6.2 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand

MWST-Branchen-Info 22 · Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 22 · Ziff. 6.2 · Deutsch

Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge werden mangels Leistung als Nicht-Entgelte angesehen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Der Erhalt solcher Zahlungen führt jedoch beim Empfänger zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Für weitergehende Erläuterungen wird auf die MWST-Infos Steuerobjekt, Subventionen und Spenden und Vorsteuerabzug sowie die MWST-Branchen-Info Gemeinwesen verwiesen.