Rapporto esperti 2
Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
ökologische Ausgleichsmassnahmen, sogar für einen Golfplatz (BGer 1 C _ 4 5 5 / 2 0 1 0 ) . Der zu günstige Preis für Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unüberbaut ist, fördern den sorglosen Umgang mit Kulturland." Eine explizite Forderung nach erhöhten Anforderungen an die Enteignung enthält der Wortlaut der Motion Ritter aber nicht.
5.8 Raum- und Infrastrukturentwicklung
Der Motionär argumentiert, die Erstellung der Infrastruktur „könnte durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt werden." Es ist plausibel, dass der Enteignete umso früher einer Enteignung zustimmt, je höher die Entschädigung dafür ausfällt. Aber das ist nicht der einzige Mechanismus, welchen die Motion bewirken könnte. Da die Preise von Kulturland mit der Motion über einen grösseren Bereich streuen würden und die Festlegung des Verkehrswertes von zusätzlichen Parametern abhängig wäre, ist davon auszugehen, dass die Vorstellungen über einen gerechten Preis zwischen Verkäufer und Käufer weiter auseinander lägen als heute. In der Summe ist davon auszugehen, dass die in der Motion vorgeschlagene Art der Bemessung der Entschädigungshöhe bei Enteignungen von Kulturland grundsätzlich zu keiner Beschleunigung, sondern eher zur häufigeren Beschreitung des Rechtsweges bei Infrastrukturprojekten und damit zu Verzögerungen führen dürfte.
Ein Systemwechsel hätte im Bereich der Raumplanung und der Raumentwicklung keine direkten Auswirkungen auf die Gesetzgebung und die nationalen (Sachpläne), kantonalen (Richtpläne), regionalen und kommunalen Planungen (Nutzungspläne). Indirekte Auswirkungen wären in den meisten Fällen von untergeordneter Bedeutung, da die durch das EntG Bauten und Anlagen etwa für die planungsrechtlich relevante Arealerschliessung nicht von grosser Bedeutung sind. Es sind demgemäss keine relevanten Auswirkungen auf die Raumplanung und die Raumentwicklung ersichtlich.
5.9 Sonderstellung des Kulturlandes
Die Entschädigung, welche bei Enteignungen für ein einzelnes Infrastrukturprojekt bezahlt wird, ist heute für Bauland deutlich höher als für Kulturland. Mit der Motion Ritter wird angestrebt, diese Differenz zu reduzieren. Für diese Angleichung fordert die Motion Ritter für Kulturland eine privilegierte Entschädigungsbestimmung im EntG. Diese Privilegierung bezieht sich einerseits auf einen Vergleich mit Kulturland, welches in einer freien Transaktion veräussert wird und andererseits auf einen Vergleich mit enteignetem Bauland. Die nachfolgende Auflistung fasst die systemfremden Elemente der Motion Ritter zusammen:
• Der in Art. 19 EntG geforderte Verkehrswert ermöglicht, dass bei einer Ent-
eignung weder ein wirtschaftlicher Gewinn noch Verlust erzielt wird gegenüber einer Freihandtransaktion. Künftig würde der Aspekt der gewinnfreien