presa posizione
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 115Fedlex · Rapporto sui risultati
Tarifschutz
Obwohl im KVG geregelt ist, dass der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden dürfen, vertritt der Kanton Solothurn die Meinung, dass den Versicherten zusätzlich eine Wegpauschale in Rechnung gestellt werden darf.
Bei den Pflegeheimen führt die viel zu tiefe Restfinanzierung in manchen Kantonen dazu, dass Pflegeleistungen den Bewohner/innen als Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden. Wir fordern deshalb, dass sich der Gesetzgeber klar und eindeutig dazu äussert, dass der Tarifschutz nach Art. 44 KVG auch bei der ambulanten Pflege gilt und dass die Kantone sämtliche auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten gemäss Art. 25 KVG vollständig zu finanzieren haben.
Finanzierung von Pflegematerial
(I) Gemäss BAG-Interpretation des KVGs könnten Pflegeheime, Spitex-Organisationen und freibe-5 rufliche Pflegefachpersonen keine Materialkosten zulasten Krankenversicherer verrechnen. Die Finanzierung von Pflegematerialien und Mittel und Gegenständen gemäss MiGeL kann aber CD
-a auch nicht im Rahmen der Restfinanzierung sichergestellt werden.
CD Wir fordern deshalb, dass das KVG dahingehend angepasst wird, dass die OKP die Kosten für CO
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Pflegematerial und Mittel und Gegenstände gemäss MiGeL tragen muss.
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Cr) Variantenvielfalt bei der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege
•r- ca Aktuell besteht bei der Ausgestaltung der Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege eine
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E sehr grosse Vielfalt. So gibt es beispielsweise Kantone ohne Patientenbeteiligung, andere mit
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einem fixen Betrag von CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag oder einem prozentualen Anteil von cu C3
KI 10% oder 20% vom Rechnungsbetrag mit Begrenzung bei CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag. .a) .co
8 Diese Vielfalt an Varianten führt zu erheblichem administrativem Aufwand bei Leistungserbrin-CN gern, die in mehreren Gemeinden respektive Kantonen tätig sind.
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Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen, sei es im Rahmen der Parlamencn tarischen Initiative Nachbesserung der Pflegefinanzierung, in Zusammenhang mit der Evaluati-02
N on des BAG der Pflegefinanzierung oder bei weiteren Bemühungen um Verbesserungen bei der
Pflegefinanzierung. Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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Freundliche Grüsse
SBK-ASI
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Helena Zaugg Yvonne Ribi
Präsidentin Geschäftsführerin
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