Beihilfe zum Suizid
- Quelle
- nek-cne.admin.ch ↗
- Zeitschrift
- Stellungnahmen (EKF)
- Band
- 9/2005
- Sprache
- Deutsch
Zusammenfassung
Die Beihilfe zum Suizid ist eine gesellschaftlich, rechtlich und auch ethisch komplexe Problematik. Der Bericht stellt die aktuelle Rechtslage vor allem im Bezug auf den Art. 115 StGB und die Praxis der Auslegung dar. Sie wird in ethischer Hinsicht einer kritischen Diskussion unterzogen. Ausserdem wird eine Reihe von konkreten Empfehlungen an den Gesetzgeber und für die Praxis vorgelegt. Zunächst werden verschiedene relevante Kontexte historischer, medizinischer, soziologischer, politischer und ethischer Natur aufgearbeitet, die für eine Beurteilung der aktuellen Lage und für die Formulierung von Empfehlungen von Bedeutung sind.
Die Nationale Ethikkommission erkennt in der Beihilfe zum Suizid eine tief liegende Ambivalenz. Sie führt bei Mitmenschen und in besonderem Masse bei Angehörigen von Heilberufen zu einem Zielkonflikt. Entsprechend schwierig sind die ethischen Dilemmata, die sich in der Praxis stellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Auflösung der ethischen Dilemmata nicht auf theoretisch-allgemeiner Ebene zu finden ist, sondern nur in der Komplexität des einzelnen Falles. Entsprechend muss die Person, welche gebeten wird, bei einem Suizidvorhaben mitzuhelfen, einen persönlichen Gewissensentscheid fällen. Suizidbeihilfe darf nicht zur Routine werden. Es gibt keine allgemeine Regel, die in der Praxis einfach angewendet werden könnte, um die Suizidbeihilfe zu rechtfertigen. Für diesen persönlichen Aspekt der Ethik der Suizidbeihilfe, wie auch für die Massnahmen auf gesetzlicher und institutioneller Ebene, sind zwei Grundwerte wesentlich, die gleichsam zwei Pole bilden: die Fürsorge für einen hoffnungslos gewordenen, leidenden Mitmenschen und der Respekt für seine freie Selbstbestimmung. Empfehlungen und Regelungen dürfen nicht einem der Pole den Vorrang geben, sondern müssen beiden in ihrem Spannungsverhältnis Rechnung tragen.
Die Mitwirkung bei einer Selbsttötung sollte in ethischer Hinsicht unterschieden werden von der Tötung auf Verlangen, auch wenn die Handlungen in der Praxis einander nahe kommen können. Die Kommission unterstützt mit ethischen Gründen die in der Schweiz gegebene liberale Regelung des Art. 115 StGB, wonach die Suizidbeihilfe legal ist, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Sie empfiehlt keine Veränderung der strafrechtlichen Regelung in diesem Punkt, sieht aber Handlungsbedarf in anderen Rechtsbereichen. Um den Problemen gerecht zu werden, die durch das Phänomen der Sterbehilfeorganisationen entstanden sind, ist es nach Auffassung der Kommission nötig, diese unter eine staatliche Aufsicht zu stellen. So soll die Einhaltung von Qualitätskriterien für die Abklärung von Suizidhilfeentscheiden gewährleistet werden.
Die Kommission geht zudem auf eine Reihe von besonderen Problemen ein, so auf die Frage, ob Menschen mit psychischen Krankheiten Suizidbeihilfe geleistet werden soll. Sie vertritt in dieser Frage eine vorsichtige Haltung und fordert den Vorrang der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung. Wenn der Suizidwunsch Ausdruck oder Symptom einer psychischen Erkrankung ist, soll keine Beihilfe zum Suizid geleistet werden. Dies schliesst psychisch Kranke in der Regel, wenn auch nicht vollständig, von der Suizidbeihilfe aus. Weitere Problembereiche, die untersucht werden, sind die rechtlich noch unmündigen Jugendlichen, die aber urteilsfähig sind, die Suizidbeihilfe in Spitälern und Heimen, die Implikationen für die Angehörigen von Heilberufen und der so genannte Sterbetourismus. Mit Nachdruck weist die Kommission auf sozialethische Risiken hin, die mit einer Verbreitung des assistierten Suizids entstehen. Die Verhältnisse der Betreuung vor allem der pflegebedürftigen und abhängigen Menschen müssen so eingerichtet werden, und die Angebote der palliativen Medizin müssen so gut — Seite 5 —verfügbar sein, dass das Entstehen von Suizidwünschen nicht gefördert wird. Der Suizid soll nicht zu einem günstigen Ausweg aus der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen führen. Die Gesellschaft hat eine präventive Verantwortung in der Suizidproblematik, die nicht nur das Setzen rechtlicher Grenzen beinhaltet, sondern auch die Unterstützung für Pflegende und Betreuende umfasst.
