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3Die Netze

Das Schweizer Mittelspannungsnetz (NE5) ist insgesamt knapp 34’000 km lang. Im Bild eine Mittelspannungsleitung im Berner Simmental.

3.1 Fakten und Zahlen der Schweizer Stromnetze Die ElCom erhebt jährlich die Schweizer erweitert (vgl. Tabelle 4). Erwartungsgemäss Stromnetze in diversen Anlageklassen. Das haben die Freileitungen und Masttrafostatio-Mengengerüst der Anlagen des Schweizer nen im Verteilnetz abgenommen, die Kabel Stromnetzes hat sich im Verlauf der vergange- und Trafostationen hingegen zugenommen. nen Jahre in den meisten Kategorien etwas

Anlageklasse 2011 20122013

Trasse Rohranlage HS (NE3),

102’832 104’894 111’626 MS (NE5) und NS (NE7)

Kabel HS (NE3) 1’917 1’980 1’976 Kabel MS (NE5) 31’370 32’174 32’833 Kabel NS (NE7) 72’491 73’382 75’127 Kabel Hausanschlüsse NS (NE7) 46’454 47’957 50’972 Freileitung und Kabel HHS (NE1) 6’750 6’750 6’750 Freileitung HS (NE3) 6’935 6’918 7’059 Freileitung MS (NE5) 11’888 11’570 11’151 Freileitung NS (NE7) 11’117 10’835 10’227

2014 2015 Einheit

116’477 119’621 km

2’031 1’911 km

33’544 33’870 km

76’311 77’590 km

52’569 53’931 km

6’750 6’750 Strang-km

7’158 6’904 Strang-km

10’914 10’590 Strang-km

9’719 10’653 Strang-km

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Unterwerk NE2, NE3, NE4, NE5 1’192 1’144 Transformator NE2 158154
Schaltfeld NE2 1 164185
Transformator NE3 2 9697
Schaltfeld NE3 1 2’268 2’577 Transformator NE4 1’140 1’147 Schaltfeld NE4 1 1’781 1’906 Transformator NE5 2 758585

Schaltfeld NE51 27’811 27’366

Trafostation NE6 49’190 51’100

Masttrafostation NE6 6’150 5’716

Kabelverteilkabinen NS (NE7) 158’937 156’839

Anzahl Netzbetreiber 683679

2013 2014 2015 Einheit

1’097 1’314 963 Anzahl

155 152 146 Anzahl

163 177 165 Anzahl

82 81 78 Anzahl

2’449 2’545 2’606 Anzahl

1’144 1’145 1’143 Anzahl

1’952 2’110 2’078 Anzahl

536 454 327 Anzahl

29’468 26’727 28’226 Anzahl

51’862 52’425 53’405 Anzahl

5’831 5’685 5’748 Anzahl

170’285 171’712 174’897 Anzahl

671 659650

1) Schaltfelder umfassen das ober- und unterseitige Schaltfeld der jeweiligen Netzebene; eine Ausnahme bildet die Netzebene 2, bei der das oberseitige Schaltfeld gemäss Artikel 2 Absatz 2 StromVV zur Netzebene 1 gezählt wird.

2) Transformatoren auf den Netzebenen 3 und 5 betreffen jeweils unterschiedliche Spannungsreihen innerhalb der Netzebene

(z. B. auf NE 3 110 und 50 kV).

Tabelle 4: Anlagen des Schweizer Stromnetzes

Der Restwert der Anlagen im Verteilnetz hat sich auf über 18 Milliarden Franken erhöht. Die Erlöse für die Nutzung des Verteilnetzes (ohne Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen oder die Abgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung) belaufen sich auf 3.4 Milliarden Franken im Jahr 2015. Diese Zahl berücksichtigt nur die Einnahmen von Endverbrauchern (und nicht jene von Wiederverkäufern), um Doppelzählungen zu vermeiden.

