Ausführungsbestimmungen der FINMA zu FIDLEG und FINIG
- Quelle
- finma.ch ↗
- Zeitschrift
- Anhörungen der FINMA
- Sprache
- Deutsch
3Ergebnisse der Anhörung und Beurteilung durch die FINMA
Wie bis anhin werden die eingegangenen Stellungnahmen von der FINMA gewichtet und ausgewertet. Sie werden im vorliegenden Bericht zusammengefasst. Der Bericht wurde vom Verwaltungsrat der FINMA verabschiedet (vgl. auch Art. 11 Abs. 4 Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz). Der Bericht wird zusammen mit den verabschiedeten Regulierungen und den Stellungnahmen der Anhörung veröffentlicht. Erstmals veröffentlicht die FINMA sodann sog. Erläuterungen. Diese basieren auf dem Erläuterungsbericht der Anhörung, in dem ergänzend auch die Anpassungen nach Anhörung abgebildet sind. Das soll den Rechtsanwender als benutzerfreundliches Begleitdokument zur finalen Vorlage dienen.
Aufgrund des vorwiegend technischen Charakters der Vorlage gingen zahlreiche Vorschläge zu formellen Anpassungen ein, die so weit wie möglich berücksichtigt wurden. Kontrovers waren insbesondere die Modalitäten der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter und Trustees (Art. 1– 4 FINIV-FINMA, vgl. nachfolgend Ziff. 3.1.1), die Senkung des Schwellenwerts für die Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen von CHF 5'000 auf CHF 1'000 (Art. 51a GwV-FINMA, vgl. nachfolgend Ziff. 3.5.4), die Schwellenwerte für die Geldwäschereifachstelle (Art. 75 GwV-FINMA, vgl. nachfolgend Ziff. 3.5.9) sowie die Ausweitung des Geltungsbereichs des Rundschreiben 2018/3 „Outsourcing Banken und Versicherungen“ auf Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.9).
3.1Finanzinstitutsverordnung-FINMA
3.1.1 Vermögensverwalter und Trustees: Berufshaftpflichtversiche-
rung (Art. 1–4 FINIV-FINMA)
Allgemein
Die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter und Trustees im Anhörungsentwurf der FINIV-FINMA wurden von mehreren Anhörungsteilnehmern aufgegriffen. Dabei wurde die Regelung grundsätzlich positiv bewertet und vorwiegend technische Anpassungsvorschläge eingebracht. Die Bestimmungen sähen eine Deckung von wesentlichen Schäden vor, die auch effektiv versicherbar seien. Teilweise wurde die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Versicherungsbestimmungen aus dem VVG hinterfragt.
— Seite 10 —Art. 1 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Stellungnahmen
Der SVV sieht genügend Regeln für den Versicherungsvertrag betreffend Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten im VVG. Gemäss SVV soll eine kürzere Kündigungsfrist möglich sein bzw. es sei zu konkretisieren, dass es sich in Art. 1 Abs. 1 Bst. c FINIV-FINMA um eine ordentliche Kündigungsfrist handle.
Weiter ist nach Ansicht von Kauders unklar, ob unter Art. 1 Abs. 1 Bst. a FI-NIV-FINMA neben schweizerischen Versicherungsunternehmen auch bestimmte ausländische Versicherungsunternehmen (bspw. aus der EU) in Frage kämen, die äquivalente Anforderungen erfüllten.
Für Trustees sei es sodann gemäss SATC schwierig, die gemäss
Art. 1 Abs. 1 Bst. d FINIV-FINMA vorgesehene Nachhaftung beim Claims-Made-Prinzip in ihren globalen Policen abzubilden, da diese im angelsächsischen Raum unüblich sei. Gleichzeitig macht GSCGI allerdings geltend,
dass die Regelung der Nachhaftung kontraproduktiv sei, da das Claims-Made-Prinzip keine zeitliche Begrenzung kenne, wenn nichts anderes vereinbart sei. Art. 1 Abs. 1 Bst. d FINIV-FINMA sei daher zu streichen.
Würdigung
Das VVG regelt die allgemeinen Grundsätze betreffend die Versicherungsverträge. Neben den vertraglichen Anforderungen sind aber im Falle der im FINIG gesetzlich vorgesehenen Berufshaftpflichtversicherung, welche als Surrogat an die Eigenmittel von Vermögensverwalter oder Trustees angerechnet werden kann, weitere aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen einzuhalten, damit die Berufshaftpflichtversicherung auch tatsächlich als Ersatz für Eigenmittel dienen kann. Entsprechend wird die FINMA in Art. 31 Abs. 3 FINIV ermächtigt, die Einzelheiten zu der Berufshaftpflichtversicherung zu regeln. Betreffend die Kündigungsfrist geht es darum, dem Versicherungsnehmer eine minimale Frist zu verschaffen, um bei einer allfälligen Kündigung eine neue Versicherung suchen zu können. Das soll aber nicht heissen, dass der Versicherungsnehmer nicht frühzeitig einen Policenwechsel vornehmen kann, wenn bereits ein neuer Versicherungsvertrag unterzeichnet ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a FINIV-FINMA kommen nur schweizerische Versicherungsunternehmen nach VAG in Frage. Ausländische Versicherungsunternehmen dürfen von Gesetzes wegen keine Personen mit Sitz bzw.
Wohnsitz in der Schweiz versichern.
— Seite 11 —Des Weiteren ist das Claims-Made-Prinzip gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d FI-NIV-FINMA in der Schweiz Marktpraxis und nur Berufshaftpflichtversicherungen bei schweizerische Versicherungsunternehmen nach VAG zulässig. Die Regelung der Nachhaftung scheint sinnvoll, da dies, wie die Eingaben zeigen, nicht in allen Fällen klar geregelt ist.
Fazit
Art. 1 FINIV-FINMA wird unverändert beibehalten.
In den Erläuterungen wird präzisiert, dass die 90-tägige Kündigungsfrist gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c FINIV-FINMA insbesondere für das Versicherungsunternehmen gilt und der Versicherungsnehmer z.B. im Falle eines Versicherungsfalles auch vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Folge-Versicherung abschliessen kann.
Art. 2 Zu deckende Berufshaftungsrisiken
Stellungnahmen
Gemäss SVV soll im Wortlaut der Ausdruck „sämtliche Tätigkeiten“ in Art. 2 Abs. 1 FINIV-FINMA durch „sämtliche berufstypischen Risiken/Handlungen" eingeschränkt werden, weil die Berufshaftpflichtversicherung nicht Tätigkeiten ausserhalb des berufstypischen Bereichs decken soll. Auch werde eine vertraglich übernommene, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung, wie z.B. eine Konventionalstrafe, nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Auch maschinelle Fehler sind gemäss ARIF nicht von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Generell sei darauf zu achten, dass die Versicherungen nicht durch Ausschlüssen wirkungslos werden.
Weiter ist gemäss dem VSV unklar, ob die Berufshaftpflichtversicherung nur Risiken gemäss den FINIG-regulierten Tätigkeiten abdecken muss, oder sämtliche Risiken aus anderen Tätigkeiten, seien diese finanzintermediärer Natur oder nicht.
VQF, B&K und dem SVV machten je Vorschläge zur Änderungen von Begriffen u.a. zwecks Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten bzw. mit Verweis auf die Usanz in der Versicherungsmarktpraxis („Risiken“, „Anlagefehler“ oder „Vertrauenspersonen“ bzw. „Vertrauensschäden“).
Würdigung
Aufgrund des Charakters der Berufshaftpflichtversicherung sind nur berufstypische Risiken und nicht andere Risiken zu versichern. Darunter können auch Nebentätigkeiten finanzieller oder nicht finanzieller Art fallen. Die Berufshaftpflichtversicherung soll als Ersatz für Eigenmittel dienen. Übt der — Seite 12 —Vermögensverwalter oder Trustee eine solche Tätigkeit aus, kann sein Vermögen im Falle von Haftpflichtansprüchen ebenfalls geschmälert werden. Dies kann somit auch die Haupttätigkeit beeinträchtigen. Nicht gedeckt sein müssen jedoch Ansprüche aus einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung.
Dass Begriffe wie „Vermögensschäden“ oder „Anlagefehler“ irreführend seien oder zu Rechtsunsicherheit führten, ist nicht ersichtlich, auch wenn im Einzelfall Auslegungsspielraum bestehen mag. Im Sinne des umfassenden Deckungsprinzips ist die Deckung der Mitarbeiter oder Vertrauenspersonen sinnvoll.
Fazit
Der Wortlaut in Art. 2 Abs. 1 FINIV-FINMA wird dahingehend angepasst,
dass nur Risiken aus „sämtlichen berufstypischen Handlungen“ und nicht noch weitere, atypische Risiken mit der Berufshaftpflichtversicherung versichert werden.
Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 FINIV-FINMA wird nicht angepasst. In den Erläuterungen wird jedoch ergänzt, dass Ansprüche aus einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Haftung (z.B. Konventionalstrafen, maschinelle Fehler etc.) nicht von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein müssen.
Art. 3 Höhe des Versicherungsschutzes
Stellungnahmen
Gemäss dem SVV und dem VSV wird die Höhe der Anrechenbarkeit der Berufshaftpflichtversicherung bereits im Art. 31 Abs. 2 FINIV durch den Bundesrat geregelt. In der FINIV-FINMA sollte die FINMA lediglich die Einzelheiten regeln, welche erfüllt sein müssen, dass diese Anrechnung erfolgen darf. Des Weiteren führe die Regelung zu einer unnötigen Verkomplizierung der Berechnung der notwendigen Versicherungssumme.
