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Aufsatz · Tätigkeitsberichte (EDÖB) 2017

Tätigkeitsbericht der ElCom 2016

‹Kapitel 4 von 6S. 28–42›
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Tätigkeitsberichte (EDÖB)
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Eidgenössische Elektrizitätskommission, Tätigkeitsbericht der ElCom 2016, in: Tätigkeitsberichte (EDÖB) 2017, S. 28–42
— S. 28 —

4Der Schweizer Strommarkt

Der sogenannte Stern von Laufenburg gilt als Basis für ein internationales Verbundnetz: Bereits 1958 wurden hier die Stromnetze Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz zusammengeschaltet.

4.1Struktur der Schweizer Netzbetreiber

In der Schweiz ist die Anzahl Verteilnetzbetreiber zwischen 2011 und 2015 um rund fünf Prozent auf 650 gesunken. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf verschiedene Gemeindefusionen zurückzuführen, bei denen auch die jeweiligen Netzbetreiber zusammengelegt wurden. Tatsächlich sank die Anzahl Gemein- den im selben Zeitraum von 2’551 auf 2’324 (Quelle: Bundesamt für Statistik). Diese Entwicklung geht einher mit einer zunehmenden Anzahl von Endverbrauchern pro Verteilnetzbetreiber. Wie Abbildung 9 zeigt, bleibt der typische Netzbetreiber verhältnismässig klein; er versorgt im Mittel etwa 1’440 Endverbraucher. Nur 77 Verteilnetzbetreiber – einer von neun – versorgen mehr als 10’000 Endverbraucher, elf davon versorgen mehr als 100’000 Endverbraucher. Insgesamt versorgen die Schweizer Netzbetreiber zusammen über fünf Millionen Kunden mit Elektrizität.

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120'000

100'000

80'000

60'000

40'000

20'000

0

1 51 101 151 201 251 301 351 401 451 501 551 601

Verteilnetzbetreiber

Abbildung 9: Anzahl Endkunden pro Verteilnetzbetreiber. Zugunsten der Lesbarkeit ist die vertikale Skala bei 120’000 Endverbrauchern abgeschnitten – das betrifft acht Verteilnetzbetreiber.

4.2Marktzugang und Wechselrate

In der ersten Stufe der Öffnung des Schweizer Strommarkts können nur Grossverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh vom Recht auf freien Marktzugang Gebrauch machen. Sie können jedes Jahr bis Ende Oktober entscheiden, ob sie ihren Anbieter fürs folgende Jahr wechseln oder gegebenenfalls in der Grundversorgung bleiben wollen. Einmal auf dem freien Markt kann ein Verbraucher nicht mehr in die Grundversorgung zurückkehren.

Um die Anzahl Endverbraucher im freien Markt feststellen zu können, führt die ElCom eine Erhebung bei den 80 grössten Verteilnetzbetrei- bern durch. Diese decken fast 75 Prozent des Endverbrauchs in der Schweiz ab. Ohne öffentlichen Verkehr beläuft sich der Stromverbrauch in der Schweiz auf rund 53.6 TWh pro Jahr (Mittel der Jahre 2006–2015, Quelle: BFE). In der verwendeten Stichprobe, auf welcher die Abbildung 10 basiert, verfügen etwa 31’000 Endverbraucher über das Recht auf freien Marktzugang (etwas weniger als 1 Prozent der betrachteten Endverbraucher). Diese Gruppe von Grosskonsumenten verbraucht insgesamt Strom im Umfang von 21 TWh.

Abbildung 10 zeigt den Anteil der Grossverbraucher, die ihren Anspruch auf freien Marktzugang ausgeübt haben. Das Recht, den Stromlieferanten selbst zu wählen, wurde — S. 30 —in den ersten Jahren nach der Marktöffnung noch wenig genutzt: Bis Ende 2011 hatten nur sieben Prozent davon Gebrauch gemacht (orange Kurve). Diese Zahl ist im Verlauf der folgenden Jahre kräftig angestiegen. Zuletzt hatten rund zwei Drittel der in Frage kommenden Endverbraucher den freien Markt gewählt, in dem die Preise günstiger geworden

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

0%

2011 2012 20132014

Abbildung 10: Übertritt in den freien Markt

Die folgende Abbildung 11 zeigt die Verteilung der abgesetzten Energiemengen in Abhängigkeit von der Netzbetreibergrösse. Die grössten zehn Netzbetreiber (dunkelblau) liefern insgesamt gut 40 Prozent der Strommenge, die im Verteilnetz an die Endverbraucher abgesetzt wird. Erweitert man die Menge auf sind als diejenigen in der Grundversorgung. Der Anteil ist sogar noch höher (knapp 80 Prozent), wenn die zugrundeliegenden Energiemengen berücksichtigt werden (blaue Kurve). Dies deutet darauf hin, dass die Verbraucher, die nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, vergleichsweise klein sind.

