6.2 Barverkäufe

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 13. März 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 6.2 · Deutsch

Bei Barverkäufen können anstelle von Rechnungen Kassenzettel oder -coupons in beliebiger Form abgegeben werden. Der Hinweis auf die MWST ist zulässig. Die speziellen Voraussetzungen betreffend die Steuersatzaufteilung mit Hilfe von Kassensystemen (→ Ziff. 3.3 und 3.4.2) sind zu beachten.

Der Leistungsempfänger kann vom Leistungserbringer eine Rechnung verlangen, die den Anforderungen von Artikel 26 Absatz 2 MWSTG genügt. Bei Beträgen bis 400 Franken kann bei Kassenzetteln und -coupons von Registrierkassen aus Gründen der Praktikabilität auf die Angabe des Namens und der Adresse des Abnehmers verzichtet werden.

[Abbildung: im Original]

Die auf den Kassenzetteln und -coupons ausgewiesene MWST ist geschuldet (Art. 27 MWSTG).