Die folgenden zwei Abbildungen zeigen, wie sich das Eigentum und die Erlöse aus der Netznutzung nach der Grösse der Unternehmen aufteilen. In den beiden Abbildungen sind die 100 grössten Netzbetreiber in Zehnergruppen unterteilt, die übrigen 550 Netzbetreiber zu einer weiteren Gruppe zusammengefasst. Die grössten zehn Netzbetreiber (dunkelblau) besitzen demnach gemeinsam gut 40 Prozent, die grössten 50 Netzbetreiber (dunkelblau, hellblau, grün, gelb und orange) insgesamt drei Viertel und die nächstgrössten 50 Netzbetreiber zusammen knapp zehn Prozent des Werts aller deklarierten Anlagen (Abbildung 4). Die restlichen 550 Netzbetreiber (Rest) verfügen lediglich über rund einen Sechstel der Anlagewerte im Verteilnetz.

Die aus der Nutzung des Verteilnetzes resultierenden Erträge, sogenannte Netznutzungsentgelte (Abbildung 5), sind ähnlich verteilt wie die Eigentumsanteile. Beide Verteilungen blieben im Beobachtungszeitraum stabil.

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100%

90%

80% Rest 91 - 100 70%

81 - 90 60% 71 - 80 61 - 70 50%

51 - 60 41 - 50 40%

31 - 40 30% 21 - 30 11 - 20 20%

1 - 10 10%

0%

2011 2012 2013 20142015

Abbildung 4: Prozentualer Eigentumsanteil am Verteilnetz nach Unternehmensgrösse

100%

90%

80% Rest

91 - 100 70%

81 - 90 60% 71 - 80

61 - 70 50%

51 - 60 40% 41 - 50

31 - 40 30% 21 - 30

11 - 20 20%

1 - 10 10%

0%

2011 2012 2013 20142015

Abbildung 5: Prozentualer Anteil der Netznutzungserlöse des Verteilnetzes nach Unternehmensgrösse — S. 20 —Abbildung 6 zeigt die Zusammensetzung der Netzkosten (inkl. Steuern, Abgaben und Leistungen), welche im Jahr 2015 insgesamt einen Wert von 4.55 Milliarden Franken bildeten. Mit insgesamt 3.5 Milliarden Franken resp. knapp 80 Prozent machen die Betriebs- und Kapitalkosten den Hauptanteil aus. Vergleicht man diese Kosten von 3.5 Milliarden Franken mit den oben erwähnten Netznutzungsent- gelten von 3.4 Milliarden Franken, resultiert

100%

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

0%

daraus eine Unterdeckung von rund 100 Millionen Franken. Der Rest der Netzkosten besteht aus direkten Steuern sowie aus Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen (inkl. Abgabe für die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV und zum Schutz der Gewässer und Fische). Die KEV wurde 2015 gegenüber dem Vorjahr von 0.6 Rp./kWh auf 1.1 Rp./kWh angehoben, was im Wesentlichen den steigenden Anteil der Abgaben und Leistungen erklärt.

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3.2Netzausbau und Netzplanung

3.2.1Mehrjahresplanung Übertragungsnetz

Auf Bundesebene stehen in den kommenden Jahren diverse Entscheidungen in Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren an. Dabei sind unter anderem Kriterien nach dem StromVG zu berücksichtigen. Auch die El-Com ist in diese Verfahren einbezogen und für ihre Beurteilung auf objektive und transparente Planungsgrundlagen angewiesen.

Anfang 2015 hat Swissgrid den Bericht zum strategischen Netz 2025 fertiggestellt und im April 2015 der Öffentlichkeit präsentiert. Mit dem Bericht besteht eine gesamtschweizerisch abgestimmte Planung des Übertragungsnetzes. Diese erfüllt grundsätzlich die Anforderungen des StromVG (Art. 8 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Bst. a).