Energie

Endverbraucher

2015 20162017

die grössten 50 Netzbetreiber (dunkelblau, hellblau, grün, gelb und orange), steigt der Anteil auf gut 70 Prozent der Energie. Die nächstgrössten 50 Netzbetreiber liefern zusammen einen Zehntel, die restlichen Netzbetreiber einen Sechstel der von den Endverbrauchern insgesamt konsumierten Elektrizität.

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100%

90%

80% Rest 91 - 100 70%

81 - 90 60% 71 - 80 61 - 70 50%

51 - 60 40% 41 - 50 31 - 40 30%

21 - 30 20% 11 - 20 1 - 10 10%

0%

2011 2012 2013 20142015

Abbildung 11: Prozentualer Anteil der Energielieferungen im Verteilnetz nach Unternehmensgrösse

4.3 Tarife Übertragungsnetz In den Jahren 2013 bis 2017 waren die Tarife fen (vgl. Tabelle 6). Grund dafür waren diverse im Übertragungsnetz für die Netznutzung Gerichtsentscheide und die sich daraus erge- und die allgemeinen Systemdienstleistungen benden Zahlungen an die Eigentümer des (SDL) erheblichen Schwankungen unterwor-Übertragungsnetzes und an die Kraftwerke.

2013 2014 2015 20162017

Netznutzung

Arbeitstarif [Rp./kWh] 0.16 0.19 0.22 0.25 0.25 Leistungstarif [CHF/MW] 24’600 30’900 36’100 41’000 41’000 Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt 235’400 285’500 336’300 387’700 387’700

Allgemeiner SDL-Tarif [Rp./kWh] 0.31 0.64 0.54 0.45 0.40

Tabelle 6: Entwicklung der Tarife des Übertragungsnetzes für die Netznutzung und die allgemeinen Systemdienstleistungen (SDL) für Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher (Quelle: Swissgrid AG) — S. 32 —Die Tarife für die Netznutzung und Systemdienstleistungen des Übertragungsnetzes in Rp./kWh zusammengefasst, ergeben fürs Jahr 2017 einen Wert von 1.23 Rp./kWh. Ein Endverbraucher der Kategorie H4 (entspricht einer 5-Zimmer Wohnung mit Elektroherd und Tumbler aber ohne Elektroboiler mit ei-

4.4Tarife Verteilnetz

Im Jahr 2017 beträgt der durchschnittliche Strompreis für einen Haushalt mit dem Konsumprofil H4 20.05 Rp./kWh, leicht tiefer als im Vorjahr. Der Strompreis setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die Netzbetreiber jährlich publizieren; spätestens Ende August für die Tarife des Folgejahres. Der Gesamttarif umfasst das Entgelt für die Netznutzung (Netzkosten), den Energiepreis,

Rp./kWh

25.0

20.0

nem Jahresverbrauch von 4500 kWh) bezahlt im Jahr 2017 im Durchschnitt 9.86 Rp./kWh für die Netznutzung (vgl. folgenden Abschnitt, Abbildung 12). Damit entspricht der Anteil des Übertragungsnetzes an den gesamten Netzkosten wie bereits in den Vorjahren knapp 13 Prozent.

die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV, inkl. Abgabe zum Schutz der Gewässer und Fische) sowie die Abgaben an das Gemeinwesen. Für die Tarife 2017 sind gegenläufige Entwicklungen beobachtbar: Auf der einen Seite sinken die Energietarife und Netznutzungsentgelte für einen typischen Haushalt. Andererseits wird dieser Rückgang teilweise durch den Anstieg der KEV und Gemeindeabgaben kompensiert.

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Auf kantonaler und kommunaler Ebene gibt es Unterschiede in den Tarifen. Detaillierte Informationen zu den Tarifen jeder einzelnen Gemeinde sowie eine interaktive Karte sind auf der Webseite der ElCom (www.elcom.admin.ch) zu finden. In den Abbildungen 13 bis 16 werden die kantonalen Mediantarife – die eine Hälfte der Bevölkerung bezahlt einen höheren, die andere einen tieferen Preis – verglichen. Je weiter entfernt der kantonale vom Schweizer Median- wert liegt, desto roter (höherer Tarif) bzw. grü- ner (tieferer Tarif) wird die Kantonsfläche.