Würdigung
Gemäss Art. 31 Abs. 3 FINIV regelt die FINMA unter anderem die Höhe des Versicherungsschutzes. Entsprechend könnte sie diese Höhe über einen Abschlag bei der Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung definieren. Es ist allerdings zutreffend, dass die Berechnung des Abschlages in der Praxis eine unnötige Erschwerung mit sich bringt. Hauptzweck des im Anhörungsentwurf vorgesehenen Abschlags war, ein gewisses „Polster“ sicherzustellen, um bspw. allfällige in der Versicherungspolice festgehaltene Selbstbehalte abzufedern. Anstatt eines Abschlags auf die Versicherungssumme — Seite 13 —wird neu bestimmt, dass allfällige Selbstbehalte von der anzurechnenden Versicherungssumme abzuziehen sind.
Fazit
Art. 3 FINIV-FINMA wird angepasst. Neu wird bestimmt, dass ein allfälliger Selbstbehalt in der Versicherungspolice von der an die Eigenmittel anzurechnenden Versicherungssumme abzuziehen ist. Im Erläuterungsbericht wird zudem klargestellt, dass ein allfälliger Selbstbehalt die Versicherungsdeckung nicht unwirksam machen darf.
Art. 4 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen
Stellungnahmen
Gemäss ARIF soll die Meldepflicht nicht nur die Vermögensverwalter und Trustees betreffen, sondern es soll auch der Versicherer soll der FINMA bzw. der AO Kündigungen oder Änderungen von Berufshaftpflichtversicherungen melden.
Würdigung
Die Anforderungen in der FINIV-FINMA richten sich in erster Linie an die Finanzinstitute und nicht an die Versicherungen, weshalb hier auf die Auferlegung von Pflichten an letztere verzichtet wird. Weiter ist eine gleichzeitige Meldung an die Aufsichtsorganisation (AO) und die FINMA nicht notwendig, weil Anpassungen oder Kündigungen der Berufshaftpflichtversicherung als wesentliche Änderung (Änderungen bei den Eigenmitteln gemäss Art. 10 Bst. c FINIV) qualifizieren, die die FINMA vorgängig, unter Anhörung der AO, bewilligen muss.
Fazit
Art. 4 FINIV-FINMA wird unverändert beibehalten.
3.1.2 Verwalter von Kollektivvermögen (inkl. Verwalter von Vorsorge-
vermögen) (Art. 5–14 FINIV-FINMA)
Art. 7 Bewertung der verwalteten Vorsorgevermögen
Stellungnahmen
Gemäss VSV besteht keine rechtliche Grundlage, in Art. 7 Abs. 3 FINIV-FINMA Vermögenswerte ausländischer Vorsorgeeinrichtungen mit zu berücksichtigen, weil der Kreis der Vorsorgeeinrichtungen in Art. 34 Abs. 2 Bst. a FINIV abschliessend sei. Des Weiteren sei unter diesem Blickwinkel auch Art. 7 Abs. 4 FINIV-FINMA zu streichen.
— Seite 14 —B&K begrüsst die Ausführungen im Erläuterungsbericht, wonach Einanlegerfonds, in welchen eine Pensionskasse ihr Vermögen verwalten lässt, nicht an das verwaltete Vermögen aus Vorsorgeeinrichtungen, sondern an das verwaltete Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen angerechnet werden.
Würdigung
Im FINIG sowie in den Materialien, insbesondere der Botschaft zum FINIG, wird weder zwischen schweizerischen und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden, noch lassen die Ausführungen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber Verwalter von Vermögen ausländischer Vorsorgeeinrichtungen nicht unter dem Begriff der Verwalter von Kollektivvermögen erfassen wollte. Es wurde eine analoge Regelung zu den bereits bisher regulierten Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen geschaffen, wo die Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auch miterfasst ist. Entsprechend wird in Art. 24 Abs. 3 FINIG explizit darauf hingewiesen, dass Verwalter von Vorsorgevermögen, die unter der De-minimis Schwelle liegen, freiwillig eine Bewilligung beantragen können, wenn dies der Staat verlangt, in der die Vorsorgeeinrichtung geführt wird. Damit wird impliziert, dass auch Vermögen von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen sind. Schliesslich ist es aus einer Risikoperspektive nicht ausschlaggebend, ob ein Vermögensverwalter grosse Volumen ausländischer oder inländischer Vorsorgevermögen verwaltet. Eine Qualifizierung als Verwalter von Kollektivvermögen rechtfertigt sich entsprechend auch bei Verwalter von ausländischen Vorsorgevermögen, wenn diese die Schwellenwerte in Art. 24 Abs. 2 Bst. b FINIG überschreiten
Fazit
Art. 7 FINIV-FINMA wird unverändert beibehalten.
3.1.2.1 Risikomanagement, Compliance und IKS (Art. 8–14 FINIV-FINMA)
Allgemein
Stellungnahmen
Der VQF begrüsst, dass für Verwalter von Kollektivvermögen die Vorgaben aus der KKV-FINMA übernommen wurden. Für Vermögensverwalter und Trustees nach Art. 17 FINIG fehlen jedoch vergleichbare Vorgaben oder die Regelung einer analogen Anwendung der Bestimmungen zu Risikomanagement, Compliance und IKS.
— Seite 15 —Würdigung
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die FINMA in Art. 41 Abs. 9 und 57 Abs. 8 FINIV nur ermächtigt wird, die Einzelheiten zum Risikomanagement und zu den internen Kontrollen für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen zu definieren, nicht jedoch für Vermögensverwalter und Trustees gemäss Art. 17 FINIG. Entsprechend kann in der FINIV-FINMA keine analoge Anwendung für Vermögensverwalter und Trustees durch die FINMA bestimmt werden.
Art. 8 Grundsätze des Risikomanagements
Stellungnahmen
EXPERTsuisse, SFAMA und SBVg regten verschiedene formelle Anpassungen von Begriffen und Titel an.
Würdigung
Die Vorschläge sind sachgerecht und werden entsprechend umgesetzt.
Fazit
In der Überschrift des 2. Abschnitts wird „Compliance“ gestrichen, weil dazu keine weiteren Ausführungen folgen, und der Titel von Art. 8 FINIV-FINMA wird analog zu Art. 41 und 57 FINIV mit „und interner Kontrolle“ ergänzt.
In Art. 8 Abs. 3 FINIV-FINMA wird neu der Begriff „Risikotoleranz“ verwendet.
Art. 10 Beurteilung der Risiken einer kollektiven Kapitalanlage
Stellungnahmen
Resoluzium bringt vor, dass eine Szenarioanalyse der weiteren wesentlichen Risiken, d.h. neben den Liquiditätsrisiken auch Markt- und Gegenparteirisiken, nicht zielführend sei, weshalb der Textteil „sowie deren weiteren wesentlichen Risiken“ zu streichen sei. Weiter sind gemäss B&K die in Art. 10 Abs. 1 FINIV-FINMA vorgeschlagenen Anforderungen für offene Fonds und nicht für geschlossene Fonds (z.B. Private Equity Fonds) ausgelegt. Der VSV vertritt zudem die Position, dass die Beurteilung von Liquiditäts- und andere Risiken von kollektiven Kapitalanlagen nur dann Aufgabe des Vermögensverwalters sei, wenn die Fondsleitung diese Aufgabe nicht wahrnehme.
Gemäss SFAMA bestehe die Gefahr, dass der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 FINIV-FINMA so interpretiert werden könne, dass bei Nichterreichen der — Seite 16 —Schwellenwerte jegliche Beurteilung der wesentlichen Risiken entfalle, was nicht sachgerecht wäre.
Weiter wurde das Festhalten eines Schwellenwertes in Abs. 2 in Frage gestellt. B&K, EXPERTSuisse und der VSV schlagen unterschiedliche Anpassungen bei der Ausnahme gemäss Art. 10 Abs. 2 FINIV-FINMA vor wie Ausnahmen für Fonds für qualifizierte Anleger, eine Erhöhung des Schwellenwertes auf CHF 100 Mio., oder die ersatzlose Streichung von Art. 10 Abs. 2 FINIV-FINMA.
Würdigung
Die FINMA teilt die Einschätzung, dass der Einbezug von weiteren Risiken in die Szenarioanalysen nicht zielführend sei, nicht. Gegenparteirisiken und Marktrisiken einer kollektiven Kapitalanlage können einen Einfluss auf die Liquiditätsrisiken haben und sollen daher bei den Szenarioanalysen mitberücksichtigt werden.
Werden die Schwellenwerte in Abs. 2 nicht erreicht, so sind die Risiken nach wie vor zu beurteilen, allerdings kann dazu auf eine Szenarioanalyse verzichtet werden. Der Wortlaut in Abs. 2 wird entsprechend angepasst.
Szenarioanalysen sind in erster Linie bei offenen kollektiven Kapitalanlagen relevant. Entsprechend sehen dies auch die IOSCO Recommendations for Liquidity Risk Management for Collective Investment Schemes1 vor. Das Erfordernis von Szenarioanalysen wird auf diese beschränk.
Betreffend die Verantwortung des Verwalters von Kollektivvermögen zur Beurteilung von Liquiditäts- und anderen Risiken ist der Einwand des VSV abzulehnen. Ein Verwalter von Kollektivvermögen kann ohne Beurteilung der Liquiditätsrisiken und Liquiditätsparameter der getätigten und noch zu tätigen Investitionen schwer eine fundierte Portfolioanalyse und entsprechende Anlageentscheide durchführen.
Die Eingaben zum Schwellenwert im Art. 10 Abs. 2 FINIV-FINMA gingen in verschiedene Richtungen. Der Anhörungsentwurf trägt mit der Vorgabe einer quantitativen Schwelle von CHF 25 Mio. dem risikobasierten Ansatz Rechnung. Der Schwellenwert wird belassen. Die Aufnahme von qualitativen Anforderungen als Voraussetzung zur Durchführung von Szenarioanalysen erwies sich als nicht praktikabel und führt zu vielen Auslegungsfragen und Unklarheiten.