Erklärung zum Status der Texte:
Die Empfehlungen in Kapitel IV sind von der Kommission Satz für Satz, im vorliegenden Wortlaut beschlossen worden und sind für die Position der Kommission massgeblich. Die Texte der Kapitel I bis III hingegen wurden nicht Satz für Satz beschlossen, aber in vielen Versionen ausführlich diskutiert, mehrfach wieder verändert, von der Kommission gegengelesen und durch zusätzliche Gesichtspunkte erweitert, damit sie das Erfahrungs- und Meinungsspektrum der Kommissionsmitglieder angemessen repräsentieren und auf die Position im Kapitel IV hinführen.
I.Einführung
I.1 Die Rechtslage
Die Verleitung und die Beihilfe zur Selbsttötung bleiben im schweizerischen Recht straflos, ausser wenn sie aus einem eigennützigen Motiv erfolgen:
Art. 115 StGB: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Dieser Artikel des Strafgesetzbuches regelt die strafbare Beteiligung am freiverantwortlichen Suizid abschliessend. Er stellt den Spezialtatbestand der Teilnahme am Suizid aus «selbstsüchtigen Beweggründen» («mobiles égoïstes», «motivi egoistici») unter Strafe und lässt dadurch gleichzeitig die Teilnahme am Suizid straflos, wenn sie nicht aus derartigen Motiven erfolgt. Diese Strafnorm ist heute von grosser praktischer Relevanz, weil sie bezüglich der Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen (wie Exit, Dignitas) die Grenzziehung zwischen legaler und strafbarer Hilfe zur Selbsttötung vornimmt.1
Unter Teilnahme wird die «Verleitung und Beihilfe» («incitation et assistance», «istigazione e aiuto») verstanden:
Eine Verleitung liegt nach strafrechtlicher Doktrin vor, wenn bei einem anderen Menschen ein Entschluss zur Selbsttötung hervorgerufen wurde. Dass eine Verleitung vorliegt, setzt weiterhin voraus, dass dieser andere Mensch einen Suizid (1) tatherrschaftlich und (2) eigenverantwortlich vorgenommen hat. Die objektiven Voraussetzungen dieser Tathandlung sind dieselben wie die der «Anstiftung» nach Art. 24 StGB.
Die Beihilfe erfordert in objektiver Hinsicht einen kausalen Beitrag des Gehilfen zum versuchten oder gelungenen Suizid. Der Suizid selbst ist eine (1) tatherrschaftlich und (2) eigenverantwortlich durch die sterbewillige Person ausgeführte (3) Selbsttötungshandlung. Dieser kausale Beitrag kann im Bereitstellen eines tödlichen Mittels bestehen. Die Beihilfe kann aber, wie die Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB, auch die psychische Unterstützung sein.
In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe erstens vorsätzlich handeln. Genauer handelt es sich um Eventualvorsatz bezüglich der vom Suizidenten tatherrschaftlich und eigenverantwortlich ausgeführten Selbsttötung sowie um Eventualvorsatz bezüglich der Anstiftung oder Gehilfenschaft. Zweitens muss der Täter aus «selbstsüchtigen Beweggründen» gehandelt haben. Nach herrschender Lehre genügt eine Gleichgültigkeit der Beteiligung am Suizid, um dieses Merkmal der Handlung abzulehnen. Selbstsüchtig sind die Beweggründe, wenn der Täter einen persönlichen Vorteil verfolgt. Diese Vorteile können materieller Art (z. B. Erlangen einer Erbschaft oder Einsparen von Unterhaltskosten), aber auch ideeller oder affektiver Art sein (z. B. Befriedigung von Hass, Rachsucht oder Bosheit). Mit dieser Einschränkung der subjektiven Beweggründe der Handlung wird die Teilnahme am Suizid zu einer partiellen Verbotslösung, welche die Strafbarkeit zur Ausnahme macht. Die Beihilfe zum Suizid, welche von Sterbehilfeorganisationen durchgeführt wird, bleibt in der Regel mangels selbstsüchtiger Beweggründe straflos.
