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Kommentar · Onlinekommentar GwG, 2025

Art. 3 GwG

Robert Iliev, André Tanner · 25. Februar 2025
‹Kapitel 4 von 6Seiten 35–39›
Angaben zum Werk
Herausgeber/innen
Damian K. Graf, Doris Hutzler
Erschienen in
Onlinekommentar GwG
Bestimmung
Art. 3 GwG · SR 955.0
Sprache
Deutsch
DOI
10.17176/20250225-195253-0
Zitiervorschlag
Robert Iliev/André Tanner, Kommentierung zu Art. 3 GwG in: Damian K. Graf/Doris Hutzler (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
— Seite 35 —

IV.ART. 3 ABS. 3 GWG – VERSICHERUNGSPRÄMIEN

12Art. 3 Abs. 3 GwG verpflichtet Versicherungseinrichtungen, bei den vorwiegenden Finanzgeschäften

2ihre Vertragspartei erst zu identifizieren, sofern analog zu den Kassageschäften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GwG ein erheblicher Schwellenwert erreicht resp. überschritten wird.227 Bei der Berechnung des erheblichen Schwellenwertes sind allfällige Prämienabzüge/-zuschläge zu berücksichtigen. Abgestellt wird entweder auf den Betrag der einmaligen Prämie oder bei periodischen Prämien auf das gesamte Prämienvolumen inkl. Steuern, die gemäss Police geschuldet wird.228

12Besteht bei der Versicherungseinrichtung der Verdacht, dass durch den Abschluss mehrerer

3Versicherungsverträge oder Prämienkonti mit Prämienzahlungen unterhalb der Mindestgrenze die Identifizierungspflicht umgangen werden soll (sog. Smurfing), hat sie die Vertragspartei trotzdem zu identifizieren. Ein solcher Verdacht besteht, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine sachlich gerechtfertigten Gründe für den Abschluss von mehreren Lebensversicherungsverträgen oder Prämienkonti erkennbar sind.229

12Versicherungseinrichtungen haben eine Vertragspartei, die bereits bei einer bestehenden

4Geschäftsbeziehung identifiziert wurde, bei Erweiterung der Geschäftsbeziehung ebenfalls nicht erneut zu identifizieren.230

V.ART. 3 ABS. 4 GWG – VERDACHT AUF GELDWÄSCHEREI

12Art. 3 Abs. 4 GwG bestimmt, dass, sofern in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3

5Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, die Identifizierung der Vertragspartei auch dann vorzunehmen ist, wenn die erheblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden. Die Gefahr der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht auch bei Finanztransaktionen unterhalb der jeweiligen Grenzwerte.231

12Für externe Vermögensverwalter ist diese Regelung in Art. 51 Abs. 3 GwV-FINMA explizit umgesetzt,

6für Banken in Art. 6 Abs. 2 VSB 20, für Versicherungsunternehmen in Art. 3 Abs. 2 R SRO-SVV. Die GwV-ESBK und die GwV-EJPD enthalten keine ausdrücklichen Implementierungsbestimmungen, jedoch ist Art. 3 Abs. 4 GwG auch von Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen anzuwenden.232 Die GwV-BAZG hält explizit fest, dass die Vertragspartei in jedem Fall zu — Seite 36 —identifizieren ist, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.233

3 VSB 20; gemäss Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2011–2016, Ziff. IV, r13, gilt ein Vermerk «persönlich bekannt» ohne irgendwelche weiteren Angaben über die Vertragspartei als Verletzung der Sorgfaltspflicht; zur konzerninternen Handhabung vgl. Aufsichtskommission VSB, Tätigkeitsbericht 2005–2010, Ziff. V.1.2.11; Art. 51 Abs. 2 und Art. 51a Abs. 2 GwV-FINMA; Art. 2 lit. b und c GwV-EJPD; Art. 2 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 13 GwV-BAZG; vgl. zur erneuten Identifizierung einer bereits identifizierten Vertragspartei unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.

227Zu den Finanzgeschäften, die Versicherungseinrichtungen zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichten, wer dabei als Vertragspartei gilt sowie den einzelnen Schwellenwerten, vgl. unsere Ausführungen in den Kapiteln II.A.1., II.A.3., IV und VI.C.

228Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2.

229Ziff. 3.1.7 Anhang GwV-FINMA; Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2.

230Vgl. im Detail unsere Ausführungen in Kapitel II.A.3.

231BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 107.

232Erläuterungsbericht VGS/SPBV-EJPD/GwV-EJPD 2018, S. 38; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 109.

12Liegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist

7gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GwV-FINMA auch der Empfänger einer Geld- und Wertübertragung (vom Ausland in die Schweiz) in jedem Fall zu identifizieren.