1Abrufbar unter https://www.iosco.org/library/pubdocs/pdf/IOSCOPD590.pdf
Fazit
Die Szenarioanalysen werden im Art. 10 Abs. 1 FINIV-FINMA auf offene kollektive Kapitalanlagen eingeschränkt.
Der Wortlaut in Art. 10 Abs. 2 FINIV-FINMA wird dahingehend angepasst, dass bei einer kollektiven Kapitalanlage unter CHF 25 Mio. zwar keine Szenarioanalysen erforderlich sind, jedoch eine Beurteilung der Risiken nach wie vor erwartet wird.
Art. 11 Interne Richtlinien zu Risikomanagement und -kontrolle
Stellungnahmen
Resoluzium bringt vor, dass Liquiditätsschwellenwerte nur sinnvoll seien, wenn diese verbindlich sind und die Folgemassnahmen klar definiert seien. Gleichzeitig könne aber eine automatische und strenge Anwendung der Liquiditätsschwellen, d.h. der Verkauf von illiquiden Positionen, kontraproduktiv sein. Auch die Stellungnahme der SFAMA geht in diese Richtung. Der Wortlaut in Art. 11 Abs. 5 FINIV-FINMA sei dahingehend anzupassen, dass bei der Überschreitung der Schwellenwerte nicht automatisch Massnahmen zu ergreifen seien, weil es primär darum gehe, bei einer Überschreitung die Liquidität zu überprüfen und erst in einem zweiten Schritt, Massnahmen zu ergreifen.
Würdigung
Die Position der SFAMA überzeugt. Bei den Schwellenwerten handelt es sich um interne Richtwerte, an denen sich der Portfoliomanager orientiert. Die Überschreitung dieser Schwellen bedeutet kein automatisches rebalancing des Portfolios, sondern verlangt eine Überprüfung und je nach Beurteilung eine allfällige Einleitung von Massnahmen. Es wird eine dahingehende Klarstellung im Erläuterungsbericht aufgenommen.
Fazit
Es werden im Erläuterungsbericht die Folgen bei Überschreitung der Liquiditäts-Schwellenwerte ausgeführt.
Art. 12 Interne Richtlinien zu Anlagetechniken und Derivaten
Stellungnahmen
Gemäss SBVg werden bestimmte Aspekte bezüglich Anlagetechnik und Derivate auf Mandatsebene im Vermögensverwaltungsvertrag bzw. den dazugehörigen Anlagerichtlinien für jedes Portfolio bzw. jeden Fonds individuell vereinbart. Die in Art. 12 FINIV-FINMA geforderte Dokumentation müsse — Seite 18 —folglich zumindest teilweise auch ausserhalb der internen Richtlinien umgesetzt werden können.
Würdigung
Bei den in Art. 12 FINIV-FINMA erwähnten internen Richtlinien geht es nicht darum, den effektiven Einsatz der Anlagetechniken und Derivate im Einzelfall zu definieren, sondern darum, die Grundsätze festzulegen, die der Verwalter von Kollektivvermögen beim Einsatz von Derivaten zu berücksichtigen hat, bspw. welche Derivate er überhaupt einsetzen darf oder wie die Risikokontrolle, Bewertung etc. erfolgen. Er kann sodann auf Stufe der einzelnen Mandate oder Produkte weitere Einschränkungen oder Präzisierungen vornehmen. Der Erläuterungsbericht wird um eine entsprechende Klarstellung ergänzt.
Fazit
Der Erläuterungsbericht wird um eine Klarstellung ergänzt zum Verhältnis der internen Richtlinien gemäss Art. 12 FINIV-FINMA zum Einsatz von Derivaten im Einzelfall basierend auf Vereinbarungen im einzelnen Mandats- bzw. Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Kunden.
Art. 14 Risikokontrolle
Stellungnahmen
Gemäss Resoluzium gibt es aus Sicht des Anlegerschutzes nicht unterschiedliche Risikokontroll-Mechanismen für kollektive Kapitalanlagen bzw. Vermögen aus Vorsorgeeinrichtungen und übrigen Verwaltungsmandaten. Ausserdem sei die Bewertung der Risiken jeder einzelnen Position nicht immer aussagekräftig.
Würdigung
Die Aufzählung der kollektiven Kapitalanlagen, Vorsorgevermögen und übriger Mandate sowie der Hinweis auf die einzelnen Positionen hat nicht zum Zweck, unterschiedliche Kontrollmechanismen vorzusehen, sondern darzulegen, in welchen Bereichen die Risikokontrollen erfolgen müssen und dass alle Positionen miteinbezogen werden müssen.
Fazit
Art. 14 FINIV-FINMA wird nicht angepasst.
— Seite 19 —3.1.2.2 Berufshaftpflichtversicherung (Art. 15–17 FINIV-FINMA)
Art. 15 Anforderungen
Stellungnahmen
Gemäss GSCGI sei die Nachhaftung beim Claims-Made-Prinzip kontraproduktiv und wegzulassen (vgl. auch die Stellungnahmen zu Art. 1 FINIV-FINMA). Des Weiteren seien die Prozentsätze im Vergleich zum ehemaligen Art. 75 Abs. 2 und 3 KKV-FINMA ohne Erklärung erhöht worden.
Der VSV merkt an, dass Deckungssummen und Haftpflichtversicherungen nicht rückwirkend angepasst werden könnten. Entsprechend seien diese aufgrund der jeweiligen Vorjahreswerte bzw. bei der Übernahme weiterer kollektiver Kapitalanlagen in Verwaltung anzupassen. Gerade in letzterem Fall bestehe sonst das Risiko einer Unterversicherung.
Würdigung
Das Claims-made-Prinzip, auch Anspruchserhebungs-Prinzip genannt, definiert, unter welchen Umständen ein versicherter Schadenfall vorliegt. Dabei ist entscheidend, dass die Anspruchserhebung (claims made) innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt. Die Nachhaftung dehnt diese Zeit aus und ist daher für den Versicherungsnehmer vorteilhaft. Des Weiteren wurde die Erhöhung des Versicherungsschutzes auf 2% des Gesamtvermögens für eine Einzelforderung und auf 3% für sämtliche Forderungen auf den im Vorfeld der Anhörung geäusserte Wunsch der Branche vorgenommen, um eine ausreichende Versicherungsdeckung sicherzustellen.
Der vom VSV vorgeschlagene Wortlaut in Art. 15 Abs. 3 FINIV-FINMA berücksichtigt auch die unterjährige Risikoausdehnung direkt in der Berechnung der Deckungssumme und wird übernommen.
Fazit
Der Wortlaut in Art. 15 Abs. 3 FINIV-FINMA wird dahingehend ergänzt, dass sich die Höhe des Versicherungsschutzes jährlich anhand das Gesamtvermögens per Abschluss der Jahresrechnung der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen richtet sowie im Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Verwaltungsmandate von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen zu berechnen ist.
— Seite 20 —Art. 17 Berufshaftungsrisiken
Stellungnahmen
Von B&K wurden Vorschläge zur Änderungen von Begriffen u.a. zwecks Verhinderung von Rechtsstreitigkeiten bzw. Usanz in der Versicherungsmarktpraxis vorgeschlagen („Anlagefehler“ oder „Vertrauenspersonen“ bzw. „Vertrauensschäden“) gemacht. Weiter bringt SRO-treuhandsuisse vor, dass Anlagefehler im Zusammenhang mit Haftung aus Auftrag zivilrechtlich falsch sei, da eine Berufshaftpflichtversicherung nur für Schäden aufkomme, die aus Pflichtwidrigkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang eingetreten seien.
Würdigung
Zu den Begriffen wie „Vermögensschäden“ oder „Anlagefehler“ und zum Deckungsprinzips mit Bezug auf Mitarbeiter oder Vertrauenspersonen kann auf die Würdigung zu Art. 2 FINIV-FINMA (oben Ziff. 3.1.1) verwiesen werden.
Betreffend die Haftung für Anlagefehler ist darauf hinzuweisen, dass diese, wie in Bst. a von Art. 17 (neu Art. 16) Abs. 2 FINIV-FINMA ausgeführt, insbesondere auf Verletzung von gesetzliche und vertragliche Pflichten oder Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend die Kollektivvermögen, den Fondsvertrag oder die Satzung der kollektiven Kapitalanlage bzw. das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zurückzuführen sein müssen.
Fazit
Art. 17 FINIV-FINMA (neu Art. 16) wird nicht angepasst.
3.1.3Fondsleitungen (Art. 18 FINIV-FINMA)
Stellungnahmen
Gemäss SFAMA ist es im Sinne eines risikobasierten Ansatzes bei der Übertragung der Anlageentscheide nicht erforderlich, dass sowohl das delegierende Institut als auch der Delegierte kumulativ sämtliche Massnahmen für ein angemessenes Risk Management mit Bezug auf die Investment Risks sicherstellen müssen.
Würdigung
Der Anpassungsvorschlag ist sinnvoll und wird in Form eines neuen Art. 18 Abs. 2 FINIV-FINMA umgesetzt.
— Seite 21 —Fazit
In einem neuen Art. 18 Abs. 2 FINIV-FINMA wird konkretisiert, dass beim Risikomanagement die Fondsleitung die entsprechenden Massnahmen des Vermögensverwalters für Kollektivvermögen im Rahmen ihrer risikobasierten Beurteilung berücksichtigen kann.
3.1.4 Aufsichtsprüfung und Rechnungsprüfung für Verwalter von Kol-
lektivvermögen und Fondsleitungen (Art. 19–22 FINIV-FINMA)
Art. 20 Rechnungsprüfung
Stellungnahmen
EXPERTsuisse regte an, in einem eigenständigen Artikel die Grundsätze der Rechnungsprüfung der kollektiven Kapitalanlagen zu regeln.