1Zum Folgenden vgl. Christian Schwarzenegger: Art. 111–117 (Tötung) in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hg.): Basler Kommentar. Strafgesetzbuch II. Art. 111–401 StGB. Basel 2003, S. 64–69 (dort weitere Literatur). 8
Die Bestimmung über Verleitung und Beihilfe bezieht sich aber auf alle Personen, unabhängig von ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihrer institutionellen Verankerung. Sie nimmt nicht Bezug auf besondere Kontexte oder Situationen, in denen Personen einen Wunsch nach Unterstützung bei einem Suizid äussern, sondern gilt generell. Die Bestimmung lässt es grundsätzlich jeder und jedem frei, Dienste bei der Durchführung eines Suizides auch anzubieten, solange die Motive des Angebotes nicht eigennützig sind. Der freie Handlungsspielraum ist aus strafrechtlicher Sicht sehr weit.
Ein äusserer Rahmen für die Anwendbarkeit von Art. 115 StGB ist allerdings durch den Begriff des «Selbstmordes» gegeben. Suizid im strafrechtlichen Sinn (der in diesem Punkt enger ist als die Umgangssprache) impliziert Selbstbestimmung. Wenn der Suizident nicht selbstbestimmt handelt, kann seine Handlung nicht als Selbstmord angesehen werden, auch wenn sie rein materiell eine Selbsttötung darstellt. Selbstbestimmung impliziert Urteilsfähigkeit und die Freiheit des Entschlusses. Dadurch fallen z. B. diejenigen Fälle, in denen geistig Verwirrte, Trunkene oder aus Gründen einer akuten psychischen Erkrankung nicht urteilsfähige Personen sich selbst töten und dabei die Hilfe anderer in Anspruch nehmen möchten, ausserhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung von Art. 115 StGB.
Zwischen 1960 und 1998 sind nur gerade 8 Verurteilungen wegen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord nachgewiesen, wovon 5 zwischen 1991 und 1993 erfolgten.2 Gemessen an den Urteilszahlen hat Art. 115 StGB eine geringe Bedeutung. Seine praktische Relevanz liegt vielmehr in der Abgrenzung der legalen Suizidhilfe.
I.2 Anlass zu dieser Stellungnahme
Eine Reihe von Entwicklungen haben die NEK-CNE zur Ausarbeitung dieser Stellungnahme veranlasst.
Wahrgenommene Missbräuche in der Praxis der Sterbebegleitung: Wie nachgewiesen wurde, bestand bei einem bedeutenden Teil der von Sterbehilfeorganisationen begleiteten Suiziden keine medizinisch begründete Aussichtslosigkeit. Eine jüngere Studie zeigt in 748 untersuchten Fällen von Suizidbeihilfe durch Exit Deutsche Schweiz zwischen 1990 und 2000, dass 21 % der assistierten Suizide von Menschen begangen wurden, deren Lage kaum als aussichtslos angesehen werden kann (Polyarthritis, Osteoporose, Arthrose, chronische Schmerzen, Blindheit, allgemeine Schwäche und auch 9 Fälle von psychischen Krankheiten, meist Depression).3 Solche Praktiken wurden teilweise als Missbrauch gedeutet und es wurden Schritte zu einer Revision der Gesetzesbestimmung von Art. 115 StGB eingeleitet. Eine parlamentarische Initiative (eingereicht am 14. 3. 2001 von Nationalrätin Dorle Vallender, Nr. 01.407) verlangte eine generelle Strafbarkeit des Verleitens und eine engere Einschränkung für die Beihilfe zum Suizid (Ausschluss von Arzt und Pflegepersonal, Ausschluss der Suizidhilfe ausserhalb des persönlichen Umfeldes, Bewilligungspflicht für die Sterbehilfeorganisationen, Staatsaufsicht usw.), wurde aber in der Nationalratsdebatte vom 11. 12. 2001 relativ deutlich abgelehnt.4 Die Frage, unter welchen Umständen eine Suizidbeihilfe missbräuchlich genannt Revisionsbemühungen und Gesetzgebungsprojekt zu Sterbehilfe und Palliativmedizin: Seit der von Nationalrat Victor Ruffy 1994 eingereichten Motion («neuer Artikel 115bis») wird im Rahmen der kontroversen Diskussionen um die Sterbehilfe auch die Regelung zur Beihilfe zum Suizid diskutiert. Im März 1999 legte die Arbeitsgruppe Sterbehilfe (Vorsitz Ständerätin Josi Meier) einen Bericht an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vor, in welchem sie verlangte, die Tötung auf Verlangen unter bestimmten Umständen für straflos zu erklären. Die Regelung der Suizidbeihilfe in Art. 115 StGB sollte aber nicht angetastet werden. Der Bundesrat lehnte am 5. Juli 2000 diesen Vorschlag ab.
