert werden. Weitere Zusatzkosten und SVP Unklarheiten müssen ausgeräumt werden. Darüber hinaus braucht es für kleinere

Leistungserbringer, insbesondere bei der ambulanten Pflege praxistaugliche

Massnahmen, welche den administrativen Aufwand minimieren.

Akut- und Übergangspflege SPS Die SP Schweiz bedauert, dass die SGK-S die Akut- und Übergangspflege

ausgeklammert hat, obwohl auch hier ein dringender Nachbesserungsbedarf besteht.

So hat die kurze Dauer und der Ausschluss der Betreuungs- und Hotelleriekosten dazu

geführt, dass die AÜP in vielen Kantonen bedeutungslos ist und die Chancen, die sich

dadurch für die Rehabilitation und Reintegration der pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten bieten, nicht genutzt werden.

Die SP Schweiz fordert eine Neuordnung der Akut- und Übergangspflege mit folgenden Regelungen:

 Verlängerung auf sechs Wochen und Möglichkeit einer einmaligen weiteren

Verlängerung um sechs Wochen

 Übernahme der Leistungen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (45% OKP,

55% Kantone) unter Einbezug der Hotellerie- und Betreuungskosten.

Mit der Annahme der Pa.Iv. 14.448 (Humbel) hat die SGK-N am 13. November 2015

bereits einen Schritt in die richtige Richtung unternommen.

Beitrag der Krankenversicherung