2 Gesetzliche Grundlagen
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 23. Juni 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 2 · Deutsch
Als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten namentlich (Art. 10 Abs. 1 MWSTV):
Radio und Fernsehdienstleistungen (Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton technisch ermöglicht werden);
das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Fest- und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
das elektronische Bereitstellen von Software (inkl. deren Aktualisierung), Bildern, Texten, Informationen, Datenbanken, Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Glücksspielen und Lotterien.
Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen gelten namentlich (Art. 10 Abs. 2 MWSTV):
Die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien (z.B. im Rahmen einer entgeltlich erbrachten, telefonischen Rechtsauskunft des Anwaltes an seinen Klienten);
Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form;
die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten.