Beihilfe zum Suizid
- Quelle
- nek-cne.admin.ch ↗
- Zeitschrift
- Stellungnahmen (EKF)
- Band
- 9/2005
- Sprache
- Deutsch
IV.Empfehlungen zum Thema Suizidbeihilfe
Verabschiedet an der Kommissionssitzung vom 27.4.2005
— Seite 34 —1 – Zwei Pole (einstimmig)
Die ethischen Fragen, welche die Suizidbeihilfe aufwirft, ergeben sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen der gebotenen Fürsorge für suizidgefährdete Menschen einerseits und dem Respekt vor der Selbstbe- stimmung eines Suizidwilligen andererseits. Empfehlungen, Richtlinien und rechtliche Regelungen müssen beiden Polen in diesem Spannungs-
verhältnis Rechnung tragen.
Es gibt in der Gesellschaft eine breit geteilte Überzeugung, dass suizidgefährdete Menschen Hilfe zum Leben erhalten und in bestimmten Fällen vor sich selbst geschützt werden sollen. Daher werden erhebliche Anstrengungen zur Suizidprävention unternommen. Um Suizidwünschen vorzubeugen, die aus einer ungenügenden Betreuung entstehen, soll beispielsweise die Palliativbetreuung ausgebaut werden. Der Suizid eines Menschen lässt die meisten Mitmenschen nicht gleichgültig: Für die nächsten Angehörigen kann eine Selbsttötung traumatische Folgen haben. Ist ein Suizid geschehen, erleben viele Angehörige in der Folge Schuld und Ohnmacht: Es ist nicht gelungen, einen Menschen am Leben zu halten. Richtlinien und Regelungen liegt deshalb die Motivation zugrunde, Verhältnisse zu schaffen und zu erhalten, in denen der Wunsch nach Suizid möglichst nicht aufkommt und in denen das Leben von Mitmenschen als höchstes Gut angesehen wird.
Dem gegenüber steht der Respekt vor der Selbstbestimmung eines anderen Menschen, insbesondere der Respekt vor dem Wunsch nach einem würdigen Sterben. Dieser Respekt entspricht einem liberalen Grundverständnis, das in der Schweiz eine starke Tradition hat. Er erfährt seine Bewährungsprobe bei Handlungen eines Anderen, die wir selbst vielleicht bedauern oder für falsch halten. Und er schliesst die Bevormundung eines Anderen aufgrund eigener Moralvorstellungen aus, solange dieser nichts tut, was mit der Gefährdung Dritter verbunden ist. Wohl die meisten Menschen legen Wert darauf, in Fragen, die Krankheit und Sterben betreffen, selbst zu bestimmen, was mit ihnen geschehen soll.
Aus dem Respekt vor der Selbstbestimmung eines zum Suizid entschlossenen Menschen entsteht indes kein Motiv, ihm bei der Durchführung zum Suizid zu helfen. Es braucht ein anderes, zusätzliches Motiv für die Suizidbeihilfe, das über den blossen Respekt vor der Selbstbestimmung des Anderen hinausgeht. Dieses Motiv kann sein, einen Menschen, der zum Suizid entschlossen ist, nicht alleine zu lassen und ihm beizustehen. Das Alleinelassen eines Menschen könnte das Risiko in sich bergen, dass er seinem Leben auf eine schreckliche und auch für andere Leid bringende Weise ein Ende macht. Dieses Motiv kann einen Grenzfall der Fürsorge darstellen: Fürsorge für einen Menschen in einer Grenzsituation. Bei dem Respekt vor der Selbstbestimmung geht es deshalb auch um den Respekt vor der Selbstbestimmung derer, die der suizidwilligen Person beistehen. Aus beiden ethischen Anliegen – der Fürsorge und dem Respekt vor der Selbstbestimmung - ergibt sich das Spannungsverhältnis für alle Regelungen und Richtlinien. Würde nur das eine berücksichtigt, liefe das auf eine erhebliche Verschiebung in den gesellschaftlichen Wertvorstellungen hinaus.