Abbildung 13: Vergleich der mittleren kantonalen Tarife (Median) für die Netznutzung für das Konsumprofil

H4 der Jahre 2013 und 2017

Zwischen 2013 und 2017 sind die mittleren kantonalen Netznutzungstarife der Kategorie H4 um etwa 0.6 Rp./kWh angestiegen während die Energietarife um 1.4 Rp./kWh zurückgingen. Gleichzeitig geht aus den Abbildungen 13 und 14 hervor, dass sich die kantonalen Unterschiede sowohl bezüglich der Netz- als auch Energietarife in diesen Jahren akzentuiert haben.

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Die kantonalen und kommunalen Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sind als Mediane in Abbildung 15 abgebildet. Die schweizweit einheitlichen Bundesabgaben (KEV und Abgabe zum Schutz der Gewässer und Fische) finden darin keine Berücksichtigung. Alle diese Tarifbestandteile werden im Unterschied zu den Energie- und Netztarifen nicht durch die ElCom kontrolliert, da sie im politischen Entscheidungsprozess bestimmt werden. Auch bei den Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sind erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen feststellbar; gleichwohl hat sich das Muster über den betrachteten Zeitraum kaum ver- ändert. Schliesslich wird in Abbildung 16 der gesamte Strompreis, d.h. die Aufsummierung aller vier Komponenten inklusive KEV, verglichen. Letztere stieg von 0.45 Rp./kWh im Jahr 2013 auf 1.5 Rp./kWh in 2017.

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4.5Prüfungen zu Tarifen

Die ElCom hat im Berichtsjahr die Konformität der Tarife auf vier verschiedene Arten untersucht:

•Jeder Netzbetreiber muss bis Ende August die Kostenrechnung einreichen, welche die Grundlage für die Netz- und Energietarife für das folgende Jahr bildet. Die ElCom analy- siert diese mittels gut 150 Tests auf Fehler, Inkonsistenzen sowie unplausible Angaben und stellt die Auswertung dem Netzbetreiber zur Korrektur wieder zu. Die 634 Netzbetreiber, welche bis und mit der ersten Mahnung ihre Kostenrechnung eingereicht haben, haben noch im Berichtsjahr die Auswertung erhalten mit der Aufforderung, die auffälli- gen Angaben zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren oder sie zu begründen.

•Wenn ein Netzbetreiber auch nach der Überarbeitung gesetzeswidrige oder nicht plausible Werte in der Kostenrechnung aus- weist, wird er gezielt in den fraglichen Bereichen überprüft. Die ElCom hat im Berichtsjahr insbesondere die fehlerhafte Berechnung von Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren gerügt. Dabei geht es einerseits um die Ermittlung der Deckungsdifferenzen in einem Jahr und andererseits um den Übertrag in das Folgejahr. Im Weiteren wurden mehrere Netzbetreiber aufgefordert, die zu hohen internen Verrechnungs- preise für die Verlustenergie zu reduzieren.

•Im Weiteren hat die ElCom im Berichtsjahr erneut die Angaben der Netzbetreiber für die Tarife des Folgejahres nach diversen Kriterien wie Tarifhöhe, Kosten und Einhaltung der 95-Franken-Regel geprüft. Insgesamt 79 Fälle erwiesen sich als unauffällig. Diesen Netzbetreibern teilte die ElCom mit, dass sie darauf verzichtet, im nächsten Jahr gegen ihre Tarife ein Verfahren von Amtes wegen zu eröffnen.

•Schliesslich wird in einigen Fällen das ganze Spektrum der Netz- und Energiekosten (letztere nur für Endverbraucher in Grundversorgung) umfassend überprüft. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts zur CKW (vgl. Kapitel 4.6), bei dem es zu Fragen der Aufteilung der Energiekosten für Endverbraucher in Grundversorgung und der Parteistellung von Verbrauchern entschied, konnten diverse sistierte Verfahren Ende Sommer wieder aufgenommen werden. Die ElCom konnte in zwei Fällen zu Netz und Energie Verfügungen erlassen und die Verfahren abschliessen. Zwei weitere Fälle betrafen den Bereich der Netzkosten, ein Fall betraf die Energie.