Würdigung
Die Aufnahme eines eigenständigen Artikels zur Rechnungsprüfung der kollektiven Kapitalanlagen in die FINIV-FINMA erscheint sachfremd, da die kollektiven Kapitalanlagen im KAG und nicht im FINIG geregelt sind. Die Mehrheit der durch EXPERTsuisse angeregten Inhalte dieses neuen Artikels sind zudem bereits in anderen Erlassen (KAG, KKV, KKV-FINMA) festgehalten. Ferner schlägt EXPERTsuisse vor, die Prüfung der kollektiven Kapitalanlage von der Aufsichtsprüfung der Fondsleitung abzugrenzen. Dies erscheint sachgerecht. Allerdings wird die Anpassung in der KKV-FINMA und nicht in der FINIV-FINMA vorgenommen.
Fazit
Fazit
Art. 111 KKV-FINMA wird durch einen neuen Absatz 1bisergänzt, welcher die Abgrenzung der Prüfung der kollektiven Kapitalanlagen von der Aufsichtsprüfung der Fondsleitung darlegt.
Art. 22 Berichte über die Aufsichts- und Rechnungsprüfung
Stellungnahmen
EXPERTsuisse schlug vor, bei den Vorgaben zur aufsichtsrechtlichen Berichterstattung der Fondsleitung analog der bisherigen Formulierung in Art. 112 Abs. 1 KKV-FINMA die Terminologie „unter Einbezug“ statt „sowie“ der kollektiven Kapitalanlagen zu verwenden.
— Seite 22 —Würdigung
Der Vorschlag von EXPERTsuisse zur Beibehaltung der bisherigen Terminologie „unter Einbezug“ erscheint sachgerecht, da die Verwendung von „sowie“ fälschlicherweise dahingehend interpretiert werden könnte, dass für die kollektiven Kapitalanlagen eine separate aufsichtsrechtliche Berichterstattung zu erfolgen hätte.
Fazit
In Art. 22 FINIV-FINMA wird „sowie“ durch „unter Einbezug“ ersetzt.
3.1.5Form der Zustellung (Art. 24 FINIV-FINMA)
Stellungnahmen
B&K merkten an, dass von Finanzinstituten mandatierte Anwälte für ihre Klienten auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA Eingaben tätigen können sollten. Aus diesem Grund sollte die Bezeichnung von Anwälten sowohl als eigentliche Berechtigungsverantwortliche eines Instituts als auch, je nach Fall, als zusätzliche externe Nutzer der Plattform, technisch möglich sein, um eine umfassende und nahtlose Betreuung des Klienten sicherzustellen.
Würdigung
Anwälte können sich als Berechtigungsverantwortliche (BVA) von Instituten berechtigen lassen. Es gilt aber zu beachten, dass der BVA auch nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens für das Institut verantwortlich bleibt (z.B. für Datenerhebungen, Gesuchseingaben etc.). Ist dies nicht gewünscht, ist nach erfolgter Bewilligung eine Deregistrierung als BVA auf der Homepage der FINMA vorzunehmen und der FINMA gleichzeitig ein Mitarbeiter des Bewilligungsträgers als Ersatz zu melden.
Fazit
Die Bestimmung wird unverändert belassen.
In den Erläuterungen wird ergänzt, dass es Vertretern des Instituts (inkl. Anwälten) möglich ist, als Berechtigungsverantwortliche (BVA) elektronische Eingaben über die EHP einzureichen.
— Seite 23 —3.2Kollektivanlagenverordnung-FINMA
3.2.1Institute (Art. 66–76, 86 und 107 KKV-FINMA)
Art. 66 Publikationspflichten
Stellungnahmen
In Bezug auf die Publikationspflichten des Vertreters (Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA) merkte die SFAMA an, dass dieser die genannte Pflicht meist gar nicht selber wahrnehmen könne, sondern diese bloss überwache, da er in der Regel nicht an die Systeme des Anbieters angebunden sei. Aus diesem Grund solle der Vertreter die Veröffentlichung bloss sicherstellen müssen.
Betreffend den Publikationszeitpunkt (Art. 66 Abs. 3 KKV-FINMA) schlägt die SFAMA vor, den Wortlaut der Teilbestimmung dahingehend anzupassen, dass die Mitteilung über die Änderung an den Dokumenten, die im Heimatstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage an die Anlegerinnen und Anleger geht, in der Schweiz nicht gleichzeitig, sondern lediglich zeitnah veröffentlicht werden müsse.
Würdigung
Zu Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA: In der Tat werden die Vertreter nicht zur eigenhändigen Erstellung der Publikationen verpflichtet, sondern müssen lediglich sicherstellen, dass die betreffenden Informationen in genannter Form und im genannten Zeitrahmen veröffentlicht werden. Ein entsprechender Hinweis wird im Erläuterungsbericht aufgenommen. Der Wortlaut im Verordnungstext wird belassen.
Zu Art. 66 Abs. 3 KKV-FINMA: Die vorgeschlagene Anpassung wird nicht übernommen. Mit der Terminologie „zeitnah“ kann eine unmittelbare Zurverfügungstellung für Schweizer Anlegerinnen und Anleger nicht mehr gewährleistet werden, weshalb sie gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern im Heimatland benachteiligt werden könnten. Zudem wurde es mit FIDLEG möglich, die Publikationen in der Schweiz auch in englischer Sprache zu verfassen, weshalb davon auszugehen ist, dass die von der SFAMA geäusserten Bedenken in der Praxis von untergeordneter Relevanz sein werden. Es erscheint aber zweckmässig, im Erläuterungsbericht darauf hinzuweisen, dass eine Mitteilung mit wenigen Tagen Verzögerung erfolgen kann, wenn eine gleichzeitige Publikation aus operativer Sicht und aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist. Ebenfalls zweckmässig ist es, die bisherige Praxis weiterzuführen, wonach eine unverzügliche Meldung von Änderungen der Dokumente gemäss Art. 13a KKV spätestens innert einem Monat nach Inkrafttreten der Änderungen bei der FINMA vorgenommen werden muss.
— Seite 24 —Fazit
Der Verordnungstext wird in seiner bisherigen Form belassen, jedoch werden in den Erläuterungen ergänzende Klarstellungen betreffend die Pflicht zur Erstellung von Publikationen vorgenommen.
Art. 66a Meldepflichten
Stellungnahmen
Die SFAMA würde es begrüssen, wenn in den Erläuterungen zu Art. 66a ein präzisierender Hinweis angebracht würde, dass die bisherige Praxis der FINMA zum FINMA-Rundschreiben 2013/9 beibehalten wird. Gemäss SFAMA betrifft dieses Anliegen hauptsächlich das Prozedere im Zusammenhang mit der Nicht-Lancierung von Fonds. In Bezug auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b KKV-FINMA schlägt die SFAMA weiter vor, dass keine Meldepflicht bestehen solle, wenn das Angebot in der Schweiz eingestellt wurde, weil dies nicht praktikabel sei. Zudem spricht sich die SFAMA dafür aus, Art. 66a Abs. 2 KKV-FINMA ersatzlos zu streichen, da diese Bestimmung angesichts von Art. 120 Abs. 2bis KAG redundant sei.
Würdigung
Der von der SFAMA angeregte präzisierende Hinweis, wonach bei Nicht-Lancierung von Fonds die bisherige Praxis gilt, wird im Erläuterungsbericht aufgenommen. Der Vorschlag betreffend Meldepflicht bei Einstellung des Angebots entspricht der bisherigen Praxis, welche ohne Weiteres umgesetzt werden konnte. Entsprechend wird an der Meldepflicht bei Einstellung des Angebots festgehalten.
Fazit
Art. 66a KKV-FINMA wird nicht angepasst, wobei in Bezug auf die Nicht-Lancierung von Fonds eine Präzisierung im Erläuterungsbericht aufgenommen wird.
Art. 67–71 Risikomanagement und Risikokontrolle
Stellungnahmen
Die SFAMA und EXPERTsuisse erachten es als wichtig, dass der in Art. 67 KKV-FINM enthaltene Verweis, wonach gewisse Regelungen der FINIV-FINMA in Bezug auf das Risikomanagement, Compliance und IKS sinngemäss auf die SICAV Anwendung finden, auf weitere Bestimmungen der FI-NIV-FINMA erweitert wird. In diesem Zusammenhang merkt die SFAMA ausserdem an, dass für die fremdverwaltete SICAV eine Präzisierung in einem eigens hierfür geschaffenen Abs. 2 vorgenommen werden soll.
— Seite 25 —Würdigung
Die von der SFAMA und EXPERTsuisse vorgeschlagene Erweiterung des Verweises in Art. 67 erscheint zweckmässig. Der Verordnungstext wird entsprechend angepasst, womit neu die Art. 8 – 14 FINIV-FINMA sinngemäss für die SICAV als anwendbar erklärt werden. Von der Schaffung eines neuen Abs. 2 zur Aufnahme von Präzisierungen speziell für die fremdverwaltete SICAV wird im Sinne einer prinzipienbasierten Regelung abgesehen.
Fazit
Für die SICAV werden Art. 8–14 FINIV-FINMA als sinngemäss anwendbar erklärt. Auf eine spezielle Regelung in Bezug auf fremdverwaltete SICAV wird verzichtet.
Art. 106a Prospekt
Stellungnahmen
Hinsichtlich der Prospektpflicht beantragt die SFAMA, dass auch für kollektive Kapitalanlagen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, eine allgemeine Befreiung von der Prospektpflicht nach Art. 48 f. FIDLEG gilt. So sei im Erläuterungsbericht zu den Verordnungsentwürfen des Bundesrates davon ausgegangen worden, dass die FINMA in Abkehr der bisherigen Einzelfallprüfung eine allgemeine Ausnahme auf Verordnungsstufe vorsehen werde. Im finalen Erläuterungsbericht wurde sodann noch festgehalten, dass der FINMA die entsprechende Möglichkeit offen stünde.