Nach mehreren parlamentarischen Vorstössen (Cavalli, Vallender, Zäch und weitere) hat Bundesrätin Ruth Metzler (mit Schreiben vom 4. Juli 2003) der Nationalen Ethikkommission den Auftrag erteilt, die «Gesamtproblematik der Sterbehilfe» einschliesslich der Suizidhilfe in ethischer und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und Vorschläge für eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten. Nach der neuen Legislaturplanung ab 2004 des Bundesrates ist dieses Vorhaben einer Neuregelung der gesamten Sterbehilfeproblematik jedoch wieder in den Hintergrund gerückt und der Auftrag an die Nationale Ethikkommission ist vom neuen Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes, Bundesrat Christoph Blocher, rückgängig gemacht worden. Man muss aber davon ausgehen, dass die hinter den verschiedenen Vorstössen stehenden Bedürfnisse unverändert bestehen geblieben sind.
Begehren um Suizidhilfe von psychisch kranken Personen: Wie eine interne Statistik der Sterbehilfeorganisation Exit zeigte, wurde auf 24 von 132 für die einzelnen Fälle ausgefüllten Checklisten bejaht, dass zusätzlich zu einer somatischen Erkrankung eine Depression vorlag.5 1998 ist bekannt geworden, dass ein für Exit tätiger Arzt ohne gründliche Diagnose einer psychisch kranken 29jährigen Frau in Basel eine tödliche Dosis Natriumpentobarbital verschrieben hatte. Die Selbsttötung konnte durch eine Intervention des Kantonsarztes und eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verhindert werden.6 Exit hat darauf ein Moratorium hinsichtlich der Suizidbegleitung bei psychisch Kranken ausgesprochen und eine Diskussion darüber initiiert, welche Vorkehrungen getroffen werden müssten, um das Moratorium aufzuheben.
Sterbetourismus: Die Sterbehilfeorganisation Dignitas bietet im Kanton Zürich und neuerdings auch im Kanton Aargau in wachsender Zahl Freitodbegleitungen für Menschen an, die aus dem Ausland anreisen. Nach Angaben der Stadtpolizei Zürich waren dies im Jahr 2000 3, 2001 37, 2002 55 und 2003 91 Fälle.7
Anstieg der Suizidhilfezahlen von Organisationen: Die Anzahl der Exit-Tode verdreifachte sich von 110 in der Periode von 1990–1993 auf 389 in der Periode von 1997–2000.8
Beihilfe zum Suizid in Kranken- und Altersheimen: Auf den 1. Januar 2001 hat die Stadt Zürich eine Regelung eingeführt, welche es erlaubt, Beihilfe zur Selbsttötung in den städtischen Kranken- und Altersheimen durchzuführen. Eine neue Empfehlung der Chambre de l’éthique der Association vaudoise d’établissements médico-sociaux (AVDEMS) spricht sich für die Möglichkeit der Durchführung von assistierten Suiziden in Kranken- und Altersheimen aus, wenn die
werden soll, blieb aus ethischer Sicht ungeklärt.92 Schwarzenegger: Art. 111–117 (s. Anm. 1). S. 64.
3 G. Bosshard / E. Ulrich / W. Bär: 748 cases of suicide assisted by a swiss right-to-die organization, in:
Swiss Medical Weekly 133 (2003) 310–317.
