Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus
- Quelle
- medialex.ch ↗
- Zeitschrift
- Medialex
- Verlag
- Stiftung medialex
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.52480/ml.22.24
III.Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens
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Einen teilweise unzureichenden Schutz des Privatlebens bemängelte die 3. Kammer im EGMR-Urteil„Samoylova c.
Russland“ (Publikation von Wohnadresse und Einkommen)N°
49108/11 vom 14.12.2021 [IL 2]. Die populäre Fernsehsendung „Chelovek I Zakon“ hatte 2009 im Rahmen eines zehnminütigen Beitrags über den luxuriösen Lebensstil des wegen Veruntreuung angeklagten früheren Staatsanwalts Samoylov während rund zehn Sekunden einen Brief der Steuerbehörde eingeblendet, den ein Ermittler der Redaktion zugespielt hatte. Der Brief enthielt u.a. den vollständigen Namen von Samoylovs Ehefrau, die Wohnadresse, die offiziellen Steueridentifikationsnummern und die deklarierten Einkommen der Jahre 2004–2007. Überdies publizierte die Redaktion des landesweit empfangbaren TV-Senders Innenaufnahmen der imposanten Villa des Ehepaars (wobei unklar blieb, woher diese Bilder stammten). Eine Zivilklage des Ehepaars gegen den Fernsehveranstalter „Channel One“ und den Moderator wegen Rufschädigung sowie wegen verletzter Privatsphäre wies die russische Justiz ab. Sie v e r w i e s u . a . a u f d a s ö f f e n t l i c h e I n t e r e s s e a n d e r Berichterstattung über die Diskrepanz zwischen Einkommen und Lebensstandard von Beamten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, dass Russland seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens von Samoylovs Gattin (Art. 8 BV) verletzt hatte. Das Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben sei kein ausreichender Grund für die Publikation sensibler persönlicher — Seite 43 —Informationen. Die für die Story irrelevante Einblendung der Wohnadresse führte dazu, dass die Gattin daheim belästigt wurde. Auch hinsichtlich der Steueridentifikationsnummer und der Innenausstattung der Villa hatte die russische Justiz gar nicht geprüft, ob deren Publikation einem legitimen und zwingenden Zweck diente. Dadurch verstiessen die nationalen Gerichte gegen Art. 8 EMRK und auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Mit 4:3 Stimmen verneinte der EGMR hingegen eine Verletzung des Privatlebens durch die Schilderung des Einkommens. Die Mehrheit bejahte auch, dass die Vorwürfe auf einer ausreichenden Faktenbasis beruhten und den Ruf des Ehepaars nicht in konventionswidriger Weise schmälerten.
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Kommentar: In ihrem abweichenden Sondervotum wandten sich die Richter Lemmens und Serghides sowie die Richterin Elósegui d a g e g e n , d a s s e s d i e M e h r h e i t n i c h t b e i e i n e Gesamtbetrachtung bewenden liess: Es sei überflüssig, die Artikel 8 EMRK nicht verletzenden Elemente (angebliche Diffamierung und Veröffentlichung des deklarierten Einkommens)
im Urteilsdispositiv ausdrücklich zu erwähnen. Die Minderheit kritisierte überdies, die Urteilsbegründung bagatellisiere die Zudringlichkeit der Aufnahmen aus der Villa. Gemäss Auffassung der Mehrheit enthüllten die Aufnahmen der Wendeltreppe und der Whirlpool-Badewanne keine besonders intimen Aspekte des Privatlebens (§ 103). Die Mehrheit schloss denn auch nicht a u s , d a s s d i e I n n e n a u f n a h m e n f ü r d e n V o r w u r f e i n e s unangemessenen Lebensstandards relevant waren. Letztlich zeigt dieser Fall wieder einmal auf, dass der Schutz sensibler privater Informationen vor journalistischer Enthüllung eine anspruchsvolle Materie ist: Manchmal ist die massenmediale Grenzüberschreitung eindeutig (Publikation der Wohnadresse). Oft aber bewegen sich die Medienschaffenden in einem Graubereich. Gerade in solchen Konstellationen ist die Publikation richterlicher Minderheitsmeinungen hilfreich. Sie ermöglicht es der interessierten Fachwelt, die Konturen der — Seite 44 —Graubereiche besser zu erkennen. In dieser Hinsicht sind die Urteilsbegründungen des EGMR jenen des Bundesgerichts tendenziell überlegen. Was aus Strassburg kommt, ist häufig differenzierter und transparenter.
