Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 60Fedlex · Rapporto sui risultati

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Die neu geschaffene Leistung der Akut- und Übergangspflege hat sich in der Tat nicht etabliert. Dass die Versicherer und Leistungserbringer dies ändern können, indem sie Pauschalen für die Leistungen der AÜP aushandeln, glauben wir jedoch nicht. Vielmehr muss unserer Meinung nach die Grundkonzeption der AÜP verbessert werden. Wir sind überzeugt, dass die AÜP sich nur etablieren kann, wenn sie für mehr als nur 2 Wochen verordnet werden kann. Nur mit dieser Verbesserung werden die Patient/innen AÜP beanspruchen wollen und besteht für die Leis-tungserbringer (ambulant und stationär) ein genügend grosser Anreiz, ein entsprechendes An-gebot zu schaffen. Und erst dann kann die AÜP den Spitalärztinnnen und –ärzten bekannt ge-macht und zur Verordnung empfohlen werden.

Wir fordern deshalb eine Verlängerung der AÜP auf sechs Wochen und die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere sechs Wochen. Ist dies nicht möglich, ist eine Streichung der Akut- und Übergangspflege zu prüfen.

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung weist unserer Meinung nach weitere Probleme auf, bei denen wir uns eine baldige Lösung erhoffen.

Tarifschutz

Obwohl im KVG geregelt ist, dass der versicherten Person von den nicht von Sozialversiche-rungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden dürfen, vertritt der Kanton Solothurn die Meinung, dass den Versicherten zusätzlich eine Wegpauschale in Rechnung gestellt werden darf.

Wir fordern deshalb, dass sich der Gesetzgeber klar und eindeutig dazu äussert, dass der Tarifschutz nach Art. 44 KVG auch bei der ambulanten Pflege gilt und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten gemäss Art. 25 KVG vollständig zu finanzieren haben.

Finanzierung von Pflegematerial

Gemäss BAG-Interpretation des KVGs können Pflegeheime, Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen Materialkosten nicht zulasten Krankenversicherer verrechnen. Die Finanzierung von Pflegematerialien und Mittel und Gegenständen gemäss MiGeL wird aber auch nicht im Rahmen der Restfinanzierung sichergestellt.

Wir fordern deshalb, dass das KVG dahingehend angepasst wird, dass die OKP die Kosten für Pflegematerial und Mittel und Gegenstände gemäss MiGeL tragen muss.

Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege

Aktuell besteht bei der Ausgestaltung der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege eine sehr grosse Vielfalt. So gibt es beispielsweise Kantone ohne Patientenbeteiligung, andere mit einem fixen Betrag von CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag oder einem

prozentualen Anteil von 10% oder 20% vom Rechnungsbetrag mit Begrenzung bei CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag. Diese Vielfalt an Varianten führt zu erheblichem

administrativem Aufwand bei Leistungserbringern, die in mehreren Gemeinden

respektive Kantonen tätig sind.

Wir fordern, dass der Variantenvielfalt Einhalt geboten wird, indem die Patientenbeteiligung auf 10% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages beschränkt wird. Gleichzeitig fordern wir, dass sich der Gesetzgeber zur konkreten Ausgestaltung respektive Umsetzung äussert.

Versicherer

Für die Festsetzung der Restfinanzierung bei ausserkantonalen Patientinnen und curafutura Patienten schlagt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-SR) im erläuternden Bericht vor, die Pflegekosten des Herkunftskanton als

Berechnungsgrundlage heranzuziehen. In bestimmten Fällen könne es nun vorkommen, dass die Pflegekosten ausserhalb des Kantons die Pflegekosten im Herkunftskanton übersteigen. Eine daraus entstehende Deckungslücke müsse dabei von der Patientin bzw. vom Patienten selbst übernommen werden.

Aus Sicht von curafutura läuft diese Sichtweise über die Restfinanzierung dem Wortlaut von Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

zuwider: Die versicherte Person muss demnach maximal 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten KVG-Beitrags selber übernehmen. Das Gesetz halt darüber hinaus explizit fest: «Die Kantone regeln die Restfinanzierung.» Es kann nun nicht sein,