Jahresbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle 2011
- Quelle
- efk.admin.ch ↗
- Zeitschrift
- Jahresberichte (PUE)
- Sprache
- Deutsch
1.9Eigenbereich des Bundes
1.9.1Personal
Die EFK untersuchte die Frage, wie die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes gerecht wird. «Arbeit vor Rente» ist ein wesentlicher Grundsatz und muss angesichts der hohen Defizite der Invalidenversicherung höchste Priorität haben. Sie kam zum Schluss, dass die Falllösungen zur Reintegration von Mitarbeitenden mit Behinderung erfolgreich sind, dass jedoch die Verwaltungseinheiten ihre Vorbildfunktion bei den Anstellungen und der Früherkennung nicht immer zufriedenstellend wahrnehmen. Das Eidg. Personalamt hat die Empfehlungen positiv aufgenommen, ist jedoch der Überzeugung, dass die Untersuchung zu früh angesetzt wurde, um aussagekräftige Ergebnisse liefern zu können.
— S. 20 —Einige der Empfehlungen seien bereits in der Beschlussphase und würden in die vom Bundesrat beschlossene Personalstrategie eingebunden.
Der Bericht ist auf www.efk.admin.ch
veröffentlicht.
Im Rahmen einer Querschnittsprüfung untersuchte die EFK bei dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung die Stellenentwicklung und Vergütungen. Die Prüfungshandlungen fokussierten auf die Entwicklung von Stellen- und Personalaufwand zwischen 2006 und 2010, den Quervergleich ausgewählter Funktionen sowie das Personalreporting. Die EFK stellte fest, dass die Stellen in den dezentralen Einheiten stärker als in der Bundesverwaltung zugenommen haben. Organisationen mit veränderter gesetzlicher Grundlage oder verändertem Auftrag sind zudem stärker angewachsen als die übrigen Organisationen. Das Wachstum der Personalaufwände überstieg in der Regel das Stellenwachstum. Die Lohn- systeme unterscheiden sich stark, werden von der EFK jedoch als zweckdienlich beurteilt. Ein Vergleich mit der Bundesverwaltung zeigt, dass die Bezüge in den dezentralen Einheiten in der Regel in der für die zentrale Bundesverwaltung vorgesehenen Bandbreite liegen. Bei Minima und Maxima können jedoch erhebliche Abweichungen festgestellt werden. Das Eidg. Personalamt will die Empfehlung zum Reporting umsetzen. Hingegen beurteilt es eine Erhebung und Darstellung der Lohnentwicklung im Rahmen des Reportings aufgrund der wenig präzis umrissenen Funktionsprofile als kaum möglich.
Der Bericht ist auf www.efk.admin.ch
abrufbar.
1.9.2Informatik und Beschaffungen
Gemäss Artikel 6 des Finanzkontrollgesetzes prüft die EFK, ob EDV-Anwendungen in Bereichen des Finanzgebarens die erforderliche Sicherheit und Funktionalität aufweisen, insbesondere ob die vom Informatikrat erlassenen Weisungen eingehalten werden. In dieser Funktion führt die EFK verschiedene Informatikprüfungen durch (vgl. Anhang 1). Erwähnenswert sind die beiden nachstehenden Prüfungen.
Die EFK überprüfte im Auftrage des Bundesrates den Stand der Umsetzung von Massnahmen zur Erhöhung der Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung. Dabei wurde auf die Themen «Einhaltung der Passwortanforderungen», «zeitgerechte Schliessung von Sicherheitslücken» und «intensivierte Netzwerküberwachung» ein besonderes Augenmerk gelegt. Die Prüfung zeigte, dass sowohl die Einhaltung der Passwortanforderungen als auch die zeitgerechte Schliessung von Sicherheitslücken auf neuen Windows-Systemen bei den geprüften Leistungserbringern einen guten Stand aufweisen. Erhebliche Schwachstellen — S. 21 —ortet die EFK bei der zeitgerechten Schliessung von Sicherheitslücken in nicht Windows-basierten Plattformen, sowie dem Bereich der Fachanwendungen. Die konsequente Umsetzung der Weisungen im obersten Kader der Bundesverwaltung ist eine weitere Herausforderung.
Der Bericht ist auf www.efk.admin.ch
veröffentlicht.
Die EFK prüfte beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) und beim Informatik Service Center des EJPD die Beschaffung der
«Systemplattform Biometrie». Die Prüfung
ergab ein gutes Resultat. Trotz grossem Zeitdruck konnte die Beschaffung effizient und professionell abgewickelt werden. Die Realisierung der Systemplattform «eDokumente» war eine Herausforderung für alle Beteiligten. Alle Aufgaben konnten termingerecht und erfolgreich erledigt werden. Der Rollout verlief planmässig.
Die EFK analysierte das Vertragsmanage- ment in der Bundesverwaltung und die Reorganisation der Beschaffungsstellen.
Die Prüfung der Reorganisation der Beschaffungsstellen zeigte, dass bei Gütern, die zentral beschafft werden, die Rechtssicherheit wesentlich verbessert und die Wirtschaftlichkeit erhöht werden konnten. Das versprochene Sparpotenzial von jährlich 20 Millionen Franken konnte realisiert werden. Die EFK hat den beiden zentralen Beschaffungsstellen armasuisse und BBL Empfehlungen abgegeben, um einerseits den Aufwand für die Erstellung der Statistik Beschaffungszahlungen zu reduzieren und andererseits den Nutzen der Statistik vor allem in den Departementen bekannt zu machen. Die beiden Beschaffungsstellen werden die Vorschläge umsetzen. Beim Vertragsmanagement musste die EFK feststellen, dass entgegen den ursprünglichen Absichten das Controlling nicht durch den Bundesrat, sondern durch die Departemente definiert und umgesetzt wird. Sie musste zur Kenntnis nehmen, dass eine bundesweite Aufsicht und Steuerung über das Beschaffungswesen nicht mehr angestrebt werden. Insbesondere in den Bereichen strategische Unabhängigkeit gegenüber Schlüssellieferanten und Korruptionsbekämpfung sind übergeordnete Ziele anzustreben. Mit einem zentralen Beschaffungscontrolling könnte die Einhaltung solcher Ziele aktiv unterstützt werden. Zweifel über die Wirksamkeit des zukünftigen Beschaffungscontrollings bleiben bestehen, da es bisher an verbindlichen bundesweiten messbaren Zielvorgaben fehlt. Ohne diese bleibt jedes Controlling unwirksam. Die EFK hat der Generalsekretärenkonferenz empfohlen, eine departementsübergreifende Strategie auszuarbeiten, die ein wirksames bundesweites Beschaffungscontrolling erlauben würde. Das Generalsekretariat des EFD ist auf diese Empfehlung nicht eingetreten und argumentiert, dass die bestehende Verordnung Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen genügend regle.
Der Bericht ist auf www.efk.admin.ch
veröffentlicht.
— S. 22 —Abschlussprüfungen
2.1 Staatsrechnung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft
Die Prüfung der Staatsrechnung, welche in Anlehnung an die Rechnungslegungsnormen 2von IPSAS erstellt wird, stützt sich auf verschiedene Elemente. Erstens erhält die EFK aufgrund der verschiedenen Prüfungen von Verwaltungseinheiten zahlreiche Informationen, welche für die Beurteilung wichtig sind, ob die Rechnung den Normen entspricht.