Die Fürsorgeverpflichtung des Staates besteht aber nicht nur individualethisch gegenüber dem suizidwilligen Individuum, sondern auch in sozialethischer Hinsicht gegenüber den gesellschaftlichen Entwicklungen und den damit ausgelösten Folgen für andere Menschen: Die Praxis des Suizids und der Suizidbeihilfe darf nicht die Entscheidungsfreiheit anderer Menschen einschränken, indem sie z.B. zum Druck für behinderte und kranke Menschen wird, der Gesellschaft nicht zur Last fallen zu dürfen und den Suizid oder die Suizidbeihilfe einfordern zu müssen. Der Würde- und Autonomieanspruch und damit der Anspruch auf Entscheidungsfreiheit und auf Menschenrechte gilt uneingeschränkt für alle Menschen, unabhängig von den Eigenschaften und Fähigkeiten, die sie mitbringen.
2- Suizidbeihilfe und Tötung auf Verlangen (einstimmig)
Die Mitwirkung bei der Selbsttötung sollte in ethischer Sicht unterschie-
den werden von der Tötung auf Verlangen.
Die Tötung auf Verlangen berührt die gesellschaftlich verbreitete Überzeugung, dass der Tod eines Menschen nicht durch Andere gezielt herbeigeführt werden darf. Beim assistierten Suizid führt der Suizidwillige selbst seinen Tod herbei. Diese Unterscheidung führt in Diskussionen um die Sterbehilfe insgesamt, insbesondere auch in die Diskussionen um die indirekte aktive Sterbehilfe. Dazu sind weiterführende Reflexionen notwendig, die nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sind.
— Seite 35 —3- Straflosigkeit der Beihilfe zur Selbsttötung (einstimmig)
Die Beihilfe zum Suizid bleibt nach Auffassung der NEK-CNE aus ethi- schen Gründen zu Recht straflos, sofern sie nicht aus eigennützigen Motiven durchgeführt wird. Die Kommission empfiehlt, am geltenden Art. 115 StGB keine Änderungen vorzunehmen.
Es gilt hier der liberale Grundsatz, dass die Entscheidungen sowohl des Suizidwilligen als auch dessen, der ihm beisteht, zu respektieren sind und der Staat sich darin nicht einzumischen hat. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen eigennützige Motive im Spiel sind.
Der Respekt vor der Entscheidung der am Suizid Beteiligten ist nicht zu verwechseln mit der moralischen Bewertung dieser Entscheidung. Hinsichtlich der moralischen Bewertung des Suizids und der Suizidbeihilfe gibt es in der Gesellschaft unterschiedliche Auffassungen.
Indem der Staat die uneigennützige Suizidbeihilfe straflos lässt, wird gleichwohl die Pluralität von Moralauffassungen in der Gesellschaft bezüglich des Suizids und der Beihilfe zum Suizid anerkannt.
4– An der Person orientierte Entscheidungen (einstimmig)
Eine Entscheidung zur Suizidbeihilfe muss sich an der Person und an der Situation des Suizidwilligen orientieren und darf nicht zu einer bloss aus Regeln abgeleiteten Entscheidung werden.
Kriterien können immer nur den Charakter von notwendigen Bedingungen haben, die spezifizieren, wann überhaupt Beihilfe zum Suizid in Betracht kommen kann. Derartige Kriterien sind jedoch niemals hinreichend, um die Beihilfe zum Suizid im Einzelfall zu begründen.
Der Beistand, von dem die Rede ist, ist immer Beistand für eine bestimmte Einzelperson. Daher muss die Entscheidung zur Beihilfe zum Suizid immer an der individuellen Person und ihrer Situation orientiert sein. Diese Entscheidung ist mehr als nur ein Fall der Anwendung bestimmter Kriterien und Regeln. Sie erfordert eine eingehende Kenntnis der Person und ihrer Situation, des individuellen Hintergrundes ihres Suizidwunsches, der Konstanz dieses Wunsches und sie setzt das Besprechen möglicher alternativer Perspektiven, Optionen usw. voraus.
Es wäre fatal, wenn die Beihilfe zum Suizid aufgrund von Routinen erfolgen würde: Diejenigen, welche die Kriterien erfüllen, könnten sich u. U. sogar unter Rechtfertigungsdruck fühlen, wenn sie die Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen. Das betreuende Personal könnte sich seinerseits unter Rechtfertigungsdruck sehen, wenn es auf Grund seiner persönlichen Haltung keine Suizidbeihilfe leisten will. Schwer kranke Menschen äussern sich zum eigenen Sterben oft ambivalent und inkonstant. Wenn Suizidhilfe zum normalen Angebot würde, könnte sich diese Ambivalenz eher in einen Sterbewunsch wandeln.