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Im Berichtsjahr wurden in solchen Tarifprüfungen insbesondere folgende Themen untersucht:

Bewertung des Netzes:

Bei der Bewertung der Netze standen die gleichen Probleme wie in früheren Jahren im Vordergrund. Regelmässig sind bei Anlagen die synthetischen Werte nicht sachgerecht hergeleitet und nur ungenügend dokumentiert. Synthetische Werte müssen auf eine transparente und nachvollziehbare Weise anhand der Anschaffungs- und Herstellkosten vergleichbarer Anlagen hergeleitet werden. Andern- falls besteht die Gefahr, dass sie den Wert einer vergleichbaren Anlage überschreiten und so Artikel 13 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verletzen.

Diverse Unternehmen schreiben ihre Anlagen nicht ab dem Moment der Inbetriebnahme, sondern erst im Folgejahr oder nach der definitiven Verbuchung im System zum ersten Mal ab. Dies verstösst gegen Artikel 13 Absatz 2 StromVV, wonach die Anlagen linear über die gesamte Lebensdauer auf den Restwert Null abzuschreiben sind. Die verspätete Abschreibung erhöht auf unzulässige Art die Restwerte der Anlagen und somit auch die geltend gemachten kalkulatorischen Zinskosten.

Auch bei den Kosten für den Abbruch von zu ersetzenden Anlagen gab es Differenzen: Ein Netzbetreiber addierte die Abbruchkosten zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der neuen Anlage. Anstatt die Abbruchkosten zu den Kosten des laufenden Jahres zu addie- ren, werden sie über die Lebensdauer der neuen Anlage abgeschrieben und verzinst.

Die ElCom hat entschieden, dass Abbruchkosten und Kosten für Provisorien Kosten des laufenden Jahres darstellen, mit der Begründung, dass gemäss Stromversorgungsgesetzgebung Kapitalkosten aufgrund der Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Abbruchobjekte und Provisorien existieren nach Erstellung der neuen Anlage nicht mehr. Es ist somit nicht zulässig, diese Kosten in die Anschaffungs- und Herstellkosten der neuen Anlage einfliessen zu lassen. Eine WACC-Verzinsung auf nicht mehr bestehenden Anlagen würde zu einem übermässigen Gewinn des Netzbetreibers führen. Gegen diese Verfügung ist derzeit eine Beschwerde hängig.

Wiederholt wurde der ElCom die Frage gestellt, wie mit den Kosten einer Anlage umzugehen ist, die frühzeitig ersetzt werden muss. Dazu hat die ElCom eine Mitteilung zur Tarifwirksamkeit von ausserordentlichen Abschreibungen veröffentlicht. Demnach sind die ausserordentlichen Abschreibungen im Tarif im Jahr der Ausserbetriebnahme anrechenbar, wenn eine Anlage untergeht, nicht mehr gebraucht wird, das System umgestellt werden muss oder dadurch die Netzkosten sinken. Nicht anrechenbar sind hingegen die ausserordentlichen Abschreibungen, wenn die Ausserbetriebnahme nicht notwendig ist und die Netzkosten nicht sinken.

Des Weiteren hat sich die ElCom erstmals im Rahmen einer Verfügung zu ihrer Zuständigkeit im Zusammenhang mit Abgaben und Leistungen geäussert und ihre Zuständigkeit im Grundsatz bejaht.

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Betriebskosten:

Wie bereits in den Vorjahren, betrafen die meisten von der ElCom veranlassten Korrektu- ren die Anrechenbarkeit an sich und die Verteilung der Kosten nach Bereich.

Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG die Kosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Folglich sind Kosten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, auch nicht anrechenbar. Dazu gehören beispielsweise Marketing und Sponsoring sowie diverse netzfremde Tätigkeiten wie öffentliche Beleuchtung oder administrative Tätigkeiten für andere Geschäftsbereiche.

Bei der Verteilung der Kosten nach Bereich zeigte sich wiederholt, dass das Entgelt für die Netznutzung mit zu hohen Gemeinkosten belastet wurde. Zudem wählen einzelne Netzbetreiber Schlüssel, die den Vorgaben von Artikel 7 Absatz 5 StromVV widersprechen. So werden beispielsweise nicht sachgerechte Schlüssel wie die Tragfähigkeit eines Bereichs oder der Umsatz verwendet. Letzterer ist in einer kostenbasierten Regulierung nicht zulässig, da das Ergebnis zirkulär ist: Ein höherer Umsatz steigert die anrechenbaren Kosten, welche zu einem künftig grösseren Umsatz führen, was wiederum die anrechenbaren Kosten erhöht.

