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Kommentar · Onlinekommentar GwG, 2025

Art. 3 GwG

Robert Iliev, André Tanner · 25. Februar 2025
‹Kapitel 2 von 6Seiten 5–32›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Damian K. Graf, Doris Hutzler
Erschienen in
Onlinekommentar GwG
Bestimmung
Art. 3 GwG · SR 955.0
Sprache
Deutsch
DOI
10.17176/20250225-195253-0
Zitiervorschlag
Robert Iliev/André Tanner, Kommentierung zu Art. 3 GwG in: Damian K. Graf/Doris Hutzler (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
— Seite 5 —

I.VORBEMERKUNGEN

1Die Anfänge der Identifizierung der Vertragspartei gehen auf die allererste Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses vom 1. Juli 1977 zurück.1 In den Folgejahren erhöhte die Schweizerische Bankiervereinigung den Detaillierungsgrad der Regeln im Zusammenhang mit der Identifizierung der Vertragspartei.2 Nach diversen parlamentarischen Vorstössen und wachsendem Druck aus dem Ausland wurde die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei 1998 auf Gesetzesstufe verankert und auf den Nichtbankensektor ausgeweitet.3 Seither passte man den Gesetzestext nur marginal an, verdichtete diesen jedoch durch diverse Umsetzungsbestimmungen auf Verordnungs- und sektorspezifischer Selbstregulierungsstufe.4

2Die Identifizierung der Vertragspartei ist Teil des im GwG definierten Katalogs an Pflichten, die die Sorgfalt bei Finanzgeschäften sicherstellen soll. Sie stellt einen zentralen Eckpfeiler bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar.5 Zweck der Identifizierung der Vertragspartei ist insbesondere die Reduktion der Anonymität und die Erhöhung der Transparenz bei Finanzgeschäften.6 Inkriminierte Vermögenswerte lassen sich klarer einer Person oder Personen zuordnen und die einzelnen Vermögensbewegungen besser nachvollziehen. Im Zusammenspiel mit den weiteren Sorgfaltspflichten wird die dokumentarische Grundlage geschaffen, die den Behörden nicht nur hilft, inkriminierte Vermögenswerte zu orten und konfiszieren, sondern auch die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und potenziell strafrechtlich zu verfolgen.7 Finanzintermediäre und Händler unterstützt die Identifizierung der Vertragspartei bei einem besseren Verständnis ihrer Kundschaft («Know Your Customer»).8 Die Granularität des Verständnisses der Kundschaft hat Auswirkungen auf die ökonomische Komponente eines Finanzintermediärs oder Händlers. Je detaillierter die Kenntnis über einen Kunden ist, desto gewinnbringender kann das Dienstleistungsangebot auf diesen abgestimmt werden.9

3Die Anwendung und der Umfang der Identifizierung der Vertragspartei orientiert sich an der wahrgenommenen Tätigkeit als Finanzintermediär oder Händler,10 der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Gegenpartei,11 der Art,12 der Dauer,13 der Höhe der Vermögenswerte14 einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften oder dem Vorliegen besonderer Umstände.15 Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Relevanz der folgenden Finanzintermediäre für — Seite 6 —den Schweizer Finanzplatz fokussiert sich die vorliegende Kommentierung auf die Ausführungsbestimmungen für Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG i.V.m. Art. 35 GwV–FINMA und Art. 4–19 VSB 20), Versicherungseinrichtungen (Art. 2 Abs. 2 lit. c GwG i.V.m. Art. 42 f. GwV-FINMA und Art. 3–8 R SRO-SVV) und externe Vermögensverwalter (Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 44–55 GwV-FINMA).

1Art. 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 7 VSB 77.

2Art. 3 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VSB 82, Art. 2 i.V.m. Art. 4 VSB 87 und Art. 2 i.V.m. Art. 4 VSB 92

3Vgl. bspw. Motion 86.956 Leuenberger; Botschaft GwG 1996, S. 1102 i.V.m. S. 1114 f. und S. 1121.

4Für Händler Art. 17 i.V.m. Anhang 1 GwV und für Finanzintermediäre insbesondere Art. 1 f. i.V.m. Art. 28 ff. GwV-FINMA.

5Art. 1 i.V.m. Art. 3 ff. GwG; Botschaft GwG 1996, S. 1121; Graber, Art. 3 GwG N. 2, sieht die Identifizierung der Vertragspartei als erste und zentralste Pflicht eines Finanzintermediärs.

6Botschaft GwG 1996, S. 1121.

7Botschaft GwG 1996, S. 1104 f. i.V.m. S. 1113 und S. 1121.

8BSK-Blattner Schmutz/Meyer, Vor Art. 3 GwG N. 8; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 1; Zulauf, Gläubiger- und Vertrauensschutz, S. 474 f.

9OK-II-De Capitani, GwG Einl. 2. Kap. N. 14.

10Die Bestimmungen für Händler in Art. 8a GwG i.V.m. Art. 17 und Anhang 1 GwV unterscheiden sich i.d.R. vom Umfang von denjenigen eines Finanzintermediärs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 GwG.

11Vgl. bspw. Art. 44 ff. GwV-FINMA für die je nach rechtlicher Ausgestaltung der Vertragspartei unterschiedlich einzuholenden Informationen und Dokumente.

12Für die Relevanz der Art des Finanzgeschäfts hinsichtlich der Anwendung der Sorgfaltspflichten vgl. bspw. für den Bankensektor Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 VSB 20.

13Unterscheidung zwischen dauernden Finanzgeschäften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 2 lit. d GwV-FINMA und punktuellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 GwG i.V.m. Art. 2 lit. b und lit. c GwV-FINMA.

14Gemäss Art. 7a GwG i.V.m. Art. 11 GwV-FINMA kann bei Vermögenswerten von geringem Wert und fehlenden Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, auf die Identifizierung der Vertragspartei im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr verzichtet werden; vgl. ausführlich die Kommentierung zu Art. 7a GwG.

15Art. 3 Abs. 4 GwG sieht die Vornahme der Sorgfaltspflicht bei Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, auch wenn der regulatorisch vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht ist.

II.ART. 3 ABS. 1 GWG – IDENTITÄT DER VERTRAGSPARTEI

A.Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

1.Geschäftsbeziehung

4Ein Finanzintermediär ist gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung verpflichtet, die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Eine Legaldefinition des Terminus «Geschäftsbeziehung» weist das GwG nicht auf. Eine Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GwG liegt vor, wenn zwischen einem Finanzintermediär und einer weiteren Partei ein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft besteht.16 Was für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG, die spezialgesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen unterliegen, im Hinblick auf die Identifizierung der Vertragspartei als relevantes Finanzgeschäft gilt, definiert sich in den einzelnen Ausführungsbestimmungen.17 Finanzintermediäre ohne spezialgesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen sind zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtet, sofern sie berufsmässig insbesondere eine der in Art. 2 Abs. 3 lit. a–g GwG vorgesehenen Finanzgeschäfte ausüben.18 Welche Finanzgeschäfte unter Art. 2 Abs. 3 lit. a–g GwG zu subsumieren oder explizit davon ausgenommen sind, ergibt sich aus den Ausführungsbestimmungen.19 Bei gewissen Finanzgeschäften wird die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei erst bei Erreichung und/oder Überschreitung eines Schwellenwertes ausgelöst.20

5Der Bankensektor sieht als Finanzgeschäfte selbstregulatorisch insbesondere die Eröffnung von Konten, Heften oder Depots; Vornahme von Treuhandgeschäften; Vermietung von Schrankfächern; Aufnahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen, Edelmetalle und andere Waren (sog. Commodities) sowie Kassageschäfte über Beträge von mehr als CHF 15'000 vor.21 Schon seit Jahrzehnten sind Banken auch bei Kreditverhältnissen verpflichtet, die Identifizierung ihrer Vertragspartei vorzunehmen.22 Der in der — Seite 7 —VSB 20 vorgesehene Katalog an Finanzgeschäften weist folglich keinen abschliessenden Charakter auf. Ergänzt wird er durch ein Verbot des Eröffnens neuer Inhabersparhefte.23

16Hierzu ausführlich BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 11, OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 1 f. und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 23 f.; vgl. auch Art. 1 GwG i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 134 ff.

17Vgl. hierzu ausführlich die Kommentierung zu Art. 2 Abs. 2 GwG sowie unsere Ausführungen zu Banken, Versicherungseinrichtungen und externen Vermögensverwaltern in den folgenden Abschnitten.

18Bzgl. Berufsmässigkeit vgl. im Detail Art. 7–10 GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 142–152.

19Art. 2–6 GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 5–141.

20Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GwG; zur Thematik der Schwellenwerte verweisen wir auf die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 GwG.

21Art. 35 GwV-FINMA i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VSB 20. Zu den einzelnen Finanzgeschäften im Detail Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10 ff. und PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 2 lit. a–g VSB 20.

22Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1990–1992, B.7; bestätigt in Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1995– 1997, C.1.i; zur heutigen Handhabung von Kreditverhältnissen vgl. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 13 f. und PK-Heim/ Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 18–20 VSB 20.

6Von den Versicherungseinrichtungen unterliegen diejenigen dem Anwendungsbereich des GwG, welche die Anteile von kollektiven Kapitalanlagen anbieten oder vertreiben, direkte Lebensversicherung betreiben oder Hypothekarkredite vergeben.24 Bei den meisten dieser Finanzgeschäfte ist zusätzlich ein monetärer Schwellenwert zu erfüllen, damit die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei greift.25 Nicht als GwG relevante Finanzgeschäfte gelten insbesondere Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a, die reinen Risikoversicherungen (sog. Versicherungen ohne Sparanteil) sowie die explizit in Art. 3 GwV ausgenommenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem (Hypothekar-)Kreditgeschäft.26 Konsequenterweise sind Versicherungseinrichtungen beim Betrieb einer (steuerbefreiten) Vorsorgeeinrichtung der Säulen 2 oder 3a nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst.27

7Als externer Vermögensverwalter im Sinne des GwG gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung von Kunden über deren Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft nach Art. 3 lit. c Ziff. 1–4 FIDLEG verfügen kann.28 Als Finanzgeschäfte gelten sämtliche für Kunden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten zu erbringenden Finanzdienstleistungen im Bereich Execution Only, Anlageberatung sowie Vermögensverwaltung.29 Zudem ist als Finanzgeschäft jede an bestimmte Kunden gerichtete Tätigkeit anzusehen, die spezifisch auf den Erwerb oder Veräusserung eines Finanzinstruments abzielt; Geldwechselgeschäfte von CHF 5'000 oder mehr; Kassageschäfte von CHF 15'000 oder mehr; Transaktion(en) mit einer virtuellen Währung von CHF 1'000 oder mehr, sofern diese keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 2 lit. d GwV-FINMA darstellt; Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland; Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz von mehr als CHF 1'000.30

2.Zeitpunkt

8Gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG ist die Identifizierung der Vertragspartei durch den Finanzintermediär bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen. Eine Geschäftsbeziehung gilt grundsätzlich als aufgenommen, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen des Finanzintermediärs im Zusammenhang mit einem relevanten Finanzgeschäft nutzen kann. Der Vollzug der Identifizierung der Vertragspartei hat vor oder spätestens mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu erfolgen.31 Die — Seite 8 —Vornahme der Identifizierung der Vertragspartei im Rahmen der Due Diligence und somit vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ist zu empfehlen, was von den Finanzintermediären in der Regel auch so gelebt wird. Hintergrund ist insbesondere die Korrekturmöglichkeit von Identifizierungsfehlern im Rahmen des «mehräugigen» Genehmigungs-/Kontrollprozesses und die damit einhergehende Vermeidung selbstregulatorischer Sanktionen, die bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht potenziell drohen.

23Art. 5 VSB 20, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflichten im Zusammenhang mit bestehenden Inhabersparheften; PK-Heim/Wettstein, Art. 5 N. 1 ff. VSB 20.

24Art. 2 Abs. 2 lit. c und Art. 2 Abs. 3 lit. a GwG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m. Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV und Kommentar R SRO-SVV, Art 1 N. 9 ff. mit detaillierten Ausführungen zu den Konstellationen relevanter Finanzgeschäfte.

25Art. 3 Abs. 3 GwG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV; zur Thematik der Schwellenwerte bei Versicherungseinrichtungen verweisen wir auf die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 GwG.

