Art. 3 GwG
- Quelle
- onlinekommentar.ch ↗
- Herausgeber/innen
- Damian K. Graf, Doris Hutzler
- Erschienen in
- Onlinekommentar GwG
- Bestimmung
- Art. 3 GwG · SR 955.0
- Sprache
- Deutsch
- DOI
- 10.17176/20250225-195253-0
III.ART. 3 ABS. 2 GWG – KASSAGESCHÄFTE
11Von den (dauernden) Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG sind die punktuellen
5Finanzgeschäfte abzugrenzen, sog. Kassageschäfte.216 Finanzintermediäre haben nach Art. 3 Abs. 2 GwG bei einem Kassageschäft die Identifizierung der Vertragspartei nur vorzunehmen, sofern dieses einen erheblichen Schwellenwert erreicht und die Vertragspartei nicht bereits identifiziert wurde. Als — Seite 33 —Vertragspartei gilt grundsätzlich das Rechtssubjekt, welches beim Finanzintermediär das Kassageschäft tätigt.217
A.Definitionen
1.GwV-FINMA / VSB 20
11Als Kassageschäft gelten gemäss Art. 2 lit. b GwV-FINMA alle Bargeschäfte, insbesondere der
6Geldwechsel, der Kauf und der Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen und das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Ausschlaggebend im Einzelfall ist nicht die bare Abwicklung im Sinne einer physischen Entgegennahme bzw. Übergabe eines Vermögenswertes. Vielmehr hat die Ausführung des punktuellen Finanzgeschäfts nicht über ein bestehendes Konto zu erfolgen und keine weitere Beziehung der Vertragspartei zum Finanzintermediär zur Folge haben.218
2.GwV-ESBK
11Die Ausführungsbestimmungen für den Sektor konzessionierter Spielbanken unterscheiden zwischen
7landbasierten und online durchgeführten Spielen. Im Zusammenhang mit beiden Spielarten kann es zu punktuellen Finanzgeschäften kommen, die die konzessionierte Spielbank verpflichtet, den Spieler und somit ihre Vertragspartei bei der Erreichung eines erheblichen Schwellenwertes zu identifizieren. Als relevante punktuelle Finanzgeschäfte gelten bei landbasierten Spielen der Kauf und Verkauf von Spielmarken an die Spielbank; die Auszahlung aus automatisiert durchgeführten Geldspielen; das Ausstellen und Einlösen von Checks; der Währungs- und Stückelungswechsel; und bei online durchgeführten Spielen die Einzahlung auf ein eigenes Spielerkonto nach Art. 50 Abs. 1 VGS sowie die Überweisung von Gewinnen und Guthaben auf ein eigenes Zahlungskonto nach Art. 50 Abs. 2 VGS.219
3.GwV-EJPD
11Als Kassageschäft im Grossspielsektor gelten gemäss Art. 2 lit. b GwV-EJPD sämtliche Bargeschäfte
8mit Spielern, insbesondere die Auszahlung von Spielgewinnen in bar, sowie die Auszahlung von Spielgewinnen durch Bank- oder Postüberweisung, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Die GwV-EJPD differenziert zwischen Kassageschäften bei online durchgeführten und nicht online durchgeführten Grossspielen. Bei nicht online durchgeführten Grossspielen hat ein Veranstalter den Spieler zu identifizieren, sofern eine Spielgewinnauszahlung — Seite 34 —einen der vorgesehenen erheblichen Schwellenwerte erreicht. Im Rahmen von online durchgeführten Grossspielen greift die Identifizierungspflicht, sofern ein Spieler Einzahlungen auf ein eigenes Spielerkonto oder Überweisungen vom Spielerkonto auf ein eigenes Zahlungskonto von einem erheblichen Wert vornimmt.220 Eine dauernde Geschäftsbeziehung liegt gemäss Art. 2 lit. c GwV-EJPD vor, sofern der Veranstalter des Grossspiels dem Spieler ein Konto für Spielguthaben zur Verfügung stellt. Bei online durchgeführten Grossspielen stellt der Veranstalter dem Spieler grundsätzlich ein Konto für Spielguthaben zur Verfügung. Die Teilnahme an einem online durchgeführten Grossspiel erfordert grundsätzlich ein vom Veranstalter zur Verfügung gestelltes Konto für Spielguthaben. Ein Spielkonto für Spielguthaben setzt in der Regel die Registrierung inkl. Identifizierung des Spielers voraus.221 Folglich qualifizieren die in Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtenden Finanzgeschäfte nicht als Kassageschäfte im eigentlichen Sinne.
4.GwV-BAZG
11Im Bankedelmetallhandel gilt als Kassageschäft der Kauf und Verkauf von Edelmetallen in bar,
9sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist. Von einer dauernden Geschäftsbeziehung im Sinne der Verordnung spricht man, sofern eine Kundenbeziehung zwischen der Vertragspartei und einem schweizerischen Handelsprüfer oder einer schweizerischen Gruppengesellschaft nach Art. 42bis EMKG besteht, die sich nicht in der Vornahme einer einmaligen unterstellungspflichtigen Tätigkeit erschöpft.222
B.Erheblicher Schwellenwert
12Die in Art. 3 Abs. 5 GwG in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen erheblichen
0Schwellenwerte (siehe unten, Kapitel VI, N. 134 ff.) können durch eine oder mehrere miteinander verbundene Transaktionen erreicht resp. überschritten werden.223 Der mehrmalige Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb des erheblichen Schwellenwertes (sog. Smurfing) gilt als Anhaltspunkt für Geldwäscherei.224
C.Fehlende vorgängige Identifizierung
12Als nicht bereits identifiziert gilt eine Vertragspartei bei einem Kassageschäft, sofern sie keine
1(dauernde) Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär führt oder nicht schon bei gewissen vorangehenden Kassageschäften ordentlich identifiziert wurde. Auch wenn keine erneute Identifizierung vorzunehmen ist, überprüft der Finanzintermediär die vorhandene Identifikationsdokumentation auf ihre Ordentlichkeit und versichert sich, dass die Vertragspartei — Seite 35 —diejenige Person ist, die bereits identifiziert wurde.225 In jedem Fall sind jedoch die wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen.226
226Art. 4 Abs. 2 lit. c GwG; Botschaft GwG 1996, S. 1122; vgl. ebenfalls die Kommentierung zu Art. 4 Abs. 2 GwG.