10.2 Ort der gastgewerblichen Leistung
MWST-Branchen-Info 08 · Hotel- und Gastgewerbe
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 08 · Ziff. 10.2 · Deutsch
Als Ort der gastgewerblichen Leistung gilt der Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Dies gilt auch für die mobile Gastronomie (Partyservice, Catering usw.).
Beispiel
Ein Betreiber eines Partyservice mit Sitz in Basel wird von einem inländischen Kunden beauftragt, das Catering (mit Zubereitung und/oder Servierleistung vor Ort) für einen in Deutschland stattfindenden Anlass zu besorgen. Diese gastgewerbliche Leistung gilt als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der Steuer.
Weitere Informationen sind der MWST-Info Ort der Leistungserbringung zu entnehmen.