IV.Radio und Fernsehen
1.Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
A.Bundesgerichtspraxis
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Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen s c h w e i z e r i s c h e r V e r a n s t a l t e r ( s o w i e a n d a s ü b r i g e publizistische Angebot der SRG) werden primär durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie in den Vorjahren üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.
79Im BGer-Urteil 2C_112/2021 (Quadroni – Bündner Baukartell) vom
02.12.2021 korrigierte das Bundesgericht (in Fünferbesetzung)
den UBI-Entscheid b. 849. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung verneinte, dass ein 2019 ausgestrahlter Beitrag von Fernsehen SRF über einen Whistleblower (“DOK”-Film “Der Preis d e r A u f r i c h t i g k e i t – A d a m Q u a d r o n i s L e b e n n a c h d e m Baukartell”) das programmrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat. Die UBI hatte eine Beschwerde mit 4 gegen 3 Stimmen gutgeheissen, denn das Publikum habe sich keine eigene Meinung zur Rolle eines scharf kritisierten Regionalgerichtspräsidenten bilden können. Je — Seite 45 —heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an seine publizistische Aufarbeitung (E. 3.1). Vorliegend konnte das Fernsehpublikum l a u t B u n d e s g e r i c h t s e h r w o h l e r k e n n e n , v o n w e m d i e gravierenden Vorwürfe stammten. Der Beitrag hätte zwar in bestimmten Punkten besser gestaltet werden können. Die Mängel rührten aber daher, dass der angegriffene Richter seine Mitwirkung an der Sendung verweigert hatte, obwohl er sich zumindest teilweise auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses hätte wehren können. Dies habe es der Redaktion erschwert, den richterlichen Gegenstandpunkt authentisch zu schildern. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich der Richter trotz des A m t s g e h e i m n i s s e s a u f a n d e r e n K a n ä l e n ( z . B . i Presseinterviews) öffentlich geäussert habe (E. 7.4). Letztlich handle es sich bei den DOK-Passagen zur Rolle des Regionalgerichtspräsidenten um Nebenaspekte des persönlichen P o r t r ä t s ü b e r d e n W h i s t l e b l o w e r Q u a d r o n i , d i e d e n G e s a m t e i n d r u c k d e s P u b l i k u m s n i c h t r e c h t s e r h e b l i c h beeinflussten.
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Kommentar: Bei seiner Beurteilung des Beitrags über Whistleblower Quadroni schützte das Bundesgericht den Spielraum der Programmgestaltung, selbst wenn die DOK-Sendung nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermöge. Dabei legte das Gericht viel Gewicht auf die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden (E. 8.3). Dies ist bemerkenswert, zumal das Bundesgericht im Entscheid 2C_778/2019 vom 28.08.2020 (zu den Verflechtungen des Genfer Staatsrats Maudet in den internationalen Goldhandel) noch einen vergleichsweise strengen Massstab an das Programmschaffen angelegt hatte.
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Seit 2007 gewährleistet Art. 97 Abs. 1 RTVG die Öffentlichkeit der Beratungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie ist nur bei schützenswerten — Seite 46 —Privatinteressen einzuschränken. Das Bundesgericht hat in BGE
147II 476 (Verweigerter Publikumsausschluss) den Umfang der
Öffentlichkeit der Urteilsberatungen für Verfahren vor der UBI näher umrissen. Nach einem Blick in die Gesetzesmaterialien entschied die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, ein ausnahmsweiser Publikumsausschluss sei nur restriktiv anzuordnen (E. 3.3). Ein in anonymisierten Medienberichten kritisierter Westschweizer Anwalts hatte sich gegen einen Fernsehbeitrag und einen Online-Bericht gewehrt, welche mögliche Konsequenzen des anwaltschaftlichen Fehlverhaltens sowie den Entzug der Anwaltszulassung thematisierten. Laut Bundesgericht fehlte es an klar überwiegenden Interessen für eine Beratung ohne Publikum. Das Dossier enthalte keine nicht öffentlichen Informationen über die Privatsphäre des Anwalts. Da die UBI dem Beschwerdeführer in einer Zwischenverfügung mitgeteilt hatte, sie werde anlässlich der öffentlichen Beratung seinen Namen nicht nennen, wurden seine privaten Interessen genügend geschützt. Anschliessend wies die UBI die Beschwerde b. 863 in ihrer öffentlichen Beratung vom 9. Dezember 2021 ab. Gegen den Entscheid in der Sache beschwerte sich der Anwalt vergeblich beim Bundesgericht, welches die Publikationen als programmrechtskonform bezeichnete (BGer 2C_432/2022 vom 31.10.2022).