Dennoch ist es gerade im Interesse eines solchen Beistands unabdingbar, bestimmte notwendige (nicht hinreichende) Bedingungen und Kriterien zu formulieren. Diese legen fest, wann überhaupt Beihilfe zum Suizid in Betracht kommen kann. In diesem Sinne sind die drei Bedingungen, welche die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) in ihrem Richtlinienentwurf für die Sterbebegleitung formuliert hat, und auch die hier von der NEK-CNE formulierten Bedingungen zu verstehen.
— Seite 36 —5– Sterbehilfeorganisationen (einstimmig)
Art 115 StGB schützt de facto die Selbstbestimmung der am Suizid Beteiligten, indem er diese straffrei lässt. Diese grundsätzlich liberale
Haltung soll nicht in Frage gestellt werden. Im Hinblick auf die herrschende Praxis der Suizidbeihilfe bedarf es aber bei den Sterbehilfeorgani-
sationen der Ergänzung.
Das geltende Recht lässt die Beihilfe zum Suizid straflos, sofern sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Es enthält keine Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes suizidgefährdeter Menschen, deren Suizidwunsch möglicherweise nur vorübergehend ist, und für die es vielleicht noch andere Perspektiven gibt. Durch die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen, die es sich zur Aufgabe machen, Suizidwilligen zum gelingenden und schmerzlosen Suizid zu verhelfen, entsteht für Suizidgefährdete eine neue Situation. Es geht im Fall der Sterbehilfeorganisationen auch nicht um die Suizidbeihilfe durch nahe Bezugspersonen, sondern um ein allgemeines Angebot an fremde Menschen. Es liegt in der Natur ihrer Mission, dass solche Organisationen dahin tendieren können, von den beiden Polen – Lebenshilfe einerseits und Respektierung der Autonomie eines Suizidwilligen andererseits – den zweiten Pol, die Selbstbestimmung, zum Leitmotiv ihrer Aktivitäten zu machen. Daher bedarf es rechtlicher Vorgaben, die sicherstellen, dass der erste Pol ausreichend Berücksichtigung erfährt. Die selbst gegebenen Regeln von Sterbehilfeorganisationen reichen diesbezüglich nicht aus, da Verletzungen dieser Regeln durch die Sterbehilfeorganisationen selbst – solche sollen tatsächlich vorgekommen sein – rechtlich nicht einklagbar und sanktionierbar sind. Das Gebot der Fürsorge für suizidgefährdete Menschen erfordert daher eine Ergänzung des geltenden Rechts, welche diese Organisationen einer staatlichen Aufsicht unterstellt.
6– Psychische Krankheiten (einstimmig)
Bei psychisch kranken Menschen sind Todes- und Suizidwünsche häufig
Ausdruck oder Symptom ihrer Erkrankung. Deshalb bedürfen Suizid- willige, die unter psychischen Krankheiten leiden – alleine oder in Kombination mit somatischen Krankheiten – in erster Linie einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Wenn der Suizid- wunsch Ausdruck oder Symptom einer psychischen Erkrankung ist, soll keine Beihilfe zum Suizid geleistet werden.
Die Suizidforschung hat übereinstimmend herausgearbeitet, dass das Suizidrisiko durch eine psychische Erkrankung stark erhöht wird. Suizidalen Menschen mit einer psychischen Erkrankung ist zuerst und vor allem mit psychiatrischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung zu helfen. Suizidalität kann unmittelbar als Symptom der psychischen Erkrankung auftreten. Menschen in einer suizidalen Krise benötigen zuerst und vor allem Verständnis und Einfühlung. Sie brauchen zuhörende Menschen, die verstehen, dass es keine fixen Erklärungen für Suizidhandlungen gibt. Psychische Krankheiten gehen mit einer Einbusse an Lebensqualität einher, bedeuten aber nicht das Lebensende. Die Prognose psychischer Störungen ist häufig offen.
Daher ist der assistierte Suizid in der Regel auszuschliessen. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für eine Ausnahme dieser Regel ist das Auftreten von Suizidwünschen, die nicht Ausdruck oder Symptom der psychischen Erkrankung sind und z. B. im symptomfreien Intervall einer bisher chronisch verlaufenden Krankheit auftreten. (Unter «Ausdruck» der Krankheit ist ein direkter Zusammenhang des Suizidwunsches mit der psychischen Erkrankung gemeint und nicht z. B. ein Leiden an einer Lebenssituation, die von einer Erkrankung mit beeinflusst sein kann.)
