Art. 808c OR
- Herausgeber/in
- Lukas Müller
- Erschienen in
- Onlinekommentar OR
- Bestimmung
- Art. 808c OR · SR 220
- Sprache
- Deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0 ↗
- DOI
- 10.17176/20240102-115625-0
VII.RÜCKABWICKLUNG DER BESCHLUSSFOLGEN
Fraglich ist der Umgang mit Beschlussfolgen deren Rechtsgrundlage entweder gar nie bestand
0(im Falle der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung; oben N. 11 und N. 134) oder deren Rechtsgrundlage nachträglich ex tunc weggefallen ist (im Falle der erfolgreichen Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung; oben N. 10 und N. 96). Eine solche Situation kann bspw. auftreten, falls basierend auf einem nichtigen oder anfechtbaren Kapitalerhöhungsbeschluss neue Stammanteile gezeichnet wurden und eine entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte. Diese Problematik kann sich auch bei nichtigen oder anfechtbaren Wahlbeschlüssen von Mitgliedern der Geschäftsführung ergeben.534 Um den Rahmen vorliegender Kommentierung nicht zu sprengen, schildert dieser Abschnitt leidglich ein paar Anhaltspunkte zu dieser Thematik.535
20Bei erfolgreicher Anfechtung ergeht ein Gestaltungsurteil, welches den Beschluss der
1Gesellschafterversammlung rückwirkend aufhebt, womit dieser Beschluss ex tunc ungültig wird (oben N. 10 und N. 96). Bei Gutheissung einer Nichtigkeitsklage erklärt das Gericht im Feststellungsurteil den Beschluss ex tunc für ungültig (oben N. 11 und N. 134). Sowohl Gestaltungs- als auch Feststellungsurteile sind der Vollstreckung nicht zugänglich.536 Nach dem Urteil können jedoch Folgehandlungen notwendig sein, welche keinen Vollstreckungscharakter aufweisen.537 Dazu gehört — Seite 52 —die Rückabwicklung der einzelnen Beschlussfolgen (vgl. oben N. 17 f.). Der Beschluss selbst bedarf keiner Rückabwicklung.538 Falls es dem Kläger bzw. der Klägerin mittels vorsorglicher Massnahmen539 gelingt den Eintritt gewisser Beschlussfolgen zu verhindern, kann die Rückabwicklung vermieden werden.540
20Es kann zwischen der Rückabwicklung i.e.S. und der Rückabwicklung i.w.S. unterschieden
2werden. Die Rückabwicklung i.e.S. führt dazu, dass diejenige Situation hergestellt wurde, wie wenn der Beschluss der Gesellschafterversammlung nie gefällt worden wäre. In den meisten Situationen liegt jedoch eine Schranke vor, welche eine Rückabwicklung i.e.S. verhindert.541 Das Gestaltungsurteil einer gutgeheissenen Anfechtungsklage und das Feststellungsurteil einer gutgeheissenen Nichtigkeitsklage wirkt auch gegenüber nicht am Verfahren beteiligten GesellschafterInnen sowie Dritten (oben N. 97 f. und N. 134 ff.). Deren Vertrauen auf die Gültigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung wird oftmals von der Rechtsordnung geschützt (bspw. heilende Wirkung des Handelsregistereintrags [Art. 779 Abs. 2 OR analog] sowie öffentlicher Glaube des Handelsregisters [Art. 936b Abs. 3 OR]).542 Solche Schranken verhindern, dass eine Rückabwicklung i.e.S. möglich ist.543 In diesen Fällen kann lediglich eine Rückabwicklung i.w.S. erfolgen. Dabei werden die Beschlussfolgen lediglich mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Diese Art von Rückabwicklung erfolgt mittels spiegelbildlicher Massnahme (contrarius actus). Eine Kapitalerhöhung wäre demzufolge mittels einer Kapitalherabsetzung rückabzuwickeln.544 Falls die Gesellschaft zur Rückabwicklung nicht gewillt ist, sollte den GesellschafterInnen die Möglichkeit zugestanden werden auf Rückabwicklung zu klagen (sog. Rückabwicklungsklage). Das Urteil einer Rückabwicklungsklage sollte auch gewisse Anweisungen an das Handelsregisteramt enthalten können (vgl. auch unten N. 204).
20Nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 6 OR hat die Geschäftsführung die Beschlüsse der
3Gesellschafterversammlung auszuführen. Aus dieser Kompetenz leitet die Lehre ab, dass die Geschäftsführung auch zuständig ist denjenigen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Ungültigkeit des Beschlusses von Anfang an beachtet worden wäre.545 Dabei ist die Geschäftsführung an die rechtliche Begründung des Urteils gebunden.546 Die Geschäftsführung hat somit auch festzulegen, ob eine Rückabwicklung i.e.S. möglich ist. Falls eine Rückabwicklung i.e.S. nicht möglich ist, hat die Geschäftsführung für die spiegelbildliche Massnahme wie bspw. die Kapitalherabsetzung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (zur Rückabwicklung i.w.S. oben N. 202).