Strittig war zudem die Festsetzung des Preises für die Verlustenergie. In den meisten Fällen geht es um die Frage, ob ein Netzbetreiber in seiner Rolle als Energielieferant mit dem Verkauf der Verlustenergie an sein eigenes Netz einen Gewinn erzielen darf, der über die Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinaus- geht. Während die Netzbetreiber einen auf unterschiedliche Art und Weise hergeleiteten Gewinn beanspruchen, akzeptiert die ElCom maximal die Verzinsung des eingesetzten Kapitals gemäss Artikel 15 StromVG in Verbindung mit Artikel 13 StromVV. Die Höhe der anrechenbaren Kosten und des zulässigen Gewinns muss unabhängig von der Aufteilung des Unternehmens in unterschiedliche organisatorische Einheiten und der sich daraus ergebenden internen Verrechnung sein.

Diverse Netzbetreiber begründen die hohen Kosten für die Verlustenergie mit deren ökologischem Mehrwert. Die ElCom hat deswegen eine Weisung zur Anrechenbarkeit der Stromqualität für Wirkverluste (1/2016) erlassen. Sie anerkennt die Mehrkosten der Beschaffung einer höheren Stromqualität nur in dem Umfang, wie sie anteilsmässig im Standardprodukt des Netzbetreibers enthalten sind (ohne Gewinnanteil). Das Standardprodukt ist dasjenige Produkt, welches einem Endverbraucher in Grundversorgung zugeordnet wird, wenn er von diesem Verteilnetzbetreiber Strom bezieht und kein bestimmtes Produkt bestellt.

In einem anderen Fall war die Verwendung der Verkaufserlöse einer bereits voll amorti- sierten Netzanlage umstritten. Der Netzbetreiber hat die Erlöse zu den ausserordentlichen Erträgen ausserhalb des Netzes gezählt. Die ElCom hat demgegenüber verfügt, dass diese bei den Netzkosten in Abzug zu bringen sind.

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Energiekosten:

Im Vorjahr hatte die ElCom aufgrund eines Entscheids des BVGer sämtliche Verfahren im Bereich Energie sistiert. Diese wurden mit dem Entscheid des Bundesgerichts zur CKW im Sommer des Berichtsjahrs wieder aufgenommen.

Mehrfach musste die ElCom wegen zu hohen Gewinnen im Energievertrieb einschreiten. Sie hat entsprechend ihrer Praxis zur 95-Franken-Regel die Gewinne so reduziert, dass die Summe aus Kosten des Vertriebs und Gewinn den Betrag von 95 Franken pro Rechnungsempfänger nicht überschreiten. In den diesjährigen Verfahren hat die ElCom gemäss der vom Bundesgericht bestätigten Praxis die Durchschnittspreis-Methode verwendet, um den Strom aus verschiedenen Bezugsquellen (diverse eigene Kraftwerke, Käufe am Markt etc.) aufzuteilen.

Des Weiteren hat sich die ElCom erstmals im Rahmen einer Verfügung zu ihrer Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Überprüfung von Ökostromprodukten geäussert. Bereits früher wurde von diversen Netzbetreibern geltend gemacht, dass die ElCom bei der Tarifprüfung für die Energielieferungen an Endverbraucher in Grundversorgung nur für entweder das Graustromangebot oder das Standardprodukt zuständig sei. Entsprechend seien die Netzbetreiber frei in der Tarifierung der Produkte mit ökologischem Mehrwert. Demgegenüber erachtet sich die ElCom als zuständig zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife für sämtliche Energielieferungen an Endverbraucher in der Grundversorgung. Der Energieanteil ist unabhängig der ökologischen Qualität, gestützt auf die Gestehungskosten (Art. 4 Abs. 1 StromVV) zu tarifieren. In früheren Fällen hatten die Netzbetreiber die Sicht- weise der ElCom schliesslich akzeptiert. Im Berichtsjahr wurde in dieser Frage zum ersten Mal verfügt und die ElCom hat die höheren geltend gemachten Gewinne für Ökostrom- produkte nicht anerkannt.