Würdigung
Für die geforderte, gernell-abstrakte Ausnahmeregelung in der KKV-FINMA fehlt es an einer entsprechenden Delegationsnorm im übergeordneten Recht. Die Ausführungen im Erläuterungsbericht zu den Verordnungen stellen für die FINMA keine genügende Grundlage dar, um gestützt darauf eine entsprechende Ausnahme auf Stufe FINMA-Verordnung vorzusehen. In der Praxis werden allerdings kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger in der Regel einzelfallweise von der Prospektpflicht befreit.
Fazit
Auf eine allgemeine Ausnahme der Prospektpflicht für kollektive Kapitalanlangen, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, verzichtet. Die Praxis der FINMA, wonach diese kollektiven Kapitalanlagen in der Regel von der Prospektpflicht befreit sind, wird allerdings beibehalten.
— Seite 26 —3.2.2Prüfung und Prüfberichte (Art. 111–112 und 114 KKV-FINMA) Art. 111 Rechnungsprüfung
Stellungnahmen
EXPERTsuisse hatte im Rahmen der Anhörung zu Art. 20 FINIV-FINMA Präzisierungen hinsichtlich des Prüfungsumfangs bei kollektiven Kapitalanlagen bzw. der Abgrenzung zur Aufsichtsprüfung der Fondsleitung angeregt. Würdigung
Die von EXPERTsuisse vorgeschlagene Klarstellung bezüglich der Abgrenzung der Prüfung der kollektiven Kapitalanlage zur aufsichtsrechtlichen Prüfung der Fondsleitung ist inhaltlich sachgerecht. Da kollektive Kapitalanlagen nicht im FINIG bzw. der FINIV-FINMA geregelt sind, wurde der Vorschlag von EXPERTsuisse Vorschlag stattdessen teilweise in Art. 111 der KKV-FINMA übernommen.
Fazit
Art. 111 Abs.1 bisKKV-FINMA grenzt neu ab, welche Aspekte der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften nicht Gegenstand der Prüfung der kollektiven Kapitalanlage bilden und folglich bei der Fondsleitung geprüft werden.
Art. 112 Aufsichtsprüfung sowie Art. 114 Prüfbericht Aufsichtsprüfung
Stellungnahmen
EXPERTsuisse schlug u.a. vor, die Einreichefrist von 6 Monaten für die Aufsichtsrechtliche Berichterstattung in Art. 114 KKV-FINMA weiterhin zu erwähnen.
Würdigung
Die Frist von 6 Monaten für die Einreichung der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung an die FINMA findet sich in Rz 121 des FINMA RS 2013/3 „Prüfwesen“ definiert
Fazit
Art. 114 KKV-FINMA wird nicht angepasst.
— Seite 27 —3.2.3Elektronische Zustellung (Art. 116a KKV-FINMA)
Stellungnahmen
Hinsichtlich des in Art. 116a KKV-FINMA verwendeten Begriffs „Finanzinstitut“ kritisieren sowohl die SFAMA als auch B&K, dass dieser nicht sachgerecht sei und zu kurz greife, weil die SICAV, SICAF, KmGK sowie Depotbanken und Vertreter nicht unter die Definition der Finanzinstitute nach FINIG fallen. In diesem Zusammenhang schlägt die SFAMA vor, auf den Begriff des „Finanzinstituts“ zu verzichten und stattdessen eine passive Formulierungsform zu wählen.
Würdigung
Der Einwand von SFAMA und B&K ist berechtigt. Entsprechend wird die von der SFAMA vorgeschlagene Anpassung der Formulierung übernommen.
Fazit
Art. 116a KKV-FINMA wird dahingehend angepasst, dass auf den Begriff „Finanzinstitut“ verzichtet wird.
3.3Erläuterungen zur Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA
Stellungnahmen
Sowohl die SFAMA als auch L&S verlangen eine Klarstellung, welcher konkretisierende Erlass – KAKV-FINMA und/oder BIV-FINMA – künftig auf das Konkurs- und Sanierungsverfahren bei Fondsleitungen Anwendung findet.
In Bezug auf das Konkursverfahren erachten es die SFAMA und L&S als sachgerecht, wenn die bisherigen Regelungen der KAKV-FINMA auch weiterhin Geltung haben, weil diese Rücksicht auf die Besonderheiten der Fondsleitungen nehmen. In diesem Zusammenhang wird von L&S weiter ausgeführt, dass die Regelungen in der KAKV-FINMA lückenhaft seien,
weshalb noch entsprechende Ergänzungen vorzunehmen seien.
Betreffend das Sanierungsverfahren bei Fondsleitungen halten die SFAMA und L&S übereinstimmend fest, dass die KAKV-FINMA nicht um Regelungen zum Sanierungsverfahren ergänzt wurde. Vor diesem Hintergrund wird die Frage aufgeworfen, ob die Bestimmungen zu den Massnahmen bei Insolvenzgefahr der BIV-FINMA angewendet werden sollen. Diesbezüglich beide der Ansicht, dass eine unbesehene Übernahme der bankenrechtlichen Regelungen nicht angezeigt sei, da diese nicht auf die besonderen Verhältnisse bei Fondsleitungen bzw. deren kollektiven Kapitalanlagen ausgerichtet seien. Würden die in der BIV-FINMA aufgeführten Sanierungsmassnahmen — Seite 28 —für Fondsleitungen modifiziert, empfiehlt L&S in Betracht zu ziehen, die betreffenden Regelungen direkt in die KAKV-FINMA zu übernehmen, um eine Aufspaltung der Insolvenzregelungen in zwei verschiedene Erlasse zu vermeiden.
Würdigung
Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 67 Abs. 1 FINIG, wonach die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs auch für Fondsleitungen sinngemäss anzuwenden sind, erscheint es sachgerecht und zweckmässig, die konkretisierenden Bestimmungen einheitlich und ausschliesslich in der BIV-FINMA zu regeln. Der vorgebrachte Punkt, dass nach wie vor Spezialbestimmungen für Fondsleitungen notwendig seien, ist richtig und wurde entsprechend berücksichtig:
Mehrheitlich wurden die bisher in der KAKV-FINMA statuierten Spezialbestimmungen für Fondsleitungen direkt auf Gesetzesstufe (FINIG) gehoben. Die einzige noch in der KAKV-FINMA verbliebene Spezialbestimmung für Fondsleitungen (Art. 34) wurde in die BIV-FINMA (in Form eines neuen Art. 20a) überführt. Weiter wurde der Geltungsbereich der BIV-FINMA explizit auf Fondsleitungen ausgeweitet und terminologische Anpassungen in Art. 5 Abs. 1 sowie in Art. 16 Abs. 3 BIV-FINMA vorgenommen.
In Bezug auf das Sanierungsverfahren bei Fondsleitungen ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 67 Abs. 1 FINIG ebenfalls die Bestimmungen der BIV-FINMA Geltung entfalten. Die diesbezüglichen Bedenken von SFAMA und von L&S werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzestextes, der lediglich von einer „sinngemässen“ Anwendung der Schutzmassnahmen bei Sanierungen spricht, erscheint die Aufnahme von Spezialbestimmungen für Fondsleitungen allerdings nicht notwendig.
Fazit
Das Konkurs- und Sanierungsverfahren bei Fondsleitungen wird einheitlich und ausschliesslich in der BIV-FINMA konkretisiert. Die KAKV-FINMA kommt nicht zur Anwendung.
3.4Bankeninsolvenzverordnung-FINMA
Im Zusammenhang mit der BIV-FINMA wurde deren Anwendbarkeit auf das Konkurs- und Sanierungsverfahren bei Fondsleitungen sowohl von der SFAMA als auch von L&S thematisiert. Eine Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie deren Würdigung findet sich in den Erläuterungen zur KAKV-FINMA (vgl. oben Ziff.3.3)
— Seite 29 —3.5Geldwäschereiverordnung-FINMA
3.5.1Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland (Art. 5 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Der VSV merkte an, dass es bei Vermögensverwaltern und Trustees, welche von einer Gruppe mit Sitz im Ausland beherrscht werden, hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GwV-FINMA zu Unklarheiten kommen könnte. Schwester- und Muttergesellschaften im Ausland stellten zwar Bestandteil der Gruppe dar, die Schweizer Einheit könne bei diesen aber nicht dafür sorgen, dass sie die Prinzipien des GwG und der Verordnung einhalten. Im Weiteren sei nicht klar, inwieweit von Trustees eingesetzte Hilfsgesellschaften (häufig Sitzgesellschaften ohne eigenes Personal) von der Bestimmung erfasst würden und Pflichten nach der Verordnung überhaupt wahrnehmen könnten.
Würdigung
Art. 5 GwV-FINMA referenziert in Abs. 1 Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen, in Abs. 2 hingegen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen. Im Sinne der Anmerkung des VSV ist zu Abs. 1 insofern klarzustellen, dass Mutter- oder Schwestergesellschaften nicht mitgemeint sind, sondern nur nachgelagerte beherrschte Gesellschaften. Hilfsgesellschaften, auch solche ohne eigenes Personal, sind jedoch in jedem Fall von Art. 5 GwV-FINMA erfasst.
Fazit
Art. 5 GwV-FINMA wird nicht angepasst.
3.5.2Dokumentationspflicht (Art. 39 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Die SBVg regt an, dass vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 15 Abs. 4 VSB 20 elektronische Schlüssel oder andere geschäftsübliche Mittel ausgetauscht werden können, die aktuell bestehende Erleichterungen für Banken beibehalten werden sollten.
Der VQF wünscht eine weitere Präzisierung der Definition der „allgemeinen Bekanntheit“, idealerweise durch eine abschliessende Aufzählung.
