Art. 808c OR
- Herausgeber/in
- Lukas Müller
- Erschienen in
- Onlinekommentar OR
- Bestimmung
- Art. 808c OR · SR 220
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.17176/20240102-115625-0
IV.NICHTIGKEITSKLAGE
99Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit gravierenden Mängeln sind bereits von Anfang an ungültig und werden nicht erst durch eine gutgeheissene Anfechtungsklage mit Wirkung ex tunc ungültig (vgl. oben N. 10 und N. 96). Mit der Nichtigkeitsklage als Feststellungsklage kann jedoch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung verlangt werden.
10In der Lehre werden von nichtigen Beschlüssen teilweise Schein- und Nichtbeschlüsse abgegrenzt
0(vgl. oben N. 7).256 Da die Rechtsfolge von Schein- und Nichtbeschlüssen ebenfalls die Nichtigkeit ist,257 verzichtet die vorliegende Kommentierung auf diese Unterscheidung.258
A.Aktivlegitimation
10Jedermann der an der Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung
1ein schutzwürdiges Interesse hat, ist aktivlegitimiert.259 Im Gegensatz zur Anfechtungsklage können — Seite 27 —somit u.a. auch Dritte – wie GläubigerInnen – aktivlegitimiert sein.260 Die Geschäftsführung ist ebenfalls aktivlegitimiert.261 Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist jedoch auch jeder Geschäftsführer bzw. jede Geschäftsführerin allein aktivlegitimiert, falls ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. oben N. 28).
256Siehe bspw. m.w.H.: BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 17; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 117; Schott, § 7 N. 1 ff.
257BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465.
258So auch: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 117.
259Von der Crone, N. 1211.
10Ein genügendes Feststellungsinteresse wird vorausgesetzt.262 Dieses muss aktuell und praktisch
2sein.263 Ein solches Interesse kann u.a. vorliegen, falls ein Betroffener bzw. eine Betroffene in seiner bzw. ihrer Rechts- oder Interessenstellung direkt beeinträchtigt ist oder wenn die Schranken der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung verletzt wurden.264 Die Absicht, die Gesellschaftsinteressen wahrzunehmen, reicht hierbei aus.265 Für GläubigerInnen liegt ein solches Interesse u.a. vor, wenn gegen das Verbot der Einlagerückgewähr verstossen wurde (vgl. Art. 793 Abs. 2 OR).266
Da es sich um eine Feststellungsklage handelt, wird vorausgesetzt, dass für den Kläger bzw. die Klägerin eine Ungewissheit über seine bzw. ihre Rechtstellung besteht, deren Fortdauer unzumutbar ist und nicht auf andere Weise – insbesondere durch sofortige Leistungs- oder Gestaltungsklage – behoben werden kann (Subsidiarität; siehe die Bespiele unten in N. 137 und N. 139).267
B.Passivlegitimation
10Die Gesellschaft ist passivlegitimiert.268
3
10Für die Vertretung im Prozess siehe unten: N 153 ff.
4
10
Zur im Handelsregister gelöschten Gesellschaft oben: N. 36.
5
C.Nichtigkeitsgründe
10Damit ein Beschluss nichtig ist, muss ein qualifizierter Mangel vorliegen. Die Auflistung solcher
6Mängel in Art. 706b OR ist nicht abschliessend.269 Bei der Annahme der Nichtigkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten. Die Nichtigkeit stellt eine Gefahr für den Rechtsverkehr dar.270 Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Nichtigkeit. Es handelt sich um die Ausnahme im Gegensatz zur Anfechtbarkeit als Regel.271 Demnach ist ein Beschluss nur nichtig, falls die Anfechtbarkeit keine genügende Rechtsfolge darstellt.272 Die Verletzung einer Statutenbestimmung, welche nicht zugleich einen Gesetzesverstoss darstellt, führt lediglich zur Anfechtbarkeit.273
10Art. 706b OR ist keine exklusive Spezialnorm. Dies bedeutet, dass ein Beschluss mit einem
7unmöglichen oder unsittlichem Inhalt aufgrund von Art. 20 Abs. 1 OR nichtig ist (vgl. Art. 7 ZGB). Beschlüsse, welche eine übermässige Bindung der Mitglieder verursachen, unterstehen den — Seite 28 —Rechtsfolgen von Art. 27 Abs. 2 ZGB.274 Dazu zählt m.E. bspw. ein auf unbestimmte Zeit abgegebener Verzicht die Gesellschaft aufzulösen.
