5.2 Formular Nr. 533: Liquidationsabrechnung
MWST-Branchen-Info 26 · Betreibungs- und Konkursämter
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 26 · Ziff. 5.2 · Deutsch
Was muss beim Ausfüllen der Liquidationsabrechnung grundsätzlich beachtet werden?
Um eine einwandfreie und effiziente Verarbeitung der Liquidationsabrechnung gewährleisten zu können, bitten wir Sie, folgende Empfehlungen zu beachten:
Die Liquidationsabrechnung ist nur dann einzureichen, wenn der Gesamterlös für alle verwerteten Gegenstände pro Schuldner die Grenze von 1'000 Franken übersteigt;
in der Liquidationsabrechnung sind nur die nach dem Datum der Konkurseröffnung fakturierten Leistungen zu deklarieren;
auch bei einem nach vereinnahmten Entgelten abrechnenden Schuldner sind die noch nicht einkassierten Debitoren in der letzten MWST-Abrechnung vor dem Konkurs abzurechnen (z. B. Konkurseröffnung am 12.07.2024; die Faktura vom 11.07.2024 ist im Q03/2024 zu deklarieren);
über den Umsatz aus Rechnungen, die nach der Konkurseröffnung ausgestellt und eingezogen worden sind, ist in der Liquidationsabrechnung abzurechnen (z. B. die Faktura vom 13.07.2024 ist in der Liquidationsabrechnung zu deklarieren);
als steuerbares Entgelt gilt auch die Verrechnung mit einem Guthaben. Der Betrag ist somit saldiert.
Beispiel:
Eine konkursite Person hat gegenüber dem Vermieter eine Schuld von 11'000.00 Franken. Der Vermieter erklärt gegenüber dem Konkursamt die Verrechnung der Schuld mit dem Rückbehalt der Möbel (Wert der Möbel von 8'000.00 Franken). Der in diesem Beispiel zur Verrechnung gebrachte Betrag von 8'000.00 Franken ist in der Liquidationsabrechnung zu deklarieren.
[Abbildung: im Original]
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2024; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).