B.Rechtsprechung des EGMR
82Im EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c.
Portugal“ N° 29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] hielt der Gerichtshof daran fest, die Bedeutung des herkömmlichen Fernsehens sei trotz der stark steigenden Nutzung digitaler Medien ungebrochen. Dies gelte nicht zuletzt wegen der Unmittelbarkeit und Wirkungskraft des Fernsehens gerade in den eigenen vier Wänden (§ 57).
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Kommentar: Die besondere Wirkung des Fernsehens ist letztlich — Seite 47 —das massgebende Argument für die gegenüber anderen Medien erhöhten rechtlichen Anforderungen an die publizierten Inhalte. Die These der besonderen Wirkungsmacht von Fernsehsendungen ist in Zeiten der digitalen Transformation zunehmend unter Druck geraten, wurde vom Gerichtshof im richtungsweisenden EGMR-Urteil „Animal Defenders International
c. Vereinigtes Königreich“ N° 48876/08 vom 22.04.2013 jedoch ausdrücklich gestützt (§ 119). Das Urteil im aktuellen portugiesischen Fall untermauert, dass die damaligen Überlegungen des EGMR nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.
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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Július Pereszlényi-Servis TV- Video c. Slowakei“ (Slowakische Untertitelung) N° 25175/15 vom
25.05.2021 [IL 3] akzeptierte eine Geldstrafe für einen privaten Regionalfernsehveranstalter aus der Slowakei. Dieser hatte ein Gespräch mit einem ungarischen Interviewpartner entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in slowakischer Sprache untertitelt.
85Das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c.
Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2]
beanstandete einstimmig die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen einen Medienveranstalter (Geldstrafe von 500 €). Dieser hatte in einem online abrufbaren audiovisuellen Beitrag ein Interview mit einem bekannten Sänger ausgestrahlt, der 2012 im Anschluss an eine schlagzeilenträchtige Rede ein Verbot von Alkohol und die Legalisierung von Cannabis forderte. Die interviewende Journalistin erwiderte die Äusserungen mit einem Lachen und distanzierte sich nicht davon. Die Redaktion argumentierte, die Journalistin habe mit einer Portion Ironie das unverfrorene und lächerliche Bemühen des Sängers entlarvt, Aufmerksamkeit zu erheischen. Die slowakische Aufsichtsbehörde für Radio, Fernsehen und audiovisuelle Abrufdienste (RVR – Council for Broadcasting and Retransmission) verwarf diese — Seite 48 —Erklärung. Sie hielt fest, der Beitrag habe des Sängers Propaganda für Cannabis heruntergespielt und verharmlost. Der EGMR kritisierte die rigorose Interpretation des On-Demand-Beitrags durch die Aufsichtsbehörde und anschliessend durch die slowakische Justiz. Die Reaktion der Journalistin sei offen für verschiedene Deutungen, zumal die Medienfreiheit auch Sarkasmus und Ironie schütze. Die slowakischen Behörden konnten nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs nicht aufzeigen, dass die Journalistin in bösem Glauben oder unverantwortlich gehandelt habe. Der EGMR erinnerte an seine Leiturteile „Jersild c. Dänemark“ N° 15890/89 vom 23.09.1994 und „Thoma c. Luxemburg“ N° 38432/97 vom 29.03.2001, wonach der Staat Medienleute grundsätzlich nicht wegen fehlender Distanzierung von problematischen Äusserungen ihrer Interviewpartner sanktionieren darf.
2.Weitere Aspekte
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In bestimmten Konstellationen bieten die Grundrechte Schutz v o r B e n a c h t e i l i g u n g b e i m K a m p f u m d i e ö f f e n t l i c h e Aufmerksamkeit. Nicht nur im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen müssen sich die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen an sachlichen Zulassungskriterien o r i e n t i e r e n , d e n n P l u r a l i s m u s i s t i m p o l i t i s c h e n Konkurrenzkampf ständig zu respektieren. Eine Missachtung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) kann bereits vorliegen, wenn eine im Parlament vertretene Gruppierung im (öffentlichr e c h t l i c h e n ) F e r n s e h e n g e g e n ü b e r a n d e r e n P a r t e i e n benachteiligt und so an den Rand der politischen Debatte gedrängt wird. Aus diesem Grund hiess die 1. Kammer im EGMR- Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella c. Italien“ (Zugang zu Politsendungen am TV) N° 66984/14 vom
31.08.2021 [IL 2] die Beschwerde einer kleinen italienischen Partei gut. Sie hatte 2011 und 2013 vor einem regionalen Verwaltungsgericht die Teilnahme an besonders populären Sendungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters RAI — Seite 49 —erstritten, was die nationale Regulierungsbehörde AGCOM anschliessend aber nur teilweise durchsetzte. Der überspitzte Formalismus der Behörde und das Verhalten der RAI führten dazu, dass die im Parlament vertretene Kleinpartei in den drei prominenten Politsendungen von RAI nicht ausreichend vertreten war. Einstimmig bejahte der EGMR einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.
