Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

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dass sich die Kantone der Pflicht zur Restfinanzierung im Bereich von «Deckungslücken bei ausserkantonalem Pflegeaufenthalt» entziehen können. Die bestehende

Bestimmung, wonach die Kantone die Restfinanzierung regeln, schliesst die Existenz solcher Deckungslücken aus. Durch die nun vorgesehene und erwünschte Präzisierung, welcher Kanton die Restfinanzierung im Einzelfall zu tragen hat, lasst sich unseres Erachtens nicht ableiten, dass die Höhe der Restfinanzierung beschrankt und die

Differenz den Pflegepatienten aufgebürdet werden kann.

Wir bitten die SGK-SR deshalb, diesen Punkt nochmals zu prüfen und eine Lösung im Sinne der Patientinnen und Patienten zu erarbeiten.

Vertreter der Patientinnen und Patienten

2. Weitere Anliegen zur Nachbesserung der Pflegefinanzierung: Integration a) Allgemeines: Handicap

Integration Handicap ist der Auffassung, dass beim Anlass der vorgesehenen

Nachbesserung der Pflegefinanzierung nicht nur die Frage der ausserkantonal

erbrachten Pflegeleistungen einer Regelung zuzuführen ist, sondern dass darüber hinaus weitere Schwachstellen im Bereich der Pflegefinanzierung gelöst werden

müssten. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den von der IG Pflegefinanzierung dem Ständerat eingereichten Katalog über den Reformbedarf hin. Wir möchten an dieser Stelle die folgenden drei Punkte im Besonderen hervorheben.

b) Periodische Anpassung der Krankenkassenbeiträge:

Integration Handicap ist der Auffassung, dass der Bundesrat die Beiträge der

Krankenversicherer periodisch (z.B. wie bei den AHV/IV-Renten alle 2 Jahre, vgl. Art. 333ter AHVG) der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen hat. Tut er dies nicht, so verringert sich die Finanzierungsquote der Krankenversicherer an den realen

Pflegekosten sukzessive und steigt die Belastung der Kantone als Restfinanzierer im selben Ausmass. Damit verstärkt bei den Kantonen den Druck und fördert unzulässige Handhabungen (zusätzliche Rechnungstellung von Wegpauschalen und von

Pflegematerial, Verweigerung der Restfinanzierung bei privaten Spitexorganisationen usw.), die letztlich auch wieder die Patientinnen und Patienten treffen. Im erläuternden Bericht wird unter Ziffer 2.4.1 zwar geltend gemacht, der Bundesrat bzw. das EDI habe schon heute einen Handlungsspielraum, weshalb kein gesetzgeberischer

Handlungsbedarf bestehe. Wenn aber die Verwaltung ihren Handlungsspielraum

offensichtlich nicht im Sinne einer periodischen Anpassung nutzen will, bedarf es

dennoch der Einführung einer Verpflichtung im Rahmen des Gesetzes. Integration Handicap fordert deshalb eine Ergänzung von Art. 25a Abs. 4 KVG:

Art. 25a Abs. 4 KVG

Der Bundesrat setzt die Beiträge (...) fest. Er passt sie alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. (...)

c) Kostenbeteiligung der Versicherten im ambulanten Bereich:

Das Gesetz sieht vor, dass der versicherten Person von den Pflegekosten höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden dürfen. Während dieser Ansatz im Falle der stationären Pflege gesamtschweizerisch mehr oder weniger einheitlich angewandt wird, haben sich im Bereich der ambulanten Pflege 26 unterschiedliche kantonale Lösungen etabliert mit Kostenbeteiligungen

zwischen 0 und 15.95 Franken pro Tag. Eine derartig unterschiedliche kantonale Praxis ist für eine nationale Sozialversicherung höchst problematisch und erschwert auch die Koordination der Finanzierung bei ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen.

Integration Handicap ist der Auffassung, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten gesamtschweizerisch einheitlich zu regeln ist und dass dabei im Sinne einer Förderung eines möglichst langen selbständigen Wohnens der Ansatz bei der ambulanten Pflege tiefer festzulegen ist, was eine Anpassung von Art. 25a Abs. 5 KVG bedingt. Dabei sollte ein Mittelwert zwischen den heute anwendbaren kantonalen Ansätzen gewählt werden.

Art. 25a Abs. 5 KVG

Der versicherten Person dürfen (...) im Falle einer ambulanten Pflege 10% und im Falle einer stationären Pflege 20% des höchsten (...)

d) Kürzung von Pflegeleistungen durch die Versicherer bei gleichzeitigem Bezug