260Schenker, S. 46; ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 161.
261Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 131; Riemer, N. 295.
262Handschin/Truniger, § 9 N. 104.
263BGer 4A_282/2020 vom 5.8.2020 E. 2.1.
264Bloch, N. 57.108; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 132; ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 175.
265Vgl.: BGer 4A_282/2020 vom 5.8.2020 E. 2.1.
266Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 132; ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 175.
267Vgl.: BGer 4A_282/2020 vom 5.8.2020 E. 2.2; von der Crone, N. 1214.
268Riemer, N. 296.
269BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; BGer 4A_197/2008 vom 24.6.2008 E. 2.1.
270Böckli, § 14 N. 204; Schott, § 8 N. 54.
271Dazu: BGer 4A_380/2022 vom 30.1.2023 E. 9.3; BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 18.
272Küng/Camp, Art. 808c N. 49; BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 8.
273Vgl.: Böckli, § 14 N. 205; Montavon, S. 442.
10Die Nichtigkeitsgründe lassen sich in formelle (N. 109 ff.) und materielle Gründe (N. 122 ff.)
8einteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Abgrenzung zum Teil fliessend verläuft. Da die Nichtigkeit formeller Gründe jedoch nicht wie bei der Anfechtung von einem Kausalitätserfordernis abhängt (vgl. unten N. 109), ist die Einteilung in formelle oder materielle Nichtigkeitsgründe bloss von theoretischer Bedeutung.275 In Art. 706b OR werden in erster Linie materielle Nichtigkeitsgründe ausdrücklich genannt.276
1.Formelle Nichtigkeitsgründe (Verfahrensmängel)
10Formelle Mängel, welche zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung führen,
9können im Beschlussverfahren auftauchen. Erforderlich ist ein schwerwiegender und offensichtlicher formeller Mangel.277 Umstritten ist, ob auch bei nichtigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ein Kausalitätserfordernis besteht (vgl. zur Kausalität bei der Anfechtung oben N. 48 f.). Das Bundesgericht lehnte betreffend die Nichteinladung an eine Versammlung das Vorliegen eines Kausalitätserfordernisses ab.278 Demgegenüber bejahte es das Kausalitätserfordernis im Zusammenhang mit der gemeinsamen Vertretung i.S.v. Art. 690 OR279, indem es erwog, dass bei Mängeln betreffend die gemeinsame Vertretung entscheidend sei, ob diese sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben.280 Formell inkorrektes Vorgehen in diesen Konstellationen – ohne Einfluss auf das Beschlussergebnis – bei der Berechnung der Stimmen ist demnach nicht massgebend. Später erwog das Bundesgericht, dass es sich beim Entscheid betreffend die Nichteinladung an eine Versammlung um einen Spezialfall handelt. Ansonsten müsse das Kausalitätserfordernis auch bei formellen Nichtigkeitsgründen gegeben sein.281
Ein Teil der Lehre befürwortet (teilweise mit Verweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung) ein Kausalitätserfordernis.282 Andere Stimmen verneinen zurecht ein Kausalitätserfordernis.283 Bei einem schwerwiegenden Mangel ist eine entsprechende Entlastung der Gesellschaft nicht gerechtfertigt.284
Bei der gemeinsamen Vertretung handelt es sich um ein vorgelagertes Problem der Ausübung der Stimmrechte an Aktien bzw. Stammanteilen von gemeinsam Berechtigten und nicht um einen unmittelbaren Mangel anlässlich der Gesellschafterversammlung. Das Bundesgericht erwog lediglich, dass der fehlerhafte Umgang von Stimmrechten in gemeinschaftlicher Berechtigung nur berücksichtigt werden soll, wenn auch das Beschlussergebnis davon betroffen ist. Demnach sollte aus der oben zitierten Rechtsprechung nicht zwingend abgeleitet werden, dass ein Kausalitätserfordernis — Seite 29 —notwendig sei. In BGer 4A_141/2020 vom 4. September 2020 E. 3.2 hat sich das Bundesgericht in Dreierbesetzung zudem lediglich kurz geäussert.