26Art. 43 GwV-FINMA i.V.m. FINMA-RS 11/1 Rz. 35 ff. und Rz. 110 ff.; Art. 1 Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 1 N. 9 ff. m.w.H. zu Ausnahmen im Versicherungsgeschäft. 27. Art. 2 Abs. 4 lit. b GwG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 GwV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 1 N. 13 f. 28. Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 FINIG; bezüglich der Definition der Gewerbsmässigkeit verweisen wir auf Art 3 FINIG i.V.m. Art. 19 FINIV. 29. Art. 17 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2–4 FIDLEG, wobei die in Art. 3 Abs. 3 lit. a–c FIDLEV vorgesehenen Finanzgeschäfte explizit ausgenommen sind; bezüglich der Definition der Finanzinstrumente verweisen wir auf Art. 3 lit. a FIDLEG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 FIDLEV. 30. Art. 17 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 1 FIDLEG und Art. 3 Abs. 2 FIDLEV, wobei die in Art. 3 Abs. 3 lit. c FIDLEV vorgesehene Ausnahme zu berücksichtigen ist; Art. 51 Abs. 1, Art. 51a Abs. 1 und Art. 52 GwV-FINMA. 31. SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 4; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 33; OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 4 f.; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 33. 32. Art. 45 Abs. 2 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1992–1994, C.1.g; ist eine Bank nicht in der Lage die technische Bebuchbarkeit eines Kontos durch eine Sperre zu verhindern, so verletzt sie ihre Sicherstellungspflicht im Sinne von Art. 44 VSB 20, vgl. Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.1. 33. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r20. 34. Entgegen dem Wortlaut in Art. 45 Abs. 3 VSB 20 ist die Ausnahmeregelung auf sämtliche in Art. 4 Abs. 2 VSB 20 vorgesehenen Tatbestände anwendbar, vgl. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.20, C.4.1. 35. Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 45, S. 64 f.; PK-Heim/Wettstein, Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20. 36. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r41; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.18, B.2.2; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.21, C.1.2. 37. Art. 3 Abs. 3 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art 3 N. 19. 38. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 GwV-FINMA. 39. A.A. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 31, gemäss welchen die Bestimmungen der GwV-FINMA keine explizite Möglichkeit der Identifizierung der Vertragspartei nach Vertragsschluss zuzulassen scheinen, die Autoren sich jedoch für eine solche aussprechen. 40. Die AOOS sieht bspw. in Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 R AOOS, dass eine Geschäftsbeziehung grundsätzlich im Moment des Vertragsschlusses als aufgenommen gilt. Erhält der externe Vermögensverwalter erst nach Vertragsschluss die Verfügungsgewalt über das Kundenvermögen, so ist dieser Zeitpunkt massgebend. 41. Sollten sowohl der Bank und dem externen Vermögensverwalter einzelne Angaben und/oder Dokumente zur Identifizierung der gleichen Vertragspartei fehlen, kann es vorkommen, dass der Kunde im Lichte von Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 VSB 20 das Konto (zumindest) für 30 Tage benutzen, jedoch gemäss GwV-FINMA oder der einschlägigen Selbstregulierung keine Transaktionen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des externen Vermögensverwalters durchführen oder ihm gar eine Verfügungsmacht für das Konto erteilen kann. In solchen Fällen kann dies insbesondere seitens Kundschaft auf Unverständnis stossen. 42. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 12 f.; Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19 und Art. 17, S. 26 und PK-Heim/ Wettstein, Art. 23 N. 2 ff. und Art. 32 N. 4 ff. präzisieren, dass schweizerische öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte erst dann als Behörden gelten, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1 und Art. 7 N. 3, wobei präzisierend festgehalten wird, dass als Vertragspartei diejenige Person gilt, die den Versicherungsvertrag beantragt (i.c. künftiger Versicherungsnehmer); FINMA Erläuterungsbericht 2015, S. 28. 43. Art. 17 Abs. 1 VSB; Art. 7 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3; Art. 47 Abs. 3 GwV-FINMA; vgl. die einzelnen Sonderformen der Identifizierung gewisser Rechtssubjekte unsere Ausführungen in Kapitel II.C.5. 49. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.10; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1 i.V.m. Art. 7 N. 2. 50. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 12 f.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 7; eine solche Vorgehensweise ist auch für die externen Vermögensverwalter anzunehmen. 51. Botschaft GwG 1996, S. 1121. 52. Art. 9 ff. VSB 20; Art. 4 f. R SRO-SVV; Art. 45 ff. GwV-FINMA; Basse-Simonsohn, S. 171; vgl. die Kommentierung zu den Ausführungsbestimmungen in den Kapiteln II.A.5.b., II.B.1., II.C.1. und II.C.2. 53. Art. 9 VSB 20; Art. 4 R SRO-SVV; Art. 45 GwV-FINMA. 54. Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 17; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011 – 2016, Ziff. II.3 i.V.m. Ziff. IV, r21 f., wo in einem Fall ein seit vier Monaten abgelaufener Reisepass und in einem anderen Fall eine zwei Jahre alte Echtheitsbestätigung eines im Zeitpunkt der Identifizierung noch gültigen Identifikationsdokuments als angemessen angesehen wurden; Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 17; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 12 und Art. 12 N. 4, welcher unter den genannten Voraussetzungen ein Identifikationsdokument, das seit weniger als fünf Jahren nicht mehr gültig ist, als angemessen erachtet. 55. Vgl. ebenfalls Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II.3. 56. Art. 14 VSB 20, gemäss dem auch ältere Identifikationsdokumente zuzulassen sind, sofern diese mit einem zwölf Monaten alten Testat einer Prüfgesellschaft verwendet werden, vgl. im Detail Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und PK-Heim/ Wettstein, Art. 14 N. 8 f.; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV; Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA; zur Vorgehensweise bei Anhaltspunkten, dass die Identifikationsdokumente nicht den aktuellen Verhältnissen der Vertragspartei entsprechen, vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.A.5.a. 57. Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 11; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 4; Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GwV-FINMA e contrario, gemäss welchen die zwölfmonatige Frist auf Registerauszüge, Bestätigungen der Revisionsstelle, Verzeichnis- oder Datenbankauszüge Anwendung findet, nicht jedoch auf die Statuten oder andere Vereinsdokumente; vgl. Art. 61 ZGB i.V.m. Art. 90 HRegV im Zusammenhang mit der Eintragung von Vereinen ins Handelsregister sowie Art. 69b ZGB hinsichtlich der Revisionspflicht von Vereinen. 58. G.M. PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 10 und Taube, S. 148; explizit Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA. 59. Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 14 N. 10. 60. Vgl. im Detail Fussnote 44. 73. Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 22 GwV-FINMA; da den Finanzintermediären bei der Ausgestaltung der internen Dokumentation ein gewisser Spielraum zur Verfügung steht, vgl. insbesondere zur Form, Sprache und Organisation der Belege, Aufbewahrungsort und Herausgabefrist die Kommentierung zu Art. 7 GwG. 74. Vgl. ebenfalls Taube, S. 209 f. 75. PK-Heim/Wettstein, Art. 9 Abs. 1 N. 3 und 8, sprechen von einem Vergleich der Physiognomie; SHK-Dobrauz-Saldapenna/ Derungs, Art. 3 N. 14; Taube, S. 145; Basse-Simonsohn, S. 177; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 5; Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA; zur Identifizierung von natürlichen Personen vgl. im Detail unsere Kommentierung in Kapitel II.B. 76. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1995–1997, C.3.d; Taube, S. 145; PK-Heim/Wettstein, Art. 12 N. 1; weitergehend Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 7; Art. 47 GwV-FINMA; Zulauf, Gläubiger- und Vertrauensschutz, S. 474; zur Identifizierung von juristischen Personen oder Personengesellschaften vgl. im Detail die Kommentierung in Kapitel II.C. 77. Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001-2005, C.6.2 und C.1.5, wobei im letzteren hervorgehoben wird, dass auch juristische Personen auf dem Korrespondenzweg eröffnet werden können; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 5; Art. 48 Abs. 2 GwV-FINMA; zur Korrespondenzwegeröffnung vgl. im Detail die Kommentierung in den Kapiteln II.B.2, II.C.1 und II.E.3. 78. Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.17, C.2.2; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 41 ff.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 1 f.; auch wenn die Ausführungsbestimmungen für Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich vorsehen, wird dies von den genannten Sektoren in der Praxis grundsätzlich so gelebt. 96. Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 VSB 20; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 29 f. und Art. 12 N. 6; Art. 55 Abs. 2 i.V.m. 70 GwV-FINMA; die Erteilung falscher oder irreführender Auskünfte oder Verweigerung für die Geschäftsbeziehung notwendiger und für die betreffende Tätigkeit üblicher Auskünfte oder Unterlagen ohne plausiblen Grund, gelten gemäss Ziff. 2.2 Anhang GwV-FINMA als Anhaltspunkt für Geldwäscherei. 97. Art. 45 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 67; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.16, darf die Bank mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung zum nächsten Besuch des Kunden oder nächsten Zustellung der Korrespondenz zuwarten, sofern die Bank aufgrund der Korrespondenzinstruktionen nicht in der Lage ist, die Vertragspartei zu erreichen. In Ausnahmefällen könnte daher auch ein Zuwarten von über zehn Jahren keine Standesregelverletzung darstellen. 98. Botschaft GwG 1996, S. 1128; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.23, C.3.3; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 2 N. 16; Kommentar R SRO-SVV Art. 4 N. 29, Art. 12 N. 5 und Art. 16 N. 1 ff. 99. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.18; Kommentar R SRO-SVV Art. 12 N. 6; dies ist auch für externe Vermögensverwalter anzunehmen, auch wenn Art. 55 Abs. 2 und Art. 70 GwV-FINMA nur von einer Geschäftsbeziehung und nicht von Geschäftsbeziehungen sprechen. 100. Der Finanzintermediär darf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unter gewissen Voraussetzungen auch an Dritte delegieren. Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.D. 101. Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA sowie Art. 48 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 9 Abs. 1 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV. 102. Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 44. 103. Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16; Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2. 104. Art. 9 Abs. 1 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16 f. 105. Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 2. 106. Solche Gründe können beispielsweise sogenannte Anti-Copy-Elemente sein, welche es zwecks Fälschungssicherheit verunmöglichen, das Lichtbild zu kopieren. Kommentar VSB 20, Art. 9, S. 16 f.; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 13. 107. Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.3. 108. Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20. 109. Art. 10 Abs. 1 und 2 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. b und d R SRO-SVV. Vgl. zur Online-Identifizierung unsere Ausführungen in Kapitel II.E.3. 110. In einem von der Aufsichtskommission VSB beurteilten Fall hatte die Schwester der Vertragspartei die von ihm unterzeichneten Formulare zur Bank gebracht. Mangels persönlicher Begegnung zwischen Finanzintermediär und Vertragspartei wurde entschieden, dass die Regeln für die Korrespondenzeröffnung anzuwenden sind. Siehe Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.4. 111. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45. 112. Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20. 113. Kommentar VSB 20, Art. 10, S. 17 f. 114. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45; FINMA-RS 16/7, Rz. 35 ff. 115. Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 19. 116. Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 45. 117. Art. 49 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 11 Abs. 1 VSB 20 sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a R SRO-SVV enthalten analoge, auf die jeweilige Branche zugeschnittene Regeln. 118. Unterstellungskommentar Kst, Rz. 335. 119. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.20, C.1.2; PK-Heim/Wettstein, Art. 24 Abs. 2 VSB 20 N. 2. 120. Kommentar VSB 20, Art. 11, S. 19; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 37. In der Schweiz ist das Anwaltsregister öffentlich zugänglich, abrufbar unter: sav-fsa.ch/anwaltssuche, besucht am 4.9.2024. Betreffend die im Ausland zugelassenen Rechtsanwälte empfiehlt es sich aus Praxissicht ebenfalls, das Anwaltsregister des entsprechenden Landes zu konsultieren. 121. Tanner, Compliance Officer, S. 22; PK-Heim/Wettstein, Art. 11 Abs. 1 VSB 20 N. 4. 122. Art. 49 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 11 Abs. 2 VSB 20; Art. 4 Abs. 3 R SRO-SVV; PK-Heim/Wettstein, Art. 11 Abs. 2 VSB 20 N. 2. 123. Art. 44 Abs. 5 GwV-FINMA; Art. 18 lit. a VSB 20; Für Versicherungseinrichtungen enthält Art. 4 Abs. 6 R SRO-SVV einen alternativen Wortlaut: «Bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung für eine minderjährige Person ist die eröffnende volljährige Person oder die minderjährige Person zu identifizieren.» 124. Art. 45 Abs. 1 GwV-FINMA i.V.m Art. 44 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA. 125. Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19; vgl. auch Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 2: «Besteht ein Handelsregistereintrag, kann die Identifikation wahlweise anhand eines Handelsregisterauszugs oder einer Ausweiskopie des Inhabers des Einzelunternehmens erfolgen.» 126. PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 VSB 20 N. 16; Bei einer Vererbung der Bankbeziehung sind verschiedene rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wie u.a. Sperrung des Kontos, Kompetenz eines Willensvollstreckers, Einholen neuer Vollmachten oder einfacher Passkopien der Erbengemeinschaften. Vgl. hierzu ausführlich Brunner, S. 1 ff. 127. Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 24 f. und Art. 34, S. 49; Art. 8 Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 41 und Art. 8 N. 2 f.; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 52; Vgl. hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3. 128. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 17; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 14 und 18 und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 25 ff.; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.2; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.13; Basse-Simonsohn, S. 181 und S. 238. 129. Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1. 130. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10. 131. PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 VSB 20 N. 14; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 55. 132. Kommentar VSB 20, Art. 13, S. 21; vgl. auch Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 17. 133. SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 44. 134. Art. 18 lit. b VSB 20. 135. PK-Heim/Wettstein, Art. 18 lit. b N. 3. 136. Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1. 137. Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; Art. 12 ff. VSB 20; Art. 47 GwV-FINMA; Art. 5 R SRO-SVV; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001-2005, C.6.2 und C.1.5. 138. Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; zur Identifizierung des Eröffners vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.C.3. 139. Art. 47 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 12 VSB 20; Vgl. auch Kommentar VSB 20, Art. 12, S. 20, welcher als Beispiele für eine vertrauenswürdige Datenbank folgende Verzeichnisse aufführt: Zefix, Teledata, Creditreform, Intrum Justitia, Dun & Bradstreet, Deltavista, Register für certificates of good standing. 140. Siehe bspw. die Liste der von der FINMA bewilligten und von einer Aufsichtsorganisation überwachten Vermögensverwalter und Trustees, abrufbar unter: https://www.finma.ch/de/bewilligung/vermoegensverwalter-undtrustees/, besucht am 4.9.2024. 141. Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 2 und 14. 142. Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 1; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II, r19. 143. Die «Vertrauenswürdigkeit» ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Finanzintermediär sollte im Voraus abklären, welche Quellen der jeweilige Provider verwendet und wie oft das angebotene Tool aktualisiert wird. 144. Art. 47 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 13 Abs. 1 VSB 20; siehe auch Art. 5 Abs. 2 R SRO-SVV. 145. Art. 47 Abs. 3 GwV-FINMA; Art. 13 Abs. 2 VSB 20; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3. Der Wortlaut dieser regulatorischen Vorgaben ist sehr offen formuliert. Als Identifikationsdokumente für Behörden kommen in Frage: das Gesetz, durch welches die Behörde entstanden und legitimiert ist; ein Auszug eines echten, seriösen und aktuellen Internetauftritts der Behörde; von der zuständigen Behörde ausgesprochener Beschluss; gleichwertige Quellen und Dokumente, welche auf ihre Zuverlässigkeit und rechtsstaatliche Legitimation zu prüfen sind. Vgl. hierzu PK-Heim/Wettstein, Art. 13 Abs. 2 N. 4 ff.; Vgl. hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3. 146. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Kommentar VSB 20, 4. Abschnitt, S. 19; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV. 148. Botschaft GwG 2007, S. 6284 und 6297; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. VI, r45; Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 1 N. 9 f. und Art. 15 Abs. 3 N. 13; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19; vgl. sie jedoch die praxisrelevanten Beobachtungen der Autoren in Kapitel II.A.3. 147. Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22. 149. Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19. 150. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.17, C.1.2; Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22. 151. Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22. 152. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Art. 15 Abs. 3 VSB 20; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV. 153. Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.23, C.1.1; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.17. 154. PK-Heim/Wettstein, Art. 15 Abs. 3 N. 1 ff.; siehe in Kapitel II.C.5. die Vorgaben für Sonderformen wie einfache Gesellschaften oder Trusts. 155. PK-Heim/Wettstein, Art. 15 Abs. 3 N. 13. 156. Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 19. 157. Kommentar VSB 20, Art. 15, S. 22; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 12. 158. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.17. 159. Meier-Hayoz/Forstmoser, S. 380; Art. 530 ff. OR. 160. Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV. 161. Art. 46 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 16 Abs. 1 lit. a und b VSB 20. 162. Art. 16 Abs. 1 lit. c VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 24. 163. Art. 53 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 17 Abs. 1 VSB 20; Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 R SRO-SVV. 164. Als Publikumsgesellschaften gelten gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR, Gesellschaften, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben (lit. a), Anleihensobligationen ausstehend haben (lit. b), oder mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach lit. a oder b beitragen. 165. Art. 53 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 17 Abs. 1 VSB 20. Der Kommentar R SRO-SVV erwähnt insbesondere juristische Personen, welche im In- oder Ausland an einer Börse kotiert sind oder zu einem an einer in- oder ausländischen Börse kotierten Konzern gehören, vgl. Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 3. 166. Kommentar VSB 20, 3. Abschnitt, S. 19 und Art. 17, S. 26; PK-Heim/Wettstein, Art. 23 N. 2 ff. und Art. 32 N. 4 ff.; Vgl. hierzu auch unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3. 167. Art. 53 Abs. 2 GwV-FINMA. 168. Kommentar VSB 20, Art. 17, S. 26. 169. Cincelli, S. 365; Siehe für die letzten politischen Bewegungen in diesem Zusammenhang: www.bj.admin.ch/bj/de/home/ wirtschaft/gesetzgebung/archiv/trustrecht.html, besucht am 4.9.2024. 170. PK-Heim/Wettstein, Art. 41 N. 1 ff. 171. Art. 16 Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, S. 25; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 17; Art. 44 Abs. 4 GwV-FINMA. 172. Art. 16 Abs. 3 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25. Das Muster-Formular T enthält folgenden Passus: «Entsprechend Artikel 41 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20) erklärt / erklären der / die Unterzeichnete(n) hiermit, dass er / sie Trustee(s) oder Mitglied(er) des obersten Aufsichtsorgans einer unterliegenden Gesellschaft eines Trusts mit dem Namen … ist / sind. In dieser Funktion teilt er / teilen sie der Bank nach bestem Wissen die folgenden Informationen mit …» sowie «Der / die Unterzeichnete(n) bestätigt / bestätigen, dass er / sie zur Eröffnung eines Bankkontos für den oben genannten Trust oder dessen unterliegender Gesellschaft berechtigt ist / sind.» 173. Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25. 174. Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 26. 175. PK-Heim/Wettstein, Art. 16 Abs. 2 N. 1 ff; Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25. 189. Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 4. 190. Art. 44 ff. GwV-FINMA. 191. Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VSB 20. 192. Art. 3 ff. R SRO-SVV. 193. Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 4. 194. FINMA-RS 2016/7, Rz. 2 ff. 195. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 75. 196. Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 6; Rz. 5 FINMA-RS 2016/7. 197. Rz. 8 f. FINMA-RS 2016/7. 198. Solche optischen Sicherheitsmerkmale sind bspw. 3D-Bilder, kinematische Bewegungsstrukturen, 199. Rz. 14 f. FINMA-RS 2016/7. 200.Rz. 18 ff. FINMA-RS 2016/7. 201. Rz. 23 ff. FINMA-RS 2016/7. 202.Rz. 27 FINMA-RS 2016/7. 203.Auch die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem digitalen Korrespondenzweg kann sich auf die Risikokalkulation der Geschäftsbeziehung auswirken, siehe hierzu unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2. 204.Vgl. auch Art. 10 Abs. 2 VSB 20. 205.SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 55; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 80; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 7. 206.Im französischen Text ist es «une photographie», im italienischen Text «la fotografia», vgl. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 81. 207. Gemäss VSB reicht für die Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften ebenfalls eine lediglich einfache Kopie des Identifikationsdokuments aus; vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. II, r19. 208.Rz. 29 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 8. 209.Rz. 31 ff. FINMA-RS 2016/7. 210. Rz. 32 ff. FINMA-RS 2016/7. 211. Rz. 38 f. FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 9. Für Einzelheiten wird auf folgende Ausführungen verweisen: Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 8 f.; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2018, S. 10 ff. 212. Rz. 40 f. FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 9. 213. Rz. 42 ff. FINMA-RS 2016/7; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 83. 214. Rz. 51 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2015, S. 10 f. 215. Rz. 53 FINMA-RS 2016/7; Erläuterungsbericht zum FINMA-RS 2016/7 2020, S. 9. 216. Botschaft GwG 1996, S. 1122; zum Begriff der (dauernden) Geschäftsbeziehung vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.A.1. sowie die Definitionen in Art. 2 lit. d GwV-FINMA, Art. 2 lit. c GwV-EJPD und Art. 3 Abs. 1 lit. c GwV-BAZG; ebenfalls als punktuelle Finanzgeschäfte, die den Finanzintermediär zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, gelten gewisse Geschäfte mit virtuellen Währungen (u.a. Wechselgeschäfte von FIAT in virtuelle Währungen und vice versa) sowie die grenzüberschreitenden Geld- und Wertübertragungen, vgl. hierzu im Detail Art. 2 lit. c und d i.V.m. Art. 51 a f. GwV-FINMA, BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 96 ff. und 120 ff., FINMA Erläuterungsbericht 2015, S. 11 ff.; FINMA Erläuterungsbericht 2022, S. 15 f. 217. Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 11; PK-Heim/Wettstein, Art. 4 Abs. 2 lit. g N. 4 f. 218. Botschaft GwG 1996, S. 1122; Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.15 und Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10 f., sprechen von einer fehlenden Verbuchung des Kassageschäfts über ein bestehendes Kundenkonto; gemäss Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 11 ist auch der Stückelungswechsel von dieser Definition erfasst; sofern eine Vertragspartei eine Bartransaktion vornimmt, ohne dabei sein bereits vorhandenes Konto zu verwenden, liegt gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.2.12, ebenfalls ein Kassageschäft vor; die Ausführungsbestimmungen für die externen Vermögensverwalter sehen in Art. 51 GwV-FINMA keine weiteren Präzisierungen der Definition vor. 219. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GwV-ESBK. 220.Vgl. im Detail die einzelnen Voraussetzungen in Art. 3 i.V.m. Art. 17 und Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD. 221. Exemplarisch Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Art. 3 ff. Bedingungen für die Online-Teilnahme. 222. Art. 3 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 13 GwV-BAZG; ebenfalls als punktuelle Finanzgeschäfte, die den Handelsprüfer oder die schweizerische Gruppengesellschaft nach Art. 42bis EMKG zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, gelten Devisengeschäfte, grenzüberschreitende Übertragungen von Vermögenswerten, Transaktionen in virtueller Währung, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerten handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist, vgl. hierzu Art. 14 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e GwV-BAZG sowie Art. 3 und Art. 13 R-249 Weisungen zur GwV-BAZG. 223. Art. 3 Abs. 2 GwG; gemäss Basse-Simonsohn, S. 225, erscheinen Transaktionen miteinander verbunden, wenn immer wieder derselbe Typus Kassageschäft getätigt wird und somit ein innerer Zusammenhang besteht; vgl. zu den einzelnen Schwellenwerten im Detail die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 5 GwG. 224. Ziff. 3.1.7 Anhang GwV-FINMA; Art. 6 Abs. 1 VSB 20 verpflichtet zur Identifizierung der Vertragspartei, sofern erkennbar ist, dass mit Smurfing offensichtlich die Umgehung der Identifizierung versucht wird; kritisch zur Praxistauglichkeit von Art. 6 Abs. 1 VSB 20 PK-Heim/Wettstein, Art. 6 Abs. 1 N. 2; kritisch zur Praxisrelevanz von Smurfing bei Kassageschäften OK-II-De Capitani, GwG 3 N. 81 ff.; vgl. Ziff. 3.1 Anhang GwV-FINMA zu den weiteren Anhaltspunkten für Geldwäscherei bei Kassageschäften. 225. Art. 3 Abs. 2 GwG; Art. 2 Abs. 2 lit. b–d GwV-FINMA; OK-II-De Capitani, GwG 3 N. 76, spricht von einer Kontrolle, ob der Kunde tatsächlich identifiziert ist und ob seine Unterschrift mit der hinterlegten übereinstimmt; Art. 4 Abs. 2 lit. g und Abs.

