Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 59Fedlex · Rapporto sui risultati

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

sichergestellt werden. Wir fordern deshalb, dass das KVG dahingehend angepasst wird, dass die OKP die Kosten für Pflegematerial und Mittel und Gegenstände gemäss MiGeL tragen muss.

Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege

Aktuell besteht bei der Ausgestaltung der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege eine sehr grosse Vielfalt. So gibt es beispielsweise Kantone ohne Patientenbeteiligung, andere mit einem fixen Betrag von CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag oder einem

prozentualen Anteil von 10% oder 20% vom Rechnungsbetrag mit Begrenzung bei CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag. Diese Vielfalt an Varianten führt zu erheblichem

administrativem Aufwand bei Leistungserbringern, die in mehreren Gemeinden

respektive Kantonen tätig sind.

Stellungnahme zu weiteren nötigen Anpassungen in der Pflegefinanzierung senesuisse Als Mitglied der IG Pflegefinanzierung unterstützt der Verband senesuisse die von dieser IG eingereichten Anträge zur tatsächlichen Verbesserung der Pflegefinanzierung.

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Hauptproblematik in der schlichtweg vielerorts ungenügenden Ausfinanzierung der Pflegekosten liegt. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist es aus unserer Sicht schlichtweg unzulässig, die Restfinanzierung der Pflegekosten etwa auf Basis eines bloss finanzpolitischen Entscheids oder der

Vorvorjahreszahlen festzulegen. Gemäss der offiziellen SOMED-Statistik erwirtschaften ca. 600 Heime einen berechtigten Gewinn von knapp 220 Millionen Franken, während ca. 950 Heime einen Verlust von insgesamt mehr als einer halben Milliarde erleiden;

somit bestehen gesamtschweizerisch ungedeckte Pflegekosten in Pflegeheimen von ca. 250 - 350 Millionen Franken. Eine Präzisierung von Art. 25a Abs. 5 KVG ist

dahingehend nötig, dass die Kantone für sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden ausgewiesenen Restkosten für Pflegeleistungen vollumfänglich aufkommen

müssen. Mit dieser Präzisierung würde auch der vom Preisüberwacher regelmässig reklamierte gesetzeswidrige Zustand hinfällig, dass ungedeckte Pflegekosten unter anderem Titel (auf die Hotellerie-/Betreuungskosten) auf die Patienten überwälzt werden müssen. Wir begrüssen diesbezüglich sehr, dass gemäss erläuterndem Bericht auf die Messung der Betreuungskosten verzichtet wird, was enormen Aufwand ohne einen Nutzen bewirkt hätte.

Auch für die im erläuternden Bericht erwähnte Akut- und Überganspflege sei

nochmals mit Nachdruck eine Verbesserung verlangt. Sämtliche Patientenverbände und Leistungserbringer sind sich einig, dass die heutige Regelung eine Totgeburt ist. Die

Dauer von 14 Tagen muss deutlich erhöht werden und die Finanzierung auch für

den Aufenthalt sichergestellt sein. Nur so kann diese – gerade bei älteren Patienten äusserst sinnvolle – „Neuorientierungsphase“ nach einem Spitalaufenthalt das gesamte Umfeld berücksichtigen und eine sinnvolle Lösung für Aufenthalt und Pflege (mit dem Ziel der selbständigen Rückkehr nach Hause) ermöglichen.

zu 2.4.1 Spitex Wir sind uns bewusst, dass die Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) kostenneutral zu erfolgen hatte.

Die Kosten der Pflege sind aber genau wie die zugrunde liegenden Leistungen nicht statisch; beide entwickeln sich weiter. In den letzten Jahren hat die sich Spitex stark professionalisiert und ist heute in der Lage, Patient/innen bereits in subakutem Stadium aus dem Spital zu übernehmen. Dies passt auch zur Entwicklung der immer kürzer werdenden Hospitalisationsdauern. Gleichzeitig bleiben alte, multimorbide Menschen immer länger zu Hause. Spitex benötigt zur Pflege von subakuten Patient/innen und Menschen mit komplexen Krankheitsbildern gut ausgebildetes Personal. Dies ist mit entsprechenden Lohnkosten verbunden.

Wir fordern, dass der Grundsatz der jährlichen Anpassung der Beiträge der OKP an die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen ins KVG aufgenommen wird.

In der Folge ist die Patientenbeteiligung auf 10% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages zu beschränken, damit die Patient/innen nicht über Massen belastet werden.

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