20Grundsätzlich fraglich ist, inwiefern Gerichte und Handelsregisterämter betreffend die
4handelsregisterrechtlichen Auswirkungen in die Rückabwicklung involviert sind. Bspw. ist unklar, ob das Gericht ein Urteil, welches die Anfechtungs- bzw. die Nichtigkeitsklage gutheisst an das Handelsregisteramt weiterzuleiten hat bzw. ob dem Handelsregisteramt bestimmte Anweisungen erteilt werden können. Nach Art. 240 ZPO erfolgt eine Mitteilung des Urteils an Behörden und betroffene Dritte, falls eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder die Mitteilung der Vollstreckung dient.547 Eine gesetzliche Grundlage besteht nicht. Gestaltungs- und Feststellungsurteile bedürfen zudem keiner Vollstreckung (vgl. oben N. 201). Somit ist eine Anweisung an das kantonale — Seite 53 —Handelsregisteramt nach Ansicht des Kommentators nicht möglich.548 Das Handelsgericht des Kantons Bern hat ein entsprechendes Urteil dem bernischen Handelsregisteramt – ohne bestimmte Anweisungen – zu erteilen, mittgeteilt und erwähnt, dass dies die gleiche Wirkung wie eine förmliche Anweisung zeitigen wird.549 Das Handelsgericht des Kantons Zürich führt aus, dass die Anfechtungsklage unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung erzeugt, weshalb sich eine Anweisung an das Handelsregisteramt erübrige. Somit sei das Urteil lediglich mitzuteilen.550 In einem anderen Fall erwähnte das Handelsgericht des Kantons Zürich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Handelsregisteramt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, vorbehältlich einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) wegen einer Handelsregistersperre mittgeteilt wird.551 Diese Urteile stehen grundsätzlich im Widerspruch zu Ar. 19 Abs. 1 HRegV, wonach das Gericht ein Urteil dem Handelsregisteramt einreicht, falls es die Eintragung bestimmter Tatsachen anordnet. Es ist problematisch, dass die Rechtsprechung die handelsregisterrechtlichen Folgen dem Handelsregisteramt überlässt und keine gerichtliche Anordnung vorsieht. Des Weiteren ist zu beachten, dass Handelsregisterämter rechtsvollziehende Behörden sind. Diese können nur jene Rechtsgeschäfte eintragen, die eindeutig und klar dokumentiert sind. Anderes zu behaupten, würde die Funktion des Handelsregisters vereiteln, die gerade darin besteht, dass jede beliebige Person ohne besonderen Interessennachweis zu jeder Handelsregistereintragung die entsprechenden Eintragungen und Belege beim Handelsregisteramt einsehen kann (Art. 936 OR und Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 HRegV). Schliesslich gilt es zu beachten, dass wenn ein Rechtsgeschäft – erst einige Jahre später – mit der rechtskräftigen Klärung eines Streits endlich im Handelsregister berücksichtigt werden soll, in der Zwischenzeit andere Beschlüsse den früheren Streit obsolet gemacht haben könnten.
Aufgrund der Dispositionsmaxime (oben N. 162 f.) sollte der Kläger bzw. die Klägerin, falls eine Mitteilung an das Handelsregisteramt überhaupt zulässig ist – wie im zuvor genannten Entscheid – ein entsprechendes Begehren stellen.552 Nach hier vertretener Auffassung hätte die klagende Partei selbst das Urteil dem Handelsregisteramt mitzuteilen, weil eine Mitteilung durch das Gericht nicht möglich ist. Bei einer solchen Mitteilung enthält das Urteil keine konkrete Anweisung an das Handelsregisteramt. Das Handelsregisteramt befindet sich (u.a. aus staatshaftungsrechtlichen Gründen) in einer unbequemen Situation, weil sich die verstrittenen GesellschafterInnen über die Konsequenzen des Urteils im Handelsregister u.U. nicht einig sind. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber diesbezüglich Klarheit schaffen.
Das Handelsregisteramt hat die Nichtigkeit im Rahmen seiner Kognition von Amtes wegen zu beachten (vgl. oben N. 13).553 Demnach kann das Handelsregisteramt lediglich in denjenigen Fällen eingreifen, wenn zwingende Gesetzesbestimmungen zu beachten sind, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt worden sind. Dabei ist die Gesetzesauslegung grundsätzlich dem Gericht zu überlassen.554 Das Handelsregisteramt hat somit nur in Ausnahmefällen von Amtes wegen einzugreifen.