— Seite 30 —Würdigung
Die Ergänzung der Ausnahme in Art. 39 Abs. 1 Bst. c GwV-FINMA um Banken und Wertpapierhäuser erscheint sachgerecht. Dies entspricht einer Fortführung der Regelung im früheren Zirkular „Bevollmächtigtenregister“ der SBVg vom 1. April 2009.
Der Begriff der „allgemeinen Bekanntheit“ besteht bereits in Art. 53 GwV-FINMA. Eine abschliessende Aufzählung, welche Personen oder Unternehmen darunterfallen, erscheint weder sinnvoll noch möglich.
Fazit
In Art. 39 Abs. 1 Bst. c werden „Banken“ und „Wertpapierhäuser“ zusätzlich in die Aufzählung aufgenommen.
3.5.3Erforderliche Angaben (Art. 44 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Der VSV weist darauf hin, dass im Kapitel „Identifizierung der Vertragspartei“ Bestimmungen zur Identifikation sowohl von Trusts als auch von Minderjährigen, wie sie in der VSB 20 oder in den SRO-Reglementen enthalten sind, ergänzt werden sollten.
Würdigung
Der Eingabe kann gefolgt werden. Entsprechend werden in den neuen Abs. 4 und 5 von Art. 44 GwV-FINMA Bestimmungen zur Identifikation von Trusts und Minderjährigen aufgenommen.
Fazit
Art. 44 wird um Bestimmungen zur Identifikation von Trusts und Minderjährigen ergänzt.
3.5.4 Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Wäh-
rungen (Art. 51a GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Die Senkung des Schwellenwerts für die Identifikation von Kunden bei Transaktionen mit virtuellen Währungen führte zu einer Vielzahl von Stellungnahmen mit unterschiedlicher Stossrichtung. Gegen die Änderung sprachen sich Bitcoin Association Switzerland, Roussel, Moving Media und Bity SA sowie Kunz Compliance aus. Sie machten geltend, die Bestimmung sei — Seite 31 —nicht technologie- resp. wettbewerbsneutral, da sie zu einer Diskriminierung virtueller Währungen gegenüber Bargeld führe. Bity machte zudem geltend, mit zunehmender Verbreitung virtueller Währungen und der komplexen Terminologie im Bereich der Krypto-Assets werde es in Zukunft immer schwieriger, virtuelle Währungen nach Art. 51a GwV-FINMA gegenüber fiat-Geld abzugrenzen. Zudem sei die Anpassung nicht verhältnismässig; von virtuellen Währungen gingen im Vergleich zu Bargeld keine erhöhten Geldwäschereirisiken aus resp. die Risikosituation sei im Rahmen der Vorlage nicht ausreichend abgeklärt und erläutert worden.
Von anderen Anhörungsteilnehmern wurde die geplante Änderung neutral bewertet oder ausdrücklich begrüsst. Die Senkung des Schwellenwerts sei angesichts der internationalen Standards „nachvollziehbar“ (VQF, SRO Treuhandsuisse) oder „gerechtfertigt“ (OAR-G). ARIF regte an, bei Transaktionen mit virtuellen Währungen die Vertragspartei wie bei Geld- und Wertübertragungen in jedem Fall zu identifizieren, was einem Schwellenwert von CHF 0 entsprechen würde.
Würdigung
Virtuelle Währungen weisen gemäss Analyse der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) des Bundes ein im Vergleich zu Bargeld erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf.2 Die Senkung des Schwellenwerts bezweckt somit keine Diskriminierung spezifischer Technologien, sondern sie knüpft an dem bei virtuellen Währungen erhöhten Geldwäschereirisiko an. Die FINMA hat ihre Beurteilung der Risiken bei Transaktionen mit virtuellen Währungen in der Anhörung eingehend dargelegt.3 Die eingegangenen Stellungnahmen haben keine Grundlagen enthalten, die diese Einschätzung grundlegend verändern würden. Aus diesen Gründen wird die Regelung gemäss Anhörungsvorschlag als weiterhin sachgerecht erachtet und daran festgehalten.
Fazit
Art. 51a wird GwV-FINMA nicht angepasst.
2Vgl. Bericht der KGGT, National Risk Assessment: Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding, Oktober 2018 (insb. S. 22), abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/56167.pdf
3Erläuterungsbericht vom 7. Februar 2020, S. 36 bis 38.
3.5.5 Identifikationspflichten der börsenkotierten Investmentgesell-
schaften (Art. 54 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Der VSV weist darauf hin, dass Art. 54 GwV-FINMA gestrichen werden könne, da der 5. Titel aufgrund seines neuen Geltungsbereiches (Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abisGwG und Personen nach Art. 1b BankG) nicht mehr für börsenkotierte Investmentgesellschaften gelten kann.
Würdigung
Der Hinweis ist berechtigt. Art. 54 GwV-FINMA kann gestrichen werden.
Fazit
Art. 54 GwV-FINMA wird gestrichen.
3.5.6Ausnahmen von der Feststellungspflicht (Art. 58 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Der VSV merkt an, dass die Aufzählung in Art. 58 GwV-FINMA die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abisGwG nicht enthält, obwohl „weitere Finanzintermediäre“ mit Sitz im Ausland, die einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen, enthalten sind. Entsprechend schlägt der VSV vor, dass Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abisGwG ebenfalls der Ausnahme von der Feststellungspflicht unterliegen sollen.
Würdigung
Dem Anliegen des VSV kann gefolgt werden: Art. 58 GwV-FINMA hat Ausnahmen von der Feststellungspflicht betreffend Kontrollinhabern zum Inhalt. Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abisGwG unterstehen einer angemessenen prudenziellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und sollten deshalb mit ausländischen Finanzintermediären gleichgestellt werden. Kontrollinhaber von Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abisGwG werden zudem bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahren von der FINMA überprüft.
Fazit
Art. 58 Bst. c wird um die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG ergänzt.
— Seite 33 —3.5.7 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuer-
befreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei (Art. 65 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
OAR-G ist der Ansicht, dass Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG gegenüber den übrigen Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 2 nicht unterschiedlich behandelt werden sollten. Der VSV ist derselben Ansicht und merkt an, dass dies gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Aufsichtsrechts verstosse. Zudem könnten sowohl Trustees als auch Vermögensverwalter Vermögenswerte halten, ersterer als seine Kerntätigkeit, letzterer treuhänderisch.
Würdigung
Die Ausnahme von Art. 65 GwV-FINMA zielt primär auf Finanzintermediäre, welche Kundenvermögen auch selber entgegennehmen oder halten, d.h.
Konten für Kundinnen und Kunden führen können. Diese müssen ihre originären Geldwäschereipräventionspflichten, namentlich die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen an den Vermögenswerten, erfüllen. Bei Finanzinstituten, die selbst keine Kundenvermögen halten, erscheint eine solche Ausnahme aufgrund der Beschränkung der Tätigkeit nicht notwendig. Um die Ausnahme konsequent umzusetzen, werden nicht kontenführende Wertpapierhäuser ebenfalls von der Ausnahmeliste entfernt.
Die vorgeschlagene Fassung von Art. 65 GwV-FINMA behandelt schweizerische und ausländische Finanzintermediäre gleich: Auch bei ausländischen weiteren Finanzintermediären (z.B. Vermögensverwaltern) ist die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einzuholen.
Fazit
Art. 65 wird dahingehend angepasst, dass nicht kontenführende Wertpapierhäuser nicht mehr vom Ausnahmetatbestand erfasst sind.
3.5.8 Lebensversicherung mit separater Konto-/Depotführung (Insu-
rance Wrapper) (Art. 65a GwV-FINMA)
Stellungnahmen
OAR-G erscheint die neue Bestimmung als problematisch, da die entsprechenden Geschäftsbeziehungen mit der Versicherung eingegangen würden. Der VSV weist auf das international verbreitete Berufsgeheimnis der Lebensversicherungsgesellschaften hin, beurteilt die Regelung als „nicht in allen Punkten als rechtlich tragfähig“ und ist der Ansicht, dass Insurance — Seite 34 —Wrapper heute keine erhöhten Risiken für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung mehr generierten.
Würdigung
Die aus Art. 65a GwV-FINMA resultierenden Pflichten entsprechen inhaltlich denjenigen, denen Banken und Effektenhändler unter der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) unterliegen.
Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Die Bestimmung ist im Interesse eines Level Playing Field (Anpassung der Pflichten an die übrigen prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediäre).
Fazit
Art. 65a GwV-FINMA wird nicht angepasst.
3.5.9 Schwellenwert für Geldwäschereifachstelle bei Finanzintermediä-
ren (Art. 75 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Der VSV begrüsst grundsätzlich, dass die Organisationsvorgaben für Vermögensverwalter und Trustees in den Bereichen FINIG und GwG aufeinander abgestimmt werden. Die Vorgaben zu den Aufgaben und der Funktionsweise der Geldwäschereifachstelle (Art. 24 und 25 GwV-FINMA), der Entscheidkompetenz bei Meldungen (Art. 25a) sowie zu internen Weisungen (Art. 26) seien hingegen auf grosse und stark arbeitsteilige Unternehmen ausgerichtet. In kleinen Verhältnissen könnten diese Bestimmungen nicht sinnvoll angewendet werden. Entsprechend schlägt der VSV eine Reihe von Anpassungen vor, namentlich dass die Geldwäschereifachstelle von den Linienfunktionen nicht unabhängig sei muss und dass gewisse Vorschriften nur angewendet werden, wenn das Unternehmen eine interne Revision einrichten oder ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen muss.