Aus Sicht der ElCom bildet der Bericht zum strategischen Netz 2025 einen wesentlichen Meilenstein für die gesamtschweizerische Planung des Übertragungsnetzes. Der Bericht kann auch dazu beitragen, die grenzüberschreitende Koordination bei der Nutzung und Finanzierung des Netzes zu verbessern. Die Grössenordnungen der Investitionen in die Erweiterungen und den Erhalt des Netzes erscheinen plausibel. Die Werthaltigkeit des Übertragungsnetzes kann aufgrund dieser Planung gewährleistet werden. Die Transparenz insbesondere bei der grenzüberschreitenden Finanzierung von Infrastruktur und der Verwendung der Auktionserlöse ist jedoch zu erhöhen. Deshalb ist die nächste technische Mehrjahresplanung nach Auffassung der ElCom auch in Verbindung mit der finanziellen Mehrjahresplanung zu beurteilen. Grundsätzlich trägt der Bericht zum strategischen Netz 2025 dem Kriterium der Ausgewogenheit der Investitionen Rechnung (Art. 22 Abs. 3 StromVG). Die Unschärfe der «Leistungsfähigkeit» dürfte allerdings deutlich grösser sein, als dies die umfangreichen, exakten Berechnungen beim ausgewiesenen Nettonutzen suggerieren. Für die weitere Diskussion im Rahmen der Mehrjahresplanung und die Bewertung von Varianten bei Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren sind die Unsicherheiten durch Sensitivitätsrechnungen zu quantifizieren. Dies erhöht die Aussagekraft der Kosten-Nutzenanalyse. Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Finanzierung (CBCA) ist die Methodendiskussion zwischen Swissgrid und der ElCom sowie in allen dafür zuständigen Gremien zu vertiefen.

Gestützt auf den Bericht von Swissgrid kann das schwer messbare Effizienzkriterium nun anhand einer möglichst objektivierten Methode und anhand von transparenten An- nahmen beurteilt werden. Dies ist zu begrüssen. Allerdings widerspiegeln sich die Unschärfen bei der Bewertung des «Nutzens» auch beim Kriterium der Effizienz. Deshalb sind auch hier die gleichen Sensitivitätsüberlegungen wie in Bezug auf die Unsicherheiten beim Nutzen vorzunehmen.

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3.2.2Mehrjahresplanung Verteilnetz

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 des StromVG haben Netzbetreiber zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes eine Mehrjahresplanung zu erstellen. Diese Pflicht gilt für Netze mit einer Spannung von 36 kV und mehr. Davon sind bei einer strikten Anwendung des StromVG 50 Netzbetreiber betroffen.

In der Vergangenheit verfolgte die ElCom den Ansatz, die Systematik der Mehrjahresplanung zuerst auf Ebene Übertragungsnetz zu bereinigen und erst gestützt darauf einen möglichen «Rollout» auf das Verteilnetz mit einer Spannung von 36 kV und mehr anzugehen. Die ElCom hat dabei einzelne aus Sicht des Regulators relevante Punkte aus der Mehrjahresplanung mit den Betreibern des Verteilnetzes besprochen, insbesondere bei Unsicherheiten bezüglich der Anrechenbarkeit von Kosten für unterschiedliche Ausbauvarianten (z. B. An- nahmen beim Zubau von erneuerbarer Energieproduktion, die relevant für Investitionen und deren Anrechenbarkeit waren).

Die ElCom führte im Herbst 2015 bei den Verteilnetzbetreibern der Netzebene 3 eine Umfrage zur Mehrjahresplanung durch. Die Umfrage zeigte, dass sich die meisten Netzbetreiber bei der Erstellung ihrer Mehrjahresplanung an den heutigen und allenfalls zukünftigen gesetzlichen Vorgaben orientieren. Daher sieht die ElCom bezüglich der grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Erstellung der Mehrjahresplanung zurzeit keinen Handlungsbedarf. Die ElCom wird das Thema jedoch nochmals aufnehmen, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich «intelligenter Stromversorgungsnetze» klarer definiert sind.

Vorderhand empfiehlt die ElCom den Netzbetreibern, das Branchendokument «Mehrjahrespläne für Netze NE2 und NE3» des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE als vorläufiges Raster anzuwenden und sich bei Unsicherheiten bezüglich der Anrechenbarkeit von Kosten unterschiedlicher Ausbauvarianten mit dem Fachsekretariat der ElCom zur Vorabklärung in Verbindung zu setzen.