12Mit Verdachtsmomenten i.S.v. Art. 3 Abs. 4 GwG sind konkrete Anhaltspunkte für Geldwäscherei

8gemeint. Diese müssen nicht bereits den Schweregrad eines «begründeten Verdachts» i.S.v. Art. 9 Abs. 1quater GwG erreichen.234 Heranzuziehen sind damit die Materialien zum Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB und der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG.

12Für das Melderecht sind Unterstellungen oder vage Eindrücke nicht ausreichend. Als

9«Wahrnehmungen» dürfen Indizien gemeldet werden, die auf inkriminierte Vermögenswerte hindeuten.235 Bereits ein Anhaltspunkt für Geldwäscherei reicht aus, Gewissheit braucht es nicht.236 Zur Meldepflicht hielt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung fest: «Wenn im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG […] der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, so gilt er ohne weiteres als begründet.»237 Im Urteil vom 11. Januar 2021 verwies das Bundesgericht zudem auf die Botschaft zum GwG von 1996. Bereits dort wurde stipuliert, dass nicht ausräumbare Verdachtsmomente zu melden sind, was der Logik des GwG sowie dem Zweck dieses Gesetzes entspricht.238

13Vor diesem Hintergrund ist Art. 3 Abs. 4 GwG zu betrachten. Liegt ein konkreter Anhaltspunkt für

0Geldwäscherei vor, so ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren. Der Finanzintermediär hat aufgrund des vorliegenden Verdachtsmoments entsprechende Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG vorzunehmen.239 Erst wenn die Vermutung, dass es sich um inkriminierte Vermögenswerte handelt, nicht entkräftet werden kann, muss die Geschäftsbeziehungen an die Meldestelle für Geldwäscherei gemeldet werden.240 Das alleinige Vorliegen eines Verdachtsmoments führt nicht direkt zu einer Meldung nach Art. 9 Abs. 1 GwG. Mit der initialen Identifikation der Vertragspartei soll sichergestellt werden, dass eine solche überhaupt erstattet werden könnte.241

13Im Anhang der GwV-FINMA werden mögliche Anhaltspunkte für Geldwäscherei aufgelistet. Die

1Aufzählung ist nicht abschliessend und enthält in den Ziff. 3.1.1 bis 3.1.8 folgende spezifische Anhaltspunkte bei Kassageschäften: Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und ‑kunden; Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und ‑kunden; Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist; mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite; Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.

233Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 GwV-BAZG.

234Botschaft GwG 1996, S. 1123.

235Botschaft Melderecht 1993, S. 326.

236Kuster, S. 10 und 11; Tanner, Compliance Officer, S. 19. Vgl. zum Ganzen OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 33 ff.

237BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.

238BGer 6B_786/2020 vom 11.1.2021 E. 2.1.3 und 2.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 391 E. 3.4 sowie BGE 142 IV 276 E. 5.4.2. Vgl. zum Ganzen OK-Tanner/von Rotz, Art. 305ter StGB N. 38 f.

239Vgl. auch BSK-Müller/Lötscher, Art. 6 GwG N. 36 ff.

240Jahresbericht FINMA 2017, S. 31; BGer 1B_433/2017 vom 21.3.2018 E. 4.9.

241BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 108.

242Kommentar R SRO-SVV, Art. 3 N 17.

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13Gemäss Kommentar R SRO-SVV können auch während der Vertragsdauer Indizien für

2Ungewöhnlichkeiten und damit mögliche Verdachtsmomente für Geldwäscherei entstehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Vertragspartei einen Betrag von mehr als CHF 15'000 in bar einzahlen möchte; sich das wirtschaftliche Umfeld oder die Kenntnisse und Erfahrungen über den Kunden nicht oder nicht mehr mit dem Vertrag vereinbaren lassen; die Konstruktion des Vertrages darauf hindeutet, dass ein krimineller Zweck erreicht werden soll; der Zweck des Vertragsabschlusses nicht erkennbar ist oder wirtschaftlich geradezu unsinnig erscheint; die Vertragspartei zusätzlich zur Versicherungspolice eine Garantieerklärung verlangt; eine Geschäftsbeziehung mit Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, eingegangen wird, oder bei Geschäftsbeziehungen mit Personenverbindungen, Trusts und Sitzgesellschaften; oder der Abschluss sonst wie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, dessen Rechtmässigkeit sei erkennbar.242

13Es gibt zahlreiche Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Die heute bekannten sind nicht als abschliessend

3zu betrachten, im Gegenteil, bspw. mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung rund um das Geschäft mit virtuellen Vermögenswerten werden stetig neue hinzukommen. Gemäss Wyss sind jegliche Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen.243 Dem ist zuzustimmen. Im Zweifel hat sich der Finanzintermediär für eine Identifikation der Vertragspartei zu entscheiden.244