4 Amtliches Bulletin. Nationalrat, 2001, 1835.
10
Suizidentinnen oder Suizidenten nicht mehr über ein eigenes Domizil verfügen.
5E.A. Ulrich: “Exit”: Beihilfe zum Suizid zwischen 1990 und 2000 (Diss. Med. Uni). Zürich 2002, S. 24. Vgl. G. Bosshard / M. Kiesewetter / K.P. Rippe / Ch. Schwarzenegger: Suizidbeihilfe bei Menschen mit psychischen Störungen – unter besonderer Berücksichtigung der Urteilsfähigkeit: Expertenbericht zu Handen von EXIT-Deutsche Schweiz. Zürich 2004, S. 5.
6Schwarzenegger: Art. 111–117 (s. Anm. 1), S. 69 (mit Referenzen).
7NZZ am Sonntag, 22. Februar 2004
8Bosshard / Ulrich / Bär: 748 cases of suicide (s. Anm. 3).
9A. Jotti-Arnold et. al.: Assistance au suicide en EMS: recommandations éthiques et pratiques de la Chambre de l’éthique de l’AVDEMS, in: Revue Médicale Suisse Nr. 1, 5. Januar 2005. 12
Veränderung des Sterbens durch die moderne Medizin: Die Medizin verfügt über immer mehr Mittel, um das Leben zu verlängern und das Sterben hinauszuzögern. Damit veränderte sich der Charakter der Krankheiten, an denen Menschen heute sterben; das Sterben selbst wird nicht aufgehoben. Es gibt Krankheiten, welche mit fortschreitender Entwicklung auch bei optimaler medizinischer Betreuung die Lebensqualität so stark beeinträchtigen können, dass das Leben von den Betroffenen als unwürdig empfunden wird. In der Gesellschaft äussern immer mehr Menschen den Wunsch, über ihr Ende mitbestimmen zu können. Daraus entstehen konkrete Begehren auf aktive und passive Sterbehilfe oder auf jene Formen von Sterbebegleitung, welche Suizidhilfeorganisationen anbieten. Es entsteht aber auch ein Bedürfnis nach einer neuen Diskussion und nach veränderten institutionellen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, um ein selbst mitbestimmtes Sterben eher möglich zu machen.
Rolle von Ärztinnen, Ärzten und Pflegenden: Im Jahr 2004 hat die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften revidierte medizinisch-ethische Richtlinien zur Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende nach öffentlicher Vernehmlassung publiziert; diese ermöglichen es Ärztinnen und Ärzten, in bestimmten Fällen im Sinne einer persönlichen Gewissensentscheidung im Einzelfall für einen Patienten oder eine Patientin Beihilfe zum Suizid zu leisten.10
Frustration und Unsicherheit in Kliniken, wenn ein Patient zum Sterben aus der Fürsorge entlassen werden muss: Anhand von Einzelfallberichten aus Kliniken wird deutlich, wie negativ der Abbruch der fürsorglichen Tätigkeit erlebt wird, wenn ein Patient zur Durchführung eines assistierten Suizides die Klinik oder das Heim verlassen muss. Beziehungen zum ärztlichen und pflegerischen Team werden abgebrochen; eine pflegerische Unterstützung kann in dem Moment nicht mehr gewährleistet werden, wo sie die Suizidentin oder der Suizident am nötigsten hätte.
Unsicherheit in der Abgrenzung zur direkten aktiven Sterbehilfe: In der neueren Praxis können die Handlungen der Beihilfe zum Suizid denjenigen Handlungen sehr ähnlich sehen, die als aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) zu betrachten wären. Wenn einem Tetraplegiker mit einem Trinkhalm ein tödliches Mittel verabreicht wird, das er nur noch saugen und schlucken muss, oder wenn die ausschlaggebende todbringende Handlung eines extrem geschwächten Menschen sich auf das Öffnen eines Ventils oder das Betätigen eines Druckschalters beschränkt, ist aus ärztlicher Sicht oft schwer einzusehen, weshalb sich diese Handlungen strafrechtlich so stark vom direkten Herbeiführen des Todes auf Verlangen unterscheiden sollen.