Zweitens führt sie im Herbst des Rechnungsjahres bei der Eidg. Finanzverwaltung eine Zwischenprüfung durch. Die Abschlussprüfung selbst wird in ausgewählten Ämtern und der Eidg. Finanzverwaltung durchgeführt. Unterstützt wird die EFK durch die Finanzinspektorate, die in ihren Verwaltungseinheiten prüfen. Gestützt auf all diese Arbeiten konnte die EFK bestätigen, dass die Staatsrechnung für das Jahr 2010 den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen gemäss Artikel 126 der Bundesverfassung zur Haushaltführung (Schuldenbremse) entspricht. Die EFK hat den Finanzkommissionen beider Räte empfohlen, die Staatsrechnung zu genehmigen. Ohne das Prüfurteil einzuschränken, hat sie auf die Nichtüberprüfbarkeit der direkten Bundessteuer, die Verletzung des Jährlichkeitsprinzips durch das Bundesamt für Strassen, die Bevorschussung des Fonds für Eisenbahngrossprojekte sowie die ungedeckten Darlehen an die Arbeitslosenversicherung hingewiesen. Der Bericht der Revisionsstelle ist auf der Website www.efk.admin.ch veröffentlicht. Die EFK hat im Rahmen der Abschlussprüfung der Staatsrechnung 2010 den Bereich der Mehrwertsteuer (MWST) bei der Eidg.
Steuerverwaltung wie auch den Abschluss der Eidg. Zollverwaltung (EZV) geprüft. Die rund 20 Milliarden Franken MWST-Ertrag werden etwa je hälftig durch diese beiden Bundesämter vereinnahmt. Wichtig sind deshalb genaue Definitionen der Schnittstellen. Die EFK stellte fest, dass die amtsübergreifende Koordination in finanzrelevanten Belangen und beim Internen Kontrollsystem noch verbessert werden muss. Die EZV hat zwar bezüglich Abschlusserstellung im Vergleich zum Vorjahr gute Fortschritte erzielt, die gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Weisungen bezüglich der Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungsführung jedoch noch nicht konsequent genug umgesetzt.
— S. 23 —2.2 Fonds für Eisenbahn-
grossprojekte
Grundlage für die Jahresrechnung des Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds)
bilden die im November 1998 von Volk und Ständen angenommenen Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung über den Bau und die Finanzierung von Infrastrukturen des öffentlichen Verkehrs. Danach umfassen die Eisenbahngrossprojekte die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), die Bahn 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungs- netz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken. Die Projekte werden finanziert durch die leistungs- und verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe, den Mineralölsteueranteil, das Mehrwertsteuerpromille und die Mittelaufnahme beim Bund. Der Fonds hat die Form eines rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung (Sonderrechnung) und zeigt die Finanzierung und die Mittelverwendung für die Projekte transparent auf. Bezogen auf die Einzelprojekte werden die Kredite mit separaten Bundesbeschlüssen festgelegt. Aufgrund
ihrer Prüfungen stellte die EFK fest, dass die Jahresrechnung 2010 des FinöV-Fonds den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die EFK hat den Finanzkommissionen der eidg. Räte empfohlen, die Sonderrechnung des FinöV-Fonds für das Jahr 2010 zu genehmigen.
2.3Infrastrukturfonds
Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 (IFG, SR 725.13) regelt die Grundsätze des Fonds. Das Gesetz wurde auf anfangs 2008 in Kraft gesetzt. Der Fonds hat die Form eines rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Er besteht aus einer Erfolgs- rechnung und einer Bilanz, ergänzt mit einer Liquiditätsrechnung, die den Stand der Fondsliquidität aufzeigt. Der Bund legt zulasten der Spezialfinanzierung Strassenverkehr Mittel in den Infrastrukturfonds ein. Dort werden diese gemäss den Vorgaben des Infrastrukturfondsgesetzes verwendet. Mit den Mitteln soll das Nationalstrassennetz fertiggestellt, Engpässe im Nationalstrassennetz beseitigt, in den Agglomerationsverkehr investiert und Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen geleistet werden.
— S. 24 —Die EFK hat den Finanzkommissionen der eidg. Räte empfohlen, die Sonderrechnung des Infrastrukturfonds 2010 zu genehmigen. Auch wenn die Nationalstrassen im Bau gesetzeskonform aktiviert wurden, hat sie auf die mangelnde Werthaltigkeit dieser Aktiven für den Fonds hingewiesen. Die Nationalstrassen im Bau sind gleichzeitig auch in der Rechnung des Bundes aktiviert.
2.4Unternehmen und Anstalten
Die konsolidierte Jahresrechnung 2010 des ETH-Bereichs, der technischen Hochschulen Lausanne und Zürich, des ETH-Rates und der vier Forschungsanstalten revidierte die EFK gestützt auf Artikel 35a des Bundesgesetzes über die Eidg. Technischen Hochschulen. Die konsolidierte Jahresrechnung sowie die Buchführung und Jahresrechnungen der einzelnen Institutionen entsprachen den gesetzlichen Vorschrifften. Die EFK konnte diese ohne Einschränkung zur Genehmigung empfehlen.
Die EFK revidierte auch die Jahresrechnungen 2010 der Sozialversicherungen AHV/IV und Arbeitslosenversicherung, des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum, der Swissmedic, des Schweiz. Nationalfonds, der Eidg. Alkohol- verwaltung, der Eidg. Finanzmarktaufsicht, der Revisionsaufsichtsbehörde und der Immobilienstiftung internationaler Orga-
nisationen (FIPOI).
Die EFK konnte diese Jahresrechnungen ohne Einschränkung zur Genehmigung empfehlen. Die Buchführung und Jahresrechnungen entsprachen den gesetzlichen Vorschriften. Die vollständige Liste der Revisionsstellenmandate der EFK ist im Anhang 1 aufgeführt.
— S. 25 —Internationale Organisationen
Gemäss Artikel 6 des Finanzkontrollgesetzes nimmt die EFK KontrollsteIlenmandate bei internationalen Organisationen wahr. So prüft sie die Rechnungen von drei Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, nämlich der 3Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), beide in Genf, und des Weltpostvereins (UPU) in Bern. Die EFK ist deshalb Mitglied des Panels der externen Rechnungsprüfer der Vereinten Nationen. Die anderen Mitglieder des Panels sind die Rechnungshöfe von China, Deutschland (Vorsitz), Frankreich, Indien, Kanada,
Pakistan, Philippinen, Südafrika und des Vereinigten Königreichs. Rechnungsprüfer der Vereinten Nationen können nur staatliche Aufsichtsorgane sein, die Mitglied der INTOSAI sind. Das Panel will die Aufsicht innerhalb des UN-Systems koordinieren und Informationen und Erfahrungen austauschen mit dem Ziel, einheitliche Prüfverfahren und Prüfstandards durchzusetzen. Seit seiner Gründung hat das Panel zahlreiche Themenkreise zur Rechnungslegung und -prüfung erörtert und Empfehlungen formuliert.
