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Kommentar · Onlinekommentar GwG, 2025

Art. 3 GwG

Robert Iliev, André Tanner · 25. Februar 2025
Kapitel 1 von 6Seiten 1–4›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Damian K. Graf, Doris Hutzler
Erschienen in
Onlinekommentar GwG
Bestimmung
Art. 3 GwG · SR 955.0
Sprache
Deutsch
DOI
10.17176/20250225-195253-0
Zitiervorschlag
Robert Iliev/André Tanner, Kommentierung zu Art. 3 GwG in: Damian K. Graf/Doris Hutzler (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
— Seite 1 —

KOMMENTIERUNG ZU

Art. 3 GwG

Eine Kommentierung von Robert Iliev / André Tanner Herausgegeben von Damian

K. Graf / Doris Hutzler

Stand der Bearbeitung: 25.02.2025

PDF erstellt am: 06.10.2026

DOI: 10.17176/20250225-195253-0

Terrorismusfinanzierung

Kurzzitat: OK-Iliev/Tanner, Art. 3 GwG N. XXX.

2. Kapitel: Pflichten

1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei

1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der

Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die

Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung

aufnehmen.

2 Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden

erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.

3 Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen

erheblichen Wert erreichen.

4 Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.

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5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

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GLIEDERUNG

I.Vorbemerkungen5II.Art. 3 Abs. 1 GwG – Identität der Vertragspartei6A.Aufnahme einer Geschäftsbeziehung61.Geschäftsbeziehung62.Zeitpunkt73.Vertragspartei94.Allgemeine Vorgaben11a.Beweiskraft11b.Gültigkeit11c.Zu dokumentierende Angaben12d.Interne Dokumentation135.Unregelmässigkeiten bei der Identifizierung14a.Materielle Prüfpflicht der Angaben und Dokumente?14b.Fehlende Identifikationsdokumente15c.Zweifel bei der Identifizierung16d.Scheitern der Identifizierung17B.Identifizierung von natürlichen Personen171.Bei persönlicher Vorsprache172.Auf dem Korrespondenzweg183.Aussteller von Echtheitsbestätigungen194.Sonderformen20a.Minderjährige Person20b.Einzelunternehmen20c.Erbengemeinschaften21d.Gemeinschaftskonten21e.Sammelkonten21f.Nutzniessung21g.Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften21h.Mieterkautionskonto22i.Lebensversicherungsverträge22C.Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften221.Bei Eintrag im Register222.Ohne Eintrag im Register233.Identität der Eröffner234.Bevollmächtigungsbestimmungen245.Sonderformen25a.Einfache Gesellschaft25b.Allgemein bekannte Gesellschaft und Behörde25c.Trust26d.Gesellschaft in Gründung26D.Delegation271.Allgemeine Vorgaben272.Delegationsarten28a.Delegation mit schriftlicher Vereinbarung28b.Delegation ohne schriftliche Vereinbarung28E.FINMA-RS 2016/7291.Allgemeines292.Video-Identifizierung293.Online-Identifizierung314.Beizug Dritter32— Seite 4 —III.Art. 3 Abs. 2 GwG – Kassageschäfte32A.Definitionen331.GwV-FINMA / VSB 20332.GwV-ESBK333.GwV-EJPD334.GwV-BAZG34B.Erheblicher Schwellenwert34C.Fehlende vorgängige Identifizierung34IV.Art. 3 Abs. 3 GwG – Versicherungsprämien35V.Art. 3 Abs. 4 GwG – Verdacht auf Geldwäscherei35VI.Art. 3 Abs. 5 GwG – Schwellenwert festlegende Stellen37A.FINMA37B.SBVg38C.SRO - Beispiel SRO-SVV38D.ESBK38E.EJPD39F.BAZG39VII.Sanktionierung von Verletzungen der Identifizierungspflicht39A.FINMAG, GwG, GwV-FINMA39

41B. VSB .. ..................................................................................................................................................................................... C. SRO – Beispiel SRO-SVVSROs sehen in ihren Reglementen jeweils eigene Sanktionsverfahren vor. Die

SRO-SVV wird vorliegend lediglich als Beispiel aufgeführt43D.Externe Vermögensverwalter und Trustees43Literaturverzeichnis44Materialienverzeichnis46
Quelle: onlinekommentar.ch · Onlinekommentar GwG, 2025