3.2.3Beteiligung an Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren

Die Beteiligung der ElCom bei Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren von Netzausbau- projekten ist grundsätzlich in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen geregelt. Darüber hinaus soll zwischen ElCom, Bundesamt für Energie (BFE) und Starkstrominspektorat (ESTI) eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen werden, um die Koordination im Rahmen der Verfahren zu verbessern. Bei der Beurteilung der Ausbauvorhaben achtet die ElCom insbesondere darauf, dass die Wirtschaftlichkeit der eingereichten Projekte berücksichtigt wird. Im Jahr 2016 hat die ElCom, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, auf Stufe Übertragungsnetz zu zwei wichtigen Projekten Stellung genommen: zum Anschluss des Kraftwerks Nant de Drance sowie zur Leitungsverstärkung Bassecourt-Mühleberg. Auf Stufe Verteilnetz gab die ElCom in erster Linie mehrere Stellungnahmen zu Projekten mit Spannungserhöhungen ab.

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3.3Investitionen in Netzinfrastruktur

3.3.1Investitionen ins Übertragungsnetz

Innerhalb des Realisierungszeitraums 2016 haben sich die geplanten Investitionen von 177 Millionen Franken um 28 Millionen auf 149 Millionen Franken verringert. Dies ist im Wesentlichen auf Verzögerungen bei öffentli-

3.3.2Investitionen ins Verteilnetz

Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben beobachtet die ElCom, ob genügend Investitionen getätigt werden, damit das Stromnetz in gutem Zustand bleibt. Für die Jahre 2011 bis 2015 weisen die Verteilnetzbetreiber Investitionen von jährlich rund 1.4 Milliarden Franken und Abschreibungen zwischen 0.8 und 0.9

Mio. CHF

1'600

1'400

1'200

1'000

800

600

400

200

0

2011 20122013

chen Ausschreibungen, in den Bewilligungs- verfahren sowie aufgrund der beauftragten Planer zurückzuführen. Ein weiterer Grund sind Optimierungen in der Realisierung, vor allem bei Projekten in den Unterwerken.

Milliarden Franken aus (vgl. Abbildung 7). Da die Versorgungsqualität im internationalen Vergleich gut ist (vgl. Abschnitt 2.3) und die Investitionen die Abschreibungen deutlich übersteigen, erachtet die ElCom die Investitionen ins Verteilnetz als genügend.

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3.4Netzverstärkungen

Netzverstärkungen können unter anderem notwendig werden, um Stromproduzenten von neuer erneuerbarer Energie an das Verteilnetz anzuschliessen. Die Kosten werden von Swissgrid vergütet, indem sie in den Tarif für Systemdienstleistungen (SDL-Tarif) einkalkuliert werden. Die Vergütung bedarf deshalb einer Bewilligung der ElCom. Die ElCom stützt ihre Tätigkeit auf eine Weisung, die den Netzbetreibern als Leitfaden für das Ein-

250

200

150

100

50

-

2009 2010 20112012

reichen von Gesuchen dient. Die Weisung legt zugleich die Grundsätze für die Beurteilung der Gesuche fest.

Die ElCom beurteilte im Berichtsjahr 155 Gesuche für die Vergütung von Kosten für Netzverstärkungen. In den vergangenen sechs Jahren hat die ElCom insgesamt 532 derartige Verfügungen erlassen (vgl. Abbildung 8).

2013 2014 20152016

Gesuche Verfügungen Abgewiesen

Abbildung 8: Entwicklung der Anzahl an Verfügungen für Netzverstärkungen

Die Summe der Kosten für Netzverstärkungen erreichte Ende 2016 rund 57.29 Millionen Franken, die Kraftwerksleistung betrug insgesamt 228.6 MW. Tabelle 5 gibt einen Überblick über die wesentlichen Kennzahlen zu den Netzverstärkungen der Jahre 2009 bis 2016.