VI.ART. 3 ABS. 5 GWG – SCHWELLENWERT FESTLEGENDE STELLEN

13Mit der Einführung von Schwellenwerten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel den Abklärungs- und

4Dokumentationsaufwand der Finanzintermediäre bei gewissen Arten von Finanzgeschäften in einem angemessenen Rahmen zu halten. Dieser Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips gründet auf der Annahme, dass die Gefahr von Geldwäscherei bei kleinen Summen als gering erachtet wird.245 Für die Festlegung der Schwellenwerte resp. ihrer Erheblichkeit im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 (Kassageschäfte) und Abs. 3 GwG (Versicherungsprämien), sind gemäss Art. 3 Abs. 5 GwG die FINMA, die SROs, das ESBK, das EJPD und das BAZG verantwortlich.246

A.FINMA

13Die FINMA legte im Rahmen ihrer Kompetenz die Schwellenwerte folgendermassen als erheblich

5fest: CHF 15'000 oder mehr für Kassageschäfte; CHF 5'000 oder mehr für Geldwechselgeschäfte; CHF 1'000 oder mehr bei punktuellen Finanzgeschäfte mit virtuellen Währungen; CHF 1’000 oder mehr bei Geld- und Wertübertragungen vom Ausland in die Schweiz; und CHF 0, sofern Geld- und Wertübertragungen von der Schweiz ins Ausland erfolgen.247 Eine Zeitspanne für die Berechnung — Seite 38 —mehrerer miteinander verbundenen Transaktionen für die Erreichung der genannten Schwellenwerte sieht die Verordnung nicht vor.248

243OFK-Wyss, Art. 3 GwG N. 23.

244Botschaft GwG 1996, S. 1123; SHK-Dobrauz-Saldapenna/Derungs, Art. 3 GwG N. 80; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 108.

245Botschaft GwG 1996, S. 1122.

246Zu den Ermächtigungsgrundlagen, Hintergründen und Grenzen dieser Kompetenzdelegation, vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1123 f. und BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 114 ff.; insbesondere infolge des internationalen Drucks wurden die einzelnen Schwellenwerte in den letzten Jahren immer wieder gesenkt, vgl. exemplarisch FATF Mutual Evaluation Report of Switzerland 2016, S. 177 oder Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Ausführungsbestimmung 9 VSB 82, welcher noch einen Schwellenwert von CHF 500'000 vorsah; vgl. zu den Definitionen der einzelnen punktuellen Finanzgeschäfte die Kommentierung zu Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GwG.

247Art. 51 Abs. 1, Art. 51a Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 GwV-FINMA; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 19, 117 und 121, kritisch zur Höhe der Schwellenwerte bei Geldwechselgeschäften sowie Geld- und Wertübertragungen.

B.SBVg

13Die SBVg wird in Art. 3 Abs. 5 GwG nicht genannt und gilt nicht als Selbstregulierungsorganisation im

6Sinne von Art. 24 ff. GwG.249 Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 FINMAG anerkannte die FINMA die Selbstregulierung des Bankensektors jedoch als Mindeststandard.250 Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. g VSB 20 haben Banken bei Kassageschäften mit Beträgen von mehr als CHF 15'000 die Vertragspartei zu identifizieren. Einen Zeitraum für die Berechnung mehrerer miteinander verbundenen Transaktionen für die Erreichung des Schwellenwertes definiert die VSB 20 nicht.

C.SRO - Beispiel SRO-SVV

13Die SRO-SVV gilt als anerkannte Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG.251 In

7Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV hält sie daher fest, dass bei den vorwiegenden Finanzgeschäften eine Prämienzahlung(en) von mehr als CHF 15'000 die Identifizierung der Vertragspartei auslöst. Für die Prämienberechnung konventioneller Lebensversicherungen mit Sparanteilen und anteilsgebundener Lebensversicherungen gilt zur Erreichung des genannten Schwellenwertes pro Vertrag eine Zeitspanne von fünf Jahren.252

D.ESBK

13Im Hinblick auf die Identifizierung der Vertragspartei sieht die ESBK für diverse punktuelle

8Finanzgeschäfte einen erheblichen Schwellenwert von CHF 4'000 oder mehr vor, der von einem Spieler innerhalb von 24 Stunden erreicht werden muss.253 Bei landbasierten Spielen steht es den konzessionierten Spielbanken frei, sämtliche Spieler und somit ungeachtet eines Schwellenwertes zu identifizieren und zu registrieren.254 Die Gründe für eine solche Vorgehensweise in der Praxis sind insbesondere die Entlastung der Transaktionsüberwachung (u.a. Wegfall der Prüfung von Schwellenwerten oder von «Smurfing» zur Umgehung allfälliger Identifizierungsmassnahmen) sowie der Wahrnehmung sozialschützender Massnahmen (u.a. Spielsucht oder Vermeidung der Teilnahme von Minderjährigen).255

248Gemäss Art. 51a Abs. 1bis GwV-FINMA sind bei Barzahlungen oder der Entgegennahme von anderen anonymen Zahlungsmitteln für den Verkauf oder Kauf von virtuellen Währungen technische Vorkehrungen zu treffen, damit der Schwellenwert nach Absatz 1 durch miteinander verbundene Transaktionen nicht innerhalb von 30 Tagen überschritten wird.

