Art. 51 Abs. 3 SVG

53 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2

Als Norm
  1. BGE 91 IV 2213.02.1965Art. 51 Abs. 3 SVG . Der Geschädigte hat der Pflicht, den Sachschaden dem Geschädigten zu melden und diesem Namen und Adresse anzugeben, sofort und zuverlässig nachzukommen. Er hat die Polizei erst in zweiter Linie zu verständigen (Erw. 1). Benachrichtigung des abwesenden Geschäd
  2. BGE 90 IV 21925.09.1964Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG , Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV . Verhalten bei Unfällen. 1. Anhaltepflicht; ein Motorfahrzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist, hat solange auf der Unfallstelle zu verbleiben, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern (Erw. 1). 2. Schädige
  3. BGE 90 IV 14707.07.1964Art. 51 Abs. 3 SVG . Der Schädiger hat Namen und Adresse auch dann anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist und den Schaden selber feststellen kann.