Da psychiatrische Institutionen den Auftrag haben, psychische Krankheiten und deren Folgen – wie Suizidalität – zu behandeln, sollen assistierte Suizide nicht in solchen Institutionen stattfinden.
— Seite 37 —7– Kinder und Jugendliche
Mehrheitsposition:
Bei Kindern und Jugendlichen kommen die in der Gesundheitspflege generell geltenden rechtlichen und ethischen Regeln zur Anwendung.
Den in Empfehlung 4 formulierten Überlegungen ist besondere Auf-
merksamkeit zu schenken.
In der Regel übt der urteilsfähige Minderjährige das höchstpersönliche Recht, Pflege zu akzeptieren oder abzulehnen, frei aus. Die Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall abzuwägen. Diese Grundsätze sind auf ein mögliches Ersuchen um Beihilfe zum Suizid anwendbar. Denn so wie Kinder auch bei unheilbar terminalen Krankheiten medizinische Behandlungen verweigern können, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass in terminaler Situation auch einem Wunsch nach Beihilfe zum Suizid entsprochen werden kann.
Schwer kranke Kinder und Jugendliche, die ein Anliegen um Hilfe beim Suizid vorbringen könnten, sind je nach Umständen beeinflussbar und für die Meinung von Drittpersonen empfänglich. Häufig ist ihr Selbstverständnis noch ungefestigt. Begleitpersonen haben sich sorgfältig darüber zu vergewissern, dass die Betroffenen ihre Situation und die entsprechende Prognose richtig und umfassend einzuschätzen vermögen.
Minderheitsposition:
Bei Kindern und Jugendlichen soll keine Beihilfe zum Suizid geleistet werden.
Bei Kindern und Jugendlichen, die ein Anliegen zur Suizidbeihilfe vorbringen, besteht die Hoffnung, dass sich der Sterbewunsch in späteren Lebensphasen auflöst. Kinder und Jugendliche sind in besonders ausgeprägter Weise durch äussere Umstände und Meinungen beeinflussbar. Oft ist ihr Selbstkonzept noch fragil, so dass äussere Belastungen oder innere Konflikte sie schwerwiegend erschüttern können. Daher sind sie für suizidale Durchbruchhandlungen besonders gefährdet. Auch bei unheilbar terminalen Krankheiten im Kindesalter muss der Pol der Lebenshilfe Vorrang haben.
8 – Spitäler und Heime (ohne Gegenstimme)
Akutspitäler und Pflegeinstitutionen sind auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Lebensqualität auch am Lebensende und nicht auf die Herbeiführung des Todes ausgerichtet. Der Suizid führt in diesen Institutionen deshalb zu einem erheblichen Konflikt.
A – Institutionen der Langzeitpflege: Wenn ein Bewohner den assi-
stierten Suizid wünscht und er über keinen anderen Lebensort ver- fügt als diese Institution, sollte er nach Möglichkeit den Akt auch an diesem Ort durchführen können. Eine besondere Situation besteht im Fall einer gänzlich privaten Institution, die nur Bewohner annimmt, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme darüber informiert
wurden, dass die betreffende Institution in ihren Räumen die Suizidbeihilfe ablehnt. Das Personal der Institutionen der Langzeitpflege kann aber in keinem Fall dazu gezwungen werden, an einer Suizidbeihilfe teilzunehmen (Vorbehalt der Ablehnung aus Gewissensgründen).
B – Akutspitäler: Jede Institution soll klar festlegen, ob sie für ihre Patienten die Möglichkeit des assistierten Suizids zulassen will oder nicht. Die Institution soll ihren Entscheid den Patientinnen und Patienten gegenüber erklären können. Wenn sie diese Praxis erlaubt, sollte die Institution auch die notwendigen Rahmenbe-
dingungen schaffen, damit der Akt unter den bestmöglichen Voraussetzungen durchgeführt werden kann, ohne die anderen Pa-
tienten in Mitleidenschaft zu ziehen. Aber auch hier ist der Vor-
behalt der Ablehnung aus Gewissensgründen für das gesamte betroffene Personal zu respektieren.