249Vgl. FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen.

250Art. 35 GwV-FINMA; Vgl. FINMA, Liste der aktuell anerkannten Selbstregulierungen.

251Vgl. FINMA, Liste der aktuell bewilligten Selbstregulierungsorganisationen.

252Art. 3 Abs. 1 R SRO-SVV; Kommentar R SRO-SVV Art. 3 N. 2 und 4; BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 103 und 125, sehen einen solchen Berechnungszeitraum im Gegensatz zum Kommentar R SRO-SVV nur bei Prämien von Lebensversicherungen mit Sparanteil als gegeben.

253Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GwV-ESBK.

254Art. 2 Abs. 3 GwV-ESBK; die Wahl zwischen den beiden Identifizierungsmethoden hat die konzessionierte Spielbank gemäss Art. 2 Abs. 4 GwV-ESBK in ihren internen Richtlinien festzuhalten; exemplarisch Grand Casino Kursaal Bern AG, Ziff. 3.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei online durchgeführten Spielen ist eine solche Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, exemplarisch: Casino Zürichsee AG, Ziff. 2 f. und 5 allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Spielangebots auf der Spielplattform.

255ESB, Tätigkeitsbericht 2022, S. 21 ff.

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E.EJPD

13Bei nicht online durchgeführten Grossspielen orientiert sich die Höhe der erheblichen

9Schwellenwerte grundsätzlich an der Art der Teilnahme am Grossspiel. Das EJPD definiert die Schwellenwerte für Kassageschäfte bei nicht online durchgeführten Grossspielen daher folgendermassen als erheblich: Spielgewinnauszahlungen bei elektronischen Losen CHF 5'000 oder mehr, bei gedruckten Losen CHF 10'000 oder mehr und bei allen anderen nicht online durchgeführten Grossspielen CHF 15'000/25'000 oder mehr. Gleiche Schwellenwerte finden unter Berücksichtigung eines dreissigtägigen Berechnungszeitraums bei den online durchgeführten Grossspielen Anwendung, auch wenn die dort zur Identifizierung der Vertragspartei verpflichtenden Finanzgeschäfte in der Regel keine Kassageschäfte im eigentlichen Sinne darstellen. Die Höhe der erheblichen Schwellenwerte bei online durchgeführten Grossspielen variiert dabei infolge Transaktionsart (i.c. Zahlungseingang vs. Zahlungsausgang vom Spielerkonto), prozentuellen Anteils der Einsätze in einem Zeitraum von 30 Tagen an Grossspielen mit einer gewissen Auszahlungsquote oder des Umstands, ob es sich um Spielgewinne handelt oder nicht.256

F.BAZG

14Das BAZG legte im Rahmen seiner Kompetenz die Schwellenwerte folgendermassen fest: CHF 15'000

0oder mehr für Kassageschäfte; CHF 5'000 oder mehr für Devisengeschäfte; CHF 1'000 oder mehr bei Transaktionen in virtueller Währung, sofern es sich dabei nicht um die Übertragung von Vermögenswerte handelt und keine dauerhafte Geschäftsbeziehung damit verbunden ist; CHF 1’000 oder mehr bei Vermögenswertübertragungen vom Ausland in die Schweiz; und CHF 0, sofern Vermögenswertübertragungen von der Schweiz ins Ausland erfolgen.257 Eine Zeitspanne für die Berechnung mehrerer miteinander verbundenen Transaktionen für die Erreichung der genannten erheblichen Schwellenwerte sieht die Verordnung nicht vor.

256Zu den einzelnen Voraussetzungen im Detail Art. 3 i.V.m. Art. 17 und Art. 4 Abs. 1 GwV-EJPD; vgl. zur Nichtqualifikation als Kassageschäft unsere Ausführungen in Kapitel III.3.

257Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 GwV-BAZG i.V.m. Art. 13 R-249 Weisungen zur GwV-BAZG; vgl. auch die allgemeine Kritik von BSK-Landolt/Gemperli, Art. 3 GwG N. 19, 117 und 121, zur Höhe der Schwellenwerte bei Geldwechselgeschäften sowie Geld- und Wertübertragungen.

Quelle: onlinekommentar.ch · Onlinekommentar GwG, 2025