5 Gruppenvertretung
MWST-Info 03 · Gruppenbesteuerung
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 03 · Ziff. 5 · Deutsch
Die MWST-Gruppe muss eine Gruppenvertretung (i. d. R. ein Mitglied der MWST-Gruppe) bestimmen, welche für alle administrativen Belange für die gesamte MWST-Gruppe gegenüber der ESTV besorgt ist (Art. 67 Abs. 2 MWSTG). Als Gruppenvertretung (Art. 17a MWSTV) kann auch eine aussenstehende Person (z. B. Treuhandgesellschaft) mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz bestimmt werden. Übt die MWST-Gruppe ihr Wahlrecht nicht aus, bestimmt die ESTV die Gruppenvertretung.
Die Gruppenvertretung ist für die formelle und materielle Befolgung der mehrwertsteuerlichen Vorschriften besorgt, insbesondere dafür, dass die MWST-Abrechnungen erstellt und rechtzeitig eingereicht werden und die durch die MWST-Gruppe geschuldeten Steuern fristgerecht bezahlt werden. Sofern die ESTV weitere Unterlagen zu den MWST-Abrechnungen benötigt, ist die Gruppenvertretung für deren Beschaffung und Einreichung verantwortlich.
Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 17a MWSTV; Aufhebungen in Art. 18 MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).