9Banken sind gemäss Art. 4 Abs. 1 VSB 20 verpflichtet, die Vertragspartei bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Präzisiert wird in Art. 45 Abs. 1 VSB 20, dass ein Konto erst benützt werden darf, wenn die für die Identifizierung der Vertragspartei erforderliche Dokumentation vollständig und in gehöriger Form vorliegt. Ein Konto gilt als benutzbar, wenn es technisch möglich ist, Buchungen über das Konto auszuführen. Ist lediglich die Kontonummer bankintern reserviert oder das Konto mit einer Sperre für Zu- und/oder Abflüsse belegt, so ist das Merkmal der Benutzbarkeit nicht erfüllt.32 Im System erfasste potenzielle Kunden (sog. Prospects) sind erst zu identifizieren, wenn es zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung kommen würde.33 In Ausnahmefällen darf ein Konto34 benützt werden, wenn lediglich einzelne Angaben und/oder Dokumente fehlen oder einzelne Dokumente in nicht gehöriger Form vorliegen, ausreichende Angaben zur Identität der Vertragspartei und zum Kontrollinhaber bzw. den wirtschaftlich Berechtigten vorliegen und die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung aufgrund einer risikobasierten Beurteilung als sachgerecht erscheint. Das Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen ist für fachkundige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Die fehlenden Angaben und/oder Dokumente sind spätestens 30 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung einzuholen.35 Eine Berufung auf Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 VSB 20 fällt ausser Betracht, sofern überhaupt keine Identifikationsdokumente vorliegen oder die Dokumente inhaltlich mangelhaft, unklar oder widersprüchlich sind.36 Einer der in der Praxis beobachteten Hauptanwendungsfälle der Ausnahmeregelung ist, wenn die Bank über sämtliche vollständigen Angaben und Dokumente verfügt, jedoch ein Identifikationsdokument erst in Form eines Scans und noch nicht im Original vorliegt.

10Versicherungseinrichtungen müssen die Identifizierung der Vertragspartei vollständig und gehörig im Zeitpunkt der Zustellung der Police, bei Hypothekargeschäften vor Auszahlung des Darlehens und im Bereich kollektiver Kapitalanlagen vor Austausch der Leistungen (i.c. Annahme Vermögenswerte vs. Einbuchung Finanzinstrumente ins Kundendepot) abgeschlossen haben.37 Eine Pflicht für Versicherungseinrichtungen zur Identifizierung potentieller Kunden ist nicht ersichtlich, insbesondere da die Sorgfaltspflicht in sämtlichen Anwendungsfällen auch nach Vertragsschluss durchgeführt werden kann. Zu einer dem Bankenbereich analogen Ausnahmeregelung, einzelne fehlende Angaben und/oder Dokumente nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung innert Frist nachdokumentieren zu können, schweigt die Selbstregulierung des Versicherungssektors qualifizierend.

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11Externe Vermögensverwalter sind verpflichtet, die Identifizierung der Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen.38 Art. 55 Abs. 1 GwV-FINMA präzisiert, dass alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben vollständig vorliegen müssen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.39 Eine Aufsichtsorganisation kann im Rahmen ihrer Selbstregulierung strenger als die Bestimmungen der GwV-FINMA sein und für ihre Mitglieder einen früheren Zeitpunkt bezüglich des vollständigen und gehörigen Vollzugs der Identifizierung der Vertragspartei vorsehen.40 Die Möglichkeit, einzelne fehlende Angaben und/oder Dokumente nach Ausführung der ersten Transaktion oder Erhalt der Verfügungsmacht über das Kundenvermögen innert Frist zu nachdokumentieren, sehen die GwV-FINMA und die Selbstregulierung der Aufsichtsorganisationen nicht vor.41

3.Vertragspartei

12Als Vertragspartei gilt jede nach den lokal anwendbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Grundlagen als Rechtssubjekt geltende Person, die mit einem Finanzintermediär ein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft eingeht. Davon erfasst sind sämtliche natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, Körperschaften, Stiftungen und Verwaltungseinheiten nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene im In- oder Ausland.42 Die öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekte werden in der VSB 20 und GwV-FINMA als «Behörden» zusammengefasst, während die Selbstregulierung im Versicherungsbereich (bei gleichem Auslegungsinhalt) von öffentlich-rechtlichen Gesellschaften/Körperschaften spricht.43 Die Vertragspartei hat nicht nur aus einem Rechtssubjekt zu bestehen, sondern kann sich grundsätzlich aus mehreren zu identifizierenden Parteien zusammensetzen.44 Sehen die Systeme eines Finanzintermediärs und/oder die Natur des Finanzgeschäfts keine Einschränkungen vor, ist der Anzahl an Parteien, aus welchen sich eine Vertragspartei zusammensetzt, grundsätzlich keine Grenzen gesetzt.

13Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GwG e contrario ist zu schliessen, dass Personen, mit denen der

Finanzintermediär kein Vertragsverhältnis privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur im

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Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft eingeht, nicht zu identifizieren sind.45 Ist jedoch eine juristische Person oder Personengesellschaft Vertragspartei, so sind seit 2009 sämtliche Finanzintermediäre gesetzlich zur Kenntnisnahme der Bevollmächtigungsbestimmungen einer Vertragspartei sowie zur Überprüfung der Identität derjenigen Person verpflichtet, die im Namen der Vertragspartei die Geschäftsbeziehung aufnimmt (sog. Eröffner).46 Insbesondere bei Banken und externen Vermögensverwaltern wird in der Praxis eine vertieftere Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG beobachtet. Aus Überlegungen im Zusammenhang mit Haftungsrisiken und der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG vorgesehenen Pflicht zur Verifikation der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wird auch von Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten resp. Kontrollinhabern eine einfache Kopie des Identifikationsdokuments eingeholt und im Rahmen der Due Diligence einer Geschäftsbeziehung plausibilisiert.

14Wurde ein Rechtssubjekt bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits identifiziert, so hat der Finanzintermediär bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung nicht eine erneute Identifizierung von diesem vorzunehmen.47 Ein Rechtssubjekt gilt bereits als identifiziert, wenn bei der ursprünglichen Aufnahme der Geschäftsbeziehung die Identifizierung in Übereinstimmung mit den zu dieser Zeit oder alternativ den aktuell geltenden Ausführungsbestimmungen durchgeführt wurde (sog. lex mitior).