Im Vordergrund standen dabei die Berichterstattung über die Finanzlage, Prüfstrategien, Informatikrevisionen, Kontrollsysteme, interne Revision, Personal- und Beschaffungswesen, Entwicklungszusammenarbeit, Einführung der IPSAS-Normen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Das Engagement in diesem internationalen Ausschuss verschafft der EFK einen nutzbringenden Austausch mit anderen Rechnungshöfen, stellt die «Unité de doctrine» für die Aufsicht des UN-Systems sicher und erlaubt es, wertvolle Kontakte zu pflegen. Die gewonnenen Kenntnisse lassen sich zudem für die eigene Revisionstätigkeit umsetzen. Die Prüfergebnisse werden den zuständigen Gremien der jeweiligen Organisation unterbreitet. Die EFK konnte auch im Berichtsjahr den Delegierten der Mitgliedstaaten die Abnahme der Jahresrechnungen empfehlen. Sie führte zudem verschiedene Sonderprüfungen im Bau- und Informatikbereich durch und bewertete die Arbeit der internen Revision.
Die EFK hat im Berichtsjahr 2011 zudem die folgenden Mandate für die Schweiz wahrgenommen:
n Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) in Bern: der Bundesrat hat dieses Mandat dem stellvertretenden Direktor der EFK übertragen; n Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) in Genf und Brüssel: die EFK stellt das
Mitglied der Schweiz im Aufsichtskomitee;
n Eurocontrol: die EFK ist im Aufsichtskomitee vertreten;
n Weltorganisation für Meteorologie (WMO): die EFK ist im Aufsichtskomitee vertreten.
— S. 26 —Revisionspendenzen und Meldungen
4.1Die Umsetzung der Empfehlungen der EFK
Jede Empfehlung der EFK wird erfasst, und deren Umsetzung wird im Rahmen des Con-
4
trollings überwacht. Im Rahmen von Folgeprüfungen (Follow-up) verschafft sich dann die EFK Gewissheit, ob die Empfehlungen auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Im Jahresbericht werden solche Folgeprüfungen auch eigens erwähnt, um damit der zentralen Bedeutung der Umsetzung der abgegebenen Empfehlungen Ausdruck zu verleihen.
4.2Revisionspendenzen gemäss Artikel 14 Finanzkontrollgesetz
Bei der Revisionspendenz nach Artikel 14 Absatz 3 Finanzkontrollgesetz handelt es sich um eine Umsetzungspendenz bei den geprüften Stellen. Eine derartige Pendenz am Ende eines Geschäftsjahres liegt dann vor, wenn eine Verwaltungseinheit die Bemängelung und die vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen zwar anerkannt, aber die von der EFK gesetzte Frist hat unbenutzt verstreichen lassen. Eine entsprechende Erwähnung im Tätigkeitsbericht kann aber unterbleiben, wenn die Verwaltungseinheit beispielsweise eine Stelle im Finanzwesen ausgeschrieben hat, diese jedoch noch nicht besetzen konnte. Ebenso wenig ist über eine Pendenz zu berichten, wenn die Umsetzungsfrist am Ende des Berichtsjahres noch nicht abgelaufen ist oder die Folgeprüfung noch nicht durchgeführt werden konnte.
Im Berichtsjahr machte die EFK zahlreiche Empfehlungen. Diese wurden von den Geprüften akzeptiert und die Umsetzung erfolgte termingerecht oder ist geplant. Im Rahmen von Nachfolgeprüfungen wird die EFK den Stand der Umsetzung prüfen. Ein Handlungsbedarf des Bundesrates oder des Parlamentes ist derzeit nicht gegeben.
4.3Anzeigepflicht, Melderecht und Schutz des Mitarbeitenden
Am 1. Januar 2011 ist der neue Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR172.220.01) in Kraft getreten. Diese Bestimmung enthält eine Anzeigepflicht, ein Melderecht und in Verbindung mit Artikel 14 BPG auch den geforderten Kündigungsschutz für die Angestellten des Bundes. In einem Rundschreiben hat das EPA die Angestellten nach BPG auf ihre neuen Pflichten und Rechte hingewiesen. Die EFK ist der Meinung, dass diese Information jährlich allen Betroffenen zugestellt werden sollte.
Im vergangenen Jahr sind gut 50 Meldungen per Post, Telefon oder via E-Mail bei der EFK eingegangen. Dabei inbegriffen sind jene Meldungen über Bankengeschäfte und Geldwäscherei, welche nicht in den Zuständigkeits- bereich der EFK fallen und daher der FINMA weitergeleitet wurden. Per Post und über das EPA sind einige anonyme Meldungen eingetroffen, deren Informationen sehr beschränkt waren und Rückfragen nicht erlaubten.
— S. 27 —In anderen Fällen hat die EFK telefonisch oder per E-Mail bei Bedarf Kontakt mit den Meldenden aufgenommen, um den Sachverhalt weiter klären zu können.
Als Beispiel seien die Nebenbeschäftigungen erwähnt, welche in verschiedenen Meldungen thematisiert wurden. Die Angestellten nach Bundespersonalgesetz müssen ihre Neben- tätigkeiten und Ämter offenlegen und ab einer bestimmten Intensität oder Ausrichtung gar eine Genehmigung des Vorgesetzen oder der Amtsleitung einholen. Unter den Mitarbeitenden wird die gemeldete oder bewilligte Neben- tätigkeit hingegen oft nicht kommuniziert. Dies kann zu falschen Vorstellungen und Verdächtigungen führen.
Ein weiteres Beispiel ist die Annahme von Geschenken, welche für das Bundespersonal nach Artikel 21 Absatz 3 BPG grundsätzlich verboten ist. Die Verordnung zum Bundespersonalgesetz hingegen führt aus, dass sozial übliche Geschenke möglich sind. Dies ist ein Widerspruch, welcher in der Praxis nicht nur zur Weihnachtszeit verschiedene Fragen aufwirft. Die EFK begrüsst die Bestrebungen der Generalsekretärenkonferenz, soweit wie möglich einheitliche Regelungen für alle Departemente aufzustellen und insbesondere die Verwertung der abgegebenen Geschenke zu regeln.
Die EFK wurde zudem in verschiedener Weise darauf angesprochen, wie die Regelung von Artikel 22a BPG auszulegen sei. Diesen Interpretationsfragen wird sich die EFK im Rahmen der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung widmen.
— S. 28 —Gesetzgebungsverfahren und Stellungnahmen
Neben den Prüfungen gehört nach Artikel 7 FKG auch die Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu den Aufgaben der EFK. Die EFK nimmt damit bereits in der Gesetzesvorbereitung 5begutachtend und beratend Einfluss auf Aspekte, die für die Finanzaufsicht wichtig sind.
5.1 Revision des Finanz-
kontrollgesetzes
Zur Beantwortung der Motion 07.3282 «Oberaufsicht bei der direkten Bundessteuer» hat der Bundesrat am 26. Mai 2010 die EFK ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit der Vorlage soll insbesondere die Prüflücke bei der direkten Bundessteuer geschlossen werden, weswegen eine Revision des Finanzkontrollgesetzes mit Prüfkompetenz der EFK vorgesehen war. Angesichts der kritischen Aufnahme der Vernehmlassungsvorlage durch die Kantone hat der Bundesrat beschlossen, auf eine Revision des Finanzkontrollgesetzes zu verzichten und von einer erweiterten Prüfkompetenz der EFK abzusehen. Stattdessen soll die bestehende Prüflücke mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer geschlossen werden. Die Eidg. Steuerverwaltung ist derzeit an der Ausarbeitung einer Vorlage, welche die kantonalen Finanzaufsichtsorgane verpflichtet, regelmässig Prüfungen durchzuführen und den Bundesbehörden Bericht zu erstatten. Die EFK hat diese Lösung zu akzeptieren, obwohl sie nicht den Deklarationen der INTOSAI entspricht.