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Weniger Erfolg war der eben erwähnten Partei mit einer weiteren Beschwerde beschieden. Das EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“ (Einstellung einer TV-Sendung) N° 20002/13 vom
31.08.2022 [IL 2] verneinte einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.
Die Partei wehrte sich vergeblich dagegen, dass das für die RAI zuständige parlamentarische Gremium (Commissione Parlamentare di Vigilanza) vor den Wahlen 2008 die Einstellung eines politischen Sendegefässes („Tribune Politiche“) tatenlos hingenommen hatte. Das in den 1970er Jahren eingeführte Sendungsformat der RAI hatte Vertreterinnen politischer Gruppierungen in regelmässigen Abständen und auch ausserhalb von Wahlkampfdebatten eine Plattform geboten. Der Gerichtshof bezeichnete die (allfällige) Beschränkung der Meinungsfreiheit d u r c h d e n V e r z i c h t a u f d a s l a n g j ä h r i g e F o r m a t a l s gerechtfertigt. Dessen Einstellung betraf unterschiedslos sämtliche politischen Gruppierungen. Die Frage einer konventionsrechtlich problematischen Schlechterbehandlung einzelner politischer Strömungen stelle sich daher nicht (§ 96). Überdies führte die RAI andere, zeitgemässere politische Sendeformate ein. Diese boten dem für den demokratischen W i l l e n s b i l d u n g s p r o z e s s f u n d a m e n t a l e n A u s t a u s c unterschiedlicher Auffassungen genügend Raum. Die Ablösung des Sendegefässes durch neue Formate hinderte die politischen Organisationen nicht daran, ihre Auffassungen zu verbreiten und bedeutete keine unverhältnismässige Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit.
— Seite 50 —Missachtet wurde allerdings das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK): Die italienischen Gerichte hatten die Einstellung des Sendeformats durch das parlamentarische Gremium als nicht justiziablen politischen Akt bezeichnet. Deswegen fehlte es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsmittel gegen die behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK (§ 104).
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Kommentar: Italiens Regierung hatte vor dem EGMR auf das schwindende Interesse des Publikums am althergebrachten Format der „Tribune Politiche“ hingewiesen. Die 1. Kammer des EGMR zeigte sich in ihrer Urteilsbegründung aus guten Gründen offen für die gewandelten Sehgewohnheiten. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen darf nicht in überholten Traditionen erstarren und muss gerade auch für ein jüngeres Publikum mit der Zeit gehen können. Der EGMR bemühte sich, die umstrittene Einstellung des traditionsreichen Politsendegefässes der RAI in einen grösseren Rahmen zu stellen. In § 98 führt der Gerichtshof aus, der Verzicht auf das traditionsreiche Sendeformat sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklungen beim öffentlichrechtlichen Fernsehen in Italien zu beurteilen. Sie seien von einem schwindenden Einfluss der politischen Kräfte auf den S e r v i c e P u b l i c - V e r a n s t a l t e r g e p r ä g t . D i e w a c h s e n d e redaktionelle Autonomie der RAI-Sendeverantwortlichen diene d e m A n l i e g e n e i n e r u n p a r t e i l i c h e n , o b j e k t i v e n u n d pluralistischen Informationsvermittlung. Diese Ziele liegen auf der Linie verschiedener vom EGMR zitierter Erklärungen und E m p f e h l u n g e n d e s E u r o p a r a t s , d i e b i s i n s J a h r 1 9 9 4 zurückreichen. Keine klare Stellung nahm der EGMR allerdings zu einem gewichtigen Einwand der beschwerdeführenden Kleinpartei: Sie kritisierte, die heute üblichen politischen Talk-Shows konzentrierten sich auf den polarisierenden Schlagabtausch und blendeten subtilere Minderheitsauffassungen systematisch aus (§ 73). Das vorliegende Urteil dokumentiert — Seite 51 —letztlich auch, dass solch problematischen Entwicklungen mit menschenrechtlichen Instrumenten nur schwierig beizukommen ist.