C– Bezüglich des Suizids in psychiatrischen Institutionen wird auf Empfehlung 6 verwiesen.
Der wohl erwogene persönliche Entschluss zum Suizid soll nicht an Regeln einer Institution, dem persönlichen Gewissensentscheid eines einzelnen Arztes oder einer einzelnen Betreuungsgruppe scheitern müs-
sen. Es sollte die Möglichkeit gewährt werden, auf Wunsch einem anderen Arzt zugewiesen oder in eine andere Institution verlegt zu werden.
— Seite 38 —9– Angehörige von Heilberufen (einstimmig)
Für Ärztinnen und Ärzte, sowie für Pflegende entsteht vor dem Hinter- grund des medizinischen Ethos ein Konflikt, weil medizinischer Beistand Fürsorge zum Leben bedeutet und nicht Beistand zu dessen Beendigung. Aus diesem Grund kann Suizidbeihilfe nicht als etwas begriffen werden, was zum Auftrag der Angehörigen von Heilberufen gehört. Wo Ärztinnen und Ärzte dennoch Suizidbeihilfe leisten, fällt dies in ihre persönliche Entscheidung.
Würde die Suizidbeihilfe zum ärztlichen Auftrag gehören, so wäre jeder Arzt dazu verpflichtet, wenn ein urteilsfähiger Patient ihn darum bittet. Was zum ärztlichen Auftrag gehört, misst sich an den Zielen, auf welche die ärztliche Tätigkeit gerichtet ist. Ziele und Tätigkeit bestehen in der Heilung, Linderung und Begleitung. Auch dann, wenn ein Arzt bei einem assistierten Suizid von seinen ärztlichen Kompetenzen Gebrauch macht, gilt doch, dass er nicht im Sinne dieser Ziele und folglich im Sinne des ärztlichen Auftrags tätig ist. Von dieser Differenzierung hängt Entscheidendes ab für das Verständnis des ärztlichen Auftrags und im weitesten Sinne für das Verständnis der Aufgabe der Medizin.
Berufsleute im Gesundheitswesen sollen nach einem Gewissensentscheid für oder gegen die Suizidbeihilfe keine moralische Missbilligung und keine Sanktionen durch ihren Berufsstand erfahren.
Berufsleute im Gesundheitswesen sind für die Pflege am Lebensende angemessen auszubilden. Im Rahmen dieser Ausbildung sollen auch die ethischen Fragen und Dilemmasituationen des Suizids und der Suizidbeihilfe thematisiert werden.
10– Suizidwillige aus dem Ausland (ohne Gegenstimme)
Es gibt keinen ethischen Grund, Suizidwillige aus dem Ausland generell vom assistierten Suizid in der Schweiz auszuschliessen. Ein besonderes ethisches Problem bei dieser Personengruppe besteht jedoch in der Sicherstellung einer ausreichenden Abklärung und der diesbezüglichen Sorgfaltspflichten. Für Suizidwillige aus dem Ausland sollte genauso wie für Suizidwillige aus der Schweiz sichergestellt werden, dass die in Empfehlung 4 formulierten Bedingungen erfüllt sind.
Es ist davon auszugehen, dass die Gründe, weshalb Suizidwillige aus dem Ausland den Weg in die Schweiz suchen, keine anderen sind als bei Suizidwilligen aus der Schweiz. Wenn man daher (aus ethischen Erwägungen) der Ansicht ist, dass es für Letztere die Möglichkeit des assistierten Suizids geben soll, dann lässt es sich nicht ethisch, sondern allenfalls gesellschaftspolitisch rechtfertigen, Erstere von dieser Möglichkeit auszuschliessen.
Das ethische Hauptproblem beim assistierten Suizid für Suizidwillige aus der Schweiz wie aus dem Ausland ist die Sicherstellung einer ausreichenden Abklärung. Für sie ist eine eingehende Kenntnis der Person und Situation des Suizidwilligen, der Konstanz ihres Suizidwunsches usw. erforderlich. Dafür genügt in der Regel nicht ein einmaliger, zeitlich begrenzter Kontakt zwischen Anreise und Ausführung des Suizids.
— Seite 39 —11– Gesellschaftliche Tendenzen und Risiken (ohne Gegenstimme)
Der Suizidprävention soll künftig grosse Aufmerksamkeit geschenkt wer- den, besonders angesichts von gesellschaftlichen Entwicklungen, die das Risiko bergen, Menschen in Grenzsituationen zur Annahme eines organi- sierten Angebotes der Suizidbeihilfe zu veranlassen.