5.2Stellungnahmen und Konsultationen
Im Rahmen von bundesinternen Ämterkonsultationsverfahren musste die EFK die Abläufe zwischen EFK und Bundesrat oder Parlament sowie die Berichterstattung der EFK richtigstellen. Auch auf die Unterscheidung zwischen Finanzaufsicht nach FKG und einem Revisionsstellenmandat musste immer wieder hingewiesen werden. Im Weiteren ging es insbesondere um die Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Verwaltungsführung (Corporate Governance), Anregungen für die Korruptionsbekämpfung, die Verwendung von Gebühren, Wiedergutmachungszahlungen oder Busseneinnahmen. Bei den Vorlagen zur Finanzierung von Eisenbahnprojekten oder zum neuen System der Trassenpreise wurden Präzisierungen und eine transparentere Darlegung für die Nachvollziehbarkeit gefordert. Im Botschaftsleitfaden hat die EFK auf die Bedingungen der Finanzaufsicht im Subventionsbereich hingewiesen. Bei der Revision der Bundesinformatikverordnung musste die EFK als Informatikrevisionsorgan den Status quo der bisherigen Informationswege einfordern. Im übrigen ist die EFK in regelmässigem Kontakt mit der Eidg. Finanzverwaltung. Diese konsultiert die EFK insbesondere vor Inkraftsetzung von Änderungen des Handbuches für Rechnungsführer, bei der Behandlung von Grundsatzfragen oder bei Ausnahmen von den Normen der Rechnungslegung.
— S. 29 —So äusserte sich die EFK im Berichtsjahr insbesondere zur Auslagerung der Vergütungen an Honorarempfänger an BDO Visura AG, zu Bewertungsfragen bei der Eidg. Alkoholverwaltung oder zu Ausnahmen vom Bruttoprinzip. Zudem intervenierte sie beim Eidg. Personalamt, um auf Fehler beim Lohnausweis 2011 der Angestellten hinzuweisen. Leitlinie für diese Interventionen bildet dabei die Vereinfachung der administrativen Abläufe unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
5.3Mitwirkung in Fachgremien
Die EFK ist in der Projektorganisation für ein neues Führungsmodell des Bundes vertreten und hat einen Sitz in der «Beschaffungskommission des Bundes», im «Ausschuss-Informatik-Sicherheit» sowie in der «Fachgruppe Qualitätssicherung Ressourcen- und Lastenausgleich» des Finanzausgleichs. Sie beteiligt sich aktiv in der interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung. Die EFK bringt ihre Erfahrungen in diese Gremien ein, macht auf die Revisionsanforderungen aufmerksam, wirkt aber nur beratend mit, um ihre unabhängige und eigenständige Beurteilung nicht aufs Spiel zu setzen.
5.4Vermittlung von Best Practice
Im Berichtsjahr veröffentlichte die EFK einen Auditletter mit Lehren aus einem Betrugsfall bei der Liquidation von Armeematerial, Hinweisen auf die neue Regelung zum Whistleblowing und Empfehlungen für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen.
Die Auditletter können auf der Website der EFK www.efk.admin.ch eingesehen werden.
Die EFK organisiert im Übrigen seit mehreren Jahren einen Kurs für die Angestellten des Bundes, die im Bereich der Aufsicht tätig sind. Das Ziel dieses dreitägigen Kurses ist, diese Aktivitäten zu professionalisieren. Die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer stammen aus den verschiedensten Bereichen wie Sozialversicherungen, Umwelt oder Zoll, was einen lehrreichen Erfahrungsaustausch ermöglicht.
— S. 30 —5.5Veröffentlichung der Berichte der Finanzaufsicht
Die Berichterstattung der EFK erfolgt primär zur Unterstützung der geprüften Verwaltungseinheit sowie der Aufsichtstätigkeit des Parlaments und des Bundesrates. Nach Artikel 14 Absatz 2 des Finanzkontrollgesetzes entscheidet die EFK über die Veröffentlichung der Berichte nach deren Behandlung durch die Finanzdelegation der eidg. Räte. Die EFK ist sich des öffentlichen Interesses an den Ergebnissen der Prüfungen durchaus bewusst. So veröffentlicht sie regelmässig Berichte, deren Inhalt von öffentlichem oder allgemeinem Interesse ist. Andererseits muss es für die EFK möglich sein, auch in heiklen Situationen und im Staatsschutzbereich Prüfungen durchzuführen, deren Resultate nicht an die breite Öffentlichkeit gelangen.
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 23 Gesuche nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) bei der EFK eingereicht. Für sechs Gesuche wurde der Zugang vollständig gewährt. Ein Gesuch kann erst im neuen Jahr abschliessend behandelt werden. In einem einzigen Fall mussten mehrere Text- stellen eingeschwärzt werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b und d BGÖ). Von den elf vollständig verweigerten Zugängen zu den Dokumenten betrafen fünf Zugangsgesuche nicht existierende Dokumente.
— S. 31 —Die EFK und andere Aufsichtsorgane
Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Finanzkontrollen und internen Finanzinspektoraten des Bundes, das Engagement in schweizerischen Berufsorganisationen und Fachverbänden, der gezielte Erfahrungsaustausch mit Rechnungs-
6
höfen des Auslandes sowie die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der internationalen Fachorga- nisationen INTOSAI und EUROSAI verfolgen alle das Ziel, die Qualität der Kontrollaufgabe zu erhöhen.
6.1Kantonale Finanzkontrollen
Die Schweizerische Konferenz der Finanzkontrollen vereint einmal jährlich die Verantwortlichen der kantonalen Finanzaufsichtsorgane. An der Tagung 2011 befasste sich die Konferenz mit dem Thema Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversichrung. Das Ergebnis sind eine Standortbestimmung über die Risiken und die Verbesserung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden.
In verschiedenen gemeinsamen Arbeitsgruppen werden Prüfthemen von Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen bearbeitet und anlässlich der Jahreskonferenz präsentiert. Jährlich führt die EFK gemeinsame Prüfungen mit den kantonalen Finanzkontrollen durch. Diese Prüfungen vertiefen das gemeinsame Verständnis und erhöhen die Professionalität der Finanzaufsicht im schweizerischen Föderalismus.
6.2Finanzinspektorate des Bundes
13 Bundesämter verfügen über ein Finanzinspektorat gemäss Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes. Diesen internen Revisionsdiensten obliegt die Kontrolle des Finanzgebarens. Sie sind mehrheitlich der Amtsleitung unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben selbständig und unabhängig. Für die Amtsleitung sind sie ein wirksames und geeignetes Instrument zur Unterstützung ihrer Amtsführung und unterstützen gleichzeitig die Arbeit der EFK. Artikel 11 umschreibt die Voraussetzungen, die ein Finanzinspektorat erfüllen muss. Die EFK ihrerseits übernimmt die fachliche Aufsicht und überprüft die Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung. So hat sie im Berichtsjahr die Prüfarbeit verschiedener Finanzinspektorate gemäss den Standards des Instituts für interne Revision (Institute of Internal Auditors) analysiert und Interviews mit den Geprüften geführt. Eine Bilanz dieser Wirksamkeitsprüfungen wird die EFK nach Abschluss aller Prüfungen ziehen.