11Diese formellen Mängel werden nachfolgend beispielhaft dargestellt. Im Rahmen dieser
0Kommentierung kann nicht auf sämtliche Konstellationen eingegangen werden. Diesbezüglich wird auf die Spezialliteratur285 sowie die Kommentierungen der jeweils verletzten Normen verwiesen.
Die nachfolgende Darstellung erfolgt anhand zweier Abschnitte, welche sich am zeitlichen Ablauf orientieren (Mängel bei der Einberufung [N. 111 ff.] und der Durchführung [N. 117 ff.] der Gesellschafterversammlung).
a.Formelle Mängel bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung
11Nichtigkeit von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen liegt u.a. vor, falls gar nicht von einer
1Einberufung gesprochen werden kann.286 Ein solcher Fall liegt bspw. vor, falls eine unzuständige Stelle die Gesellschafterversammlung einberufen hat.287 Dazu gehört auch die eigenmächtige Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen einzelnen Geschäftsführer bzw. eine einzelne Geschäftsführerin ohne entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung.288
11Falls ein Teil der GesellschafterInnen nicht eingeladen wurde, liegt grundsätzlich Nichtigkeit vor.
2289 Teilweise schränkt die Lehre diesen Grundsatz ein. Riemer verlangt die schuldhafte Nichteinberufung einzelner GesellschafterInnen.290 Schott postuliert für die Rechtsfolge der Nichtigkeit lediglich in denjenigen Fällen, wo die Gesellschaft davon wusste bzw. wissen müsste.291 Inwiefern das Bundesgericht solche Einschränkungen zulässt, ist noch nicht vollends klar.
11Eine Einberufung auf welcher der Ort, die Zeit oder die Verhandlungsgegenstände fehlen, führt
3ebenfalls zur Nichtigkeit der darauffolgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.292
11Eine Kontroverse besteht in der Literatur bezüglich der Frage, in welchen Fällen die Nichteinhaltung
4der Einberufungsfrist gemäss Art. 805 Abs. 3 OR zur Nichtigkeit führt (vgl. betreffend Anfechtbarkeit oben N. 53).293 Ein Teil der Lehre ist für die Nichtigkeitsfolge, falls die Frist um mehrere Tage verpasst wurde.294 Für Handschin/Truniger liegt Nichtigkeit bei klarer Nichteinhaltung vor.295 Eine andere Ansicht plädiert nur für Nichtigkeit, falls die GeschäftsführerInnen die Einberufungsfrist offensichtlich und absichtlich verletzt haben.296 M.E. sollte die Nichtigkeit auf krasse Fälle beschränkt werden. Betreffend Unterschreitung der Einberufungsfrist sollte auch die Komplexität des traktandierten Geschäfts in Betracht gezogen werden. Je komplexer, desto gravierender ist die Nichteinhaltung der Einberufungsfrist.
706 N. 11.
290Riemer, N. 269.
291Schott, § 9 N. 5 ff.
292Böckli, § 8 N. 181; Küng/Camp, Art. 805 N. 38; BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 808c N. 11.
293Offen gelassen: BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 808c N. 11.
294Böckli, § 8 N. 181; Küng/Camp, Art. 805 N. 38. Sehr grosszügig ist Wohlmann wonach lediglich Anfechtbarkeit vorliegt bei einer Einberufung zwei Tage vor der Versammlung (Wohlmann, S. 104). Ebenfalls grosszügig: Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, § 25 N. 93; Schott, § 9 N. 44 ff.
