Art. 264 BStP

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Als Norm
  1. BGE 69 IV 3310.03.1943Arl. 254 Abs. 2, Art. 264 BStrP. Art. 351 StGB. Für Bundesstrafsachen, welche der Bundesrat einem Kanton überweist, gelten Art. 346 ff. StGB über die örtliche Zuständigkeit nicht. Zuständig ist der Kanton, welchem der Bundesrat die Sache überweist. Die Anklagekammer ist nicht bef
  2. BGE 68 IV 12010.09.1942Wenn der Beschuldigte für mehrere in verschiedenen Kantonen begangene strafbare Handlungen verfolgt wird, kann er das Bundesgericht gemäss Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP ersuchen, den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton zu bezeichnen. [[PAGE:BGE 68 IV 120 S. 121]
  3. BGE 68 IV 117.03.1942I nterremporales Reiht und Gerichtsstand.. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die alle oder zum Teil vor Inkrafttreten des StGB verübt worden sind. 1. Lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB. Das StrGB ist in Anbetracht der nach Art. 68 auszufällenden Gesamtstrafe regelmässi
  4. BGE 67 I 14921.05.1941P. Schärer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh • Gerichtsstand für Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Art. 258 ff. BStrP. 1. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nach Art. 264 zur Bestimmung der zuständigen Behörde auch von Privaten