— S. 32 —Die EFK hat auch für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der bundesinternen Finanzinspektorate zu sorgen. Die EFK-interne Ausbildung steht deshalb grundsätzlich auch den Finanzinspektoraten offen. Die Verständigung und Koordination zwischen den Verantwortlichen der verschiedenen internen Finanzinspektorate konnten dank den regelmässigen gemeinsamen Treffen von EFK und Finanzinspektoraten verbessert werden. So wurde beispielsweise das Projekt für die Einführung einer Audit-Software abgeschlossen, was wiederum einen Zeitgewinn und Einsparungen bei der Bedarfsermittlung, der Software-Einführung und der Organisation der Ausbildung ermöglichte. Auch die Kontakte zu den internen Revisionsstellen von Post und SBB wurden verstärkt. Sie haben auch den Status eines Finanzinspektorates gemäss Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes.
6.3Ausländische Rechnungshöfe
Seit den 50er Jahren ist die EFK Mitglied der weltumspannenden Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörden: International Organisation of Supreme Audit Institutions (INTOSAI). Die Organisation gliedert sich in Regionalgruppen. In Europa wurde im Juni 1989 die European Organisation of Supreme Audit Institutions (EUROSAI) gegründet, welche sich mittlerweile aus 47 obersten Rechnungskontrollbehörden der europäischen Staaten zusammensetzt. Die EFK ist seit der Gründung Mitglied dieser Regionalgruppe.
Vom 30. Mai bis 2. Juni 2011 fand in Lissabon der alle drei Jahre stattfindende Kongress statt. Am Kongress wurde die Strategie für die Jahre 2011 bis 2017 verabschiedet. Verschiedene Prüfthemen wurden behandelt, unter anderem die Aufsicht über unabhängige Regulatoren. Die EFK wirkt in zwei EUROSAI-Arbeitsgruppen mit. In der Arbeitsgruppe für Informatik hat sie den Vorsitz inne. Diese entwickelte Instrumente zur Selbstbeurteilung der Informatik und der Informatikrevision, welche in europäischen Ländern erfolgreich eingesetzt werden. Vertreten ist die EFK sodann in der Arbeitsgruppe für Umweltprüfung unter dem Vorsitz von Norwegen. Diese organisiert gemeinsame Prüfungen und Ausbildungsmassnahmen mit konkreten Erfahrungen und Fallstudien. Verschiedene oberste Rechnungskontrollbehörden des Auslandes besuchten die EFK, um das Aufsichtssystem und das föderale Zusammenwirken in der Schweiz kennenzulernen. Zu Besuch waren Delegationen aus der Slowakei, Ungarn, China, Korea und Nigeria. Die Finanzkontrolle des Kantons Wallis organisierte zusammen mit der EFK einen Besuch des russischen Rechnungshofes. Am Beispiel der Rhonekorrektion konnte insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der EFK und der Walliser Behörde exemplarisch aufgezeigt werden.
Die Landesrechnungshöfe und der Bundesrechnungshof Deutschlands führen regelmässige Tagungen über aktuelle Fragestellungen der Finanzaufsicht durch. Zu diesen Tagungen werden regelmässig der Präsident des österreichischen Rechnungshofes, der Vertreter Deutschlands beim Europäischen Rechnungshof und der Direktor der EFK eingeladen, um einen länderübergreifenden Informations- und Erfahrungsaustausch zu pflegen.
— S. 33 —6.4Berufs- und Fachverbände
Vertreter der EFK nehmen in den wichtigsten Fachverbänden Einsitz. Die EFK kann auf diese Weise die zukünftigen Berufsnormen mitgestalten, sie erhält Zugang zu den Methoden und Hilfsmitteln der anderen Branchenspezialisten und verfügt im Hinblick auf die Bearbeitung von Sonderproblemen über ein Netz von Sachverständigen. Besonders aktiv ist die EFK im Bereich der Informatikprüfungen bei der ISACA (Information Systems Audit and Control Association), bei der Treuhandkammer und beim Schweiz. Verband für interne Revision (SVIR). In der Schweiz. Gesellschaft für Evaluation (SEVAL) hat die EFK das Präsidium inne. Das Engagement der EFK in diesen wichtigen Fachverbänden steht auch im Dienste der kontinuierlichen Qualitätssicherung und der Anpassung ihrer Arbeitsmethoden.
— S. 34 —Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt sich vor Im Finanzkontrollgesetz sind die institutionelle Stellung und die Aufgaben der EFK festgeschrieben. Der Bundesrat wählt den Direktor für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die Wahl wird von der Bundesversammlung ge- 7nehmigt. Die Amtsperiode des Direktors läuft bis Ende 2013. Das Personal der EFK wird durch den Direktor im Rahmen des Personalrechts der allgemeinen Bundesverwaltung angestellt. Der jährliche Voranschlag der EFK wird vom Bundesrat unverändert der Bundesversammlung zugeleitet. Die Finanzdelegation der eidg. Räte prüft den Antrag der EFK und unterbreitet ihn den Finanzkommissionen beider Räte zur Genehmigung.
7.1Institutionelle Stellung und Aufgaben
Die EFK ist gemäss Artikel 1 des Finanzkontrollgesetzes das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie unterstützt einerseits den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung und andererseits das Parlament in seiner Oberaufsicht über die Bundesverwaltung und Rechtspflege. Die EFK handelt unabhängig, sowohl bei der Aufstellung ihres jährlichen Prüf- programmes, wie auch in der Gestaltung der einzelnen Prüfungen und bei der Abfassung der Berichte. Gemäss Artikel 5 des Finanzkontrollgesetzes übt sie die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus. Mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Evaluationen will die EFK zur Entwicklung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung beitragen und die Wirksamkeit staatlicher Programme steigern. Die Prüfobjekte werden nach Risikokriterien ausgewählt.
Die Aufsichtsaufgabe der EFK deckt alle
finanzrelevanten Tätigkeiten des Bundes ab. Eine der Kernaufgaben der EFK sind die rund vierzig Pflichtprüfungen, vorweg die Prüfung der Staatsrechnung des Bundes und der verschiedenen Sonderrechnungen, des AHV-Fonds, der Arbeitslosenversicherung, der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, die Saldosteuersätze der Mehrwertsteuer und verschiedene Mandate bei internationalen Organisationen. Die zweite Kernaufgabe – die Finanzaufsicht – nimmt sie mittels zahlreicher Sonderprüfungen wahr, sei es im Beschaffungswesen, im Informatikbereich oder von Subventionen. Der Prüfbereich begrenzt sich nicht auf die Bundesverwaltung, sondern umfasst auch alle Subventionsempfänger, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Bundesunternehmen.
Die EFK führt systematisch Evaluationen und Querschnittsprüfungen durch. Mit den Evaluationen wird das Ziel verfolgt, mit Empfehlungen den Vollzug und die Wirkungen staatlicher Massnahmen zu verbessern. Mit den Querschnittsprüfungen werden verschiedene Verwaltungseinheiten miteinander verglichen, um den besten Weg für die Aufgabenlösung zu finden. Die Berichte sind unter www.efk.admin.ch abrufbar.
