Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Widerspruch zu beseitigen, wäre der Artikel dahingehend anzupassen, dass besagter
Höchstbetrag bei ausserkantonaler Inanspruchnahme von Pflegeleistungen nicht gilt
beziehungsweise überschritten werden darf.
3. Anpassung der Pflege-Beiträge in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Mit der Revision der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurden als Träger der
Kosten für die Pflege die Krankenversicherer (KLV-Beiträge), die Versicherten
(Eigenbeitrag) sowie das Staatswesen (Restfinanzierung) definiert. Seit Einführung der
neuen Gesetzesgrundlage sind die Beiträge der Krankenversicherer sowie der
maximale Eigenbeitrag der Versicherten unverändert geblieben. Damit gehen die
Mehrkosten der Pflege, welche sich beispielsweise aufgrund der immer knapper
werdenden personellen Ressourcen im Pflegebereich und den damit in Zusammenhang stehenden, deutlich ansteigenden Lohnkosten, in vollem Umfang zulasten des
Staatswesens. Auf absehbare Zeit ist auch nicht mit einer Anpassung zu rechnen, da
die aktuellen Berechnungen auf Bundesebene wohl lediglich die Prüfung der
Kostenneutralität beim Systemwechsel zum Ziel haben. Das System muss dahingehend angepasst werden, dass alle drei Träger an der Kostensteigerung partizipieren. Dies
würde beispielsweise mit einer Indexierung der Krankenversicherer-Beiträge in der KLV erreicht.
1. Beitrag der Krankenversicherung TG
Vorab weisen wir darauf hin, dass die Versichererbeiträge seit dem Jahr 2011
unverändert gültig sind und der Kostenentwicklung in der Pflege in keiner Weise
Rechnung tragen. Die ursprünglich vorgesehene Finanzierung von sogenannten
Restkosten bewegt sich rasch auf eine Hauptfinanzierung zu. Besonders einschneidend wirkt sich dies hinsichtlich der Pflegeheime aus, wo der Finanzierungsanteil in
verschiedenen Pflegestufen bereits heute über 55% beträgt. Die Beiträge der OKP
müssen dringend angehoben werden.
2. Akut- und Übergangspflege
Die mit der Pflegefinanzierung im Jahr 2011 eingeführte Akut- und Übergangspflege
muss als administrativ aufwendiges Fehlkonstrukt bezeichnet werden. Sie ist entweder
ersatzlos aus dem Gesetz zu streichen oder die Leistungen und folglich die
Finanzierungsbedingungen sind dringend dem Bedarf anzupassen. Akut- und
Übergangspflege konnte einen Stellenwert in der pflegerisch und sozial begleiteten
Rückkehr nach Hause für Personen ohne medizinischen Rehabilitationsbedarf haben.
Dazu wäre jedoch die Ausweitung der Aufenthaltsdauer auf bis zu vier Wochen und die
lnkludierung der Betreuungs- und Pensionskosten zwingend.
Politische Parteien
Der Verwaltungsaufwand muss aber weiter reduziert werden. Weitere Zusatzkosten und SVP Unklarheiten müssen ausgeräumt werden. Darüber hinaus braucht es für kleinere
Leistungserbringer, insbesondere bei der ambulanten Pflege praxistaugliche
Massnahmen, welche den administrativen Aufwand minimieren.
Akut- und Übergangspflege SPS Die SP Schweiz bedauert, dass die SGK-S die Akut- und Übergangspflege
ausgeklammert hat, obwohl auch hier ein dringender Nachbesserungsbedarf besteht.
So hat die kurze Dauer und der Ausschluss der Betreuungs- und Hotelleriekosten dazu
geführt, dass die AÜP in vielen Kantonen bedeutungslos ist und die Chancen, die sich
dadurch für die Rehabilitation und Reintegration der pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten bieten, nicht genutzt werden.
Die SP Schweiz fordert eine Neuordnung der Akut- und Übergangspflege mit folgenden Regelungen:
Verlängerung auf sechs Wochen und Möglichkeit einer einmaligen weiteren
Verlängerung um sechs Wochen
Übernahme der Leistungen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (45% OKP,
55% Kantone) unter Einbezug der Hotellerie- und Betreuungskosten.
Mit der Annahme der Pa.Iv. 14.448 (Humbel) hat die SGK-N am 13. November 2015
bereits einen Schritt in die richtige Richtung unternommen.
Beitrag der Krankenversicherung