Teil IV Versandhandel

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 26. März 2026

ESTV · MWST-Info 06 · Teil IV Versandhandel · Deutsch

Fragen & Antworten zur Versandhandelsregelung

Um was geht es bei der MWST-Pflicht im Versandhandel?

Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland[1] befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen[2] als Inlandlieferungen. Er wird in der Folge in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100'000 Franken (→ MWST-Steuerpflicht). Die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten.

Ab der Eintragung im MWST-Register aufgrund der Versandhandelsregelung gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen somit bei einem steuerpflichtigen Versandhändler sämtliche Sendungen ins Inland der Inlandsteuer.[3]

[Abbildung: im Original]

Auch unter der Versandhandelsregelung gilt weiterhin, dass auf Kleinsendungen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.

Wie sieht die obligatorische MWST-Pflicht für den Versandhandel aus?

[Abbildung: im Original]

Steuerpflicht, Anmeldung und Abmeldung

Wie kann man die Mehrwertsteuerpflicht überprüfen?

Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer die Umsatzgrenze von 100'000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat (Art. 4a Abs. 1 MWSTV). Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen (Art. 4a Abs. 2 MWSTV). Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen und die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen.

Wird die Umsatzgrenze von 100'000 Franken zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten und der ESTV jedoch nicht gemeldet, so wird angenommen, der Versandhändler unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 4a Abs. 3 und 4 MWSTV; [Abbildung: im Original] Ablauf).

Wie kann man sich als mehrwertsteuerpflichtige Person anmelden?
Erfüllt ein in- oder ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss er sich bei der ESTV selbstständig anmelden. Der ausländische Versandhändler muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz verfügen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG). Informationen dazu finden sich unter Anmeldung bei der MWST.

Ablauf

Wie ist der Ablauf beim im MWST-Register eingetragenen Versandhändler?

Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler schuldet auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer).[4] Die Inlandsteuer ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.

Wie ist der Ablauf bei der freiwilligen Steuerpflicht gemäss «Unterstellungserklärung Ausland»?
Die Versandhändler können sich mittels «Unterstellungserklärung Ausland» bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Bei diesem Verfahren gilt der (im MWST-Register eingetragene) Versandhändler als Importeur und dieser kann auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Lieferung an den inländischen Käufer gilt in der Folge als Inlandlieferung (analoges Vorgehen zur Versandhandelsregelung; siehe jedoch den nächsten Absatz). Die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» kann auch sinnvoll sein, wenn sich der mit Kleinsendungen erzielte Umsatz nahe an der Umsatzgrenze von 100'000 Franken bewegt. Durch die Unterstellung bleibt die Kontinuität in Bezug auf den Ablauf und die Steuerpflicht gewahrt. Näheres dazu findet sich im Formular Unterstellungserklärung Ausland (abrufbar auf der Website der ESTV).

Sobald Steuerpflichtige, welche bereits im Besitz der «Unterstellungserklärung Ausland» sind, die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung erfüllen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG), haben sie nicht mehr die Möglichkeit, in Einzelfällen auf die Anwendung der «Unterstellungserklärung Ausland» zu verzichten (Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG), d. h. sie müssen sie für sämtliche Lieferungen anwenden und gelten somit jeweils als Importeure der Gegenstände.

Wie ist der Ablauf bei bereits mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, welche auch Versand- oder Beförderungslieferungen erbringen?
Ist ein in- oder ausländisches Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Beförderungs- oder Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze (ausgenommen davon sind Unternehmen mit bewilligter «Unterstellungserklärung Ausland»; [Abbildung: im Original] das vorstehend Gesagte). Auch bei diesem Unternehmen werden die Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100'000 Franken pro Jahr aus solchen Lieferungen (Kleinsendungen) erreicht wird.

[Abbildung: im Original]

Zu beachten ist, dass die Saldosteuersatzmethode von steuerpflichtigen Personen, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland / Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen, nicht gewählt werden kann (Art. 77 Abs. 2 MWSTV).

Was hat der steuerpflichtige Versandhändler zu beachten?
Ein steuerpflichtiger Versandhändler erbringt durch den Verkauf von Gegenständen, die er vom Ausland ins Inland versendet oder befördert, Inlandlieferungen, sofern er mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen erzielt. Er wird seinem Käufer die Inlandsteuer in Rechnung stellen und hat darauf zu achten, dass der Käufer nicht noch zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird. Es liegt deshalb in der Verantwortung des Versandhändlers, dem Zollanmelder[5] die für die Zollanmeldung nötigen Informationen zukommen zu lassen, damit der Zollanmelder erkennen kann, dass der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist.

[Abbildung: im Original]

Wenn bei der Einfuhr der Ware mit einem Einfuhrsteuerbetrag von mehr als fünf Franken nicht ersichtlich ist, dass der Versender aufgrund der Versandhandelsregelung (oder auch aufgrund einer «Unterstellungserklärung Ausland») im MWST-Register eingetragen ist, kann das dazu führen, dass dem Käufer der Ware durch den Zollanmelder die Einfuhrsteuer belastet wird. Diesem Risiko muss vor allem im Postverkehr begegnet werden, weil vorliegend der Versender und der Zollanmelder (Schweizerische Post) keine ausdrückliche vertragliche Beziehung miteinander haben. Aber auch in anderen Verkehrsarten (z. B. im Kurierverkehr) ist dieser Problematik Aufmerksamkeit zu schenken.

Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers:

1.

Für die korrekte Abwicklung und Überwälzung der Steuer sind der steuerpflichtige Versandhändler bzw. der Zollanmelder verantwortlich.