Im Weiteren hat sich die ElCom in einem streitigen Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Nachlieger, der in der Vergangenheit einen Kostenbeitrag an die Erstellung eines Unterwerks des Vorliegers geleistet hat, Anspruch auf einen reduzierten Netznutzungstarif hat. Die ElCom ist zum Ergebnis gelangt, dass individuelle, auf einen einzelnen Netzanschlussnehmer zugeschnittene Sondertarife dem Prinzip der Einheitlichkeit der Tarife sowie dem Erfordernis einfacher Tarifstrukturen widersprechen und daher un- zulässig sind. Die Höhe eines individuell in Rechnung gestellten Kostenbeitrags ist fer- ner auch kein Kriterium zur Bildung einer besonderen Kundengruppe. Das Verursacher- prinzip kann allerdings die Anwendung des Netznutzungstarifs einer höheren Netzebene rechtfertigen. Dies wurde im vorliegenden Verfahren bejaht, da der Netzanschlussnehmer die Kapitalkosten der von ihm auf einer Netzebene des Vorliegers genutzten Anlagen grossmehrheitlich selbst trug. Zudem hatten andere Netzanschlussnehmer auf der- selben Netzebene im Durchschnitt deutlich geringere individuelle Kostenbeiträge an die von ihnen genutzten Anlagen geleistet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Betriebskosten dieser Anlagen trägt.

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4.6Gerichtspraxis

In seinem Pilotentscheid vom 20. Juli 2016 (2C_681/2015, 2C_682/2015) zur CKW äusserte sich das Bundesgericht erstmals zu den anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung. Es hiess eine auf Antrag der El-Com erfolgte Beschwerde des UVEK vollumfänglich gut. Die ElCom verteilt die Kosten des Energieportfolios (Eigenproduktion und Einkauf) auf die Endverbraucher in der Grundversorgung und die freien Kunden entsprechend den gelieferten Energiemengen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese sogenannte «Durchschnittspreis-Methode» gesetzmässig ist. Zudem bestätigte das Bundesgericht den Effizienzvergleich der ElCom in Bezug auf die maximal anrechenbaren Verwaltungs- und Vertriebskosten (inkl. Gewinn) von 150 Franken. Es hielt fest, dass die ElCom berechtigt war, die diese Obergrenze über- steigenden Kosten zu kürzen. Im Urteil beschäftigte sich das Bundesgericht zudem mit der Frage, ob und inwiefern Endverbraucher in Tarifprüfungsverfahren Parteistellung haben können. Soweit es um Überprüfungen der ElCom von Amtes wegen geht (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG), haben Endverbraucher keine Parteistellung. Anders verhält es sich, wenn ein Endverbraucher bei der ElCom die Überprüfung seines Tarifs verlangt. In diesem Fall entscheidet die ElCom nicht als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen, sondern im Streitfall (Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). In einem solchen Streitverfahren haben die Endverbraucher zwangsläufig Parteistellung.

Die höherinstanzlichen Gerichte verneinten die Pflicht von grösseren Kraftwerksbetreibern, einen Teil der Kosten für die Beschaffung von Systemdienstleistungen tragen zu müssen. Sämtliche Kraftwerksbetreiber erhielten in der Folge die in den Jahren 2009 und 2010 an Swissgrid geleisteten Beträge zurück. Diverse Unternehmen forderten zudem die Bezahlung von Verzugszinsen. Die ElCom ordnete im Jahr 2013 an, dass Swissgrid fünf Prozent Verzugszins ab Mahnung zu leisten hat. In neun Urteilen vom 23. Mai 2016 (2C_348/2015 bis 2C_356/2015) wurden die Verfügungen der ElCom durch das Bundesgericht geschützt. Das Bundesgericht bestätigte, dass für den Beginn des Zinsenlaufs auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Swissgrid rechtsgültig gemahnt wurde. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass eine unter Vorbehalt der späteren Rückforderung erfolgte Zahlung keine rechtsgültige Mahnung darstellt.

Im Berichtsjahr hat erstmals das Bundesgericht über den Netzzugang entschieden. Die ElCom hatte im Jahr 2014 in zwei Verfügungen den Anspruch auf Netzzugang in Bezug auf zwei als einfache Gesellschaften organisierte Baukonsortien bejaht. Das BVGer hatte die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden noch gutgeheissen, mit der Begründung, die Baukonsortien seien nicht Endverbraucher im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Das Bundesgericht hat die Urteile des BVGer aufgehoben und die Verfügungen der ElCom letztinstanzlich bestätigt.