— S. 35 —7.2Personal
Die EFK arbeitet bei ihren Prüfungen risikoorientiert und nach den Standards der Treuhandkammer sowie internationaler Fachverbände. Sie verfügte im Berichtsjahr über ein Budget von 20 Millionen Franken und beschäftigte rund 90 Mitarbeitende. Das Organigramm im Anhang 3 bildet eine zweidimensionale Matrix- organisation mit den sechs Mandatsbereichen und den sechs Fachbereichen ab. Die Mandatsleiter bringen die Sicht der Geprüften zur Geltung. Die Prüfungsexperten und -expertinnen der EFK sind jeweils einem der Fachbereiche für Finanzrevisionen, Baufragen und Beschaffungsprüfungen, Informatik sowie Evaluationen zugeordnet. Dessen Leiter und Leiterinnen haben die Aufgabe, das für den Fach- bereich erforderliche Wissen zu erhalten und auszubauen sowie die Qualität der Prüfungen sicherzustellen. Wissen, Berufserfahrung und Sozialkompetenz sind die Grundlagen für eine erfolgreiche Gestaltung der Finanzaufsicht, die sich als Garant für ein sich fortwährend optimierendes Verwaltungshandeln zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger versteht. Die EFK legt deshalb grossen Wert auf die Aus- und Weiterbildung. Jeweils im Januar organisiert sie eine zehntägige interne Aus- und Weiterbildung für die Mitarbeitenden der EFK und der Finanzinspektorate des Bundes sowie teilweise auch der kantonalen Finanzkontrollen. Das erworbene Wissen gilt es zu erhalten, zu vermitteln und gezielt im Interesse des gesetzlichen Auftrages einzusetzen. Die Wissensträger und -trägerinnen müssen sich in ihrem Gebiet auf dem Laufenden halten und ihr Wissen in der EFK weitergeben. Wichtige Quellen für die EFK sind im Besonderen das Wissen ausländischer Rechnungskontrollbehörden, von Fachverbänden und Treuhandfirmen. Bei einzelnen Prüfungen zieht die EFK zudem externe Spezialisten bei, sei es, weil das Wissen nicht vorhanden oder aus zeitlichen Gründen eine Verstärkung notwendig ist. Die Projektleitung und die Verantwortung liegen in jedem Fall bei der EFK, wodurch auch der Wissenstransfer sichergestellt wird.
— S. 36 —7.3Finanzen
Der Aufwand der EFK belief sich im Berichts-
jahr auf 20,3 Millionen Franken, der Ertrag auf
1,5 Millionen Franken. Im Einzelnen setzten
sich der Aufwand und der Ertrag wie folgt
zusammen:
Aufwand und Ertrag
2010
2011 2011 Abweichungen
Rechnung Budget Rechnung zum Budget in CHF 1 000 in 1 000 in %
Entnahme aus Rückstellungen –
1 070 701 – 369 – 34.5
1 010 745 – 265 – 26.2
1 010 781 – 229 – 22.7
40 18 – 22 – 55.0
–– – –
1 130 1 527 397 35.1
1 120 1 410 290 25.9
10 14 4 40.0
–103 103 – — S. 37 —Die Rechnung 2011 weist gegenüber dem Budget einen Kreditrest von 1,3 Millionen Franken aus.
Bei den Personalbezügen und Arbeitgeberbeiträgen ist dies auf die Vakanzen zurückzuführen. Der Beratungsaufwand ist von der jährlichen Revisionsplanung abhängig. Im Jahr 2011 wurde der Kredit nicht vollständig beansprucht. Bei den Informatikausgaben (Hardware-, Software-, Projekt-, Betriebs- und Wartungskosten) war der Aufwand für Projekte und Systemunterhalt aufgrund günstigerer Preise tiefer als geplant. Zusätzlich wurde die Inbetriebnahme des Projektes GEVER verschoben. Die EFK beansprucht mit ihren Ressourcen etwa 0,3 Promille des Bundeshaushaltes.
Die EFK hat eine eigene Gebührenverordnung (SR 172.041.17 vom 19.1.2005) für die öffentlich-rechtlich begründeten Revisionsstellenmandate. Sie verrechnet ihren Zeitaufwand für Abschlussprüfungen nach den Ansätzen der Eidg. Finanzverwaltung, welche sich an den Arbeitsplatzkosten der Gehaltsklassen orientieren. Diese Entschädigungen beliefen sich auf 1,4 Millionen Franken. Prüfungen der Finanzaufsicht hingegen werden nicht in Rechnung gestellt, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt.
7.4Risiken
Als eigene Risiken hat die EFK vorsätzliche Falschaussagen in den Revisionsergebnissen, fachliche Fehler, Verlust der Unabhängigkeit, Verlust oder Verbreitung vertraulicher Informationen und mangelhafte Ausübung des gesetzlichen Auftrages identifiziert. Als neues Risiko hat die EFK den Mangel an qualifiziertem Personal aufgenommen. In ihrer jährlichen Überprüfung der Risiken und gestützt auf ihr Internes Kontrollsystem kam die EFK zum Schluss, dass die aktuellen Massnahmen aus- reichen, um die Risiken auf einem akzeptablen Niveau zu halten.
— S. 38 —A1
Jahresbericht 2011 Anhang 1
Übersicht über die Prüfungen bei Behörden und Gerichten, in den Departementen sowie bei Betrieben, angeschlossenen und internationalen Organisationen
Der Anhang 1 enthält die Prüfungen, welche von Februar 2011 bis Januar 2012 der Finanzdelegation der eidg. Räte unterbreitet wurden.
