3.1 Erfassung der Umsätze
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 3.1 · Deutsch
Massgebend für die MWST-Abrechnung sind die effektiv erzielten Einnahmen gemäss Ladenkassen (Rekapitulationen bzw. Kassenbuch) sowie aus den Kreditverkäufen. Da bei den Einnahmen gemäss Ladenkassen die tatsächlich vereinnahmten Entgelte erfasst werden, sind Verluste (Bruch, Warendiebstahl, Inventarmanki usw.) nicht mehr zu berücksichtigen. Allfällige Kreditverkäufe an Engroskunden können separat erfasst und gesondert in die Zusammenstellung für die MWST-Abrechnung übernommen werden.
Die Kassenkontrollstreifen sowie die Tages-, Wochen- und Monats-Rekapitulationen sind innerhalb der Verjährungsfrist geordnet aufzubewahren.
Die Entstehung der Steuerforderung ist von der gewählten Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) abhängig. Werden Kreditverkäufe mittels Registrierkasse erfasst, beispielsweise bei Bezahlung mit Kreditkarten, empfiehlt es sich - unabhängig der gewählten Abrechnungsart - diese in jener Abrechnungsperiode abzurechnen, in welcher der Verkauf erfolgt. Damit wird gewährleistet, dass Kreditkartenkommissionen und dergleichen nicht versehentlich als Entgeltsminderungen behandelt werden.
| [Abbildung: im Original] | Hinsichtlich der Umsatz- und Vorsteuerabstimmung siehe |