Art. 63 SchKG

64 Entscheide zu genau dieser Norm · 67 inkl. Absätze und Litera · Seite 2/2

Als Norm
  1. BGE 80 III 311.03.1954In welchen Fällen steht es den Betreibungsbehörden zu, über die rechtzeitige Einreichung einer Klage zu befinden? Art. 63 SchKG kann nicht nur vom betriebenen Schuldner und vom betreibenden Gläubiger angerufen werden, sondern auch vom Drittansprecher, dem in einer Betreibung auf
  2. BGE 73 III 9101.08.1947Die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3, 57 ff., 63 SchKG) sind auf die Verfügungen des Sachwalters im Nachlassverfahren und auf die Frist zur Beschwerde gemäss Art. 295 Abs. 3 SchKG nicht anwendbar.
  3. BGE 67 III 10313.06.1941Nicht nur die vom Schuldner, sondern auch die vom Gläubiger einzuhaltenden Fristen werden durch die Betreibungsferien nach Massgabe von Art. 63 SchKG- verlängert (Änderung der Rechtsprechung).
  4. BGE 67 III 7201.05.19411. Während des Militärdienstes braucht der Schuldner nicht wegen unzulässiger Betreibungsmassnahmen Beschwerde zu führen, sondern nur und erst, wenn nach seiner Entlassung weitere Betreibungshandlungen gegen ihn vorgekehrt werden oder ihm nun die anfechtbare Massnahme zur Kenntni
  5. BGE 53 III 6723.05.1927Qualora il creditore abbia chiesto la vendita malgrado la pendenza dell'azione dî inesistenza del debito, il giudizio sulla regolarità di quell'azione spetta, per principio, alle Autorità di Vigilanza, le quali però, se la questione e dubbia, dovranno rinviare la decisione al giu
  6. BGE 51 III 13911.09.1925Art. 63 LP. Seuls les délais à observer par le débiteur et non ceux imposés au créancier sont prolongés par les féries et suspensions.
  7. BGE 50 I 22419.09.1924Art. 56 SchKG: «Betreibungshandlung» • darunter fallen auch die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens erlassenen richterlichen Verfügungen, die geeignet sind, das Betreibungsverfahren weiter zu führen — insbesondere das im Rechtsöffnungsverfahren, und damit auch die im Recht
  8. BGE 50 III 12330.06.1924Art. 63 LP. Calcul du délai qui a commencé de courir pendant les féries. Art. 92, 93, 275 LP. Conditions dans lesquelles les décisions relatives à la saisissabilité sont revisables.
  9. BGE 50 III 1124.01.1924Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf von Beschwerde- und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen.
  10. BGE 47 III 408.02.1921SchKG Art. 63: Fällt das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Wer k tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert.
  11. BGE 40 III 32408.09.1914Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des Konkursverfahrens. — Art. 219 SchKG: Frage, ob die verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in Hinsi
  12. BGE 38 I 67713.09.1912Art. 63 SchKG: Di dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen, wie insbesondere diejenige für Erhebung des Rechtsvorschlages, werden, wenn ihr Ende in die Zeit der Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes fällt, bis zum dritten Tage nach dem Ende der Feri
  13. BGE 33 I 68326.09.1907Betreibungshandlungen · Parteihandlungen im Betreibungsverfahren · Ferien
  14. BGE 24 I 50220.07.1898Art. 110, 56, 63 et 31 LP.; délai de participation.