Seitens SRO-Treuhandsuisse und OAD-FCT wurde vorgebracht, dass die Herabsetzung der Schwellenwerte in Art. 75 für gewisse Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, welche nur der GwG-Aufsicht einer SRO unterstehen, eine unverhältnismässige Massnahme sei. Entsprechend sollte es möglich sein, dass SRO die bisherige Praxis (Übernahme der Schwelle von mindestens 20 Beschäftigten gemäss der bisherigen Regelung in Art. 75) entsprechend fortführen können.
Der VQF weist darauf hin, dass die Anpassung des Schwellenwerts für gewisse Finanzintermediäre, welche nur hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem GwG beaufsichtigt werden müssen, eine Verschärfung darstellen könnte.
— Seite 35 —Für die Berechnung des Bruttoertrags in Art. 75 Abs. 1 Bst. a sollte entsprechend nur auf die GwG-relevante Tätigkeit des Finanzintermediärs abgestellt werden, weil die Bestimmung nur das GwG-Risiko des Finanzintermediärs betrifft.
Würdigung
Gemäss Art. 75 Abs. 1 GwV-FINMA haben Finanzintermediäre, welche die Schwellenwerte in den Bst. a nicht überschreiten und kein Geschäftsmodell mit erhöhten Risiken aufweisen, lediglich die Aufgaben nach Art. 24 GwV-FINMA zu erfüllen. D.h. sie müssen einen GwG-Verantwortlichen bestimmen und eine entsprechende Weisung erstellen. Art. 25 GwV-FINMA müssen sie nur einhalten, wenn die Schwellenwerte in Bst. a und b überschritten werden bzw. wenn die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 2 GwV-FINMA gegeben sind. Dies stimmt mit Art. 26 Abs. 2 FINIV überein, welcher die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von Vermögensverwalter und Trustees regelt. Konkret bedeutet dies, dass kleine Gesellschaften (auch Einmanngesellschaften), welche die Schwellenwerte von 5 Vollzeitstellen oder 2 Millionen CHF jährlicher Bruttoertrag nicht überschreiten und keine erhöhten Risiken in ihren Geschäftsmodellen aufweisen, keine Trennung der Geldwäschereifachstelle benötigen und diese Funktion auch durch den einzigen Geschäftsführer wahrnehmen können. Überschreiten aber bspw. Einmanngesellschaften die Schwellenwerte oder weisen erhöhte Risiken auf, müssten auch sie die Geldwäschereifachstelle auslagern. Dies ist risikobasiert betrachtet vertretbar und mit Art. 26 Abs. 2 FINIV in Einklang.
Was Art. 25a und Art. 26 GwV-FINMA betrifft, so ist zwar bei kleinen Gesellschaften eine Trennung von Geschäftsführung und Oberleitungsorgan nicht zwingend bzw. es bedarf keiner unabhängigen Geldwäschereifachstelle.
Eine „oberste Geschäftsführung“ haben aber selbst Einmanngesellschaften, sprich der alleinige Geschäftsführer. In diesen Fällen sind die Bestimmungen in Art. 25a und Art. 26 GwV-FINMA sinngemäss, unter Berücksichtigung der fehlenden Trennung, anzuwenden.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 orientiert sich die FINMA an den Eckwerten der Verordnung, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach genehmigt. Mit Inkrafttreten des FINIG ist die Verordnung nur noch auf prudenziell Beaufsichtigte anwendbar. Entsprechend ist Art. 1 Abs. 2 etwas anders auszulegen. Bei den Sorgfaltspflichten wird bei gleicher Tätigkeit bzw. gleichem Geldwäscherei-Risiko weiterhin ein identischer Standard angelegt werden. Bei den organisatorischen Massnahmen wird hingegen feiner differenziert werden. Die tieferen Schwellenwerte von Art. 75 müssen demnach für die SRO-Population nicht zwingend zur Anwendung kommen und die FINMA wird nicht einen strikten Nachvollzug dieser Bestimmung durch die SRO fordern.
— Seite 36 —Für die Berechnung des Bruttoertrags wird dieselbe Berechnungsmethode wie unter Art. 26 FINIV angewendet werden und nicht eine spezifische Methode für die geldwäschereirelevante Tätigkeit.
Fazit
Art. 75 wird nicht angepasst.
3.5.10Interne Weisungen (Art. 76 GwV-FINMA)
Stellungnahmen
OAR-G ist der Ansicht, dass sich die Aufhebung dieser Bestimmung für gewisse Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, welche nur der GwG-Aufsicht einer SRO unterstehen, nicht gerechtfertigt sei.
Würdigung
Die FIDLEG/FINIG-Vorlage beschränkt den Anwendungsbereich der GwV-FINMA auf prudenziell beaufsichtigte Institute. Bereits in Kraft stehende analoge Bestimmungen zum bisherigen Art. 76 in SRO-Reglementen müssen demnach nicht zwingend angepasst werden und die FINMA wird nicht strikt eine Abschaffung solcher Bestimmungen durch die SRO fordern. Ausserdem kann eine Erstellung von internen Weisung auch für kleinere Strukturen angebracht und tragbar sein. Dies unterstützt den Finanzintermediär dabei, die allgemeinen Risikokriterien der Regulierung auf die Besonderheiten seiner Tätigkeit anzupassen.
Fazit
Art. 76 GwV-FINMA wird nicht angepasst.
3.5.11Übergangsbestimmungen (Art. 78a GwV-FINMA)
Stellungnahmen
Der VSV macht geltend, dass die Bestimmung von Abs. 2 (Geltung von Art. 65a GwV-FINMA) nicht bereits vor einer Bewilligungserteilung gelten könne.
Würdigung
Der Eingabe kann gefolgt werden. Entsprechend wird Art. 78a Abs. 2 GwV-FINMA so angepasst, dass Art. 65aGwV-FINMA für Geschäftsbeziehungen gilt, die ab Erteilung der Bewilligung nach Art. 74 Abs. 2 FINIG neu aufgenommen werden.
— Seite 37 —Fazit
Abs. 2 wird so geändert, dass Art. 65a GwV-FINMA für Geschäftsbeziehungen gilt, die ab Erteilung der Bewilligung neu aufgenommen werden.
3.6Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA
Stellungnahmen
L&S weist auf inkonsistente Terminologie in der französischen Version der angehörten Art. 18 Abs. 3 und 4 FinfraV-FINMA hin. Ferner hält L&S fest, dass der Anwendungsbereich von Art. 18 FinfraV-FINMA, der nicht geändert werde, weiterhin problematisch sei, da diese Regelung für Personen oder Gesellschaften eine Meldepflicht einführe, die weder wirtschaftlich Berechtigte seien noch über Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen verfügten (Art. 120 Abs. 3 FinfraG).
Würdigung
Die vorgeschlagenen Änderungen der FinfraV-FINMA beschränken sich auf Anpassungen der Terminologie und der Verweise. Gegenwärtig besteht kein Anlass, darüber hinaus den Inhalt von Art. 18 FinfraV-FINMA zu ändern. Die Terminologie in der französischen Fassung wird korrigiert.
Fazit
Die Terminologie in der französischen Fassung wird korrigiert. Über diese formellen Änderungen hinaus wird Art. 18 FinfraV-FINMA nicht angepasst.
3.7FINMA-RS 13/8 „Marktverhaltensregeln“
3.7.1Geltungsbereich (Rz 4 und 6)
Stellungnahmen
Der VSV begrüsst eine sinnvolle Anbindung der Vermögensverwalter und Trustees an die Marktverhaltensregeln. Hingegen erachtet der VSV eine uneingeschränkte Unterstellung von Vermögensverwaltern und Trustees unter die Organisationspflichten des Rundschreibens als eine wenig sinnvolle Massnahme und schlägt vor, dass nur vereinzelte Bestimmungen des Rundschreibens auf diese anwendbar sein sollten. Weiter regt der VSV an, dass Meldungen gemäss Rz 48 nicht an die FINMA, sondern an die zuständige Aufsichtsorganisation zu erstatten seien.
Die SATC bemängelt die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Rundschreibens auf Trustees generell. Diese Ausweitung stütze sich auf FIDLEG — Seite 38 —(Art. 27) und FIDLEV (Art. 30), welche für Trustees grundsätzlich nicht anwendbar seien. Daher sei auch eine Ausdehnung auf Trustees auf Stufe Rundschreiben unzulässig und die „Trustees“ aus der Rz 4 und dem Geltungsbereich des Rundschreibens zu streichen.
Würdigung
In Bezug auf die Anwendung der Organisationspflichten auf Vermögensverwalter und Trustees (Stellungnahme VSV) wird im Erläuterungsbericht bereits ausgeführt (siehe S. 40), dass das Rundschreiben in seiner bewusst proportionalen Ausgestaltung der heterogenen Population an Beaufsichtigten Rechnung trägt. Somit kann je nach Ergebnis der jährlich durchzuführenden Risikoeinschätzung und nach Massgabe der individuellen Geschäftstätigkeit, Grösse und Struktur des betroffenen Instituts auch auf gewisse Organisationspflichten verzichtet werden. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, weshalb nur vereinzelte Organisationspflichten für Vermögensverwalter und Trustees gelten sollten.
Betreffend Meldepflicht (Rz 48 des Rundschreibens) an die FINMA stellt der VSV korrekt fest, dass die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und trustees durch die Aufsichtsorganisation ausgeübt wird. Aufgrund der Zuständigkeit der FINMA für die Marktmissbrauchstatbestände gemäss
Art. 142 und 143 FinfraG ist diese Bestimmung jedoch sachgerecht und sind die spezifischen Meldungen (auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 FINMAG) direkt an die FINMA (und zur Information zusätzlich an die AO gemäss Art. 43l Abs. 2 FINMAG) zu erstatten.