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4.7Sunshine-Regulierung

Mit der Sunshine-Regulierung sollen die Qualität und Effizienz der Netzbetreiber mit Hilfe eines transparenten und standardisierten Vergleichsprozesses besser sichtbar gemacht werden. Die ElCom hat im August des Berichtsjahres die definitive Einführung dieser Regulierungsform beschlossen – in Ergänzung zu den heutigen Tarifprüfungsverfahren. Ausgewählte Indikatoren in den Bereichen Versorgungs- und Dienstleistungsqualität sowie Kosten und Tarife messen dabei die Güte, Kosten und Effizienz der Leistungserbringung der einzelnen Anbieter. Dieser direkte Vergleich unter den Netzbetreibern soll Anreize schaffen, allfällige eigene Schwächen zu beheben, ohne dass der Regulator eingrei- fen muss. Bei diesen Vergleichen werden Netzbetreiber mit ähnlichen Strukturen in Vergleichsgruppen zusammengefasst.

Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Sunshine-Regulierung beschäftigten die El-Com das ganze Jahr. Im Fokus stand insbesondere die Revision des StromVG. Damit soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, welche die Publikation der Ergebnisse er- möglichen soll. Zu Beginn des Jahres wertete die ElCom einen kurzen Fragebogen zur Produktevielfalt, zur Erbringung von Dienstleistungen und zu Vorteilen aus Kraftwerkskonzessionen aus. Grundsätzlich verwendet die ElCom für die Sunshine-Regulierung Daten, welche ihr die Netzbetreiber im Rahmen der Kostenrechnungen und den Erhebungen zur Versorgungsqualität jährlich einreichen. Ebenso greift die ElCom auf Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) zurück, die öffentlich zugänglich sind. Dadurch entsteht für die Netzbetreiber praktisch kein zusätzlicher administrativer Aufwand.

In den ersten Monaten des Berichtsjahres standen die Bildung der Vergleichsgruppen und die Berechnung der Indikatoren im Vordergrund. Dazu hat die ElCom die rund 650 Netzbetreiber nach topografischen Gegebenheiten (Siedlungsdichte) sowie aufgrund der Menge an ausgespeister Energie an Endverbraucher (Energiedichte) in insgesamt acht Vergleichsgruppen eingeteilt. Zudem errechnete die ElCom die nötigen Indikatoren für die zweite Testrunde. Die individuellen Ergebnisse wurden den Betreibern ab Mitte April zugestellt. Wie im Vorjahr wurden sämtliche Vergleichsresultate wiederum nur den jeweiligen Netzbetreibern geschickt. Im Vergleich zur ersten Testrunde wurden im Berichtsjahr die Produktevielfalt und Aspekte der Dienstleistungserbringung neu ausgewiesen. Als weitere Neuerung ist die Publikation zahlreicher erläuternder Dokumente zur zweiten Testrunde im Internet zu erwähnen. Die Netzbetreiber wurden wiederum eingela- den, sich bezüglich der Sunshine-Regulierung und deren Umsetzung zu äussern. Die Auswertung dieser Rückmeldungen bildet eine wertvolle Grundlage für die weitere Ausgestaltung der künftigen Sunshine-Regulierung. So werden beispielsweise Anpassungen an der Kostenbasis vorgenommen oder neue Indikatoren (etwa ein Indikator zur Einhaltung der 95-Franken-Regel) eingeführt.

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4.8Messwesen

Die ElCom beschäftigte sich im Rahmen eines Verfahrens mit der Frage, ob im Messwesen Wettbewerb herrscht oder nicht. In diesem Zusammenhang erliess die ElCom im Oktober 2015 eine Verfügung (233-00056) und wies darin das Gesuch eines Betreibers einer Photovoltaikanlage ab, der die Dienstleistungen zur Messung der Einspeisung seiner Produktionsanlage nicht mehr von seinem Netzbetreiber, sondern von einem dritten Dienstleister beziehen wollte. Der Betreiber der Anlage verlangte von der ElCom, den Netzbetreiber gestützt auf die Verordnungsbestimmung zum Messwesen (Art. 8 StromVV) zu verpflichten, seine Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu geben. Die ElCom stellte in ihrer Verfügung zwar fest, dass Messdienst- leistungen kein Monopol der Netzbetreiber darstellen und aus technischer und ökonomischer Sicht Wettbewerb im Bereich der Mess- dienstleistungen möglich wäre. Beim Messwesen handle es sich aber traditionell um eine Aufgabe der Netzbetreiber. Das Stromversorgungsrecht sei in diesem Bereich nicht auf Wettbewerb ausgerichtet, und es bestehe keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung von Wettbewerb im Bereich des Messwesens.