295Handschin/Truniger, § 9 N. 17.
296Montavon, S. 421.
11Die Form der Einberufung ergibt sich aus den Statuten (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 626 Abs. 1
5Ziff. 7 OR).297 Falls die Einberufung in einer anderen Form erfolgt und aus diesem Grund ein Teil der GesellschafterInnen davon keine Kenntnis erlangt, liegt Nichtigkeit vor.298
11Vorbehalten bleibt bei fehlerhafter bzw. mangelhafter Einberufung selbstverständlich die
6Universalversammlung («ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften»; Art. 805 Abs. 5 Ziff. 5 i.V.m. Art. 701 Abs. 1 und Abs. 2 OR).
b.Formelle Mängel bei der Durchführung der Gesellschafterversammlung
11Ein schwerwiegender Mangel, welcher zur Nichtigkeit führt, ist die bewusste bzw. schuldhafte
7Nichtzulassung von teilnahmeberechtigten GesellschafterInnen an die
Gesellschafterversammlung.299
11Beschlüsse von Universalversammlungen (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 701 Abs. 1 und Abs. 2)
8an der nicht sämtliche GesellschafterInnen anwesend waren oder diese vorzeitig verlassen haben, sind nichtig.300
11Als formeller Nichtigkeitsgrund vorgesehen sind gemäss einem zurzeit noch überwiegenden Teil
9der Lehre technische Probleme während der Gesellschafterversammlung, sodass diese nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2bis i.V.m. Art. 701f Abs. 1 OR).301 Dazu zählen grundsätzlich nur technische Störungen auf der Seite der Gesellschaft und nicht der GesellschafterInnen.302 Dies gilt jedoch nicht bei einer virtuellen Universalversammlung, weil in diesem Fall nicht mehr alle GesellschafterInnen bzw. deren VertreterInnen daran teilnehmen (vgl. Art. 805 Abs. 5 Ziff. 5 i.V.m. Art. 701 Abs. 2 OR).303 Eine Ausnahme besteht bspw. für den Ausfall eines bedeutenden Telekommunikationsunternehmens.304 Zurecht bringen Jutzi/Yousef jedoch vor, dass in einem solchen Fall lediglich Anfechtbarkeit besteht. Diese Autoren argumentieren u.a. damit, dass die Anfechtbarkeit die Regel sei, falls es an der Gesellschafterversammlung zu Unregelmässigkeiten kommt. Die Annahme der Nichtigkeit gefährde die Rechtssicherheit zu stark und die GesellschafterInnen seien mit der Anfechtung genügend geschützt.305 Ein Teil der Lehre möchte jeweils anhand der konkreten Umstände bestimmen, ob Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit vorliegt.306
Nach der hier vertretenen Auffassung besteht, unabhängig von der Frage, ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit vorliegt, kein Kausalitätserfordernis.307 Ein Teil der Lehre befürwortet ein Kausalitätserfordernis, weil ansonsten das Risiko der Wiederholung einer virtuellen Gesellschafterversammlung zu gross ist.308 Die GesellschafterInnen haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf eine saubere Durchführung.309 Extremen Konstellationen bei denen eine Wiederholung ein reiner — Seite 31 —Leerlauf wäre, kann mit dem Rechtsmissbrauchsverbot Abhilfe geschaffen werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB).310
297Ausführlich: BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 805 N. 20.
298Schott, § 9 N. 38 mit Verweis auf N. 3 f.
299Riemer, N. 269; Schott, § 11 N. 24.
300Vgl.: BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 467; Brugger Daniel, Onlinekommentar zu Art. 701 OR, Art. 701 N. 33.
301Müller/Akeret, S. 20; Schmidt/Müller, S. 275.
302Botschaft Aktienrecht 2016, S. 560; Schmidt/Müller, S. 274 f.; Stoll, S. 36.
