7 Personalverleih durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen
MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 7 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen ist das Zurverfügungstellen von Personal durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke.
[Abbildung: im Original] | Weiterführende Ausführungen dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt. |
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).