48 In der Praxis wird beobachtet, dass insbesondere Banken bei Erweiterung einer bestehenden Geschäftsbeziehung aus Haftungsüberlegungen lediglich auf die erneute Identifizierung des Rechtssubjekts verzichten, sofern aus der bereits vorgenommenen Identifizierung eine qualitativ angemessene Kopie eines Identifikationsdokuments vorliegt. Einzelne Finanzintermediäre sind noch strenger und sehen in ihren internen Richtlinien vor, dass sie nur Kopien von gültigen Identifikationsdokumenten akzeptieren. Auf die Aktualität des Identifikationsdokuments wäre bei Erweiterung einer Geschäftsbeziehung ein Augenmerk zu legen, um das Risiko eines Verstosses gegen — Seite 11 —die eigenen Richtlinien zu verhindern. Die Möglichkeit des Verzichts einer erneuten Identifizierung beschränkt sich nur auf das bereits identifizierte Rechtssubjekt selbst und entfaltet im Rahmen eines Mehrparteienvertrages keine Wirkung auf weitere, bis anhin nicht identifizierte Rechtssubjekte.49 Die Gründe für den Verzicht einer erneuten Identifizierung sind nicht aktenkundig zu dokumentieren. Vielmehr genügt es, wenn aus der physischen oder elektronischen Dokumentation hervorgeht, dass das Rechtssubjekt bereits korrekt identifiziert wurde.50

44Die häufigsten Fälle einer aus mehreren Parteien bestehenden Vertragspartei sind die Gemeinschaftskonten oder Erbengemeinschaften; vgl. im Detail: BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 14 und 18 und OK II-De Capitani, GwG 3 N. 25 ff.; Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 10; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.2; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.13; Basse-Simonsohn, S. 181 und S. 238; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N. 1.

45M.w.H. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 17 und 19; OK II-De Capitani, GwG 3 N. 24 und 27; Dobrauz-Saldapenna/ Derungs, Art. 3 N. 1.

46Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GwG; Art. 15 VSB 20; Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA; Botschaft GwG 2007, S. 6283 f. und 6297; vgl. unsere Ausführungen zur Überprüfung der Identität des Eröffners in Kapitel II.C.3.

47Art. 4 Abs. 3 VSB 20; Art. 7 Abs. 1 lit. a R SRO-SVV; die GwV-FINMA sieht für externe Vermögensverwalter eine solche Verzichtsmöglichkeit nicht explizit vor. Bei Kassageschäften und Geschäften mit virtuellen Währungen kann auf die erneute Identifizierung der Vertragspartei verzichtet werden, sofern man für dasselbe Rechtssubjekt bereits Kassageschäfte resp. Geschäfte mit virtuellen Währungen oder Geld- und Wertübertragungen im Sinne von Art. 52 GwV-FINMA ausgeführt und sich zudem versichert hat, dass die Vertragspartei bereits bei der ersten Transaktion gehörig identifiziert wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 GwV-FINMA). Ergänzend hält Art. 71 Abs. 1 GwV-FINMA für externe Vermögensverwalter fest, dass sie nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des 1. Titels die Vertragspartei nicht erneut zu identifizieren hat, wenn diese im Rahmen des Konzerns, dem der externe Vermögensverwalter angehört, bereits einer mit den Bestimmungen der GwV-FINMA gleichwertigen Weise identifiziert worden ist. Es ist als stossend anzusehen, dass ein externer Vermögensverwalter Vertragsparteien, die er selbst schon einmal identifiziert hat, bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung erneut identifizieren muss, darauf jedoch bei punktuellen Dienstleistungen oder bei zeitlich vorgelagerter Identifizierung durch ein Mitglied des gleichen Konzerns verzichten kann. Eine solche Einschränkung würde zu einem Wettbewerbsnachteil (u.a. erhöhter Prüf- und Dokumentationsaufwand) für die externen Vermögensverwalter führen. Aus diesen Gründen sollte aus Art. 71 Abs. 1 GwV-FINMA e contrario auch für die externen Vermögensverwalter bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung eine Verzichtsmöglichkeit auf die erneute Identifizierung der Vertragspartei abzuleiten sein, sofern diese im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits identifiziert wurde.

48Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.10, wo eine handgeschriebene Aktennotiz als angemessen befunden wurde, auf welchem ein ehemaliger Bankmitarbeiter bestätigte, dass er den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung persönlich kannte; Kommentar VSB 20, Art. 4, S. 12, welcher insbesondere präzisiert, dass eine Überprüfung der Identität eines Eröffners im Sinne von Art. 15 VSB 20 nicht für die Eröffnung einer eigenen Geschäftsbeziehung genügt; Kommentar R SRO-SVV, Art. 7 N. 2.

4.Allgemeine Vorgaben

a.Beweiskraft

15Der Finanzintermediär hat die Vertragspartei gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GwG anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu identifizieren. Als beweiskräftige Dokumente zählt die Botschaft 1996 bei natürlichen Personen exemplarisch den amtlichen Identitätsausweis wie Pass oder Identitätskarte und bei juristischen Personen den Auszug aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument (certificate of incorporation) auf.51 Wann ein Dokument die Voraussetzungen der Beweiskraft erfüllt, definiert sich in den einzelnen Ausführungsbestimmungen bzw. nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten.52

b.Gültigkeit

16Ob ein Identifikationsdokument gültig sein muss und wie lange ein solches als gültig angesehen wird, ist für einen Finanzintermediär bei der Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflichten eine zentrale Frage. Für das Identifikationsdokument einer natürlichen Person sehen die Reglemente des Banken- und Versicherungssektors sowie die GwV-FINMA kein explizites Gültigkeitserfordernis vor.53 Es verbleibt daher in Kompetenz und Ermessen der einzelnen Banken, Versicherungseinrichtungen und externen Vermögensverwalter, in ihren internen Richtlinien festzuhalten, ob bei der Identifizierung von natürlichen Personen ungültige Identifikationsdokumente generell, nur in Ausnahmefällen oder gar nicht erlaubt werden. Vorauszusetzen ist bei fehlender Gültigkeit, dass keinerlei Zweifel an der Identität der natürlichen Person bestehen, die das Identifikationsdokument belegt, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen würde (bspw. Namensänderung infolge Heirat).54 Entscheidet sich ein Finanzintermediär generell oder in Ausnahmesituationen, abgelaufene Identifikationsdokumente zuzulassen, so riskiert er, dass ein fachkundiger Dritter (bspw. Prüfgesellschaft oder Selbstregulierungs-/Aufsichtsorganisation) die Frage der Zulässigkeit des Identifikationsdokuments im Einzelfall allenfalls anders beurteilt.55 Bei der Wahl einer dieser Vorgehensweisen empfiehlt sich, zumindest die wichtigsten Eckpunkte im Umgang mit ungültigen Identifikationsdokumenten in den internen Richtlinien zu definieren. Zu bestimmen wären — Seite 12 —insbesondere, unter welchen Voraussetzungen ein abgelaufenes Identifikationsdokument akzeptiert werden darf, wie die Aktualität des Identifikationsdokuments periodisch zu überprüfen und unter welchen Umständen zu aktualisieren ist. Entscheidet sich ein Finanzintermediär, nur gültige Identifikationsdokumente zu akzeptieren, so nimmt er sich die Flexibilität, auf Ausnahmesituationen reagieren zu können, erhöht während der Dauer der Geschäftsbeziehung seinen Überwachungs- und Aktualisierungsaufwand und riskiert eher einen Verstoss gegen seine internen Richtlinien. Es empfiehlt sich daher bei einer solch gewählten Vorgehensweise, die Prozesse und Kontrollen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Identifikationsdokumente in den internen Richtlinien festzuhalten.

17Das Dokument, anhand welchem man die als juristische Person oder Personengesellschaft konzipierte Vertragspartei identifiziert, darf nicht älter als zwölf Monate sein und hat die aktuellen Verhältnisse zu reflektieren.56 Eine Ausnahme von dieser Frist ist für Banken, Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter in Bezug auf einen spezifischen Vereinstypus vorgesehen. Ein Verein, der nicht im Handelsregister eingetragen und nicht revisionspflichtig ist, kann nur mittels (i.d.R. älterer) Statuten oder anderer Vereinsdokumente identifiziert werden. Eine solche Vertragspartei könnte dem Finanzintermediär je nach Gründungsdatum kein beweiskräftiges Identifikationsdokument beibringen, welches vor weniger als zwölf Monaten errichtet wurde. Es wäre daher praxisfremd, bei einem Verein ohne Handelsregistereintrag und Revisionspflicht an der zwölfmonatigen Frist festzuhalten.57

18Für die Berechnung der Frist sind das Ausstellungsdatum des Identifikationsdokuments und der Zeitpunkt massgebend, in dem der Finanzintermediär die Vertragspartei anhand dem ihm vorliegenden Identifikationsdokument identifiziert und die Vornahme der Identifizierung für fachkundige Dritte dokumentiert.58 Der Finanzintermediär hat dabei die Identifizierung der Vertragspartei mit einem Bestreben auf eine zeitnahe Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu vollziehen und darf diese nicht «auf Vorrat» im Hinblick auf die Erfüllung des Fristenlaufs tätigen. Zwischen dem Zeitpunkt der Identifizierung und der Aufnahme der Geschäftsbeziehung sollte daher nicht unüblich viel Zeit vergehen.59

c.Zu dokumentierende Angaben

19Finanzintermediäre haben die wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Vertragspartei aufzunehmen und aufzubewahren (vgl. Art. 7 Abs. 1 GwG). Im Rahmen von Mehrparteienverträgen ist dies für jedes einzelne Rechtssubjekt vorzunehmen, aus dem sich die Vertragspartei zusammensetzt.60

20Bei natürlichen Personen sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit vom Finanzintermediär aufzunehmen und zu dokumentieren.61 Als Wohnsitz gilt — Seite 13 —im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB der Ort, an dem die natürliche Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.62 Auch wenn die Botschaft sowie die einzelnen Ausführungsbestimmungen von einer Staatsangehörigkeit sprechen,63 empfiehlt sich die Frage nach weiteren Staatsangehörigkeiten mit der Vertragspartei abzuklären und zu dokumentieren. Die Gründe sind weniger auf die Sorgfaltspflicht der Identifizierung der Vertragspartei zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Beurteilung der Risiken einer Geschäftsbeziehung in den Bereichen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung64, Sanktionen65 oder Steuern66.67

21Stammt die natürliche Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, sind diese Angaben nicht aufzunehmen und aufzubewahren.68 Die Hintergründe solcher Fälle sind jedoch schriftlich (bspw. in Form einer Aktennotiz) festzuhalten.69

22Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind vom Finanzintermediär Firma und Sitzadresse aufzunehmen und aufzubewahren.70 Bei der Eruierung der Sitzadresse kann in erster Linie auf die eingeholten Identifikationsdokumente (bspw. Handelsregisterauszug) abgestellt werden.71

d.Interne Dokumentation

23Ein Finanzintermediär hat, zusätzlich zur Aufnahme und Aufbewahrung der wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Vertragspartei, auch das Mittel festzuhalten, anhand dessen die Identität geprüft wurde. Folglich ist er verpflichtet, eine einfache oder echtheitsbestätigte Kopie des Dokumentes resp. der Dokumente, anhand welchem bzw. welcher die Vertragspartei identifiziert wurde, zu seinen Akten zu nehmen.72 Die internen Akten und somit die eingeholten Informationen und Dokumente sowie intern durchgeführten Abklärungen im Zusammenhang mit der Identifizierung — Seite 14 —der Vertragspartei sind so zu erstellen, zu organisieren und aufzubewahren, dass sich ein fachkundiger Dritter innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bilden kann.73 Insbesondere bei Banken und Versicherungseinrichtungen kann in der Praxis beobachtet werden, dass sie ihre mit der Identifizierung der Vertragspartei verknüpfte Dokumentation physisch als auch elektronisch in spezifisch dafür vorgesehenen Systemen aufbewahren.74 Im Hinblick auf eine bessere Auffindbarkeit kennzeichnen sie dabei die Identifikationsdokumente mit spezifischen Titeln/Codes. Externe Vermögensverwalter bewahren die mit der vorliegend kommentierten Sorgfaltspflicht zusammenhängende interne Dokumentation überwiegend physisch, i.c. in einem separaten Abschnitt des physischen Ordners/Mappe, und/oder die Dateien davon an einem separaten Ort im Rahmen einer einfachen elektronischen Ordnerstruktur auf.

61Botschaft GwG 1996, S. 1121; Art. 7 Abs. 1 VSB 20; Art. 3bis Abs. 1 lit. a R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA.

62Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15; auch dem Nichtbankensektoren empfiehlt sich auf diese Definition zurückzugreifen; im Bankenbereich besteht die überwiegende Meinung, dass in Ausnahmesituationen der Rückgriff auf Postfachadressen oder eine c/o Adresse zuzulassen ist, vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 1998–2001, C.1.g; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.12 und Ziff. V.3.2.14; PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 N. 9 und 12 f.; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 N. 15, a.M. BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 46.

63Vgl. im Detail Fussnote 61.

64Potenzieller Einfluss auf die Risikobewertung einer Geschäftsbeziehung und damit einhergehende Anwendung besonderer Sorgfaltspflichten, vgl. hierzu Art. 13 Abs. 2 lit. a GwV-FINMA.

65Finanzintermediäre verbieten oder setzen detaillierte Abklärungen bei gewissen Nationalitäten im Zusammenhang mit der Sanktionsthematik.

66Ein Finanzintermediär hat bei natürlichen Personen, die eine Staatsangehörigkeit der vereinigten Staaten von Amerika aufweisen, im Steuerbereich spezifische regulatorische Pflichten (u.a. Meldung und Dokumentation) wahrzunehmen; vgl. auch Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r15.

67Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 N. 10.

68Art. 7 Abs. 3 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 3 N 1 ff.; Art. 3bis Abs. 2 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 3; Art. 44 Abs. 2 GwV-FINMA.

69Analog Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.3.2.14, auch wenn dieser Fall im Zusammenhang mit der Dokumentation auf einem Formular A stand; g.M. PK-Heim/Wettstein, Art. 7 Abs. 3 N. 1; der Sektor der Versicherungseinrichtungen sieht keine Ausführungsbestimmungen in diesem Zusammenhang vor; Art. 44 Abs. 2 GwV-FINMA mit einer expliziten Begründungspflicht in Form einer Aktennotiz für den Sektor der externen Vermögensverwalter.

70Botschaft GwG 1996, S. 1121 f.; Art. 7 Abs. 2 VSB 20; Art. 3bis Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Art. 44 Abs. 1 lit. b GwV-FINMA.

71Kommentar VSB 20, Art. 7, S. 15, welcher alternativ auch die Möglichkeit vorsieht auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung abzustellen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 3bis N. 2; gleiches ist auch für den Sektor der externen Vermögensverwalter anzunehmen.

72Art. 7 Abs. 1 GwG, vgl. daher auch im Detail die dortige Kommentierung; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 44 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r19; Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 1; Art. 48 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA; zur genauen Vorgehensweise bei der Identifizierung von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, vgl. im Detail unsere Kommentierung in den Kapiteln II.B. und II.C.

5.Unregelmässigkeiten bei der Identifizierung

a.Materielle Prüfpflicht der Angaben und Dokumente?

