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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 84Fedlex · Rapporto sui risultati
Kommission ist gerade deswegen bedauerlich, als die parlamentarische Initiative 14.417 den Gesetzgeber eben dazu auffordert, die Pflegefinanzierung ganzheitlich zu betrachten und nötigenfalls mittels Gesetzesvorgaben, verschiedene Pattsituationen zu lockern – allenfalls zu lösen. So besteht heute Handlungsbedarf zum Beispiel in Zusammenhang mit der nötigen Anpassung der OKP-Beiträge an die Kostenentwicklung, mit der Sicherstellung eines effektiven Tarifschutzes, mit der Vereinheitlichung Patientenbeteiligung auf einem erträglichem Niveau, oder aber mit der echten Vergütung der Mittel und Gegenstände sowie der Pflegematerialien.
3.3. Ansätze zur Lösung der bestehenden Probleme der Pflegefinanzierung – darunter zur Abgrenzung der Pflegekosten von den Betreuungskosten
CURAVIVA Schweiz pflichtet der SGK-S teilweise bei, wonach bereits die Eingrenzung der OKP-Pflege in der Praxis schwierig ist. Deswegen würde eine noch minutiösere Erfassung oder gar eine zusätzliche Messung des Betreuungsbedarfs riesigen Aufwand bei
vernachlässigbarem Nutzen bringen.
Im Gegensatz zur SGK-S besteht für CURAVIVA Schweiz jedoch einen Regelungsbedarf auf Bundesebene jenseits des Vorschlags der SGK-S weiter: Trotz dem ansatzweise konstruktivem Regelungsvorschlag der SGK-S fehlt weiterhin eine umfassende Regelung der
Restfinanzierung. Der zaghafte Vorschlag der SGK-S gewährleistet weiterhin nicht, dass dem dritten Auftrag der parlamentarischen Initiative tatsächlich Folge geleistet wird – nämlich die Pflegekosten von den Betreuungskosten besser und transparent abzugrenzen.
Tatsache ist: Viele Kantone und Gemeinden nehmen ihre Pflicht zur Restfinanzierung der Pflegekosten (Art. 25a Abs. 5 KVG) ambulant oder stationär heute nicht oder ungenügend wahr. Im stationären Bereich legen Kantone oder Gemeinden die anrechenbaren Kosten für die Pflege auf einem Niveau fest, das unrealistisch tief und als Folge nicht kostendeckend ist.
CURAVIVA Schweiz hat gerechnet, dass gesamtschweizerisch insgesamt ungedeckte
Pflegekosten in Pflegeinstitutionen von CHF 250–350 Millionen bestehen. Daher werden heute die ungedeckten Pflegekosten trotz offiziell proklamiertem Tarifschutz auf die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeinstitutionen überwälzt.
Um dieses Übel zu beseitigen, verlangt CURAVIVA Schweiz, dass der Bundesgesetzgeber Kriterien zur möglichst einheitlichen Berechnung der Restfinanzierung erlässt. Im Vorentwurf der SGK-S fehlt letztendlich ein verbindlicher und undurchlässiger Mechanismus, der die Kantone dazu verpflichten würde, die Restfinanzierung vollumfänglich zu übernehmen. Die Höhe der Restfinanzierung sollte sich nach den Regeln des Kantons richten, in dem die
Pflegeleistung erbracht wird.
Um den Tarifschutz tatsächlich zu gewährleisten, müsste eine solche Regelung folgende Merkmale aufweisen:
Vollumfängliche Übernahme der tatsächlichen Kosten des Pflegeheimaufenthaltes von
ausserkantonalen Patientinnen und Patienten, dies insbesondre durch geneseitige
Anerkennung bzw. – nach Ablauf einer angemessen Frist – Festlegung der kantonalen EL- Obergrenzen für Heimkosten sowie der Pflegekosten (vgl. unten stehenden Punkt 3.4).
Angemessene Finanzierung für die häufigen Betreuungssituationen mit besonderem
Zusatzaufwand wie Demenzkranke und Palliativpatienten (deren krankheitsbedingter Aufwand in den ausgewiesenen Pflegekosten heute ungenügend abgebildet wird und