Behörden und Gerichte
Bundeskanzlei
n Prüfung des Abschlusses der Betriebskosten von www.ch.ch
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Generalsekretariat
n Prüfung der finanziellen Führung des 13. Gipfels der Frankophonie n Prüfung der Abrechnung des Schweizer Pavillons an der Weltausstellung in Shanghai 2010
Direktion für Ressourcen
n Prüfung der Informatiklandschaft im Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
n Prüfung des Personalwesens
Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
n Empfehlungscontrolling und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Auftragsvergaben
n Finanzaufsicht im Bereich der Humanitären Hilfe
Auslandvertretungen
n Prüfung der Schweizer Botschaft in Mexico
— S. 39 —A1
Departement des Innern
Bundesamt für Kultur
n Prüfung der Bewirtschaftung der Kunstsammlung des Bundes und Analyse der Steuerung des europäischen Programms MEDIA
Schweizerisches Bundesarchiv
n Prüfung der finanziellen Führung
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz
n Prüfung der finanziellen Führung und der Beschaffung von
Anlagen und Dienstleistungen mit definierten Schwerpunkten
Bundesamt für Sozialversicherungen
n Evaluation der Abgabe von Hörmitteln – Folgeprüfung der
EFK-Empfehlungen von 2007
n Prüfung der Aufsichtstätigkeit im Bereich der Invalidenversicherung
Staatssekretariat für Bildung und Forschung
n Prüfung der Aufsicht des europäischen Jugendprogrammes n Prüfung der Aufsicht über das 7. Rahmenprogramm der EU-Forschung
Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Justiz
n Prüfung der finanziellen Führung
Bundesamt für Polizei
n Prüfung der Ausgaben 2010 in den Abteilungen Observation und Ermittlungen / Spezialeinsätze
n Prüfung der Führung und des Betriebs der Informatik
Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung
n Prüfung der finanziellen Führung
Informatik Service Senter
n Prüfung der Beschaffung der Systemplattform Biometrie
— S. 40 —A1
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Nachrichtendienst des Bundes
n Abschlussprüfung der Jahresrechnung 2010 und
Prüfung der finanziellen Führung
Bundesamt für Sport
n Prüfung des SAP-Umfeldes, der Kosten- und Leistungsrechnung und des Internen Kontrollsystems
Bundesamt für Bevölkerungsschutz
n Finanzaufsicht im Geschäftsbereich Infrastruktur
Armeestab
n Zentralstelle für Historisches Armeematerial – Prüfung der
Organisation und der finanziellen Führung
n Beschaffungsprüfung bei ausgewählten AEB-Krediten
der Jahre 2008-2010
Luftwaffe
n Prüfung der Bewirtschaftung des Flugplatzes Dübendorf
Führungsunterstützungsbasis
n Informations- und Telekommunikationssicherheit – Prüfung der Sicherheitsorganisation und -vorgaben beim Leistungserbringer des VBS
n SAP-Prüfung – Anlagenbuchhaltung und Berechtigungsprozesse
Logistikbasis der Armee
n Prüfung der Finanzprozesse und des Internen Kontrollsystems beim Truppenrechnungswesen
n Überblick über die Situation beim Programm «betriebswirtschaftliche und logistische Systeme Verteidigung / armasuisse»
n Finanzaufsichtsprüfung und Folgeprüfung der Ausserdienststellung von Armeematerial und Munition
Höhere Kaderausbildung der Armee
n Militärakademie an der ETH Zürich – Prüfung der finanziellen Führung
— S. 41 —A1
armasuisse – Kompetenzbereich Führungs- und Aufklärungssysteme
n Preisprüfung
armasuisse – Kompetenzbereich Landsysteme
n Preisprüfung
Finanzdepartement
Generalsekretariat
n Prüfung des Projektes Vertragsmanagement Bundesverwaltung
Eidg. Finanzverwaltung
n Beurteilung der Konsolidierungsprozesse und der Aussagefähigkeit der konsolidierten Rechnung Bund
n Revision der Jahresrechnung 2010 der Sparkasse Bundespersonal n Revision der Staatsrechnung 2010
n Ressourcen- und Lastenausgleich – Prüfung bei Kantonen
und Bundesämtern
Eidg. Ausgleichskasse
n Hauptrevision 2010
n Abschlussrevision der Jahresrechnung 2010
n Freiwillige AHV / I V für Auslandschweizer – Analyse der finanziellen Auswirkungen der Gesetzesrevision 2001 und des Kontrollsystems
Schweizerische Ausgleichskasse
n Hauptrevision 2010
n Abschlussrevision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Personalamt
n Evaluation der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung n Revision der Jahresrechnung 2010 des Unterstützungsfonds
für das Bundespersonal
n Prüfung der Leistungserbringung des Dienstleistungszentrums Personal
Eidg. Steuerverwaltung
n Prüfung der Angemessenheit der Saldosteuersätze der Mehrwertsteuer n Stempelabgaben – Prüfung des der finanziellen Führung
n Mehrwertsteuer – Abschlussprüfung Staatsrechnung 2010
— S. 42 —A1
Eidg. Zollverwaltung
n Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe – Prüfung der Entwicklungen im Bereich Prozesse, Organisation und Instrumente
n Abschlussprüfung Staatsrechnung 2010
n Qualitäts- und Wirksamkeitsbeurteilung des Finanzinspektorats
n IT-Unterstützung für die Verfahrensprüfung Zugelassener
Empfänger / e-dec Import beim Zollinspektorat Chavornay
Bundesamt für Bauten und Logistik
n Prüfung der Sanierung und Erweiterung des Landesmuseums Zürich n Qualitäts- und Wirksamkeitsbeurteilung des internen Finanzinspektorats
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
n Lösungszentrum – Prüfung der Schnittstellen des Lösungszentrums zu den Leistungsbezügern, der Organisation und der Leistungserbringung
Volkswirtschaftsdepartement
Staatssekretariat für Wirtschaft
n Prüfung der Steuererleichterungen im Rahmen des «Bonny-Beschlusses» n Prüfung der Aufsicht über die europäischen Programme INTERREG,
ESPON, URBACT und INTERACT
n Swiss Business Hub ASEAN Singapur
n Swiss Business Hub China
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
n Kommission für Technologie und Innovation: Prüfung der Bereiche
Start-up Förderung und Unternehmertum sowie Preisprüfung beim
Institut für Jungunternehmen
Bundesamt für Landwirtschaft
n Evaluation der Ermittlung der landwirtschaftlichen Einkommen
Bundesamt für Wohnungswesen
n Prüfung der Veräusserung der Liegenschaften der Sapomp Wohnbau AG
— S. 43 —A1
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Bundesamt für Verkehr
n Prüfung des E-Government Projektes Phoenix
n Prüfung der Vereinbarung Inbetriebsetzung bei der Achse Gotthard n Prüfung des Umsetzungskonzeptes für die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs sowie der Beschaffung von Güter und Dienstleistungen
Bundesamt für Zivilluftfahrt
n Prüfung der finanziellen Führung
Bundesamt für Energie
n Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit bei der
kostendeckenden Einspeisevergütung
Bundesamt für Strassen
n Prüfung der Kostenverteilung bei Gemeinschaftswerken
Bundesamt für Umwelt
n Prüfung der Aufsicht über die 3. Rhonekorrektion
n Prüfung der Baustelle Visp und des Internen Kontrollsystems
Departements- und ämterübergreifende Prüfungen
n Prüfung der Reorganisation des Beschaffungswesen Bund
n Prüfung der Umsetzung der Evaluationsklauseln in der Bundesverwaltung n Querschnittsprüfung der IT-Sicherheit in der Bundesverwaltung
n Querschnittsprüfung Stellentwicklung und Vergütungen bei
dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung
— S. 44 —A1
Stiftungen, Bundesunternehmen, Fonds und Spezialorganisationen
Immobilienstiftung der Internationalen Organisationen in Genf (FIPOI)
n Revision der Jahresrechnung 2010
Stiftung Pro Arte
n Revision der Jahresrechnung 2010
Marcel Benoist-Stiftung
n Revision der Jahresrechnungen 2009 und 2010
Pro Helvetia
n Revision der Jahresrechnung 2010
Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende
n Revision der Jahresrechnung 2010
Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen
n Revision der Jahresrechnung 2010
Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten
n Revision der Jahresrechnung 2010
n Projekt Scientific Exchange Programme zwischen der Schweiz und den neuen Mitgliederstaaten der EU
Schweizerische Universitätskonferenz
n Revision der Jahresrechnung 2010Schweizerischer Nationalfonds n Revision der Jahresrechnung 2010
Schweiz. Koordinationsstelle für Bildungsforschung Aarau
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Technische Hochschulen
n Revision der konsolidierten Jahresrechnung 2010
Rat der Eidg. Technischen Hochschulen
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Technische Hochschule Zürich
n Revision der Jahresrechnung 2010
— S. 45 —A1
Eidg. Technische Hochschule Lausanne
n Revision der Jahresrechnung 2010
n Finanzaufsicht beim Laboratorium für Nanomagnetismus
Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
n Revision der Jahresrechnung 2010
Paul Scherrer Institut
n Revision der Jahresrechnung 2010
Swissmedic
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Institut für geistiges Eigentum
n Revision der Jahresrechnung 2010 / 2011
n Prüfung der Projektabrechnung 2010 SVIP, Ghana und Serbien
Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz
n Revision der Jahresrechnung 2010
Schweizerische Informatikkonferenz
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Alkoholverwaltung
n Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde
n Revision der Jahresrechnung 2010
n FIAR Verein – Revision der Jahresrechnung 2010
Eidg. Finanzmarktaufsichtsbehörde
n Revision der Jahresrechnung 2010
Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
n Revision der Jahresrechnung 2010
— S. 46 —Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
n Revision der Jahresrechnung 2010
Fonds für Eisenbahngrossprojekte
n Revision der Sonderrechnung 2010
Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr und Nationalstrassennetz
n Revision der Sonderrechnung 2010
Fonds Landschaft Schweiz
n Revision der Jahresrechnung 2010
Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung
n Revision der Jahresrechnung 2010
Stiftung Schweizerischer Nationalpark
n Revision der Jahresrechnung 2010
Schweizerische Bundesbahnen
n Prüfung der Vertragsabwicklung bei der Durchmesserlinie in Zürich n SBB Immobilien – Prüfung der Identifikation und Umnutzung von nicht betriebsnotwendigen Immobilien
n Qualitäts- und Wirksamkeitsbeurteilung der Internen Revision n SBB Cargo AG – Begleitende Aufsicht des Programms FITS (Finanzielle Transparenz und Steuerung)
— S. 47 —Internationale Organisationen
Weltpostverein
n Revision der Jahresrechnung 2010
n Revision der Jahresrechnung 2010 der Pensionskasse und
des Versicherungsfonds
n Revision der Jahresrechnung 2010 des Fonds Verbesserung
Dienstleistungsqualität
n Revision der Jahresrechnung 2010 des Entwicklungsprogramms der UNO
Internationale Fernmeldeunion
n Revision der Jahresrechnung 2010 der Union
n Revision der Jahresrechnung 2010 der geschlossenen Pensionskasse n Revision der Jahresrechnung 2010 der Gesundheitskasse
n Revision der Jahresrechnung 2010 des Entwicklungsprogramms der UNO
Weltpatentamt
n Revision der Jahresrechnung 2010 der Union
n Revision der Jahresrechnung 2010 der geschlossenen Pensionskasse n Revision der Jahresrechnung 2010 des Entwicklungsprogramms der UNO
Europäische Freihandelszone
n Revision der Jahresrechnung 2010: Mitglied im Aufsichtskomitee
EUROCONTROL
n Revision der Jahresrechnung 2010: Mitglied im Aufsichtskomitee
Weltorganisation für Meteorologie
n Revision der Jahresrechnung 2010: Mitglied im Aufsichtskomitee
Internationale Rheinregulierung
n Revision der Jahresrechnung 2009 / 2010
Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
n Revision der Jahresrechnung 2010
— S. 48 —A2
Jahresbericht 2011 Anhang 2
Finanzinspektorate (Interne Revision) der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 11 Finanzkontrollgesetz
n Interne Revision EDA
n Finanzinspektorat Staatssekretariat für Bildung und Forschung n Internes Audit ETH-Rat
n Finanzinspektorat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements n Inspektorat VBS
n Internes Inspektorat Zentrale Ausgleichsstelle
n Finanzinspektorat Eidgenössische Steuerverwaltung
n Inspektorat der Eidgenössischen Zollverwaltung
n Interne Revision Bundesamt für Bauten und Logistik
n Interne Revision seco
n Finanzinspektorat Bundesamt für Landwirtschaft
n Revision Bundesamt für Verkehr
n Finanzinspektorat Bundesamt für Strassen
— S. 49 —A3 Jahresbericht 2011 Anhang 3
Organigramm
Direktion: Stab Recht Support
Direktor I. Strobel B. Riedi G. Roux
K. Grüter
Prüfbereiche Stellvertretender Direktor
A. Vuillemin
A. Vuillemin
Vizedirektor
M. Huissoud EDI/VBS EDA/Internat. UVEK/BBL Organisationen
J.-M. Blanchard D. Monnot R. Scheidegger
Fachbereiche Finanzaufsicht und -revision 1
M. Huissoud
M. Köhli
Finanzaufsicht und -revision 2
H.-R. Wagner
Finanzaufsicht und -revision 3
R. Durrer
Informatik-
prüfungen
B. Christ
Bau- und
Beschaffungs-
prüfungen
P. Zumbühl
Wirtschaftlich-
keitsprüfung und Evaluation
E. Sangra
PD/BR/BK/ EFD EJPD/ SBF/EVD Sozialvers./ Gerichte
E.-S. Jeannet A. Meyer W. Risler
— S. 50 —A4
Jahresbericht 2011 Anhang 4
Abkürzungsverzeichnis
A
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
ALV Arbeitslosenversicherung
ASTRA Bundesamt für Strassen
B
BAFU Bundesamt für Umwelt
BAV Bundesamt für Verkehr
BAK Bundesamt für Kultur
BBL Bundesamt für Bauten und Logistik
BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BFE Bundesamt für Energie
BFM Bundesamt für Migration
BGÖ Öffentlichkeitsgesetz
BPG Bundespersonalgesetz
BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BLW Bundesamt für Landwirtschaft
BVET Bundesamt für Veterinärwesen
D E
DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DEZA Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit EDA Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidg. Departement des Innern
EFK Eidg. Finanzkontrolle
EFTA European Free Trade Association
EFV Eidg. Finanzverwaltung
EO Erwerbsersatzordnung
EPA Eidg. Personalamt
ESTV Eidg. Steuerverwaltung
ETH Eidg. Technische Hochschule
EUROSAI European Organisation of Supreme Audit Institutions EVD Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
— S. 51 —A4
F
FKG Finanzkontrollgesetz, Bundesgesetz über die Eidg. Finanzkontrolle FinöV Fonds für Eisenbahngrossprojeke
FIPOI Immobilienstiftung internationaler Organisationen
FLAG Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget
G K I
GRECO Groupe d’Etats contre la corruption
ICT Information and Communication Technology
IFRS International Financial Reporting Standard
IKS Internes Kontrollsystem
INTOSAI Internationale Organisation der obersten Rechnungskontrollbehörden IRB Informatikrat Bund
ISACA Information Systems Audit and Control Association
ISB Informatikstrategieorgan Bund
IV Invalidenversicherung
M N
NEAT Neue Eisenbahn-Alpentransversalen
NRM Neues Rechnungsmodell des Bundes
O R
OMM World Meteorological Organisation
OSEC Business Network Switzerland
OTIF Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr RUAG Schweizerischer Technologiekonzern: Aerospace, Defence, Technology
S
SAP Standardsoftware für Buchhaltung
SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
SEVAL Schweiz. Gesellschaft für Evaluation
SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
U V W Z
UIT Internationale Fernmeldeunion
UPU Weltpostverein
VBS Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport WIPO Weltorganisation für Geistiges Eigentum
WTO Welthandelsorganisation