303Schmidt/Müller, S. 277.
304Botschaft Aktienrecht 2016, S. 560. Ausführlich: Enz/Hochstrasser, Teil 1, S. 723 f.; Jutzi/Yousef, S. 294.
305Ausführlich: Jutzi/Yousef, S. 301.
306Ballmer/Fischer, S. 177 und S. 186 ff.; Enz/Hochstrasser, Teil 2, S. 785.
307Siehe: Botschaft Aktienrecht 2016, S. 560; Jutzi/Yousef, S. 301; Reiser, S. 234; Schmidt/Müller, S. 275; Stoll, S. 37.
308Enz/Hochstrasser, Teil 1, S. 727; Kunz Peter, Evolution ins 21. Jahrhundert – oder: Zukunft der Generalversammlung von Aktiengesellschaften in der Schweiz, AJP 2/2011, S. 155-168, S. 163 Fn. 114. Für ein strenges Kausalitätserfordernis: Forstmoser/Küchler, Art. 701f N. 7.
309Botschaft Aktienrecht 2016, S. 560; Reiser, S. 234.
310Vgl. auch: Jutzi/Yousef, S. 301.
Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen eine Wiederholung der Gesellschafterversammlung vor. Der Anspruch auf Wiederholung kann zusammen mit dem Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsbegehren i.S.v. Art. 90 ZPO gehäuft werden.311 Die Beschlüsse, welche die Gesellschafterversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig (Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2bis i.V.m. Art. 701f Abs. 2 OR). Vorbehalten bleiben selbstverständlich andere Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe.312
Falls die Traktandenliste nicht ergänzt wird, kann die Wiederholung ohne Einhaltung der Einberufungsfrist stattfinden, falls nicht von vornherein die Mehrheit der GesellschafterInnen von der Teilnahme ausgeschlossen wird.313
12Nach Art. 731 Abs. 3 OR sind Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie zur
0Verwendung des Bilanzgewinns ohne den erforderlichen Revisionsbericht nichtig. Falls ein Opting-out vorgenommen wurde, muss für diese Beschlüsse kein Revisionsbericht vorliegen (vgl. Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR).314 Bei einem mangelhaften Revisionsbericht führen nicht sämtliche Mängel zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Nichtigkeit liegt vor, falls anstatt einer ordentlichen lediglich eine eingeschränkte Revision vorgenommen wurde.315 Falls überhaupt keine Prüfung vorgenommen wurde, ist ebenfalls von Nichtigkeit auszugehen.316 Nichtigkeit liegt ferner vor, falls ein Revisionsbericht nicht spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung den GesellschafterInnen zugestellt wird (vgl. Art. 801a Abs. 1 OR).317 Ein nichtiger Beschluss der Gesellschafterversammlung kann nicht durch einen nachgereichten Revisionsbericht geheilt werden.318
12Bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung müssen von Gesetzes wegen öffentlich
1beurkundet werden (bspw. Statutenänderungen [Art. 780 OR], Kapitalerhöhungsbeschluss [Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 650 Abs. 2 OR und Art. 75 Abs. 1 HRegV], Kapitalherabsetzungsbeschluss [Art. 782 Abs. 4 i.V.m. Art. 653n OR] und der Auflösungsbeschluss [Art. 821 Abs. 2 OR]). Dafür ist vorausgesetzt, dass die Urkundsperson an der Gesellschafterversammlung anwesend ist.319 Weiter ist die korrekte Datierung, d.h. weder Vor- noch Nachdatierung, sowie die korrekte Ortsangabe vorausgesetzt.320 Falls keine ordnungsgemässe Beurkundung erfolgt, sind die Beschlüsse nichtig und damit rechtlich inexistent (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 OR).321 Lediglich Anfechtbarkeit liegt gemäss Haefliger vor, falls eine öffentliche Beurkundung bloss statutarisch verlangt wird.322 Mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 OR, wonach Parteien bei einem vereinbarten Formvorbehalt vorher nicht gebunden sein — Seite 32 —wollen, lässt sich möglicherweise auch die Nichtigkeit eines solchen Beschlusses begründen (vgl. Art. 7 ZGB).323 Die statutarische Grundlage bildet dabei den Formvorbehalt. Da die Statutenverletzung bloss zur Anfechtbarkeit führt, sollte auch bei einer statutarisch verlangten öffentlichen Beurkundung lediglich von Anfechtbarkeit ausgegangen werden (im Allgemeinen zur Statutenverletzung oben N. 43).
