Rapporto esperti 2

Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Betrachtet man die Botschaft sowie die beiden massgebenden Entscheide des Bundesgerichts näher, so wird ersichtlich, dass Art. 26 Abs. 2 BV eine Entschädigung verbietet, die über den vollen Schaden hinausgeht. Bei einer Enteignung wird - abgeleitet aus dem Wortlaut Entschädigung - nur der entstandene Schaden entschädigt. Der Begriff des Schadens wird auf Verfassungsstufe jedoch nicht näher definiert. Wie das Bundesgericht im BGE 127 I 185 jedoch festhielt, hat sich eine solche Entschädigung nicht immer nur am Verkehrswert zu orientieren, sondern kann auch andere Schadensaspekte berücksichtigen, wie beispielsweise eine durch die Unfreiwilligkeit der Enteignung erlittene seelische Unbill. Erleidet ein Enteigneter eine seelische Unbill, so ist es zulässig, diesem einen Unfreiwilligkeitszuschlag auszurichten, solange der Unfreiwilligkeitszuschlag auch tatsächlich die seelische Unbill entschädigt. Bei der seelischen Unbill handelt es sich um einen Teil des durch die Enteignung erlittenen Schadens. Diesbezüglich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass nach Art. 19 lit. c EntG sämtliche durch die Enteignung verursachten Nachteile entschädigt werden. Erfolgt eine Enteignung gestützt auf das EntG, so sind zusätzlich zum Verkehrswert jeweils auch sämtliche Inkonvenienzen zu entschädigen. Es muss jedoch klarerweise festgehalten werden, dass ein Unfreiwilligkeitszuschlag, welcher voraussetzungslos geschuldet wird, ohne dass das Vorliegen einer seelischen Unbill verlangt wird, nicht mit den Grundprinzipien der Verfassung zu vereinbaren ist.

Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass gemäss Art. 26 Abs. 2 BV bei Enteignungen eine volle Entschädigung geschuldet ist. Für Enteignungen, auf welche Bundesrecht anwendbar ist, legt Art. 19 EntG fest, dass sich die volle Entschädigung nach dem Verkehrswert zuzüglich allfälliger Inkonvenienzen bemisst. Die Kantone sind hingegen grundsätzlich frei in der Frage, wie sie die Berechnung der Enteignungsentschädigung ausgestalten bzw. nach welchen Kriterien der zu entschädigende Schaden bemessen wird. Diesbezüglich können die Kantone u.a. im Rahmen eines Unfreiwilligkeitszuschlages auch eine durch die Enteignung erlittene seelische Unbill entschädigen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch, dass die Kantone dabei an die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechtsgleichheit und der Willkürfreiheit sowie an die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 BV gebunden sind. Eine vom Gemeinwesen zugesprochene Entschädigung darf somit im Lichte der Botschaft und der Rechtsprechung nicht über den Ersatz des vollen Schadens hinausgehen. Folglich orientiert sich die in Art. 26 Abs. 2 BV verankerte volle Entschädigung einzig und alleine am durch eine Enteignung erlittenen Schaden. Diese volle Entschädigung darf demnach nur den erlittenen Schaden und keinen Gewinn beinhalten.

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