Rapporto esperti 2

Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine

Fedlex · Rapporto esplicativo · Pagina 44Fedlex · Rapporto esplicativo

Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland

Flugplätze Abbildung 8: Zusammenstel-National- und Hauptstrassen lung der hängigen Fälle bei Eisenbahnen, Strassenbahnen den Eidgenössischen Schät-Gewässerkorrektion zungskommissionen nach Elektrische Leitungen Grund der Enteignung Wasserkraftwerke Stand Ende 2014

Seilbahnen Quelle: Bundesverwaltungsge-Andere öffentliche Bauten

r ic ht

Natur- und Heimatschutz

Militärische Anlagen

Fernmeldeanlagen

Schifffahrt

Rohrleitungen

400 800 12001600

5.2.3 Schätzung der betroffenen Flächen

Nachfolgend wird eine grobe Schätzung über die künftige Abdeckung des EntG

vorgenommen. In den Jahren 1985 bis 2009 sind jährlich schätzungsweise

120 Hektaren Landwirtschaftsland zur Realisierung von Infrastrukturanlagen

gebraucht worden, bei denen das EntG hätte Anwendung finden können. Darauf

aufbauend werden zwei Annahmen getroffen.

• In den nächsten Jahren beträgt der Kulturlandverlust zugunsten der Ver-

kehrsflächen noch zwei Drittel des Kulturlandverlustes in den Jahren

1 9 8 5 - 2 0 0 9 . "

• In drei Viertel der Fälle wird eine Enteignung in Betracht gezogen.

Mit diesen Annahmen ergäben sich jährlich ungefähr 60 Hektaren respektive

600'000 m an Kulturland, das basierend auf dem EntG für Infrastrukturprojekte

enteignet wird. Allerdings ist die Bandbreite dieser Schätzung hoch.

5.3 Bund

5.3.1 Personelles

Je nach Ausgestaltung ist es denkbar, dass mit der Motion Ritter die Eidgenössi-

schen Schätzungskommissionen in einer grösseren Anzahl nicht gütlicher Eini-

gungen die Preise festzusetzen haben. Hierzu gilt es anzumerken, dass die Mit-

glieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen keine Bundesangestellten

sind und deren Entschädigungen in der Regel die Enteigner bezahlen.

Wenn eine Partei mit der verfügten Entschädigung nicht einverstanden ist, kann

der Fall an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, deren Mitar-

beiter Bundesangestellte sind. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist selten.

Gemäss einer Recherche des Tagesanzeigers wurden in den vergangenen zehn

" Wie in Kapitel 2.2.2 ausgeführt dürfte die Anzahl Areale, welche der Bund enteignet, nicht weiter

zunehmen, einerseits da nicht so viele Infrastrukturprojekte auf der grünen Wiese in der Pipeline sind, und

andererseits weil dem Erhalt des Kulturlandes immer mehr Rechnung getragen wird.

42 W ü e s t & P a r t n e r