2.

Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die ESTV noch das BAZG die Steuer rückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind.

3.

Der im MWST-Register eingetragene Versandhändler kann die Einfuhrsteuer jedoch in solchen Fällen als Vorsteuer geltend machen, selbst wenn der Käufer auf der Veranlagungsverfügung als Importeur aufgeführt ist (→ MWST-Info Vorsteuerabzug). Der Versandhändler muss dafür einerseits im Besitz der Veranlagungsverfügung sein und anderseits muss er die Einfuhrsteuer entrichtet haben. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln.

Für die korrekte Abwicklung sind auch die Informationen der Schweizerischen Post unter folgendem Link zu beachten.

Wie kommt man auf die Liste der steuerpflichtigen Versandhändler?
Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als steuerpflichtige Person. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist. Die Liste kann den mit der Zollanmeldung betrauten Personen als XML-Datei zur Verfügung gestellt werden.

Wie kennzeichnet man die Sendungen? (betrifft vor allem den Postverkehr)
Damit ersichtlich ist, ob die Einfuhrsteuer dem Versandhändler oder dem Empfänger in Rechnung gestellt werden muss, ist das Paket eindeutig zu kennzeichnen. Der Name und die MWST-Nummer des Versandhändlers sind zwingend auf der Adress-Etikette aufzuführen. Ausserdem ist auf dem Paket eine MWST-konforme Rechnung oder eine Proformarechnung (Art. 26 MWSTG) mit dem Ausweis der Inlandsteuer anzubringen.

[Abbildung: im Original]

Der Zollanmelder muss Name, Adresse[6] und MWST-Nummer des Versandhändlers kennen. Der Versandhändler muss diese Informationen dem Zollanmelder mit der MWST-konformen Rechnung an den Käufer oder einer Proformarechnung zukommen lassen.

[Abbildung: im Original]

CN 22/23 Postsendungen sind mit einer zusätzlichen Adress-Etikette (Name und MWST-Nr. des Versandhändlers) zu bekleben. Eine MWST-konforme Rechnung (MWST offen ausgewiesen) oder eine Proformarechnung ist auf dem Paket anzubringen.

Was gilt es bei Verzollungsinstruktionen (betrifft vor allem den Kurierverkehr) zu beachten?
Bei der Erteilung eines Versandauftrages durch den Versandhändler muss dem Kurier-/Speditionsunternehmen die Information erteilt werden, dass die Versandhandelsregelung zur Anwendung kommt resp. diese Information ist von den mit der Zollanmeldung betrauten Personen einzuholen.

Weitere Empfehlungen für einen reibungslosen Ablauf

Wie eröffnet man ein ZAZ-Konto?

Mit der Eröffnung eines Kontos im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (sog. ZAZ-Konto) wird die Abwicklung für den steuerpflichtigen Versandhändler zusätzlich erleichtert. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass die Einfuhrsteuer vom BAZG direkt dem Versender in Rechnung gestellt wird und nicht dem Zollanmelder. Die Veranlagungsverfügungen werden täglich im Bordereau der Abgaben aufgelistet. Der Kontoinhaber erhält die Zusammenstellung mit den dazugehörenden Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei zur Verfügung gestellt. Diese kann er online abholen. Die entsprechende Rechnung ist innert 60 Tagen zu bezahlen. Informationen dazu finden sich auf der Website des BAZG.

Können Sendungen zusammengefasst werden? (betrifft nicht den Postverkehr)[7]
Eine weitere Vereinfachung besteht im Zusammenfassen mehrerer Sendungen für diverse Empfänger auf einer einzigen Zollanmeldung. Anstelle vieler einzelner Zollanmeldungen können alle so zusammengefassten Sendungen mit einer kollektiven Zollanmeldung angemeldet werden. Werden beispielsweise gleichzeitig 100 verschiedene DVDs an 100 inländische Käufer und Käuferinnen versendet, können diese Sendungen als eine einzige Sendung behandelt werden, womit sich der Verzollungsaufwand für den Versandhändler und gegebenenfalls auch die entsprechenden Kosten massiv reduzieren. Nähere Auskünfte dazu erteilt das BAZG.

[1] Als Inland gilt das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen. Wird nachstehend von Schweiz gesprochen, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; gemeint ist damit das Inland im Sinne der Mehrwertsteuer.

[2] Relevant sind neben Versand- auch Beförderungslieferungen, nicht jedoch Abhollieferungen. D. h., dass Lieferungen die Steuerpflicht auslösen, bei denen der Lieferant oder die Lieferantin selbst oder in seinem Auftrag ein Dritter den Transport zum Käufer oder zu einem von diesem bestimmten Ort in der Schweiz übernimmt.

[3] Nebst besagten Lieferungen unterliegen auch alle übrigen steuerbaren Inlandleistungen der Inlandsteuer.

[4] Erbringen die im MWST-Register eingetragenen Versandhändler noch weitere Leistungen im Inland (Dienstleistungen und/oder Lieferungen mit Leistungsort im Inland; Art. 7 und 8 MWSTG), unterliegen diese Leistungen ebenfalls der Inlandsteuer.

[5] Zu der mit der Zollanmeldung beauftragten Person (kurz: Zollanmelder) siehe Art. 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0).

[6] Sofern die Rechnungsadresse von der Adresse des Versandhändlers gemäss MWST-Register abweicht, sind auf der Rechnung an den Käufer oder die Käuferin beide Adressen anzugeben.

[7] Im postalischen Verkehr nach UPU (Weltpostvertrag) kann die Sammelzollanmeldung nicht angewendet werden.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 29.04.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).