6.13 Personalverleih durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.13 · Deutsch
(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)
Von der Steuer ausgenommen ist das Zurverfügungstellen von Personal durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke.
Nur wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, liegt ein von der Steuer ausgenommener Personalverleih vor:
Die verleihenden Einrichtungen sind nicht gewinnstrebig, wie beispielsweise:
(religiöse) Ordensgemeinschaften und Diakonissenhäuser;
Schulorden;
andere gemeinnützige Institutionen und Organisationen (Art. 3 Bst. j MWSTG; z. B. Hilfswerke, Spitex-Organisationen oder Frauenzentralen);
öffentliche Einrichtungen, wie beispielsweise Spitäler, Altersresidenzen, Schulen und Universitäten, nicht jedoch die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten öffentlichen Unternehmen (z. B. SBB, Schweizerische Post oder Transportunternehmen).
Das Personal wird ausschliesslich für die im Gesetz genannten Zwecke eingesetzt, wie beispielsweise:
Heilbehandlungen in Spitälern und Zentren für die ärztliche Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin;
andere Heilbehandlungen (z. B. Grund- und Krankenpflege);
betreuerische und pflegerische Leistungen im Rahmen der Sozialfürsorge;
Betreuung von Kindern in dafür eingerichteten Institutionen;
Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
Erteilen von Unterricht, Kursen, Seminaren usw.;
kirchliche Zwecke (z. B. Seelsorge);
karitative oder gemeinnützige Zwecke (z. B. Hausbesuche oder Mithilfe bei Kleidersammlungen).
Steuerbar ist der Personalverleih insbesondere durch einen gewerbsmässigen Personalverleiher, der nach den Richtlinien des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11) bzw. der dazugehörenden Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.111) um eine entsprechende Betriebsbewilligung ersuchen muss (betrifft die Formen der Temporärarbeit und Leiharbeit). Ebenfalls steuerbar ist der Einsatz des Personals für administrative oder Beratungszwecke (z. B. Erledigung von Korrespondenz, Buchhaltung oder Reklame) sowie für hauswirtschaftliche und ähnliche Leistungen (ausser es handelt sich beim Einsatzbetrieb um eine gemeinnützige Organisation der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause [gemeinnützige Spitex-Organisation]).
Wird das Personal sowohl für steuerbare als auch für nicht steuerbare Zwecke eingesetzt, ist nur der in der Rechnung separat ausgewiesene Anteil des Entgelts für die oben aufgelisteten Zwecke von der Steuer ausgenommen.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).