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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 81Fedlex · Rapporto sui risultati

1. Übersicht der in der vorliegenden Vernehmlassungsantwort vertretenen Standpunkte

 CURAVIVA Schweiz begrüsst ansatzweise die durch die Kommission für soziale Sicherheit

und Gesundheit des Ständerates (nachfolgend: «SGK-S») skizzierte Stossrichtung der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung (KVG).

In diesem Zusammenhang begrüsst CURAVIVA Schweiz:

o Dass die SGK-S klären will, welcher Kanton bei der ambulanten und stationären Pflege ausserhalb des Wohnkantons die Restfinanzierung übernehmen soll.

o Dass im Fall von Heimaufenthalten der Kanton bzw. die Gemeinde, wo ein

Heimbewohner oder eine Heimbewohnerin seinen/ihren letzten Wohnsitz vor dem Heimeintritt hat, für die Finanzierung der Pflegekosten zuständig sein soll.

o Dass allein der Aufenthalt in einer Pflegeinstitution keine neue Zuständigkeit

begründen soll.

 Gleichzeitig kritisiert CURAVIVA Schweiz aber, dass laut SGK-S weitere relevante Mängel

der Pflegefinanzierung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene begründen – obwohl weitere Mängel gerade durch die parlamentarische Initiative 14.417 und auch durch weitere parlamentarische Vorstösse thematisiert werden.

Aus Sicht von CURAVIVA Schweiz können diese weiteren Mängel ohne ganzheitliche Herangehensweise der zusammenhängenden Probleme nicht gelöst werden.

Um die aktuell bestehenden Mängel der Pflegefinanzierung zu beseitigen, fordert

CURAVIVA Schweiz, dass der Tarifschutz als Ganze gewährleistet wird und die

Restfinanzierung tatsächlich durch die Kantone übernommen wird. Zu diesem Zweck müssen folgende Anforderungen berücksichtigt werden:

o Vollumfängliche Übernahme der tatsächlichen Pflegekosten von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten durch gegenseitige Anerkennung der kantonal

festgelegten Pflege- und Heimkosten sowie der EL-Obergrenzen für Heimkosten – samt Erzielen der gegenseitigen Anerkennung per Bundesgesetz nach Ablauf einer angemessen Frist (zum Beispiel: zwei Jahre). Die Finanzierung der Restkosten der Pflege soll dem Kanton des letzten Wohnsitzes obliegen. Nur auf diese Weise kann die Restfinanzierung der Pflegekosten lückenlos sichergestellt werden.

o Angemessene Finanzierung für die häufigen Betreuungssituationen mit besonderem Zusatzaufwand durch die Erweiterung um sechs Pflegestufen (zu jeweils 20

Minuten) auf 18 Stufen sowie Ausgleich mit entsprechend höheren Beiträgen;

o Anpassung der Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Kostenentwicklung;

2. Ausgangslage

Die Pflegefinanzierung wurde ab dem 1. Januar 2011 neu geregelt: Die obligatorische

Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen Beitrag, dessen Höhe vom Pflegebedarf abhängt. Der oder die Versicherte muss höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags übernehmen. Die Kantone müssen die Restfinanzierung regeln.