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Anzahl Verfügungen

Minimalwert Generatorleistung [kW]2

Maximalwert Generatorleistung [kW]2

Summe Generatorleistung [kW]

Durchschnittliche Generatorleistung [kW]

Minimalwert Kosten [CHF] 2 Total PV Wind Übrige 1 532 506 3239 9 3’00022

74’000 2’038 16’000 74’000

228’647 80’832 23’000 124’816

436 162 7’667 5’427

3’500 3’500 1’805’003 19’311

Maximalwert Kosten [CHF]2 9’262’389 619’657 9’262’389 2’117’200

Summe Kosten [CHF] 57’287’702 37’402’842 13’523’872 6’360’989

Durchschnittliche Kosten [CHF]3

Minimalwert relative Kosten [CHF/kW]4

Maximalwert relative Kosten [CHF/kW]4

Durchschnittliche relative Kosten[CHF/kW]4

109’328 75’106 4’507’957 276’565

3 3 45137’418 7’418 819 3’498 251 463 58851

1) z. B. Biomasse, Kleinwasserkraftwerke und Gesuche mit unterschiedlichen Anlagetypen

2) Pro Gesuch / Verfügung

3) Entspricht dem Mittelwert der bewilligten Netzverstärkungsbeträgen pro Verfügung

4) Die relativen Kosten entsprechen dem Quotienten aus Kosten und installierter Leistung

Tabelle 5: Statistik der Verfügungen 2009–2016 betreffend Netzverstärkung

3.5Nationale Netzgesellschaft

Nach Artikel 33 Absatz 4 StromVG haben die ehemaligen Eigentümer des Übertragungsnetzes das Übertragungsnetz auf gesamt- schweizerischer Ebene bis Ende 2012 an die nationale Netzgesellschaft Swissgrid zu überführen. Neben weiteren Aktionären kündigte im Jahr 2014 auch die Alpiq Gruppe öffentlich an, sich von ihrer Beteiligung an der Swissgrid AG zu trennen und den Verkaufsprozess zu lancieren. Im Rahmen der Umsetzung dieser Verkaufsabsichten schloss Alpiq am 28. Mai 2015 einen Aktienkaufvertrag mit der Société d’Investissement de Suisse occidentale SA (SIRESO) ab, wobei im Nachgang die BKW Netzbeteiligung AG gegenüber der Alpiq ein Vorkaufsrecht an den bisher durch die Alpiq gehaltenen Aktien der Swissgrid AG geltend machte. Die SIRESO gelangte daraufhin am 8. September 2015 an die ElCom. Mit einer Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 wies die ElCom die Begehren der SIRESO betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab. Gegen diesen Entscheid erhob SIRESO Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Mit Urteil A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 hat das BVGer die Beschwerde der SIRESO betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen gutgeheissen. Die ElCom wurde damit beauftragt, — S. 26 —die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Erwägungen nochmalig zu prüfen. Im August 2016 wurde die ElCom von den Parteien dahingehend informiert, dass diese eine einvernehmliche Lösung gefunden hätten. Die SIRESO hat daraufhin ihr Gesuch um Beurteilung vom 8. September 2015 zurück- gezogen. Die ElCom hat das Verfahren mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 als gegenstandslos abgeschrieben.

Die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer mussten das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene an die nationale Netzgesellschaft Swissgrid überführen. Of- fen war bisher die Bewertungsmethode und damit verbunden der massgebende Wert, zu dem Swissgrid die ehemaligen Eigentümer entschädigen muss. 2012 hat die ElCom diese Frage auf Antrag geprüft und den regulierten Wert als massgebend befunden. Gegen diese Verfügung erhoben mehrere Parteien Beschwerde. Das BVGer hat diese Beschwerden gutgeheissen. Es stellte fest, dass der regulierte Wert keine volle Entschädigung darstelle und legte mögliche Bewertungsgrundsätze dar, wie eine volle Entschädigung berechnet werden könnte. Im Sinne des genannten Subsidiaritätsprinzips forderte die ElCom in der Folge die Parteien zu Verhandlungen über die Netzbewertung auf.