311Dazu: Böckli, § 14 N. 179; Enz/Hochstrasser, Teil 2, S. 783.Ballmer/Fischer, S. 187).
312Schmidt/Müller, S. 276. Vgl. auch: Botschaft Aktienrecht 2016, S. 560.
313Siehe: Botschaft Aktienrecht 2016, S. 560; Forstmoser/Küchler, Art. 701f N. 8. A.M.: Schmidt/Müller, S. 276 f.
314Siehe: von der Crone, N. 949.
315CHK OR-Oertli/Hänni, Art. 731 N. 3a.
316BSK OR II-Reutter/Rasmussen, Art. 731 N. 8.
317CR CO II-Peter/Genequand/Cavadini, Art. 731 N. 20 i.V.m. N. 16 (Ausnahme bei Zustimmung sämtlicher GesellschafterInnen).
318CHK OR-Oertli/Hänni, Art. 731 N. 3; BSK OR II-Reutter/Rasmussen, Art. 731 N. 8.
319Müller/Alig, S. 949; Schott, § 11 N. 100; Voser, S. 149. Zur Anwesenheit bei der Fernbeurkundung: Müller/Kaiser/Benz, S. 234 ff.
320Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug, AK 2019 4 vom 1.10.2019 E. 4.1; Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug, AK 2018 11 vom 18.2.2019 E. 2; Müller/Alig, S. 951 f.
321Siehe: Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug, AK 2018 11 vom 18.2.2019 E. 2; ZK OR-Bürgi, Art. 706 N. 12; Haefliger, S. 97; Müller, Fehlverhalten, S. 1077; Müller/Alig, S. 952; Müller/Kaiser/Benz, S. 223 f. und S. 247; Voser, S. 135 und S. 149.
322Haefliger, S. 97 f.
2.Materielle Nichtigkeitsgründe (Inhaltsmängel)
12Im Allgemeinen liegt ein materieller Nichtigkeitsgrund vor, wenn mittels Statutenbestimmungen
2generell-abstrakte Regelungen eingeführt werden, welche zwingendem Recht widersprechen.324 Die Rechtsfolge der Nichtigkeit verhindert damit, dass GesellschafterInnen durch Unterlassen der Anfechtung rechtswidrige Bestimmungen in den Statuten verankern können.325 Bei einzelfallweisen Verletzungen liegt i.d.R. Anfechtbarkeit vor.326 Dazu gehört bspw. ein Beschluss, der in missbräuchlicher Art und Weise eine Dividendenausschüttung zugunsten der GesellschafterInnen ablehnt (vgl. oben N. 80).
12Nachfolgend werden die im nicht abschliessenden Art. 706b OR genannten Fälle kurz erläutert (vgl.
3oben N. 106).