Diese (und weitere) Entwicklungen werden im Folgenden genauer zu untersuchen sein. Sie haben der Kommission gezeigt, dass bezüglich der Beihilfe zum Suizid sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch im Blick auf die besondere Situation in der Schweiz ethischer Klärungsbedarf besteht.
10 Medizinisch-ethische Richtlinien für Betreuung von Patienten am Lebensende. in: Schweizerische Ärztezeitung 86/3 (2005), S. 171–176.
I.3 Abgrenzung des Themas dieser Stellungnahme
Die Frage aus ethischer Sicht ist erstens, ob die Grenze zwischen erlaubten und nicht erlaubten Formen von Suizidbeihilfe in Art. 115 StGB richtig gesetzt wurde. Ist die Norm von Art. 115 StGB in dieser politisch liberalen Form zu unterstützen? Zweitens ist zu fragen, ob die Anwendung dieser Norm zu Problemen führt, die eine Ergänzung des Rechts, allenfalls auch in anderen Rechtsbereichen ausserhalb des Strafgesetzes, notwendig (oder empfehlenswert) machen. Drittens ergeben sich in der medizinischen Praxis Unsicherheiten und Konflikte, die einer ethischen Klärung bedürfen, ohne dass daraus für den Gesetzgeber eine Aufgabe entsteht. Die Kommission wendet sich im Folgenden Fragen auf allen drei Ebenen zu.
Zunächst ist aber festzuhalten, dass die liberale Formulierung von Art. 115 StGB nur die Strafbarkeit regelt. Damit ist nicht auszuschliessen, dass in anderen Bereichen des Rechtes, ausserhalb des Strafrechts, weitere Bestimmungen eingeführt werden, welche für die Praxis leitend wären. Man könnte sich beispielsweise vorstellen, dass im Gesundheitsrecht Regeln eingeführt würden, welche den Umgang mit Begehren um Beihilfe zum Suizid in Spitälern und Heimen regelten. Oder es wäre möglich, dass Sterbehilfeorganisationen für ihre Tätigkeit eine Bewilligung bräuchten, die an Bedingungen geknüpft wäre.
Weiter bedeutet die Strafnorm von Art. 115 StGB nicht, dass die Beihilfe zum Suizid ethisch akzeptabel ist, solange nur das Motiv kein egoistisches ist. Berufsständische Regeln und ethische Richtlinien können Einschränkungen vorsehen. Art. 115 StGB sagt z. B. nichts darüber aus, dass ein Suizidwunsch wohlerwogen oder lang anhaltend sein muss und dass er nicht aus einer vorübergehenden oder behebbaren Krise erwachsen soll. Schliesslich bleibt die Entscheidung, ob jemand einer konkreten Person gegenüber Suizidbeihilfe leisten will oder nicht, eine Gewissensentscheidung, die das Gesetz nicht vorwegnimmt. Auch wenn man sagen kann, dass sich aus Art. 115 StGB die Möglichkeit ableiten lässt, Beihilfe zum Suizid zu leisten, ohne dafür bestraft zu werden, ergibt sich daraus aber keine Verpflichtung, dies im konkreten Fall zu tun. Die Frage, ob sich jemand einem anderen gegenüber im moralischen Sinn verpflichtet sieht, Hilfe zur Ausführung eines Suizides zu leisten, verlangt eine persönliche ethische Abwägung im Sinn eines Gewissensentscheides. Niemand kann andere durch Verweis auf Art. 115 StGB dazu verpflichten, Suizidbeihilfe zu leisten.
Die Bestimmung des Art. 115 StGB verkörpert – zumindest in ihrer heutigen Verwendung – ein unverkennbar liberales Konzept von Politik. Der Eingriff des Staates in die Privatsphäre des Bürgers soll begrenzt werden. Art. 115 StGB will von Staates wegen Handlungen nur dann verbieten, wenn Menschen durch sie gefährdet sind oder wenn die Freiheit Dritter bedroht ist. Der Versuch zur Selbsttötung wird deshalb als nicht strafbar angesehen, weil die handelnde Person direkt nur sich selbst schädigt. Sie übt ihre Freiheit aus und gefährdet dadurch andere nicht vital. Ein Mensch bedarf nach einem Suizidversuch eher der Hilfe, Anerkennung und Unterstützung als der Strafe. Deshalb bleibt die Selbsttötung aus guten Gründen straffrei. Wenn zur Durchführung die Hilfe anderer in Anspruch genommen wird, kann die Leistung dieser Hilfe nicht strafbar gemacht werden, da die Teilnahme an einer legalen Handlung nicht strafbar sein kann. Die Strafrechtslehre spricht von der Akzessorietät der Teilnahme. Wenn ein Suizid unter Mitwirkung einer zweiten Person geschieht, und beide Personen einvernehmlich handeln, fehlt die Notwendigkeit, Dritte zu schützen.
