Rapporto esperti 2

Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine

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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Weiter soll gemäss Vorschlag der Motion immer dann die Lageklassemethode zur Anwendung gelangen, wenn kein Marktwert vorliegt, anhand dessen die Enteignungsentschädigung bestimmt werden kann. Vorab ist fraglich, bei welchen Grundstücken kein Marktwert vorhanden sein sollte. Jedes Grundstück verfügt zumindest über einen Transaktionspreis, sobald es auf dem Markt gehandelt wird. Das Bundesgericht äusserte sich zudem zur Anwendung der Lageklassemethode skeptisch. Gemäss Bundesgericht ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Lageklassemethode zu einem vertretbaren Ergebnis führt (BGE 131 II 458, E. 5.1). Bei einer grundsätzlichen Anwendbarkeitserklärung der Lageklassemethode wäre somit darauf zu achten, dass eine Prüfung des Einzelfalls möglich bleibt. Nur so könnte das Gebot der Rechtsgleichheit und der Willkürfreiheit eingehalten werden.

Nach dem Gesagten ist die Berechnung der Enteignungsentschädigung anhand des Marktwerts unter Berücksichtigung der künftigen Nutzung als verfassungswidrig abzulehnen. Bei einem Abstellen auf den künftigen Nutzen wird der vom Enteigneten effektiv erlittene Schaden ausser Acht gelassen. Die in Art. 26 Abs. 2 BV verankerte Wertgarantie sieht jedoch gerade vor, dass der erlittene Schaden zu entschädigen ist, unabhängig davon, wie dieser Schaden konkret definiert wird. Demnach hat sich die Enteignungsentschädigung am erlittenen Schaden zu orientieren. Monetäre Aspekte, welche keinen Schaden zum Gegenstand haben - wie beispielsweise die Bemessung einer Entschädigung anhand des künftigen Nutzens - lassen sich nicht unter die verfassungsmässige Wertgarantie subsumieren. Ein Abstellen auf den künftigen Nutzen ist somit mit der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren. Zumal die künftige Nutzung ohnehin kaum berechnet werden kann und ein Abstellen auf die jeweilige Nutzung zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen und Willkür führen würde. Letztlich ist es nicht beeinflussbar, ob ein Grundstück zwecks Erstellung einer Autobahn oder zwecks Errichtung einer Schulanlage enteignet wird. Der Grundgedanke, dass der Eigentümer am künftigen Nutzen partizipiert, ist nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen, erscheint jedoch mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der vollen Entschädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV sowie dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot nicht vereinbar. Zu beachten ist auch, dass mit dem künftigen Nutzen stets eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird und diesbezüglich kein Markt besteht (als Beispiel kann der Betrieb einer Autobahn genannt werden).

Vorliegend darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der in Art. 26 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz der vollen Entschädigung seine Grundlage im Schaden hat, welcher durch die Enteignung hervorgerufen wird. Die Kriterien dieser Schadensberechnung können vielseitig ausgestaltet werden. Im Zentrum hat jedoch

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