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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 54Fedlex · Rapporto sui risultati

Regierungsrat

Kanton Zug

Regierundsrat, Postfach 156, 6301 Zug

Kommission für soziale Sicherheit

und Gesundheit

Standerat

3003 Bern

Zug, 1. Dezember2015hs

Parlamentarische Initiative betreffend Nachbesserung der Pflegefinanzierung (14.417 s); Vernehmlassung

Sehr geehrte Frau Kommissionsprasidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 9. September 2015 haben Sie uns zur Vernehmlassung zur Parlamentarischen Initiative betreffend Nachbesserung der Pflegefinanzierung eingeladen. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns.

Wir begrüssen die Erganzung des Krankenversicherungsrechts mit der vorgeschlagenen Regelung, die der im Kanton Zug bewahrten innerkantonalen Regelung entspricht. Sie erlaubt einfach und rasch, die für die Restfinanzierung der ambulanten und stationaren Pflege zustandige Gemeinde zu bestimmen und tragt damit zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Um jedoch zukünftige Missverstandnisse bei der Kostenübernahme zu vermeiden, nehmen wir wie folgt Stellung:

Antrage:

1. Der Wortlaut von Art. 25a Abs. 5 dritter Satz ist wie folgt zu erganzen:

«... Für die Regelung der Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zustandig ist der Kanton, in dem die versicherte Persan ihren Wohnsitz hat.»

2. Ziff. 3 letzter Satz der Erlauterungen ist wie folgt zu korrigieren und zu erganzen:

«Falls diese finanziell dazu nicht in der Lage ist, ist zusammen mit dém Herkunftskanton eine angemessene Lôsung zU finden; es besteht kein Anspruch au{ unbesehene Übernahme der Restkosten durch das zustandige Gemeinwesen im Herkunftskanton.»

Regierungsgebaude, Seestr. 2, 6300 Zug Telefon 041 728 33 11, Fax 041 728 37 01 www.zg.ch