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Aufsatz · Anhörungen der FINMA 2020

Ausführungsbestimmungen der FINMA zu FIDLEG und FINIG

Bericht über die Ergebnisse der Anhörung vom 7. Februar bis 9. April 2020
‹Kapitel 5 von 5Seiten 52–53
Angaben zum Werk
Zeitschrift
Anhörungen der FINMA
Sprache
Deutsch
Zitiervorschlag
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Ausführungsbestimmungen der FINMA zu FIDLEG und FINIG: Bericht über die Ergebnisse der Anhörung vom 7. Februar bis 9. April 2020, in: Anhörungen der FINMA 2020
— Seite 52 —

4Auswirkungen

4.1Allgemein

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Auswirkungen der Anpassungen, welche im Nachgang zur Anhörung vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Wirkungsanalyse im Anhörungsbericht verwiesen.

4.2FINIV-FINMA, KKV-FINMA, KAKV-FINMA, BIV-FINMA und GwV-FINMA

Abgesehen von der Anpassung in Art. 3 FINIV-FINMA, welcher die Anrechenbarkeit der Haftpflichtversicherung neu regelt, indem neu kein genereller Abschlag bei der Versicherungssumme von 30 Prozent, sondern neu ein Abzug eines allfälligen Selbstbehalts von der Versicherungssumme festgehalten wird, sind die restlichen Anpassungen im Wortlaut der FINIV-FINMA lediglich konkretisierender oder formeller Natur. Des Weiteren wurden einige Ergänzungen bzw. Anpassungen in den Erläuterungen zu den betreffenden Artikeln der FINIV-FINMA getätigt, um den Anpassungen im Wortlaut Rechnung zu tragen sowie bestimmte in der Anhörung thematisierte Aspekte zu konkretisieren.

Die in der KKV-FINMA vorgenommen Änderungen sind grundsätzlich lediglich formeller Natur. Verschiedene konkretisierende Ausführungen wurden hingegen im Erläuterungsbericht zu den einzelnen Bestimmungen vorgenommen.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist auf das Konkursverfahren bei Fondsleitungen nicht mehr die KAKV-FINMA, sondern die BIV-FINMA — Seite 53 —(Art. 11 ff.) anzuwenden. Ebenfalls sinngemässe Anwendung auf Fondsleitungen finden die in der BIV-FINMA (Art. 40 ff.) aufgeführten Massnahmen bei Insolvenzgefahr. Damit werden keine neuen Anforderungen gegenüber dem Anhörungsentwurf definiert, sondern lediglich die Regelung in den FINMA-Verordnungen neu geordnet.

Die Anpassungen der GwV-FINMA nach der Anhörung sind überwiegend formeller Natur.

Insgesamt sind als Folge der nach der Anhörung angepassten FINMA-Verordnungen keine wesentlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu erwarten.

4.3 FINMA-Rundschreiben (2013/8 „Marktverhaltensregeln“, 2013/3 „Prüfwesen“, 2015/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“, 2018/3 „Outsourcing Banken und Versicherungen“, 2017/7 „Kreditrisiken – Banken“ und 2020/1 „Rechnungslegung-Banken“)

Mit den Anpassungen am Rundschreiben 2018/3 „Outsourcing Banken und Versicherungen“ nach der Anhörung fallen fremdverwaltete SICAVs nicht mehr unter das Rundschreiben. Fremdverwaltete SICAV haben aber dennoch die Anforderungen an die Übertragung von Aufgaben nach KAG und KKV einzuhalten. Im Übrigen sind als Folge der nach der Anhörung angepassten FINMA-Rundschreiben keine wesentlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu erwarten.

5Weiteres Vorgehen

Die FINIV-FINMA, die teilrevidierte KKV-FINMA, KAKV-FINMA, BIV-FINMA und GwV-FINMA sowie die Teilrevision der Rundschreiben 2013/8 „Marktverhaltensregeln“, 2013/3 „Prüfwesen“, 2015/2 „Liquiditätsrisiken – Banken“, 2018/3 „Outsourcing Banken und Versicherungen“, 2017/7 „Kreditrisiken – Banken“ und 2020/1 „Rechnungslegung-Banken“ treten per 1. Januar 2021 in Kraft.

Quelle: finma.ch · Anhörungen der FINMA 2020