Der Betreiber der Photovoltaikanlage und Verfügungsadressat erhob gegen die besagte Verfügung Beschwerde beim BVGer. Mit Urteil A-7561/2015 vom 8. November 2016 hat das BVGer die Beschwerde betreffend das Begehren, dass dem Betreiber die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen sei, abgewiesen. Das BVGer stützte damit die Rechtsauffassung der ElCom und hielt fest, dass bei einer Liberalisierung des Messwesens grundlegende Rechte und Pflichten von Personen betroffen seien und die finanziellen Auswirkungen von grosser Tragweite wären. So sei je nach Ausgestaltung der Liberalisierung die Zahl der Betroffenen hoch und in jedem Fall sei davon auszugehen, dass mit dem Widerstand der betroffenen Netzbetreiber zu rechnen sei. Daraus ergebe sich, dass die Liberalisierung des Messwesens insgesamt eine rechtliche Basis in der Form des Bundesgesetzes benötige. Dazu gehören insbesondere auch Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten von Personen regeln. Im vorliegenden Fall würde der Betreiber der Anlage seinen Anspruch auf Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters auf Artikel 8 Absatz 2 StromVV stützen. Weil eine Verordnungsbestimmung aber keine genügende Rechtsgrundlage darstellen kön- ne und darüber hinaus keine weiteren gesetzlichen Grundlagen hierfür ersichtlich seien, sei das Begehren abzuweisen.

Gegen das Urteil des BVGer wurde Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.

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4.9KEV, Einmalvergütung und Rückliefertarife

Im Berichtsjahr erliess die ElCom insgesamt 23 Verfügungen zur Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), zur Einmalvergütung (EIV) und zum Rückliefertarif. 18 davon betrafen die einmalige pauschale Entschädigung von 150 Franken pro kWp (Kilowatt-Peak) für Mehrkosten, die durch die Anpassung einer als angebaut eingestuften Anlage an die Anforderungen an integrierte Anlagen verursacht wurden. Diese Verfügungen erfolgten im Nachgang zu einem Urteil des BVGer. Dieses anerkennt den Anspruch auf Vertrauensschutz für Projektträger, die beim Bau ihrer Anlage den zweiten Leitsatz der früheren Fassung der Richtlinie des BFE über die KEV für Photovoltaikanlagen, der sich auf sogenannte scheinintegrierte Anlagen bezog, strikte eingehalten haben.

Zudem erliess die ElCom eine Grundsatzverfü- gung über den Rückliefertarif. Sie hielt darin fest, dass unter den für die Vergütung massgebenden marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie der Einkaufspreis des Netzbetreibers für Graustrom zu verstehen ist, der mit dem bestehenden Beschaffungsportfolio erzielt wird. Die Gestehungskosten einer allfälligen Eigenproduktion des Netzbetreibers sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Eine nach Jahres- oder Tages- zeit differenzierte Vergütung ist zulässig, wenn auch die Einkaufspreise des Netzbetreibers für Graustrom zeitlich variieren. Sind die tatsächlichen Einkaufspreise des Netzbetreibers zum Zeitpunkt der Einspeisung nicht bekannt, ist für die Vergütung auf Plankosten abzustellen und die Differenz zu den nachträglich festgestellten Einkaufspreisen später in geeigneter Form auszugleichen.

Zwei weitere Verfügungen hatten die strittige Kategorisierung von Photovoltaikanlagen zum Gegenstand. Weitere Verfügungen betrafen die Nichtgewährung sowohl der KEV als auch der EIV für eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von weniger als 10 kWp, die vor dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen und erst am 1. April 2014 gemeldet wurde, beziehungsweise den Widerruf der KEV.

Weiter hatte die ElCom bei zwei Kleinwasserkraftwerken (KWKW) zu prüfen, ob diese zu Recht rückwirkend für das Jahr 2015 auf den Marktpreis gesetzt wurden. Beide KWKW konnten aufgrund einer erheblichen Erweiterung oder Erneuerung von der KEV profitieren. Aufgrund von behördlichen Auflagen erreichten sie die erforderliche jährliche Produktionssteigerung jedoch nicht. Die Auflagen umfassten eine Erhöhung der Restwassermenge und den Bau einer Fischtreppe. Die ElCom kam zum Schluss, dass bei der Festlegung der erforderlichen Produktionssteigerung für Anlagen, welche das Investitionskriterium nicht erfüllen, behördliche Auflagen nicht berücksichtigt werden dürfen. Die betroffenen KWKW wurden somit zu Recht auf den Marktpreis gesetzt.

Quelle: elcom.admin.ch · Tätigkeitsberichte (EDÖB) 2017