Rapporto esperti 2
Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine
Fedlex · Rapporto esplicativo · Pagina 37Fedlex · Rapporto esplicativo
Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
4.1.3 Motion Ritter
Die vorliegend im Zentrum stehende Motion Ritter beinhaltet die Forderung, dass die Entschädigung bei Enteignungen, insbesondere auch ausserhalb des Baugebiets, marktkonform berechnet wird. Bei der Bestimmung dieses Marktwerts ist gemäss Motion auch die künftige Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen. Fehlt ein Marktwert, soll die Lageklassemethode zur Anwendung gelangen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte soll eine Totalrevision des Enteignungsgesetzes vorgenommen werden.
Gefordert ist somit eine (neue) Festlegung des Bëgriffs der vollen Entschädigung „sowie eine neue Definition des Begriffs des Schadens". Die Verfassung spricht in Art. 26 Abs. 2 BV einzig von der vollen Entschädigung, welche, wie soeben ausgeführt, jedoch nicht über die volle Schadloshaltung hinausgehen darf und sich am beim Enteigneten erlittenen Schaden orientiert.
Ein freier Marktwert entspricht jenem Wert, welcher bei einem freiwilligen Verkauf auf einem freien Markt ohne Preisregulierung erzielt werden kann. Der in den Art. 19 ff. EntG festgelegte Verkehrswert stimmt dann mit dem freien Marktpreis überein, wenn die Marktteilnehmer den Preis frei bestimmen können. Dieser Verkehrswert wird in erster Linie mittels der sog. statistischen Methode ermittelt, bei welcher der Wert des enteigneten Grundstücks mit dem Wert von Grundstücken in ähnlicher Qualität und Lage verglichen wird (Eymann, in: Umweltrecht in der Praxis, Grundzüge des Enteignungsrechts in der Schweiz, URP 2003, S. 572).
Grundstücke im Geltungsbereich des BGBB können gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGBB grundsätzlich nur zum Verkehrswert veräussert werden.
Enteignungen sind aufgrund von Art. 26 BV und Art. 36 BV nur dann möglich, wenn öffentliche Interessen verfolgt werden und somit in Erfüllung staatlicher Aufgaben gehandelt wird. Zu beachten ist zudem, dass nur vom Enteignungsrecht Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt eine Enteignung, wird das jeweilige Grundstück Teil staatlichen Handelns und somit dem privatrechtlichen Markt entzogen. Als Vergleichsgrösse für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung steht deshalb lediglich der Verkehrswert vor der Enteignung zur Verfügung, zu jenem Zeitpunkt also, in dem das Grundstück noch Teil des privatrechtlichen Marktes war.
Fraglich ist zudem, wie der Wert der nach erfolgter Enteignung vorliegenden staatlichen Nutzung bemessen werden soll. Wie soeben ausgeführt, wird das jeweilige Grundstück durch die Enteignung Teil des öffentlichen Handelns und ist