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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 55Fedlex · Rapporto sui risultati
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Begründung:
Antrag 1
Die Erganzung (in kursiv) verandert den lnhalt der Bestimmung nicht, sondern tragt zu ihrer Klarheit bei. Der vorgeschlagene Wortlaut «Für die Festsetzung und Auszahlung zustandig ist der Kanton [ ... ]» konnte auch dahingehend interpretiert werden, dass explizit der Kanton zahlungspflichtig ist bzw. eine Zahlstelle einzurichten hat Mit der Vorlage sallen jedoch weder in die kantonalen Zùstandigkeiten für die Restfinanzierung der Pflege noch in die innerkantonale Organisation eingegriffen werden. Mit der Erganzung wird somit klargestellt, dass die Kantone die 1\11odalitaten der Restfinanzierung für Aufenthalte in einem ausserkantonalen Pflegeheim zu regeln ha ben; dies in Analogie zum zweiten Satz des gleichen Absatzes («Die Kantone regeln die Restfinanzierung» ).
Antrag 2
Besonders wichtig erscheint uns, dass die Hëhe der Restfinanzierung bei einem ausserkantonalen Aufenthalt durch den Herkunftskanton bestimmt werden kann. Nur so lassen sich stossende Ungleichbéhandlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern vermeiden. Ebenso stimmen wir dem Prinzip zu, dass bei der freiwilligen Wahl eines ausserkantonalen Pflegeheims mit hëheren Pflegekosten ais in einem innerkantonalen Heim die oder der Pflegebedürftige für eine allfallige Differenz zum festgesetzten Betrag aufzukommen hat- sofern ein gleichwertiges innerkahtonales Angebot besteht. Hier besteht eine Analogie zu den Referenztarifen bei der Spitalfinanzierung.
Entsprechend ist der letzte Satz von Ziff. 3 der Erlauterungen zu korrigieren. Dieser besagt,
dass der Herkunftskanton eine allfallige Differeriz zu den festgelegten Restkosten zu übernehmen hat, sollte die pflegebedürftige Persan dazu nicht in der Lage sein. Eine solche automatische Zahlungspflicht würde jedoch das System unterlaufen und die Selbstzahler diskriminieren. Es ist einer unterstützungsbedürftigen Persan zuzumuten, in ein Heim zu ziehen, in welchem die Restkosten der Pflege der festgelegten Hëhe des zahlungspflichtigen Gemeinwesens entsprectien (Schadenminderungspflicht). Die Erlauterungen sind entsprechend anzupassen.
Freundliche Grusse
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Regier~n..~;Jat des Kantons Zug /1 r· \ ' \
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Heinz/Tannler., Tobias Moser
Land~mmann Landschreiber
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Kopie an:
Eidgenossische Parlamentarier des Kantons Zug
Gesundheitsdirektion