Im Berichtsjahr einigten sich die Parteien über die Bewertungsmethode für die Entschädigung des Übertragungsnetzes und reichten im September 2016 einen unterzeichneten Bewertungsvertrag ein. Die El-Com hat den Vertrag geprüft und festge- stellt, dass die vertragliche Vereinbarung mit den gesetzlichen Grundlagen und dem relevanten Bundesverwaltungsgerichtsurteil von 2013 übereinstimmt. Die im Vertrag verwendete Bewertungsmethode stellt sowohl auf den Anschaffungszeitwert – den regulierten Wert – als auch den Wiederbeschaffungszeitwert ab. Der Anschaffungszeitwert wird einfach, der Wiederbeschaffungszeitwert doppelt gewichtet. Diese Bewertungsmethode führt bei Swissgrid zu erhöhten Kosten: Die volle Entschädigung beläuft sich auf knapp drei Milliarden Franken und über- steigt damit den regulierten Wert des Übertragungsnetzes um rund 400 Millionen Franken. Swissgrid kann diese Kosten einmalig in ihre Tarife einrechnen. Um Tarifsprünge zu vermeiden, werden die Auktionserlöse aus den Jahren 2013–2016 eingesetzt.

Anfang 2016 erfolgte schliesslich wie in den Vorjahren die Überführung weiterer Teile des Übertragungsnetzes auf die Swissgrid AG. Die ElCom hat für diese Anlageteile im Berichtsjahr fünf Verfügungen erlassen, welche den provisorischen regulatorischen Anlagewert festlegten. Dieser Wert dient als Grundlage für die provisorische Entschädigung der überführten Anlageteile.

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3.6Verfügungen und Entscheide zu den Netzen

Im Rahmen streitiger Verfahren hat sich die ElCom auch in diesem Berichtsjahr mit Fragen zu Netzanschlüssen befasst.

Im Zusammenhang mit der Zuordnung der Netzebenen hat die ElCom in einer Verfügung festgehalten, dass die Netzbetreiber innerhalb ihres Netzes grundsätzlich selbst die Bedingungen bestimmen, die für den Anschluss von Endverbrauchern und Erzeugungsanlagen an die einzelnen Netzebenen gelten. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen sich am Ziel einer sowohl technisch als auch volkswirtschaftlich effizienten Lösung orientieren. Die ElCom hat weiter festgehalten, dass der Netzanschlusspunkt und der Einspeisepunkt einer Energieerzeugungs- anlage denselben Punkt im Netz bezeichnen. Mit der Festlegung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunktes definiert der Netzbetreiber, auf welcher Netzebene die Anbindung des Netzanschlussnehmers an sein Netz erfolgt. Die Grenzstelle (Grenze der Verantwortung zwischen den privaten elektrischen Installationen und dem Verteilnetz) ist anschliessend auf dieser Netzebene festzulegen. Die Zuordnung zu einer Netzebene ergibt sich somit nicht aus der Grenzstelle, sondern umgekehrt.

Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme hat die ElCom im Weiteren verfügt, dass eine Verteilnetzbetreiberin die Überschussenergie aus einer Photovoltaikanlage mit Eigenverbrauch von weniger als 10 kW ohne zusätzlichen Produktionszähler abnehmen muss. Sie stellte gleichzeitig klar, dass netzseitig ein bidirektionaler Gesamtverbrauchszähler montiert sein muss.

Weiter hat das BVGer eine Verfügung der El-Com betreffend Spannungsumstellung an einem bestehenden Netzanschluss weitgehend bestätigt. Die ElCom war zum Ergebnis gelangt, dass in einem Mittelspannungsnetz, welches in der Vergangenheit von 12 auf 20 kV umgestellt worden war, kein Anspruch des letzten mit 12 kV angeschlossenen Netzanschlussnehmers auf Fortbestand des alten Netzanschlusses (mit 12 statt 20 kV) bestehe. Die diskriminierungsfreie Anwendung der Richtlinien des Netzbetreibers für den Netzanschluss gebiete es vielmehr, dass auch dieser Netzanschlussnehmer mit 20 kV beliefert werde. Das BVGer hat die Verfügung der El-Com inhaltlich als rechtmässig beurteilt, die Sache aber zur Neufestsetzung einer Umsetzungsfrist an die ElCom zurückgewiesen. Der betroffene Netzanschlussnehmer hat das Urteil an das Bundesgericht weitergezogen.

Quelle: elcom.admin.ch · Tätigkeitsberichte (EDÖB) 2017