24Bei natürlichen Personen hat der Finanzintermediär Einsicht in ein Identifikationsdokument zu nehmen und anhand der Fotografie zu überprüfen, ob die vorsprechende Person die vorgegebene Person ist.75 Ist die Vertragspartei eine juristische Person oder Personengesellschaft, so klärt ein Finanzintermediär durch die Einsicht der Identifikationsdokumente insbesondere ab, ob diese existiert und durch wenn sie in welchem Umfang vertreten wird.76 Findet zwischen dem Finanzintermediär und der Vertragspartei im Rahmen der Identifizierung keine persönliche Vorsprache statt, so bestätigt die vom Finanzintermediär einzusehende Echtheitsbestätigung, dass die Vertragspartei und die Person auf dem Identifikationsdokument deckungsgleich sind.77

25Ein Finanzintermediär hat zudem abzugleichen, ob die dokumentierten Angaben mit den Angaben auf dem(/den) Identifikationsdokument(en) übereinstimmen. Bei der Wohnsitz- und Sitzadresse darf sich der Finanzintermediär grundsätzlich auf die Angaben der Vertragspartei verlassen, da insbesondere die Wohnsitzadresse selten auf einem Identifikationsdokument reflektiert ist. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes treffen den Finanzintermediär bei Anhaltspunkten (bspw. gegenteilige Informationen im Rahmen der Due Diligence), dass die von der Vertragspartei gemachten Angaben nicht (mehr) stimmen könnten, weitergehende Abklärungspflichten.78 Im Rahmen einer Korrespondenzwegeröffnung haben Banken und externe Vermögensverwalter die Wohnsitzadresse — Seite 15 —immer durch Postzustellung oder auf andere, gleichwertige Weise zu überprüfen.79 Die Ausführungsbestimmungen für den Versicherungssektor sehen hiervon eine explizite Ausnahme vor.80

26Die Ausführungsbestimmungen fordern bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, dass die Identifikationsdokumente die aktuellen Verhältnisse einer juristischen Person oder Personengesellschaft widerspiegeln.81 Ein Finanzintermediär sollte sich auch bezüglich der Aktualität der Verhältnisse auf die Angaben der Vertragspartei verlassen können. Ergeben sich im Rahmen der Due Diligence Anhaltspunkte, dass die Identifikationsdokumente nicht die aktuellen Verhältnisse der Vertragspartei reflektieren, so ist der Finanzintermediär verpflichtet eine aktuellere Version einzuholen.82

27Das Identifikationsdokument ist vom Finanzintermediär mit verhältnismässigem Aufwand bezüglich seiner Echtheit zu plausibilisieren. Ein Finanzintermediär muss hierfür die wichtigsten Merkmale der Identifikationsdokumente eines Landes kennen, aus denen er Vertragsparteien akzeptieren möchte.83

b.Fehlende Identifikationsdokumente

28Verfügt eine Vertragspartei über kein Identifikationsdokument im Sinne der Ausführungsbestimmungen, so kann ein Finanzintermediär ausnahmsweise die Identität anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente feststellen. Anwendung findet diese Vorgehensweise insbesondere auf natürliche Personen ohne Identifikationsausweise oder öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte ohne Eintragungspflicht ins Handelsregister und entsprechende Gesellschaftsunterlagen.84 Was als beweiskräftiges Ersatzdokument in einem solchen Sonderfall gilt, orientiert sich an der Rechtsnatur der Vertragspartei, den rechtlichen Gegebenheiten und Dokumentationsstandards des(/r) betroffenen Landes(/Länder).85 Die Ausnahmesituation ist schriftlich zu begründen und zusammen mit dem beweiskräftigen Ersatzdokument der Gesamtdokumentation der Vertragspartei beizufügen.86 Daraus sollten die Gründe für das Fehlen eines entsprechenden Identifikationsdokuments sowie die Wahl des beweiskräftigen Ersatzdokuments nachvollziehbar sein.

87

79Art. 10 Abs. 1 VSB 20; Kommentar VSB 20, Art. 10, S. 18; PK-Heim/Wettstein, Art. 10 Abs. 1 N. 4 f.; Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA.

80Art. 4 Abs. 1 lit. b R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 19.

81Kommentar VSB 20, Art. 14, S. 21 und Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 4, die davon sprechen, dass das Dokument die aktuellen Verhältnisse wiederzugeben hat; Art. 47 Abs. 4 GwV-FINMA.

82Gleicher Ansicht BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 64, die explizit eine materielle oder formelle Prüfpflicht in diesem Zusammenhang verneinen; Kommentar R SRO-SVV, Art. 5 N. 15.

83Gleicher Ansicht OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 8, der jedoch beispielhaft als eine Massnahme die Betrachtung des Identifikationsdokuments unter UV-Licht aufzählt. An der Praxistauglichkeit dieser Massnahme ist zu zweifeln, da in der Praxis kein Finanzintermediär über ein solches Inventar verfügt. Vielmehr wird in der Praxis beobachtet, dass von externen Anbietern Listen eingekauft werden, die die wichtigsten Merkmale der Identifikationsdokumente eines Landes zusammenfassen; ähnlicher Ansicht Basse-Simonsohn, S. 182 und PK-Heim/Wettstein, Art. 9 Abs. 1 N. 9, gemäss welchen ein von Auge nicht als Fälschung erkennbares Identifikationsdokument nicht als Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden darf; Kommentar R SRO-SVV, Art. 4 N. 13, spricht von einer «summarischen Prüfung» des Identifikationsdokuments.

84Art. 8 VSB 20; Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, C.1.1, hebt in ihrem Entscheid hervor, dass Art. 8 VSB 20 eine Ausnahmeregelung mit einem höchst beschränkten Anwendungskreis ist; Art. 6 R SRO-SVV; Art. 50 Abs. 2 GwV-FINMA.

85Für Anschauungsbeispiele beweiskräftiger Ersatzdokumente vgl. Art. 8 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 8 N. 3 und 8 f.; Art. 6 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 6 N. 5 f.

86Art. 8 VSB 20; Art. 6 R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 6 N. 7; Art. 50 Abs. 2 GwV-FINMA.

87Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 8 N. 11, wobei ihrer Meinung nach lediglich die Gründe für das Fehlen eines Identifikationsdokuments darzulegen sind.

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c.Zweifel bei der Identifizierung

29Weist ein Finanzintermediär bei Aufnahme oder im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an den Angaben über die Identität der Vertragspartei auf, so ergreift er entsprechende Massnahmen wie bspw. die Durchführung von Abklärungen und/oder Wiederholung der Identifikation.88 Zweifel liegen vor, sofern man Anhaltspunkte hat, dass die Angaben über die Identität der Vertragspartei nicht oder nicht mehr zutreffen könnten.89 Der Vollzug von Massnahmen bei solchen Anhaltspunkten empfiehlt sich unverzüglich durchzuführen.90 Beseitigt der Finanzintermediär durch die ergriffenen Massnahmen seine Zweifel, so sind die Hintergründe und das Ergebnis der ergriffenen Massnahmen schriftlich festzuhalten und der Gesamtdokumentation der Vertragspartei beizufügen.91 Können trotz der ergriffenen Massnahmen die Zweifel nicht (fristgerecht) beseitigt werden oder drängt sich dem Finanzintermediär der Verdacht auf, dass die Vertragspartei wissentlich falsche Angaben zu seiner Identität gemacht oder gefälschte Dokumente ausgehändigt hat, so gilt die Identifizierung als gescheitert.92

30In der Praxis wird beobachtet, dass bei Aufnahme und im Laufe einer Geschäftsbeziehung Zweifel an der Identität der Vertragspartei weniger oft auftreten als an der wirtschaftlichen Berechtigung.93 Insbesondere der schwergewichtige Fokus auf formelle Aspekte von Art. 3 GwG i.V.m. den einzelnen Ausführungsbestimmungen, die persönliche oder auf dem Schriftweg stattfindende Interaktion zwischen der Vertragspartei resp. deren Vertreter(n) und dem Finanzintermediär, die Standardisierung sowie der grundsätzlich «offizielle Charakter» der einzuholenden Dokumente erschweren es Kunden, den Identifizierungsprozess bewusst oder unbewusst zu beeinflussen.94 Vielmehr werden in der Praxis erst im Laufe einer Geschäftsbeziehung, Zweifel an den von der Vertragspartei ursprünglich gemachten Angaben zu ihrer Identität aufkommen. Die häufigsten Gründe werden Umzug, Heirat in Verbindung mit einer Namensänderung, Tod oder Einbürgerung sein.95

88Art. 5 Abs. 1 GwG, vgl. im Detail die Kommentierung zu diesem Artikel; Art. 46 Abs. 1 lit. a VSB 20 i.V.m. Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 66 f.; Art. 12 lit. a R SRO-SVV i.V.m. Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 2 f.; Art. 69 lit. a GwV-FINMA; davon abzugrenzen sind die besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 6 GwG i.V.m. Art. 13 ff. GwV-FINMA, auch wenn in gewissen Konstellationen Massnahmen infolge beider Sorgfaltspflichten zu ergreifen sind, vgl. hierzu im Detail Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.01.–30.06.19, C.1 und Kommentar VSB 20, Art. 46, S. 66 sowie Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 6.

89Aufsichtskommission VSB, Praxis VSB 01.07.–31.12.22, C.2.1, spricht von «ungewöhnlichen Feststellungen»; Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5 von «durch einzelne Wahrnehmungen geschaffene Auffälligkeit, die eine gewisse, vom Einzelfall abhängigen Intensität aufweisen»; (annähernde) Gewissheit hat der Finanzintermediär in solchen Fällen folglich nicht aufzuweisen, vgl. PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 9 und Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5.

90Die Aufsichtskommission VSB, stützte sich in Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.4.13, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r53 und Praxis VSB 01.01.–30.06.19, D.2.3 auf die ehemalige 90 Tagesfrist im Sinne von Art. 45 VSB 16 ab und sah acht Monate als zu lange an. Die Frage, ob sich die Frist mit der Einführung von Art. 45 Abs. 4 VSB 20 auf 30 Tage reduziert hat, wurde bis anhin von der Aufsichtskommission VSB nicht geklärt. Während BSK-Meyer/Rhyner, Art. 5 GwG N. 21 diesen Ansatz vertreten, steht PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 13, dem kritisch gegenüber. Den Finanzintermediären ist zu empfehlen, sich eher an den 30 Tagen zu orientieren und bei Überschreitung dieser Frist, was in der Praxis bspw. bei komplexen Sachverhalten oder erschwerter Erreichbarkeit der Vertragspartei durchaus vorkommen kann, die bis anhin ergriffenen Massnahmen und die Gründe für die Verzögerung zu dokumentieren.

91Botschaft GwG 1996, S. 1128; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 19; BSK-Meyer/Rhyner, Art. 5 GwG N 16, sind der Ansicht, dass eine Dokumentationspflicht lediglich bei Veränderung der Verhältnisse greift; Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 5 und Art. 16 N. 1 ff.

92Art. 46 Abs. 2 und 3 VSB 20; ähnlicher Ansicht Kommentar R SRO-SVV, Art. 12 N. 6; Art. 70 GwV-FINMA; vgl. zur Vorgehensweise bei gescheiterter Identifizierung die Kommentierung in Kapitel II.A.5.d.

93Der Gesetzgeber traf diese Annahme schon während des Gesetzgebungsprozesses, vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1127.

94Ähnlicher Ansicht PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 lit. a N. 4 inkl. einzelnen Fallbeispielen in N. 6–9.

95Botschaft GwG 1996, S. 1127; PK-Heim/Wettstein, Art. 46 Abs. 1 N. 12 ff.; Kommentar R SRO-SVV Art. 12 N. 4.

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d.Scheitern der Identifizierung

31Eine Identifizierung gilt bei Aufnahme oder im Laufe einer Geschäftsbeziehung als gescheitert, sofern die geforderten Angaben und/oder Dokumente von der Vertragspartei im Rahmen des Identifizierungsprozesses nicht (fristgerecht) beigebracht, Zweifel des Finanzintermediärs an den Angaben und/oder Dokumenten über die Identität der Vertragspartei trotz ergriffenen Massnahmen nicht fristgerecht ausgeräumt werden oder der Verdacht besteht, dass die Vertragspartei willentlich falsche Angaben gemacht und/oder gefälschte Dokumente ausgehändigt hat. Scheitert die Identifizierung einer Vertragspartei, so ist unter Einhaltung von Art. 9 ff. GwG i.V.m. Art. 12a ff. GwV die Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung abzulehnen oder die Weiterführung einer bestehenden Geschäftsbeziehung abzubrechen. Sofern gefordert ist die Geschäftsbeziehung für Zu- und Abflüsse zu sperren.96 Wie schnell eine Geschäftsbeziehung in Fällen einer gescheiterten Identifikation ohne Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung abzulehnen oder abzubrechen ist, definieren das GwG oder die Ausführungsbestimmungen nicht. Für den Bankensektor gilt, dass dies so rasch als möglich zu vollziehen ist, ohne dabei eine Vertragsverletzung zu begehen.97 Auch Versicherungseinrichtungen und externe Vermögensverwalter empfiehlt sich in solchen Fällen die Ablehnung der neuen oder den Abbruch der bestehenden Geschäftsbeziehung so rasch als möglich zu vollziehen. Zudem sollten auch sie bei gescheiterten Identifizierungen die Hintergründe, das Ergebnis der ergriffenen Massnahmen sowie die Tatsache der Ablehnung oder Abbruchs selbst inkl. genauen Zeitpunkt zu verschriftlichen und der Gesamtdokumentation der (potenziellen) Vertragspartei beifügen.98 Bei einer gescheiterten Identifizierung ist von einer «Kontaminierung» sämtlicher Geschäftsbeziehungen auszugehen, in welche die Vertragspartei involviert ist. Aus diesem Grund sind in solchen Fällen alle (potenziellen) Geschäftsbeziehungen abzulehnen und/oder bestehenden Geschäftsbeziehungen abzubrechen, die man mit der Vertragspartei zu führen beabsichtigt resp. führt.99

B.Identifizierung von natürlichen Personen

1.Bei persönlicher Vorsprache

32Bei der persönlichen Vorsprache findet ein physischer Kontakt statt. Dabei wird ein beweiskräftiges Dokument der Vertragspartei vom Vertreter100 des Finanzintermediärs eingesehen, kopiert und zu den Akten genommen.101 Aus dem Kundendossier sollte ersichtlich sein, wann und wo dieser physische Kontakt stattfand. Wie lange und wo man sich zu treffen hat, ist regulatorisch nicht vorgegeben. Es muss somit nicht zwingend in den Geschäftsräumen des Finanzintermediärs sein.102 Bei einer erst im — Seite 18 —Nachgang zur persönlichen Vorsprache erstellten Kopie des beweiskräftigen Dokuments sind die Bestimmungen zur Identifizierung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg anwendbar.103

33Mit einem beweiskräftigen Dokument ist ein amtlicher Ausweis mit Fotografie im Original gemeint, also bspw. ein Pass, eine Identitätskarte oder ein Führerausweis. Auf eine abschliessende Aufzählung wurde in der VSB verzichtet. Der Entscheid über das zulässige Dokument liegt im Sinne eines risikobasierten Ansatzes beim jeweiligen Finanzintermediär.104 Hingegen regelt für Versicherungsunternehmen Art. 4 R SRO-SVV die zulässigen beweiskräftigen Dokumente für natürliche Personen abschliessend.105 Für externe Vermögensverwalter hält Art. 45 Abs. 3 GwV-FINMA fest, dass solche Identifikationsdokumente zulässig sind, welche mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt wurden.

