3.2 Änderung einer MWST-Bestimmung [14]

MWST-Info 20 · Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen

Geltend · Stand ab 3. Oktober 2020

ESTV · MWST-Info 20 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Für Praxisänderungen, welche auf der Änderung von Rechtssätzen des MWST-Rechts[14] beruhen, wird auf die Erläuterungen betreffend erstmalige Praxisfestlegung infolge einer MWST-Rechtssatzänderung verwiesen (→ Ziff. 2.2). Die Grundsätze gelten sinngemäss.

[Abbildung: im Original]

Auch die Löschung eines Artikels, Absatzes oder einer Ziffer kann zu einer Praxisänderung führen.

[Abbildung: im Original]

Bestehen Unsicherheiten, im Hinblick auf die Anpassungen eines Rechtssatzes sowie in Bezug auf die Auslegung der Bestimmung und somit der Abrechnung der Mehrwertsteuer, steht die ESTV für schriftliche Auskünfte gemäss Artikel 69 MWSTG, welche im Einzelfall bis zur Publikation der Praxisänderung gültig sind, zur Verfügung. Führt die Praxisänderung zu Abweichungen gegenüber einer bereits erteilten schriftlichen Auskunft seitens der ESTV, so geht die Praxisänderung der individuellen Auskunft vor (→ Ziff. 5).

[14]

Gemeint sind Rechtssätze des MWST-Rechts. Darunter fallen:

-

Die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer der Bundesverfassung;

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sämtliche Bestimmungen der Erlasse, welche mit der Nummer 641.2 der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) beginnen; und

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Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, auf welche im MWSTG oder in der MWSTV verwiesen wird.

Als Rechtssätze werden vorliegend sämtliche generell-abstrakten Normen verstanden, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen (z. B. Gesetzes- oder Verordnungsartikel; vgl. Art. 22 ParlG).