— Seite 8 —Auch ein liberales Modell der Ethik der Suizidbeihilfe postuliert, dass wir als moralische Subjekte das Recht oder die Freiheit haben sollen, den Verlauf unseres Lebens zu kontrollieren und zu entscheiden, wie wir leben wollen, solange wir nur nicht das Recht anderer beeinträchtigen, dasselbe zu tun. Das ist in diesem Modell mit persönlicher Autonomie oder Selbstbestimmung gemeint. Das so verstandene Recht auf moralische Autonomie impliziert das Recht, über die Dauer des eigenen Lebens und die Weise des eigenen Sterbens möglichst weitgehend Kontrolle zu haben. Und dies impliziert wiederum die Möglichkeit, dass auch andere bei der Ausübung dieser Freiheit mitwirken dürfen.11
Das schweizerische Strafrecht ist aber nicht so weit gegangen, die Mitwirkung am Suizid gänzlich für straflos zu erklären. Der Gesetzgeber sah eine Ausnahme dann, wenn der Gehilfe nicht aus Motiven der Solidarität handelt, sondern eigene Vorteile verfolgt. Dann besteht die Gefahr, dass die Suizidalität der betroffenen Person vom Gehilfen bloss ausgenützt wird, um diese Vorteile zu erreichen. In diesem Fall wird die Person, welche eine Suizidtendenz hat, durch das Angebot der Hilfe verletzbar und bedarf des Schutzes.
Damit hat der Gesetzgeber implizit zwei ethischen Anliegen Geltung verschafft: Erstens dem Respekt gegenüber der Autonomie der Suizidenten und der Gehilfen, zweitens aber auch einer Verantwortung für Menschen, die durch ihre Suizidalität in besonderer Weise schutzbedürftig werden. Insofern ist die Frage, ob das liberale Modell der Ethik allen Dimensionen der ethischen Problematik der Suizidbeihilfe gerecht werden kann, oder der Ergänzung durch Konzepte der Fürsorge bedarf, im Gesetz selbst bereits angesprochen.
Abgrenzung: Die Kommission ist gemäss ihrer gesetzlichen Grundlage12 für ethische und rechtliche Fragen in der gesamten Humanmedizin zuständig. Die Anwendung von Art. 115 StGB reicht aber zweifellos über diesen Bereich hinaus. Deshalb hat die NEK-CNE sich dafür entschieden, das Thema Beihilfe zum Suizid im Rahmen der medizinischen Praxis anzugehen und sich auf diesen spezifischen Bereich zu beschränken. Wir definieren den Bereich der «Humanmedizin» aber in einem relativ weiten Sinn: Wenn eine ärztliche Handlung wie das Ausstellen eines Rezeptes involviert ist, wenn Medizinalpersonen zu den Gehilfen zählen oder wenn eine Institution der Medizin betroffen ist, wird die Beihilfe zum Suizid im Rahmen dieser Stellungnahme zum Medizinbereich gezählt. Nicht thematisiert werden in diesem Bericht jene Situationen, in denen die Beihilfe zum Suizid ausserhalb eines medikalisierten Umfeldes zwischen zwei Personen geschieht.
Eine besondere Perspektive der NEK-CNE ergibt sich aus ihrem gesetzlichen Auftrag, für Bundesrat, Parlament und Kantone beratend tätig zu werden: Die Kommission soll die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen einer kritischen und weiterführenden Betrachtung aus ethischer Sicht unterziehen, hat aber nicht die ethische Legitimität der persönlichen Entscheidung zum Suizid oder zur Beihilfe zum Suizid als solche zu beurteilen. Diese Perspektive ergibt eine Einschränkung der Fragen, die in der Stellungnahme behandelt werden sollen, und sie überlässt andere Bereiche ethischer Fragen den anderen Partnern in der Gesellschaft sowie den einzelnen Menschen selbst.
