1.3 Einfuhrsteuer
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.3 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person kann nachfolgende Einfuhrsteuern abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTG):
Die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde;
die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist;
die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Importeur die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen kann:
Er ist tatsächlich Importeur und kann deshalb unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen und dies auch entsprechend belegen (z. B. beim Verkaufsgeschäft anhand einer korrekt verbuchten Einkaufsrechnung).
Er ist im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG, lautend auf Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur). Lautet die Veranlagungsverfügung des BAZG auf eine andere Person als den eigentlichen steuerpflichtigen Importeur, kann dieser den Vorsteuerabzug dennoch vornehmen.
Die vom BAZG ausgestellte Veranlagungsverfügung gilt als Beweismittel. Bei Verlust des Originals stellt das BAZG gegen Gebühr einen Ersatzbeleg aus. Aus dem Ersatzbeleg lassen sich die gleichen Rechte auf Vorsteuerabzug ableiten wie aus dem Original.
Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuer besteht ein Anspruch auf Rückerstattung (Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Die Erstattung kann folgendermassen geltend gemacht werden:
Die steuerpflichtige Person kann, sofern sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, die zu viel erhobene oder nicht geschuldete Einfuhrsteuer in der MWST-Abrechnung im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.
Ist die steuerpflichtige Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, rechnet sie mit Saldo- oder Pauschalsteuersätzen ab oder handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Person, ist der Antrag auf Berichtigung der Einfuhrsteuer bei der hierfür zuständigen Stelle des BAZG einzureichen. Wird die Einfuhrsteuer vom BAZG korrigiert, ist die korrigierte Einfuhrsteuer für den Vorsteuerabzug massgebend.
[Abbildung: im Original] | Zusätzliche Informationen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten (z. B. Veredelungsverkehr, werkvertragliche Lieferung oder Mietgeschäft) finden sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung. |