presa posizione
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 85Fedlex · Rapporto sui risultati
deshalb von den Betroffenen über die Betreuungstaxen selbst bezahlt wird) durch die Erweiterung um sechs Pflegestufen zu jeweils 20 Minuten auf 18 Stufen.
Jährliche Anpassung der Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die
Kostenentwicklung.
Erst wenn diese wichtigen Aspekte berücksichtigt werden, sind Leistungserbringer nicht mehr darauf angewiesen, Pflegekosten auf die Betreuung umzulagern. Sobald eine vollständige Übernahme der Restkosten der Pflege durch die Kantone garantiert ist, droht keine
Quersubventionierung mehr mit Verletzung des Tarifschutzes. Dadurch wird sich die Messung und Eingrenzung von Betreuungskosten erübrigen.
Aus Sicht von CURAVIVA Schweiz wird ohne aktives Eingreifen des Gesetzgebers auf
Bundesebene keine umfassende Regelung der Restfinanzierung im oben dargelegten Sinn entstehen – samt Abgrenzung der Pflegekosten von den Betreuungskosten – und das
Bundesparlament wird noch lange mit wiederholten Klagen konfrontiert, wonach eine
Nachbesserung der Pflegefinanzierung immer noch vonnöten ist.
3.4. Mangelhafte Anerkennung der kantonal festgelegten EL-Obergrenzen sowie der Pflegekosten des Standortkantons
CURAVIVA Schweiz stellt mit Erstaunen fest, dass die SGK-S dem zweiten Auftrag der parlamentarischen Initiative 14.417 – nämlich der Gewährleitung der Freizügigkeit unter anerkannten Leistungsbringern – nur unzulänglich nachkommt.
Aus Sicht von CURAVIVA Schweiz wäre es jedoch sehr wichtig, dass die Kantone ihre
festgelegten EL-Obergrenzen der täglichen Heimkosten sowie der Pflegekosten des Kantons, wo die Pflegeleistungen erbracht werden (Standortkanton), gegenseitig anerkennen – sonst besteht die Gefahr, dass ein Teil der Kosten im Einzelfall weiterhin ungedeckt bleibt. Diesen wichtigen Bestendteil einer lückenlosen Reglementierung der Restfinanzierung hat aber die SGK-S bewusst ausser Acht gelassen.
Da sich der Lösungsvorschlag der SGK-S von vornherein als lückenhaft erweist, ist davon auszugehen, dass der – aus Sicht von CURAVIVA Schweiz wichtige –Tarifschutz gemäss Artikel 44 Absatz 1 KVG weiterhin nicht in jedem Fall eingehalten wird. Wegen der
unterschiedlichen EL-relevanten Heimtarif-Obergrenzen in den Kantonen werden Personen mit EL-Bedarf weiterhin keine Garantie haben, dass die Pflegekosten im ausserkantonalen Aufenthaltsort mit EL bezahlt werden. Weil die Restfinanzierung der tatsächlichen Pflegekosten gesamthaft und in jedem Fall nicht sichergestellt ist, werden gemäss Vorschlag der SGK-S Finanzierungslücken weiter bestehen und die Niederlassungsfreiheit im Alter weiterhin
eingeschränkt bleiben.
Demzufolge sind weiterhin Härtefälle zu erwarten, welche die Unterdeckung der von ihnen verursachten Pflegekosten im Rahmen des bestehenden Finanzierungssystems nicht selber oder mittels den ihnen zustehenden EL-Beiträgen bestreiten werden können. Streitfälle und