34Die Kopie des Dokuments muss nicht zwingend fotokopiert, sondern kann auch gescannt oder fotografiert werden. Zusätzlich zu den Identifikationsdaten sowie der Signatur muss auch das Lichtbild der Vertragspartei grundsätzlich auf der Kopie erkennbar sein. Vorbehalten bleiben Gründe, aus welchen es technisch nicht möglich ist, eine erkennbare Kopie des Lichtbilds herzustellen.106

2.Auf dem Korrespondenzweg

35Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg hat der Finanzintermediär die Wohnsitzadresse der Vertragspartei durch Postzustellung oder auf eine andere gleichwertige Weise zu prüfen und eine echtheitsbestätigte107 Kopie des beweiskräftigen Dokuments zu den Akten zu nehmen.108

36Die Bezeichnung «auf dem Korrespondenzweg» ist zu eng gewählt, da darunter nicht nur die Eröffnung der Geschäftsbeziehung via Briefverkehr subsumiert wird, sondern auch telefonisch, über das Internet oder auf andere elektronische Weise wie mittels Online-Identifizierung gemäss FINMA Rundschreiben 2016/7.109 Der «Korrespondenzeröffnung» gleichgestellt ist auch der Fall, in welchem eine Drittperson, welche nicht vertretungsbefugt ist und nicht als Vertragspartei gilt, die von der Vertragspartei unterzeichneten Eröffnungsdokumente dem Finanzintermediär persönlich vorbei bringt, da es in einem solchen Fall an der persönlichen Begegnung mit der Vertragspartei mangelt.110 Deshalb wäre es präziser, den Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA zu verwenden: Aufnahme der Geschäftsbeziehung «ohne persönliche Vorsprache».111

37Die Finanzintermediäre haben eine Überprüfung der Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf eine andere gleichwertige Weise vorzunehmen.112 Gemäss VSB 20 genügt eine Zustellung mit — Seite 19 —gewöhnlicher Post (A- oder B-Post). Als gleichwertig gilt insbesondere die Beibringung einer amtlichen Wohnsitzbestätigung.113 Üblich ist auch das Beibringen von sog. Utility Bills (Strom-, Wasser- oder Telefonrechnungen) sowie von Steuer- oder anderen behördlichen Rechnungen.114

38Bei Versicherungsunternehmen muss keine Überprüfung der Wohnsitzadresse erfolgen.115 Zudem ermöglicht Art. 4 Abs. 1 lit. c R SRO-SVV ein weiteres Verfahren für diesen Sektor: «Anstelle der Identifizierung nach lit. a [bei persönlicher Vorsprache] und b [auf dem Korrespondenzweg] genügt in beiden Fällen die Zustellung der Versicherungspolice bzw. die Bestätigung der Eröffnung des Prämienkontos durch eine in- oder ausländische Poststelle per Einschreiben mit Rückschein oder durch einen Kurierdienst mit Empfangsschein, sofern gewährleistet ist, dass die Zustellung eigenhändig an die zu identifizierende Person erfolgt, und diese anhand eines amtlichen Ausweispapiers nach lit. a identifiziert wird. Das Versicherungsunternehmen muss den Rückschein/ Empfangsschein sowie eine einfache Kopie des Ausweisdokumentes zu den Akten nehmen.»

39Aus Praxissicht ist zusätzlich auf Folgendes hinzuweisen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c GwV-FINMA kommt als Kriterium für eine Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken (GmeR) insbesondere auch das Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei in Frage. Die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg kann sich somit auf die Risikokalkulation der Geschäftsbeziehung auswirken. Die interne Risikopunktzahl wird bei entsprechender Berücksichtigung erhöht oder führt sogar zur Klassifizierung der Geschäftsbeziehung als GmeR. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die aktive Vermeidung des persönlichen Kontakts ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei gemäss Ziff. 3.4.1 Anhang GwV-FINMA ist.

3.Aussteller von Echtheitsbestätigungen

40Bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache erhält der Finanzintermediär anstatt des Originals eine Kopie des benötigten beweiskräftigen Dokuments. Daher ist es erforderlich, die Echtheit der Kopie zu bestätigen.116

41Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt; einen Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz; eine in der Schweiz zugelassene Rechtsanwältin oder einen in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalt; einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.117

42Was bedeutet gleichwertige Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung? Bereits die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) hatte als eine der drei Vorgängerbehörden der FINMA in ihrer Praxis zu Art. 2 Abs. 3 GwG festgehalten, dass die Gleichwertigkeit nicht abstrakt geprüft werden kann. Deshalb überliess sie die Abklärungen den einzelnen Finanzintermediären und führte keine Liste der als gleichwertig anerkannten Aufsichten.118 Die FINMA veröffentlicht ebenfalls keine solche Liste. Auch gemäss VSB ist im Einzelfall zu beurteilen, was unter «gleichwertig» bzw. «angemessen» fällt. Als — Seite 20 —Kriterien kommen in Frage die FATF-Länderliste oder die Einschätzungen von Transparency-International sowie weiteren Nichtregierungsorganisationen (NROs). Massgebend bleibt jedoch die Einzelfallbeurteilung.119 Dabei ist zu beachten, dass einerseits die gleichwertige «Aufsicht» und andererseits die gleichwertige «Regelung» bzw. «Regulierung» zu beurteilen ist.

43Zum Begriff des Rechtsanwalts führt der Kommentar VSB 20 sowie der Kommentar R SRO-SVV aus, dass unter die öffentlichen Stellen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c VSB 20 bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. b R SRO-SVV auch im Ausland zugelassene Rechtsanwälte gefasst werden können. Sie müssen jedoch für diese Funktion durch das ausländische Recht ermächtigt sein.120 In der Praxis herrscht vielfach Unsicherheit, wenn sich der Aussteller der Echtheitsbestätigung nicht unter dem gängigsten Begriff «Rechtsanwalt» oder «attorney-at-law» ausweist, sondern bspw. als «Advokat», «Fürsprecher», «Volljurist», «solicitor», «lawyer» oder «barrister». Mit Blick auf die korrekte Auslegung des Begriffs «Rechtsanwalt» ist nicht die verwendete Begrifflichkeit, sondern die Inhaberschaft eines Anwaltspatents entscheidend. Aufgrund dieses zusätzlichen Fähigkeitsausweises geniessen zugelassene Rechtsanwälte im Gegensatz zu einfachen Juristen eine erhöhte Glaubwürdigkeit.121

44Um der zunehmenden Digitalisierung gerecht zu werden, ist eine Alternative zur Echtheitsbestätigung der Kopie des benötigten beweiskräftigen Dokuments vorgesehen. Der Finanzintermediär darf auch eine Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) einholen. Die Authentifizierung der Vertragspartei erfolgt dabei elektronisch. Durch das technische Verfahren der elektronischen Signatur kann die Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht sowie der Identität der unterzeichnenden Person überprüft werden.122

4.Sonderformen

a.Minderjährige Person

45Bei der Eröffnung einer auf den Namen einer minderjährigen Person lautenden Geschäftsbeziehung durch eine mündige Drittperson ist diese eröffnende mündige Person zu identifizieren. Sofern jedoch die (urteilsfähige) minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung eröffnet, so ist diese (und nicht etwa ihre gesetzliche Vertretung) zu identifizieren.123

b.Einzelunternehmen

46Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit Inhabern eines Einzelunternehmens hat der Finanzintermediär die Vorgaben für natürliche Personen einzuhalten.124 Banken sowie Versicherungsunternehmen dürfen für im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen alternativ auch

gemäss den für juristische Personen und Personengesellschaften geltenden Regeln vorgehen.125

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c.Erbengemeinschaften

47Verstirbt die Vertragspartei des Finanzintermediärs, dann tritt seine Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in seine Geschäftsbeziehung ein, womit sie die neue Vertragspartei wird.126 Im zivilrechtlichen Sinne sind Erbengemeinschaften als einfache Gesellschaften zu qualifizieren. Daher kommen bei der Eröffnung einer neuen Geschäftsbeziehung die Bestimmungen von Art. 46 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 16 Abs. 1 VSB 20 bzw. Art. 4 Abs. 5 R SRO-SVV zur Anwendung. Wurde der Erblasser im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung bereits ordentlich identifiziert, so kann auf die erneute Identifizierung verzichtet werden.127

d.Gemeinschaftskonten

48Sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt, sind bei Gemeinschaftskonten (auch sog. joint accounts) alle Kontomitinhaber zu identifizieren. Dies wurde von der Aufsichtskommission VSB immer wieder bestätigt.128 Analog muss dies auch für die externen Vermögensverwalter gelten. Wird ein Lebensversicherungsvertrag durch mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so sind ebenfalls sämtliche Versicherungsnehmer zu identifizieren.129

e.Sammelkonten

49Solange die Beteiligungsrechte in einem auf die Gesellschaft lautenden Sammelkonto bzw. -depot geführt werden, ist bei Sammelkonten bzw. -depots, welche der Verwaltung von Beteiligungsplänen für Mitarbeitende dienen, nur die Gesellschaft zu identifizieren.130

f.Nutzniessung

50Eröffnen sowohl der Kapitaleigentümer wie auch der Nutzniesser je für sich selbst eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär, so sind beide einzeln zu identifizieren. Das gleiche gilt, wenn Kapitaleigentümer und Nutzniesser nur gemeinsam über das Eigentum verfügen können.131 E contrario wäre nur das Rechtssubjekt zu identifizieren, welches über das Eigentum verfügen kann, sofern es nicht beide sind, aber beide zusammen eine Geschäftsbeziehung eröffnen.

g.Stockwerk- und Miteigentümergemeinschaften

51Gemäss VSB sind sowohl Stockwerk- wie auch Miteigentümergemeinschaften mit Eintrag im Grundbuch anhand eines Grundbuchauszuges zu identifizieren. Sofern aus dem Protokollauszug hervorgeht, dass der Verwalter zur Kontoführung ermächtigt ist, kann die Identifizierung auch aufgrund des Protokollauszuges zusammen mit einer einfachen Kopie des Reglements erfolgen.132

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h.Mieterkautionskonto

52Ein Mieterkautionskonto wird vom Vermieter auf den Namen des Mieters eröffnet, zwecks Deponierung einer Mietkaution. Über die eingebrachten Vermögenswerte darf der Mieter nicht allein verfügen, sondern braucht die Zustimmung des Vermieters.133

53Diese Sonderform ist de facto lediglich für Banken relevant. Gemäss VSB muss die Vertragspartei eines Mieterkautionskontos für ein in der Schweiz gelegenes Mietobjekt nicht identifiziert zu werden.134 E contrario hat somit bei Mietobjekten im Ausland eine entsprechende Identifizierung gemäss den Regeln von Art. 4 VSB 20 zu erfolgen.135

i.Lebensversicherungsverträge

54Beim Versicherungsvertrag ist diejenige Person zu identifizieren, welche ihn beantragt. Sofern ein Lebensversicherungsvertrag durch mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen wird, sind sämtliche Versicherungsnehmer als Vertragsparteien zu identifizieren. Der Stellvertreter, die versicherte oder die begünstigte Person gilt nicht als Vertragspartei bzw. als Versicherungsnehmerin.136

C.Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften

1.Bei Eintrag im Register

55Bei der juristischen Person oder Personengesellschaft als Vertragspartei wird nicht zwischen der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit und ohne persönliche Vorsprache unterschieden.137 Von Bedeutung ist der Umstand, ob die Eröffner persönlich anwesend waren, lediglich für die Art und Weise der Überprüfung der Identität der Eröffner.138

56Im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen oder Personengesellschaften sind anhand eines durch den Registerführer ausgestellten Registerauszugs, eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank oder eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken (sofern diese vertrauenswürdig sind) zu identifizieren.139

57Für Versicherungsunternehmen zählt der Kommentar R SRO-SVV dem Handelsregisterauszug gleichgestellte Quellen abschliessend auf: Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im zentralen Firmenindex des Bundes (ZEFIX), ein aktueller Teledata/Creditreform/Bisnode D&B-Print, Publikationen sowie Bestätigungen der Aufsichtsbehörden (z.B. Aufführung der Vertragspartei auf der Website der FINMA140) oder Bestätigungen der Revisionsstelle (Testat).141

58Die Vorgaben betreffend die Qualität der Identifikationsdokumente sind für externe Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen und Banken nicht einheitlich. Gemäss Art. 48 Abs. 1 — Seite 23 —GwV-FINMA ist die jeweilige Dokumentation dem Finanzintermediär im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorzulegen. Gemäss Art. 5 R SRO-SVV sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Vertragspartei anhand von beweiskräftigen Originaldokumenten zu identifizieren. Bei Banken reicht hingegen eine einfache Kopie des Identifikationsdokuments von juristischen Personen und Personengesellschaften aus.142 Diese Ausführungen gelten auch für Vertragsparteien ohne Eintrag im Register, gemäss nachfolgendem Kapitel.

59Betreffend die Aktualität der jeweiligen Identifikationsdokumente verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel II.A.4.b. (siehe oben, N. 16 ff.).

2.Ohne Eintrag im Register

60Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments; oder eines schriftlichen Auszugs aus privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken (sofern diese vertrauenswürdig143 sind) zu identifizieren.144

61Behörden als Vertragspartei hat der Finanzintermediär anhand eines geeigneten Statuts oder Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.145

62Betreffend die Aktualität der jeweiligen Identifikationsdokumente verweisen wir auf unsere Ausführungen in Kapitel II.A.4.b. (siehe oben, N. 16 ff.).