Grundlage für die von der SATC bemängelte Ausweitung des Geltungsbereichs des Rundschreibens auf Trustees bildet nicht Art. 27 FIDLEG (oder Art. 30 FIDLEV). Trustees fallen als FINMA-Beaufsichtigte neu in den Geltungsbereich des Rundschreibens und müssen namentlich auch die Organisations- und Überwachungspflichten einhalten (vgl. Art. 9 Abs. 2, 11 und 21 FINIG). Art. 27 FIDLEG hingegen bildet lediglich eine Grundlage für die Überwachung von Mitarbeitergeschäften von Finanzdienstleistern und Art. 30 FIDLEV definiert den Begriff der Mitarbeiter näher.
Fazit
Es wird an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Rundschreibens und an der direkten Meldepflicht an die FINMA festgehalten.
— Seite 39 —3.7.2 Organisationspflichten / Überwachung von Mitarbeitergeschäf-
ten (Rz 53 f.)
Stellungnahmen
B&K regt an, den Verweis auf die Verordnungsbestimmung von Art. 30 FIDLEV durch einen Verweis auf die massgebliche Gesetzesbestimmung in Art. 27 Abs. 1 FIDLEG zu ersetzen.
SFAMA weist zudem darauf hin, dass nicht alle vom Rundschreiben erfassten Institute Finanzdienstleister gemäss FIDLEG sind. Daher erscheine der Verweis auf FIDLEV unpräzis und verwirrend. SFAMA schlägt daher vor, dass eine „sinngemässe“ Anwendung der Verordnungsbestimmung Klarheit verschaffen könnte.
Würdigung
Die Stellungnahmen und Hinweise von B&K sowie der SFAMA zeigen, dass die vorgesehenen Anpassungen zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Die vorgesehenen Anpassungen werden daher zurückgenommen und der ursprüngliche Wortlaut von Rz 53 f. beibehalten. Dies bedeutet auch, dass darauf verzichtet wird, die Rz 54 im Rundschreiben zu streichen.
Fazit
Die vorgesehenen Anpassungen im Rundschreiben werden nicht vorgenommen und der originäre Wortlaut von Rz 53 f. wird unverändert beibehalten.
3.8FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“
3.8.1Mandatswechsel Prüfgesellschaft (Rz 10.1)
Stellungnahmen
EXPERTsuisse weist darauf hin, dass die neu eingefügte Rz 10.1 im Vergleich zum PH70 zu erweiterten Pflichten für die Prüfgesellschaften führe. Die erforderliche kritische Würdigung und die Pflicht zu einer Besprechung ist aus Sicht EXPERTsuisse zu streichen, da die bisherige Prüfstrategie bereits durch die FINMA genehmigt wurde und deshalb auf dieser basiert werden kann.
Aus Sicht der RAB wäre es zielführend, zu definieren, wie lange sich die neue Prüfgesellschaft höchstens auf die Einschätzungen der alten Prüfgesellschaft zum Kontrollrisiko je Prüfgebiet beziehen kann bzw. wann die neue Prüfgesellschaft zu einer eigenen Einschätzung des Kontrollrisikos je Prüfgebiet gelangen muss. Die RAB schlägt diesbezüglich maximal 2 Jahre — Seite 40 —vor. Zudem sei der mehrmalige Wechsel der Prüfgesellschaft durch den FINMA-Beaufsichtigten nicht zu unterschätzen. Dies könnte dazu führen,
dass sich eine Prüfgesellschaft beim Kontrollrisiko auf mehrere, frühere Prüfgesellschaften abstützen könnte.
Würdigung
Die FINMA erachtet eine kritische Würdigung durch die übernehmende Prüfgesellschaft als zwingend, ob diese jedoch unter anderem eine Besprechung mit der bisherigen Prüfgesellschaft beinhaltet, kann der Einschätzung der neuen Prüfgesellschaft überlassen werden.
Die Abstützung auf die bisherige Prüfgesellschaft ist grundsätzlich für das Übernahmejahr vorgesehen. Sollte sich nun eine Prüfgesellschaft länger auf diese Arbeiten abstützen, gelangt spätestens nach 3 Jahren Rz 81ff. des FINMA-Rundschreibens 13/3 zur Anwendung. Nach 3 Jahren kann das Kontrollrisiko nicht mehr als „tief“ oder „mittel“ eingestuft werden. Zudem bleibt die Intervention bei der Risikoanalyse durch die FINMA immer vorbehalten.
Fazit
In Rz 10.1 wird der Zusatz „…und mit der bisherigen Prüfgesellschaft besprochen…“ gestrichen.
3.8.2 Prüfgebiet: Eigenmittelanforderungen aus und Bewilligungsvo-
raussetzungen für von der FINMA bewilligte interne Modelle (Rz 95, 107.1, Anhänge 2 und 13)
Rz 95
Stellungnahmen
EXPERTsuisse weist darauf hin, dass es verschiedene Institute gebe bzw. gab, welche die Modelle nur auf konsolidierter Stufe für die Eigenmittelanforderungen angewendet haben. Um der Vielfalt der Modellbewilligungen Rechnung zu tragen, sollte analog zu Rz 96 des Rundschreibens geregelt werden, dass sich die neue Rz 95 auf das Einzelinstitut sowie die Gruppenstufe beziehe.
Gemäss Erläuterungsbericht werden die Modellarbeiten aus dem bestehenden Prüffeld „Eigenmittelanforderungen“ in ein eigenes Prüffeld ausgegliedert. Deshalb schlägt EXPERTsuisse ferner vor, in Rz 95 (oder allenfalls in den „Rechtlichen Grundlagen für die aufsichtsrechtliche Prüfung (Kat. 1–5)“ noch festzuhalten, dass die Themen, welche im neuen Prüffeld abgedeckt werden, nicht nochmals unter Eigenmittelanforderungen zu prüfen sind (Vermeidung von Doppelspurigkeiten).
— Seite 41 —Darüber hinaus hat EXPERTsuisse folgende Kommentare/Bemerkungen:
• Im Liquiditätsbereich seien die Bewilligungsvoraussetzungen im Rundschreiben nicht detailliert aufgeführt und bisher bewillige die FINMA die internen Modelle und Änderungen selber. Wenn die Prüfgesellschaft dies in der Zukunft übernehmen solle, wären konkretere Bewilligungsvoraussetzungen im Rundschreiben Liquidität hilfreich. • Die Definition für „einfache Modellstrukturen“ sei genauer zu umschreiben.
Würdigung
Der von EXPERTsuisse vorgeschlagene Verweis, dass sich Rz 95 auf das Einzelinstitut sowie die Gruppenstufe bezieht, ist richtig und wird umgesetzt.
Hingegen wird der zweite Ergänzungsvorschlag nicht übernommen werden. Eine Abgrenzung zu „Eigenmittelanforderungen“ soll jedoch im Erläuterungsbericht erwähnt werden. Die rechtlichen Grundlagen zu den jeweiligen Prüfgebieten gehen zudem aus der Beilage zur Wegleitung Aufsichtsprüfung hervor. Weiter erfolgt eine Präzisierung der Bezeichnung des bisherigen Prüfgebiets „Eigenmittelanforderungen“ (neu: Nicht modellbasierte Eigenmittelanforderungen -> vgl. Anpassungen zu Anhang 2 + 13 unten)
Fazit
Rz 95 des Rundschreibens wird um die Präzisierung angepasst, dass sich diese auf das Einzelinstitut sowie die Gruppenstufe bezieht. Der Begriff „interne Modelle“ wird ferner durch „interne Modellansätze“ ersetzt.4
Rz 107.1
Stellungnahmen
EXPERTsuisse ist einverstanden, dass die Prüfungen für die Modellbewilligung oder -änderung nicht unter die Basisprüfung fallen, weil es eher „Bewilligungsprüfungen“ als „Prüfungen im Rahmen der laufenden Aufsicht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 FINMA-PV sind. EXPERTsuisse ist allerdings der Auffassung, dass die vollständige Ausgrenzung der Prüfungen für Modellbewilligungen oder -änderungen aus dem Rundeschreiben jedoch über das Ziel hinausschiesse und der Praxis der FINMA für die Prüfung für die Bewilligung neuer Institute gemäss Rz 1.1 FINMA-RS wiederspreche. Entsprechend empfiehlt EXPERTsuisse, in Analogie zu Rz 1.1 die Rz 34–44 des Rundschreibens in Rz 107.1 auch als anwendbar zu bezeichnen, es sei — Seite 42 —denn die FINMA beabsichtige, diese Grundsätze in der Zukunft in den Instruktionsbriefen für Modellprüfungen einzelfallweise besonders zu regeln. Dazu machte EXPERTsuisse konkrete Formulierungsvorschläge.
4Erläuterungen zu den Gründen hierzu siehe Erläuterungsbericht.
Würdigung
Die Vorgaben zu den Prüfgrundsätzen sind auch für Modellbewilligungen resp. Modelländerungen anwendbar. Der von EXPERTsuisse vorgeschlagene Verweis ist zielführend und wird umgesetzt. (wobei auf Rz 35–44 verwiesen wird; beim Verweis von EXPERTsuisse auf Rz 34–44 dürfte es sich um ein Versehen handeln, da die Eingabe auf die Analogie zu Rz 1.1 Bezug nimmt).
Darüber hinaus soll für die FINMA die Möglichkeit bestehen, weitere Prüfungshandlungen von den Prüfgesellschaften durchführen zu lassen (aber keine Pflicht). Die Kann-Formulierung (gem. bisherigem FINMA-RS 13/3) ist deshalb beizubehalten. Der letzte Halbsatz des 1. Satzes und der 2. Satz im Rundschreibenentwurf sollen ersatzlos gestrichen werden, da er nicht erforderlich ist.
Der Begriff „interne Modelle“ wird wiederum durch „interne Modellansätze“ ersetzt.
Fazit
Rz 107.1 wird wie beschrieben angepasst. Insbesondere wird neu darauf verwiesen, dass die Rz 35–44 des Rundschreibens sinngemäss zur Anwendung kommen.