a.Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Mindeststimmrecht
12Gemäss Art. 706b Ziff. 1 OR sind u.a. Beschlüsse nichtig, welche das Recht auf Teilnahme an der
4Gesellschafterversammlung generell beschränken. Die Aufhebung des Mindeststimmrecht gemäss Art. 806 Abs. 1 Satz 2 OR stellt einen Nichtigkeitsgrund dar.327 Weiter gehört die Aufhebung des Vertretungsrechts hierzu (vgl. Art. 805 Abs. 5 Ziff. 8 i.V.m. Art. 689b ff. OR).328 Nichtig wäre auch die Einführung einer Statutenbestimmung, wonach die Gesellschafterversammlung einen Beschluss lediglich auf Antrag der Geschäftsführung fällen kann oder das Stammkapital nur im von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Umfang erhöhen darf.329 Auch andere generelle Beschränkungen des Antragsrechts der GesellschafterInnen wären nichtig.330
b.Klagerechte und andere den GesellschafterInnen zwingend gewährte Rechte
12Die Klagerechte und anderen den GesellschafterInnen zwingend gewährten Rechte können von der
5Gesellschafterversammlung ebenfalls nicht generell und dauernd beschränkt bzw. entzogen werden (Art. 706b Ziff. 1 OR).331 Nichtig wäre ein Beschluss, welcher die persönliche Haftung der Geschäftsführung für immer ausschliessen würde (vgl. Art. 827 i.V.m. Art. 753 ff. OR).332 Bei den persönlichen und unentziehbaren Rechten der GesellschafterInnen gemäss Art. 706b Ziff. 1 OR in fine handelt es sich um eine Generalklausel für weitere nicht explizit im Gesetz genannte Fälle.333
323Zur Anwendung von Bestimmungen aus dem allgemeinen Teil des Obligationenrechts im Gesellschaftsrecht: Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, § 6 N. 2 Fn. 2; Messer, N. 51.
324BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 8b; Riemer, N. 288.
325Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 109.
326Vgl.: BGer 4A_10/2012 vom 2.10.2012 E. 4; Böckli, § 14 N. 212; BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 9 f. und N. 15; Küng/ Camp, Art. 808c N. 45 und N. 47 f.
327BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 808c N. 11.
328Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 25 N. 94; BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 10.
329Böckli, § 14 N. 214.
330Handschin/Truniger, § 28 N. 16.
331BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 9.
332ZK OR-von Steiger, Art. 808 N. 10.
333Vgl.: von der Crone, N. 1223. 1
c.Kontrollrechte der GesellschafterInnen
12Beschlüsse, welche Statutenbestimmungen einführen, wonach die Kontrollrechte der
6GesellschafterInnen beschränkt werden, sind nichtig (Art. 706b Ziff. 2 OR). Zu den Kontrollrechten gehören das Recht auf Bekanntgabe des Geschäfts- und Revisionsberichts (Art. 801a OR) und das Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 802 OR).334
d.Grundstrukturen der GmbH
12Der Begriff «Grundstrukturen» wird in der Lehre anhand von Beispielen illustriert. Im Allgemeinen
7zählen dazu die für die GmbH als Rechtsinstitut konstitutiven Gestaltungsmerkmale.335 Nichtig wäre ein Beschluss, welcher die Geschäftsführung auf die Gesellschafterversammlung überträgt (vgl. Art. 810 Abs. 2 OR: «unübertragbare und unentziehbare Aufgaben»).336 Ebenfalls nicht möglich ist die Einführung nennwertloser Stammanteile (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR).337 Auch die Schaffung eines Stammanteils ohne Anrecht auf Dividende und Liquidationsanteil wäre nichtig.338
e.Bestimmungen zum Kapitalschutz
12Der in Art. 706b Ziff. 3 OR genannte Kapitalschutz ist ein Beispiel für eine bedeutsame Grundstruktur
8der GmbH als Kapitalgesellschaft (vgl. Art. 772 Abs. 1 OR).339 Dazu zählt bspw. die Ausgabe von Stammanteilen unter pari (vgl. Art. 774 Abs. 2 OR).340 Weiter gehört auch ein Beschluss dazu, welcher die Verzinsung der Stammeinlagen vorsehen würde (vgl. Art. 798 i.V.m. Art. 675 Abs. 1 OR).341 Beschlüsse, welche die Kapitalschutzbestimmungen im Einzelfall verletzen, sind ebenfalls nichtig.342 Dazu zählt bspw. ein Beschluss über die (teilweise) Rückgewähr des Stammkapitals (vgl. Art. 793 Abs. 2 OR).343 Ferner sind Beschlüsse nichtig, welche Kapitalrückzahlungen unter Missachtung des dafür vorgeschriebenen Kapitalherabsetzungsverfahrens vorsehen (Art. 782 i.V.m. Art. 653j ff. OR).344 Gewinnausschüttungen, welche die Sperrquoten (Stammkapital und gesetzlich gebundene Reserven) verletzen, sind nichtig (vgl. Art. 798 i.V.m. Art. 675 ff. und Art. 801 i.V.m. Art. 671 ff. OR).345
12Zur Revisionsstelle und zum Revisionsbericht siehe oben: N. 58, N. 68 und N. 120.