3.Identität der Eröffner

63Bei der juristischen Person oder Personengesellschaft als Vertragspartei ist die Identität der Personen zu überprüfen, welche im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.146

64Als Eröffner gelten die vertretungsberechtigten, effektiv handelnden Personen zum Zeitpunkt der Eröffnung der Geschäftsbeziehung, welche die Eröffnungsdokumente unterzeichnen.147 Der Fokus liegt dabei auf den natürlichen Personen, welche die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Dokumentation unterzeichnen. Die weiteren Zeichnungsberechtigten einer Vertragspartei sind nicht zu identifizieren, auch wenn sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegenüber einem Finanzintermediär vertretungsbefugt sind.148

65Im Vergleich zur Beziehungseröffnung mit natürlichen Personen handelt es sich bei der Überprüfung der Identität der Eröffner um eine erleichterte Identifikationsform. Gemäss R SRO-SVV dürfen die — Seite 24 —Eröffner selbst eine Ausweiskopie erstellen und diese per Post oder auf dem elektronischen Weg zustellen.149 Gemäss VSB muss die effektive Wohnsitzadresse der Eröffner weder zur Kenntnis genommen noch überprüft werden. Zudem sind die wesentlichen Informationen aus der Identifizierung der Eröffner gemäss Art. 7 Abs. 1 VSB 20 nicht separat aufzunehmen und zu dokumentieren.150 In der Praxis halten die Finanzintermediäre diese Angaben jedoch vielfach trotzdem fest, insbesondere weil die Eröffner in der Regel auch als Bevollmächtigte im Rahmen der Geschäftsbeziehung fungieren. Treten die Eröffner zu einem späteren Zeitpunkt als Vertragspartei auf, so müssen sie gemäss den Regeln für natürliche Personen identifiziert werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist.151

4.Bevollmächtigungsbestimmungen

66Bei der juristischen Person als Vertragspartei sind die Bevollmächtigungsbestimmungen der juristischen Person lediglich zur Kenntnis zu nehmen.152 Damit ist gemeint, dass die Bank bei der Eröffnung der Geschäftsbeziehung eine Aufstellung der mit einer Vollmacht oder Vertretungsmacht ausgestatteten Personen einsehen muss. Eine solche Liste ist zu kopieren und zu den Akten zu nehmen. Zu dokumentieren ist auch die Art der Zeichnungsberechtigung, d.h. ob es sich um eine Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung handelt.153

67Art. 15 Abs. 3 VSB 20 erwähnt lediglich die «juristischen Personen» und lässt die «Personengesellschaften» weg, welche in Abs. 1 explizit erwähnt werden. Das ist gewollt. Absatz 3 gilt nicht für anders organisierte Vertragsparteien wie einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Trusts.154

68Art. 44 Abs. 3 GwV-FINMA und Art. 5 Abs. 3 R SRO-SVV beziehen sich auf die «juristische Person» oder «Personengesellschaft» als Vertragspartei. Die Vorgaben für externe Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen gehen somit bewusst weiter.

69Als Bevollmächtigte gelten Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär handlungsberechtigt sind.155 Nebst den Eröffnern muss die Identität von den übrigen im entsprechenden Vertretungsnachweis aufgeführten Bevollmächtigten nicht überprüft werden.156

70Typischerweise werden die Bevollmächtigungsbestimmungen aus einem Handelsregisterauszug oder einem gleichwertigen Register entnommen. Alternativ können auch Vollmachten von Gesellschaftsorganen an andere Personen, Auszüge aus einem entsprechenden internen Reglement, Unterschriftenbücher, certificates of incumbency und Ähnliche akzeptiert werden, sofern sie entsprechend Auskunft über eine Bevollmächtigung geben. Dies gilt auch für das Beibringen einer einfachen Kopie der massgebenden Gesellschaftsdokumente (wie z.B. Statuten, Vereinsreglementen, Generalversammlungs- und Vorstandsprotokollen).157

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71Im Falle einer «Vertretungskette» sind sämtliche Glieder der Kette zu kontrollieren und zu dokumentieren, namentlich bei einer Untervollmacht oder sofern der Bevollmächtigte der juristischen Person selbst eine juristische Person ist.158

5.Sonderformen

a.Einfache Gesellschaft

72Einfache Gesellschaften haben keine Rechtspersönlichkeit, sind nicht handlungs-, prozess- oder betreibungsfähig und werden nicht im Handelsregister eingetragen.159

73Versicherungsunternehmen haben bei der Identifizierung einer einfachen Gesellschaft stets diejenigen Gesellschafter zu identifizieren, welche den Vertrag unterzeichnen.160

74Banken und externe Vermögensverwalter können bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer einfachen Gesellschaft wahlweise sämtliche Gesellschafter oder mindestens einen Gesellschafter sowie diejenigen Personen, die gegenüber dem Finanzintermediär zeichnungsberechtigt sind, identifizieren.161

75Bei sog. «ausschliesslich gemeinnützigen Gesellschaften», also einfachen Gesellschaften, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder ausschliesslich politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen, wie bspw. Jass-, Guggenmusik- und Klassenkassen, sieht die VSB eine Erleichterung für Banken vor. Es sind lediglich diejenigen Personen, welche gegenüber der Bank zeichnungsberechtigt sind, zu identifizieren.162 Die Gemeinnützigkeit sowie deren Ausschliesslichkeit ist für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren, sei es mittels eines Auszugs aus dem internen Reglement, aussagekräftigem Internetauftritt, Steuerbefreiungsnachweis oder eines ähnlichen plausiblen Nachweises.

b.Allgemein bekannte Gesellschaft und Behörde

76Der Finanzintermediär kann bei einer allgemein bekannten juristischen Person bzw. Personengesellschaft oder einer Behörde auf die Identifizierung verzichten und stattdessen die Tatsache, dass die Identität der Vertragspartei allgemein bekannt ist, aktenkundig festhalten.163

77Allgemein bekannte Gesellschaften sind insbesondere Publikumsgesellschaften164 oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften.165

78Schweizerische öffentlich-rechtliche Rechtssubjekte gelten erst dann als Behörden, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen. Darunter fallen insbesondere Behörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden samt ihren Anstalten — Seite 26 —und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Den ausländischen Behördenbegriff bestimmt das jeweilige ausländische Recht.166

79Die Gründe für den Verzicht der Identifikation hat der Finanzintermediär im Dossier für einen unabhängigen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren.167 Weitere Formvorschriften gibt es diesbezüglich nicht. In der Praxis wird eine Aktennotiz erstellt, der Börsennachweis der Publikumsgesellschaft oder der Nachweis betreffend die gesetzliche Grundlage der Behörde ausgedruckt bzw. abgespeichert.168

c.Trust

80Die Rechtsordnung der Schweiz kennt kein eigenes materielles Trustrecht.169 Der Trust hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist nach schweizerischer Rechtsauffassung ein Vertrag zwischen dem Trustee und den Begünstigten («beneficiaries»).170

81Der Finanzintermediär hat bei Geschäftsbeziehungen mit einem Trust den Trustee als Vertragspartei zu identifizieren, entweder nach den Vorgaben für natürliche oder für juristische Personen bzw. Personengesellschaften. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zu eröffnen.171 Bei Banken erfolgt dies typischerweise mittels Formular T.172 Alternativ zu dieser schriftlichen Bestätigung ist auch eine sog. «Legal Opinion» zulässig. Präzisierende Formvorschriften bestehen hier nicht.173 Üblicherweise stammt eine solche von einem Rechtsanwalt und enthält mindestens die gleichen Angaben wie das Formular T.

82In der Praxis wird die Geschäftsbeziehung nicht nur von Trustees, sondern auch von sog. «Underlying Companies» eröffnet. Es handelt sich hierbei um eine von einem Trust gehaltene Sitzgesellschaft, deren Aktien sich im Trustvermögen befinden. In diesen Fällen sind die Sitzgesellschaften Vertragsparteien des Finanzintermediärs.174

d.Gesellschaft in Gründung

83Bei der Gründung einer Gesellschaft, namentlich einer AG oder GmbH, muss für den Eintrag im Handelsregister eine Bestätigung über das deponierte Gesellschaftskapital vorliegen. In der Praxis wird das entsprechende Kapital in einem Kapitaleinzahlungs- oder Liberierungskonto bei einer Bank deponiert. Das Konto hat auf den Namen der Gesellschaft in Gründung zu lauten und muss zunächst gesperrt werden. Erst nach erfolgter und nachgewiesener Bestellung der Organe darf das Kapital zur Verfügung gestellt werden.175

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84Die Bank hat bei sich in Gründung befindenden Gesellschaften die Eröffner der Geschäftsbeziehung zu identifizieren.176

85Nach erfolgter Gründung ist die Gesellschaft gemäss den Vorgaben für juristische Personen und Personengesellschaften zu identifizieren (Art. 12 ff. VSB 20), sofern sie Vertragspartei des Finanzintermediärs wird.177 In der Praxis wird in der Regel kein neues Konto eröffnet, sondern das bestehende umbenannt, in dem bspw. der Zusatz «in Gründung» gestrichen wird.

D.Delegation

1.Allgemeine Vorgaben

86Ein Finanzintermediär kann die Identifizierung der Vertragspartei an Dritte delegieren.178 Von Interesse ist diese Vorgehensweise für den Finanzintermediär in der Praxis insbesondere, wo der beigezogene Dritte (bspw. externer Vermögensverwalter oder Vermittler) den Prospect besser kennt und daher den vertrauteren Zugang zu ihm hat oder die höhere Fachkenntnis in einer geografischen Region aufweist.179 Die vom Finanzintermediär mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragte natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz oder im Ausland darf in der Regel keine weiteren Dritte beiziehen.180 Nach erfolgter Identifizierung durch die beauftragte Person hat der Finanzintermediär eine Kopie der Identifikationsdokumente zu seinen Akten zu nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übermittelten Kopien den Originalen entsprechen.181 Bei den eingegangenen Identifikationsdokumenten kontrolliert der Finanzintermediär nachgelagert, ob der Dritte die Sorgfaltspflichten gehörig erfüllt hat. Die Ergebnisse allfälliger zusätzlichen Abklärungen, bspw. bei Zweifel an den gemachten Angaben über die Identität der Vertragspartei, überprüft er auf ihre Plausibilität hin. Unabhängig der Delegationsart bleibt ein Finanzintermediär in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die er den Dritten beigezogen hat, aufsichtsrechtlich verantwortlich.182

176Art. 16 Abs. 2 VSB 20.

177Kommentar VSB 20, Art. 16, S. 25.

178Art. 28 f. GwV-FINMA; Art. 43 VSB 20; Art. 18 SRO-SVV; Art. 43a ff. GwV-FINMA sehen keine spezifischen Bestimmungen bzgl. der Delegation vor, weshalb die externen Vermögensverwalter sich an Art. 28 f. GwV-FINMA zu orientieren haben; von der Delegation ist die Vornahme der Sorgfaltspflichten durch Hilfspersonen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b GwV abzugrenzen, vgl. hierzu im Detail BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 37.

179Basse-Simonsohn, S. 229, spricht von der Vermeidung einer stossenden doppelten Identifizierung der Vertragspartei im Rahmen eines geschäftlichen Dreieckverhältnisses (bspw. Kunde – Bank – externer Vermögensverwalter); Strasser, S. 655. 180. Art. 28 Abs. 1 und 3 GwV-FINMA; ausgenommen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 GwV-FINMA Delegationsvereinbarungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GwV-FINMA, bei denen der Subdelegatar ein in der Schweiz bewilligter Finanzintermediär ist; Art. 43 Abs. 3 VSB 20 verbietet zudem die Identifizierung der Vertragspartei auf dem Korrespondenzweg; Kommentar VSB 20, Art. 43, S. 63; Art. 18 Abs. 2 R SRO-SVV, wobei Art. 18 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen; vgl. Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 13, insbesondere für die speziellen Umstände bei Versicherungsbrokern und Makler-Pools. 181. Art. 29 Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 2 VSB 20; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V. 1.2.21, kann die Bestätigung entweder auf den Kopien selbst angebracht werden oder mittels separaten Dokuments erfolgen, sofern sich die Echtheitsbestätigung dem erhobenen Identifikationsdokument zuordnen lässt; Art. 18 Abs. 3 R SRO-SVV, wobei nach Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV die Dokumentation ausschliesslich durch die mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragte Stelle innerhalb des Konzerns oder der Gruppe erfüllt werden darf, sofern diese ein Finanzintermediär ist oder von der Geldwäschereifachstelle der Versicherungseinrichtung gesamthaft überwacht wird und die Versicherungseinrichtung selbst jederzeit auf die Identifikationsdokumente in der Schweiz zugreifen kann.

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2.Delegationsarten

a.Delegation mit schriftlicher Vereinbarung

87Ein Finanzintermediär darf Dritte mittels schriftlicher Vereinbarung mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragen, sofern er die beauftragte Person sorgfältig auswählt, diese über ihre Aufgaben bezüglich der gehörigen Identifizierung instruiert und während des Vertragsverhältnisses dessen Einhaltung der Sorgfaltspflichten kontrolliert.183 Welche Kriterien für die sorgfältige Auswahl massgebend sind, definieren die Ausführungsbestimmungen nicht. In der Praxis werden vor der Beauftragung einer Person insbesondere dessen Integrität (bspw. Hintergrundabfrage in von einem externen Provider eingekauften Screening-System und/oder Einholung eines Strafregisterauszugs), fachspezifischen Kenntnisse (bspw. Einholung von Schulungsnachweisen und/oder Lebensläufen) und die allfällige Erfüllung spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen (bspw. Eintragung in ein Register) überprüft.184 Im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung halten der Finanzintermediär und der beauftragte Dritte die der Delegation der Identifizierung zugrunde liegenden Rechte und Pflichten fest.185

b.Delegation ohne schriftliche Vereinbarung

88Keine schriftliche Vereinbarung hat der Finanzintermediär bei der Delegation der Identifizierung der Vertragspartei abzuschliessen, sofern es sich bei der beauftragten Person um eine Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe handelt und diese einen gleichwertigen Sorgfaltsstandard anwendet.186 Ebenfalls von dieser Ausnahme erfasst sind Delegationen an andere Finanzintermediäre, sofern diese einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterstehen und Massnahmen getroffen haben, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise wahrzunehmen.187 Aus dem Kundendossier sollte für fachkundige Dritte nachvollziehbar sein, weshalb die Identifizierung der Vertragspartei durch eine beauftragte Person ohne schriftliche Vereinbarung vorgenommen wurde.188

182Art. 29 Abs. 1 und 3 GwV-FINMA; Kommentar VSB 20, Art. 43, S. 62; PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 13; gemäss Strasser, S. 665, hat der Finanzintermediär die übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, formale Fehler und innere Widersprüchlichkeiten zu prüfen; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 12, der auch eine Stichprobenprüfung als zulässig erachtet; Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. III, r11 und Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 16, präzisieren, dass eine vollumfängliche Haftung für die Handlungen und Unterlassungen des Delegierten besteht; Art. 18 Abs. 4 und 5 R SRO-SVV; FINMA Erläuterungsbericht 2010, S. 32, insbesondere zum Begriff der aufsichtsrechtlichen Verantwortlichkeit.