I.4 Wertekonflikt in der Medizin
Alle Angehörigen von medizinischen Berufen sind auch freie Bürgerinnen und Bürger. In die Überlegungen zum assistierten Suizid muss einbezogen werden, dass Angehörige medizinischer Berufe wie auch ihre Patienten über ihre Rolle und Funktion hinaus auch Menschen sind. Die Unterscheidung zwischen der strikt professionellen Rolle von Ärztin und Pfleger und ihrem mit den Patientinnen und Patienten geteilten Menschsein mag sich als nützlich erweisen, wenn es darum geht, zu erfassen, welche Werte auf dem Spiel stehen.
Das von gewissen Kreisen, namentlich von Berufsverbänden der Ärzteschaft und der Pflegenden, vorgebrachte Hauptargument gegen die Beihilfe zum Suizid beruft sich auf die professionelle Deontologie der Heilberufe, wonach deren Tätigkeit auf die Bewahrung des Lebens fokussiert ist. Dieselbe Deontologie verlangt aber auch, dass die Leiden der Patienten zu lindern sind. Diese beiden Imperative sind nicht in jedem Fall vereinbar, denn es gibt eine – zwar geringe – Anzahl Patienten, denen die Mittel der palliativen Medizin nicht helfen können. Bei Patientinnen und Patienten in dieser Lage erweist sich demnach die gleichzeitige Respektierung der beiden Imperative als unmöglich.
Angesichts dieser Unmöglichkeit, einander gegenseitig ausschliessende Imperative umfassend zu respektieren, wird der um Beistand angegangene Dritte letztlich als Behandelnder wie als Mensch in seinem moralischen Gewissen angesprochen. Genau in diesem Sinn äussern sich die neuen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) zur Betreuung von Patienten am Lebensende. Dass auf Ärzte und Pflegende im Namen der Gewissensfreiheit kein Zwang ausgeübt werden kann, am Suizid eines Patienten teilzunehmen, ist selbstverständlich und entspricht im Übrigen der Standesordnung FMH, welche in Art. 3 festhält: «Arzt und Ärztin nehmen keine medizinischen Handlungen vor und geben keine Stellungnahmen ab, welche sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können.»
Ein wichtiger Diskussionspunkt in der heutigen Debatte in der Schweiz ist auch der Ort, wo der Suizid geplant oder durchgeführt wird. Eine zwischen zwei Personen privat geschlossene Vereinbarung kann vom Staat nicht verhindert werden. Die Handlung ist möglich, wenn der Plan am Domizil der suizidwilligen Person oder an einem privaten Ort ausgeführt wird. Ganz anders präsentiert sich die Situation in einem medikalisierten Kontext. Eine Kernfrage in der aktuellen Debatte gilt denn auch dem moralischen Konflikt, den der Suizid in einer medizinischen Einrichtung darstellen kann (Kranken- und Altersheim oder Akutspital). Wie lässt sich die therapeutische Zweckbestimmung einer Institution mit dem Suizidvorhaben einer Patientin oder eines Bewohners vereinbaren? Derzeit schliesst die therapeutische Zweckbestimmung für die meisten Institutionen in der Schweiz aus, dass in ihren Räumen Suizide und Suizidbeihilfe praktiziert werden. Im Rahmen des Möglichen versuchen diese Institutionen ihre suizidwilligen Patienten dazu zu bewegen, den geplanten Suizid an ihrem Domizil durchzuführen. Ausnahmen von dieser generellen Haltung sind selten; sie sind dort zu finden, wo Personen gezwungenermassen ihr privates Domizil in einer Institution haben, also fast ausschliesslich in den Alters und Krankenheimen: Die Städte Zürich und Lugano haben mit der offiziellen Zulassung des assistierten Suizides in derartigen Einrichtungen ihre Praxis gelockert.
11Das liberale Modell formuliert exemplarisch M. Charlesworth: Leben und sterben lassen: Bioethik in der liberalen Gesellschaft. Hamburg 1997, S. 47f.
12Fortpflanzungsmedizingesetz, Art. 28, und die Verordnung über die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin vom 4. Dezember 2000.