1.4 Anwendung von Pauschalsteuersätzen

MWST-Branchen-Info 10 · Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen…

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 10 · Ziff. 1.4 · Deutsch

Gemäss Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sowie Artikel 97 Absatz 1 MWSTV können Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die auf dem Verkehrsertrag geschuldete MWST mit Hilfe von Pauschalsteuersätzen ermitteln. Die Anwendung von Saldosteuersätzen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG ist hingegen nicht möglich (Art. 77 Abs. 2 Bst. a MWSTV). Für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode gibt es keine betragsmässige Grenze (Art. 97 Abs. 2 MWSTV). Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nur für die Versteuerung von Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 26, 28 und 28bis MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 97 Abs. 3 MWSTV). Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode angewandt werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln (Art. 98 Abs. 2 MWSTV). Beim Wechsel der Abrechnungsmethode sind entsprechende Korrekturen der Vorsteuer auf den Zeitwert vorzunehmen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zum Thema Pauschalsteuersatz können der MWST-Info Pauschalsteuersätze entnommen werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 97 und 98 MWSTV, Art. 100 i. V. m. Art. 79 und 81 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).