183Art. 28 Abs. 1 GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 1 VSB 20; PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 13; Art. 18 Abs. 1 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 11; Strasser, S. 664, empfiehlt die dem beauftragten Dritten erteilten Instruktionen und Weisungen sowie bei selbst durchgeführten Schulungen den Inhalt, das Datum und die Teilnahme der einzelnen Personen zu dokumentieren; in der Praxis werden die Instruktion des Finanzintermediärs häufig durch die Abgabe eines Merkblattes (inkl. schriftlicher Bestätigung des Erhalts durch den beauftragten Dritten) verschriftlicht; vgl. zur laufenden Kontrolle der beauftragten Person durch den Finanzintermediär unsere Ausführungen in Kapitel II.D.1.

184PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 1 N. 11 und 13; Kommentar R SRO-SVV Art. 18 N. 8 ff.

185U.a. die Pflicht zur Geheimhaltung, das Verbot zur Vertretung des Finanzintermediärs in Rechtsgeschäften, die i.d.R. Unentgeltlichkeit der Sorgfaltspflichtwahrnehmung oder der Umgang mit Verletzungen der Vereinbarung.

186Art. 28 Abs. 2 lit. a GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 4 VSB 20; vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2001–2005, C.1.17 und PK-Heim/Wettstein, Art. 43 Abs. 4 N. 7 zur unterschiedlichen Handhabung zwischen einer ausländischen Niederlassung und Schwestergesellschaft; Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV.

187Art. 28 Abs. 2 lit. b GwV-FINMA; Art. 43 Abs. 4 VSB 20, welcher auf die Definition des Begriffs des Finanzintermediärs in Art. 33 VSB 20 verweist; was unter einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verstehen ist, vgl. unsere Ausführungen in Kapitel II.B.2; der Versicherungssektor sieht in Art. 18 Abs. 6 R SRO-SVV die Delegation der Identifizierung der Vertragspartei an einen anderen Finanzintermediär ausserhalb des Konzerns oder der Gruppe explizit nicht vor.

188FINMA, Erläuterungsbericht 2010, S. 32.

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E.FINMA-RS 2016/7

1.Allgemeines

89Die von der FINMA erlassenen Regeln sollen möglichst technologieneutral ausgestaltet sein, damit zwischen allen Finanzmarktakteuren ein fairer Wettbewerb herrscht und Wettbewerbsnachteile vermieden werden können.189

90Um der Regulierung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auch digital Rechnung zu tragen, insbesondere betreffend die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, trat am 18. März 2016 das FINMA-RS 2016/7 «Video- und Online-Identifizierung» in Kraft. Zielsetzung ist die Auslegung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen, namentlich der GwV-FINMA,190 der VSB191 und des Reglements SRO-SVV192 hinsichtlich eines digitalen Umfelds, mit Fokus auf die Aufnahme von

Geschäftsbeziehungen über elektronische Kanäle.193

91Direkte Anwendung findet das FINMA-RS 2016/7 auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG. Werden im Rundschreiben Verweise auf die GwV-FINMA gemacht, so sind damit auch die analogen Bestimmungen der VSB und des Reglements SRO-SVV gemeint. Indirekte Anwendung findet das FINMA-RS 2016/7 auf Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG durch Verweis auf dieses Rundschreiben im entsprechenden SRO- oder AO-Reglement.194

92Um Wettbewerbsnachteile für schweizerische Finanzintermediäre zu vermeiden, ist mit Blick auf ein kompetitives internationales Umfeld das Ermöglichen einer digitalen Kontoeröffnung sicherlich zu begrüssen. Andererseits wird mit einem rein digitalen Prozess der Video- und Online-Identifizierung die Gefahr grösser, dass bspw. verfälschte oder gefälschte Identifikationsdokumente verwendet werden.195 Zudem wird eine spezifische Infrastruktur und entsprechendes Fachwissen notwendig, was mit hohen Kosten verbunden sein kann, da dies i.d.R. extern eingekauft wird.

93In der Praxis ist die Video- und Online-Identifizierung ein zentraler Aspekt bei Finanzdienstleistungslösungen, die komplett digitalisiert sind und meist von sog. Smartphone- bzw. Neobanken angeboten werden. Retail-Banken haben die Video- und Online-Identifizierung meist als Ergänzung ihres Dienstleistungsangebots. Bei den Privatbanken sind diese elektronischen Kanäle eher Ausnahmefälle, da der Austausch zwischen dem Kundenberater und dem Kunden im Zentrum steht.

2.Video-Identifizierung

94Mit Video-Identifizierung ist die Identifizierung der Vertragspartei per Videoübertragung gemeint. Eine so erfolgte Identifizierung ist der Identifizierung bei persönlicher Vorsprache gleichgestellt, soweit die in Rz. 6 ff. FINMA-RS 2016/7 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der Vertragspartei um eine natürliche Person, eine juristische Person bzw. Personengesellschaft oder um mehrere Vertragsparteien handelt.196

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95Mit Videoübertragung ist eine audiovisuelle Kommunikation in Echtzeit (also eine live-Schaltung) gemeint. Dafür hat der Finanzintermediär geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen. Diese müssen einerseits eine sichere Übertragung sowie eine geeignete Bild- und Audioqualität bieten. Andererseits müssen sie sicherstellten, dass Informationen in der maschinenlesbaren Zone (Machine Readable Zone, MRZ) auf dem Identifikationsdokument ausgelesen und entschlüsselt werden können.

96Aus organisatorischer Sicht hat der Finanzintermediär für die Durchführung des Identifizierungsgesprächs einen Prozess sowie einen Gesprächsleitfaden zu erstellen. Die mit der Video-Identifizierung betrauten Mitarbeitenden sind entsprechend zu schulen. Das Gespräch mit der Vertragspartei ist mittels Audioaufzeichnung in Gänze festzuhalten.197 Die Aufzeichnungen sind stichprobenweise auf ihre Qualität zu kontrollieren und intern so abzulegen, dass sich ein fachkundiger Dritter innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil bilden kann.

97Die Video-Identifizierung von natürlichen Personen richtet sich nach den Rz. 5–22 FINMA-RS 2016/7. Um die Echtheit des Identifikationsdokuments zu überprüfen, hat der Finanzintermediär einerseits die Informationen in der MRZ maschinell auszulesen und zu entschlüsseln. Andererseits ist ein optisch variables und dazu ein weiteres zufällig ausgewähltes Sicherheitsmerkmal zu examinieren. Dies kann auch mittels visueller Kontrolle wie dem Kippen des Ausweises erfolgen. Hieraus ergibt sich, dass im Unterschied zur Identifizierung bei persönlicher (physischer) Vorsprache bei der Video-Identifizierung nur amtliche Identifikationsdokumente beigebracht werden können, die sowohl über eine MRZ wie auch optische Sicherheitsmerkmale198 verfügen.199

98Sollten Zweifel an der Echtheit des Identifikationsdokuments oder der Identität der Vertragspartei aufkommen oder sollten die Bild- und/oder Audioqualität eine einwandfreie Identifizierung nicht erlauben, so führt dies zum Abbruch der Video-Identifizierung. Weiterhin möglich bleibt dann die herkömmliche Identifizierung mittels persönlicher Vorsprache oder auf dem Korrespondenzweg.200

99Die Video-Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften richtet sich nach den Rz. 23–26 FINMA-RS 2016/7, als Zusatz zu den Rz. 5-22 FINMA-RS 2016/7, welche ebenfalls gelten. Wie bei der herkömmlichen Identifizierung ist auch bei der Video-Identifizierung ein Auszug aus einer durch die zuständige Registerbehörde geführten Datenbank oder aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis beizubringen, jedoch in elektronischer Form. Die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei sind, ebenfalls in elektronischer Form, zur Kenntnis zu nehmen. Die Identität der Eröffner ist gemäss den Vorgaben in Rz. 5-22 FINMA-RS 2016/7 zu überprüfen.201

10Die Video-Identifizierung ist für jede der Vertragsparteien einzeln und gemäss den jeweiligen Regeln

0(Rz. 5–22 FINMA-RS 2016/7 bei natürlichen Personen; Rz. 5–26 FINMA-RS 2016/7 bei juristischen Personen und Personengesellschaften) durchzuführen, sofern eine Geschäftsbeziehung mit mehreren Vertragsparteien aufgenommen wird.202

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3.Online-Identifizierung

10Bei der Online-Identifizierung geht es um das Einholen der Identifikationsdokumente auf dem

1digitalen Korrespondenzweg203 und um die Voraussetzungen, unter welchen die digital eingeholten den herkömmlich eingeholten Identifikationsdokumenten gleichgestellt204 werden dürfen.205

10Der einfachen Ausweiskopie gleichgestellt ist ein von der Vertragspartei erstelltes Lichtbild206 des

2Identifikationsdokuments. Damit der Finanzintermediär das Lichtbild zu seinen Akten nehmen kann, stellt die Vertragspartei ihm dieses auf dem elektronischen Weg zu. Den Hauptanwendungsfall207 eines solchen nicht echtheitsbestätigten Lichtbilds des Identifikationsdokuments bilden die vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 GwV-FINMA.208

10

Für die Gleichstellung mit der echtheitsbestätigten Ausweiskopie sieht das FINMA-RS 2016/7

3drei mögliche Verfahren vor. Bei allen drei dürfen nur amtliche Identifikationsdokumente akzeptiert werden, welche über eine MRZ und optische Sicherheitsmerkmale verfügen.209

10Das erste Verfahren gemäss Rz. 32 ff. FINMA-RS 2016/7 betrifft die elektronische Ausweiskopie

4mit Echtheitsprüfung durch den Finanzintermediär. Dabei hat der Finanzintermediär einerseits Lichtbilder von allen relevanten Seiten des Identifikationsdokuments und andererseits von der Vertragspartei selbst einzuholen. Diese Lichtbilder sind miteinander entsprechend abzugleichen. Des Weiteren sind die digital entschlüsselten Informationen mit den restlichen Angaben auf dem Ausweis sowie mit den von der Vertragspartei im Rahmen der Beziehungseröffnung angegebenen Daten auf ihre Übereinstimmung zu prüfen. Die Echtheit des Identifikationsdokuments ist anhand von mindestens zwei zufällig ausgewählten Sicherheitsmerkmalen zu beurteilen. Von der Vertragspartei lässt sich der Finanzintermediär überdies Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto überweisen. Hierauf darf er unter den in Rz. 33.1 FINMA-RS 2016/7 genannten Voraussetzungen verzichten. Abschliessend hat er im Rahmen des ersten Verfahrens auch noch die Wohnsitzadresse der Vertragspartei zu überprüfen. Dies kann der Finanzintermediär tun anhand einer Steuer- oder anderweitigen behördlichen Rechnung, einer Energie-, Wasser- oder Telefonrechnung (Utility Bill), einer Postzustellung, eines öffentlichen Registers, einer durch einen vertrauenswürdigen Privaten geführte Datenbank oder eines solchen Verzeichnisses, oder einer Geolokalisierung.210

10Das zweite Verfahren gemäss Rz. 38 f. FINMA-RS 2016/7 betrifft die elektronische Ausweiskopie

5mit qualifizierter elektronischer Signatur. Dabei ist vom Finanzintermediär auf einem elektronischen Kanal eine elektronische Kopie von allen relevanten Seiten des Identifikationsdokuments einzuholen. Dieses von der Vertragspartei zugestellte Abbild seines Identifikationsdokuments muss mit einer von einem in der Schweiz anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellten qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen sein. Die Angaben auf dem Ausweis sind mit denjenigen der qualifizierten elektronischen Signatur auf ihre Übereinstimmung vom Finanzintermediär zu überprüfen.211

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10Das dritte Verfahren gemäss Rz. 40 f. FINMA-RS 2016/7 betrifft die digitale Echtheitsbestätigung.

6Diese darf vom Aussteller von Echtheitsbestätigungen gemäss Art. 49 GwV-FINMA erstellt und dem Finanzintermediär auf elektronischem Weg zugestellt werden. Sofern dieser Aussteller die Echtheitsbestätigung an der von der Vertragspartei im Eröffnungsprozess als Wohnsitzadresse angegebenen Adresse vornimmt, wird mit der auf diese Weise ausgestellten Echtheitsbestätigung gleichzeitig die Wohnsitzbestätigung nach Art. 45 Abs. 2 GwV-FINMA beigebracht. Die Vornahme der Echtheitsbestätigung an dieser Adresse muss aus einer Dokumentation ersichtlich sein.212

10Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die Lichtbilder des Eröffners der

7Geschäftsbeziehung gemäss den Vorgaben in Rz. 32 FINMA-RS 2016/7 zu prüfen. Weiter gibt Rz. 43 FINMA-RS 2016/7 vor, dass sich der Finanzintermediär von der Vertragspartei Geld ab einem auf den Namen der Vertragspartei lautenden Konto zu überweisen lassen hat. Schliesslich sind ein Auszug gemäss Rz. 24 FINMA-RS 2016/7 sowie die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei einzuholen.213

4.Beizug Dritter

10Unter Berücksichtigung der Art. 28 und 29 GwV-

8FINMA darf der Finanzintermediär Dritte mit der Durchführung der Video- und Online-Identifizierung beauftragen. Das Rundschreiben betont, dass diese dritten Personen bzw. Unternehmen insbesondere über die fachlichen Kenntnisse und technischen Mittel in Bezug auf die Identitätsdokumente der betroffenen Länder verfügen müssen. Sie haben dem Finanzintermediär die von ihnen erstellten Lichtbilder bzw. elektronischen Kopien, Audioaufzeichnungen, Erklärungen und Dokumentationen (auch auf elektronischem Wege) zukommen zu lassen, damit er sie zu seinen Akten nimmt. Für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben der beigezogenen Dritten bleibt in jedem Fall der Finanzintermediär aufsichtsrechtlich selbst verantwortlich.214

10Gemäss Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA dürfen beigezogene Dritte ihrerseits keine weiteren Personen

9oder Unternehmen beiziehen. Mit lediglich diesem Wortlaut wäre die häufige Konstellation, in der ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär mit der Identifizierung der Vertragspartei beauftragt, nur noch im analogen Umfeld möglich. Da dies nicht dem Sinne der Technologieneutralität entspräche, wurde per 1. Juni 2021 in die Tabelle zur Technologieneutralität unter Rz. 53 FINMA-RS 2016/7 folgende Erläuterung zu Art. 28 Abs. 3 GwV-FINMA eingefügt: «Zieht ein Finanzintermediär einen anderen Finanzintermediär bei und nimmt dieser die Video- und Online-Identifizierung durch direkt beauftragte Dienstleister vor, so gelten letztere nicht als weitere Personen oder Unternehmen und es liegt keine untersagte Weiterdelegation vor.»215

Quelle: onlinekommentar.ch · Onlinekommentar GwG, 2025