7 Personalverleih durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 7 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)

Von der Steuer ausgenommen ist das Zurverfügungstellen von Personal durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke.

[Abbildung: im Original]

Weiterführende Ausführungen dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt.

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).