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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 133Fedlex · Rapporto sui risultati
3. Weitere Problempunkte
3.1 Akut- und Übergangspflege
Die neu geschaffene Leistung der Akut- und Übergangspflege hat sich in der Tat nicht etabliert. Wie die Vergangenheit gezeigt hat werden sich Versicherer und Leistungserbringer kaum auf Pauschalen für die Leistungen der AÜP einigen können. Vielmehr muss unserer Meinung nach die Grundkonzeption der AÜP verbessert werden. Wir sind überzeugt, dass die AÜP sich nur etablieren kann, wenn sie für mehr als nur 2 Wochen verordnet werden kann und wenn bei stationärer AÜP die Hotellerie durch OKP und Kanton finanziert wird.
Die SP 60+ fordert deshalb sowohl eine Verlängerung der AÜP auf sechs Wochen und die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere sechs Wochen wie auch die Übernahme der Leistungen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (45% OKP, 55% Kantone) unter Einbezug der Hotellerie- und Betreuungskosten.
3.2 Beiträge der Krankenversicherung
Zwar sieht die SGK-S keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Beiträge der OKP an die Pflege allenfalls anpassen zu können. Wir sind der Meinung, dass es hierzu gar keine gesetzliche Änderung braucht. Die SP 60 + fordert vielmehr den Bundesrat dazu auf, seinen diesbezüglichen Handlungsspielraum zu nutzen und die Pflegebeiträge periodisch an die Kosten- und Preisentwicklung im Gesundheitswesen anzupassen.
3.3 Instrumente zur Pflegebedarfsermittlung
Für die SP 60+ ist es nicht nachvollziehbar warum sich die Kantone Ende 2014 aus den Projektarbeiten zur Kalibrierung der verschiedenen Systeme zur Pflegebedarfsermittlung zurückgezogen haben. Wir erwarten vom Bundesrat, dass er aktiv wird und eine Kalibrierung der vorhandenen Instrumente vornimmt, so dass gleiche Pflegesituationen in allen Kantonen gleich vergütet werden können. In der ambulanten Pflege braucht es zudem ein praktikables und schweizweit anzuwendendes Instrument für Assessments zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit.
3.4 Abgrenzung Pflege- und Betreuungsleistungen
Gerne nutzen wir die Gelegenheit um einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Restfinanzierung in der Praxis äussert unbefriedigend gelöst ist. Nicht alle Kantone nehmen ihre Verantwortung tatsächlich wahr. In einigen Kantonen ist die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt, was dazu führt, dass die ungedeckten Kosten in den Heimen als Betreuungsaufwand den Bewohnern in Rechnung gestellt werden. Die Kantone sind deshalb zu verpflichten, die ausgewiesenen Pflegekosten auch tatsächlich zu vergüten, denn nur so wird der Tarifschutz für die Bewohner garantiert.
3.5 Finanzierung von Pflegematerial
Gemäss BAG-Interpretation des KVGs können Pflegeheime, Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen keine Materialkosten zulasten Krankenversicherer verrechnen. Die