9
D.Rechtsnatur der Klage
13Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung wird mittels Feststellungsklage
0geltend gemacht.346 Möglich ist auch die Nichtigkeit einrede- oder widerklageweise durchzusetzen.347
13Zum Feststellungsinteresse oben: N. 101 f.
334Küng/Camp, Art. 808c N. 46.
335Siehe: von der Crone, N. 1229.
336ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 64.
337Böckli, § 14 N. 223; BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 15.
338Handschin/Truniger, § 28 N. 17.
339ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 48.
340Von der Crone, N. 1232.
341BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 808c N. 11; ZK OR-von Steiger, Art. 808 N. 10.
342Küng/Camp, Art. 808c N. 48.
343Handschin/Truniger, § 28 N. 18.
344BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 808c N. 11; ZK OR-Von Steiger, Art. 808 N. 10.
345Bloch, N. 57.88; Böckli, § 14 N. 228 ff.; ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 66; von der Crone, N. 1231.
346BSK OR II-Truffer/Dubs, Art. 808c N. 14.
347Riemer, N. 306 und N. 318.
E.Zeitliche Beschränkung
13Im Gegensatz zur Anfechtungsklage besteht bei der Nichtigkeitsklage keine Verwirkungsfrist (oben
2N. 85 ff.).348 Da es oftmals schwierig ist einzuschätzen, ob ein Mangel zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses führt, empfiehlt es sich die Nichtigkeitsklage innert zwei Monaten einzureichen und eventualiter die Anfechtbarkeit des Beschlusses geltend zu machen (vgl. unten N. 163).349
13Die Schranke des Rechtsmissbrauchs kann im Einzelfall jedoch zu einer zeitlichen Beschränkung
3führen (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB).350 Ein solcher Fall liegt u.a. vor, falls trotz Vollzug des nichtigen Beschlusses mit der Klage länger zugewartet wurde.351
F.Auswirkungen des Nichtigkeitsurteils
13Ein gutheissendes Feststellungsurteil wirkt – aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 706
4Abs. 5 OR – erga omnes gegenüber allen GesellschafterInnen (zur Anfechtung oben N. 97 f.).352 Auch Dritte sind von der Wirkung erfasst. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgrund der Nichtigkeit ex tunc ungültig ist.353 Das Gericht kann auch lediglich einen Teil des Beschlusses für nichtig erklären (Art. 20 Abs. 2 OR analog; zur Anfechtung oben N. 94).354
13Ein abweisendendes Urteil entfaltet nur zwischen den Parteien Wirkung.355
5
348Handschin/Truniger, § 28 N. 21; von der Crone, N. 1217.
349Enz/Hochstrasser, Teil 2, S. 783; Schenker, S. 47; OFK OR-Sommer, Art. 706 N. 2.
350Riemer, N. 299.
351ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 169.
352Bloch, N. 57.68; Riemer, N. 304; Urteil BGer 4A_411/2008 vom 13.8.2010. Im Vereinsrecht: BGE 136 III 345 E. 2.2.2 S. 350 f.
353ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 157.
354BSK OR II-Dubs/Truffer, Art. 706b N. 5.
355Riemer, N. 304; von der Crone, N. 1242. Für den Verein: BGE 136 III 345 E. 2.2.2 S. 350. Abweichend: ZK OR-Tanner, Art. 706b N. 155.