6.1 Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen
MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel
Geltend · Stand ab 11. März 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 6.1 · Deutsch
Der Leistungsempfänger kann vom Leistungserbringer (Lieferant) verlangen, dass dieser ihm eine Rechnung ausstellt, die den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 2 und 3 MWSTG genügt.
Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung ist nicht die ESTV zuständig. Dies obliegt i. d. R. den Zivilgerichten (Art. 6 MWSTG).