Eine dieser Entwicklungen ist die sich verändernde demographische Zusammensetzung der Gesellschaft (Alterspyramide). Wenn der Anteil der älteren Menschen steigt, steigt auch der Anteil der Pflegebedürftigen. Eine zweite Entwicklung ist die Kostensteigerung im Gesundheitswesen, besonders im Bereich der Pflege. Beide Tendenzen zusammen können zu einem von Betroffenen empfundenen sozialen oder/und familiären Druck führen. Schuldgefühle können daraus entstehen, anderen (z.B. der Familie) finanziell und im Sinn der pflegerischen Abhängigkeit zur Last zu fallen. Dies kann zu Suizidwünschen führen.
Pflegebedürftige Menschen sind diesem Risiko besonders stark ausgesetzt. Ihre Freiheit und Selbstbestimmung könnte durch den empfundenen Druck auf der einen Seite und durch das nahe gebrachte Angebot für eine gesellschaftlich akzeptierte «Sterbebegleitung» andererseits gefährdet sein - auch wenn diese pflegebedürftigen Menschen den Kriterien der Urteilsfähigkeit genügen und die Sterbehilfeorganisation nicht eigennützig handelt.
Die Gesellschaft steht in einer besonderen Verantwortung gegenüber den pflegebedürftigen und abhängigen Menschen. Die Verhältnisse der Betreuung, vor allem in der Langzeitpflege, müssen so eingerichtet werden, dass sie das Entstehen von Suizidwünschen nicht fördern. Diese präventive Verantwortung beinhaltet auch eine Unterstützung für die Pflegenden, damit sie ihre fürsorgliche Arbeit ohne Selbstaufopferung und mit gesellschaftlicher Anerkennung verrichten können.
12- Rechtlicher Regelungsbedarf
Die heutige Rechtslage bedarf der Ergänzung durch Bestimmungen, die sicherstellen, dass
a) vor der Entscheidung zum assistierten Suizid für jeden Einzelfall hin-
reichende Abklärungen vorgenommen werden;
b)niemand verpflichtet werden kann, Suizidbeihilfe zu leisten;
c) keine Beihilfe zum Suizid geleistet wird, wenn der Suizidwunsch Aus-
druck oder Symptom einer psychischen Erkrankung ist;
d)im Falle von Empfehlung 7, Minderheitsposition: bei Kindern und Jugendlichen keine Beihilfe zum Suizid geleistet wird;
e)die Sterbehilfeorganisationen einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden.
Gerade weil die Entscheidung zum assistierten Suizid eine an der Person und Situation des Suizidwilligen orientierte Einzelfallentscheidung sein muss, bedarf es hier sorgfältigster Abklärungen. Anlässlich dieser Abklärungen müssen nicht nur die Urteilsfähigkeit, die Freiheit von sozialem Druck, der Grund und Hintergrund des Suizidwunsches sowie dessen Konstanz ermittelt und sichergestellt werden, sondern im Sinne der Fürsorge für das Leben auch mögliche andere Perspektiven und Optionen mit dem Suizidwilligen erwogen und geprüft werden. Das ist nur im Rahmen einer eingehenden und länger andauernden Beziehung möglich und nicht auf Grund eines kurzen oder einmaligen Kontaktes mit dem suizidwilligen Menschen.
Niemand kann einem Anderen gegenüber ein Recht haben, dass dieser ihm zur Selbsttötung verhilft. Alle haben umgekehrt ein Recht, sich der Mitwirkung an einem Suizid zu verweigern. Die Beihilfe zum Suizid kann nur auf Grund eines höchstpersönlichen Entscheides erfolgen. Dieser Entscheid kann von niemandem vorgeschrieben werden, weder von Institutionen noch von Personen im Umkreis des Suizidwilligen, noch vom Suizidwilligen selbst. Besonders wichtig ist diese Gewissensklausel für Angehörige von Heilberufen und für Mitarbeitende in Institutionen des Gesundheitswesens. Die Beihilfe zum Suizid stellt etwas dar, das ausserhalb der Tätigkeiten bleibt, auf die ein Patient oder eine Patientin mit Verweis auf das professionelle Können der Betreuenden Anspruch haben kann.