3.1.2 Dienstleistungen, die sich nach dem Erbringer- oder Empfängerort bestimmen

MWST-Info 06 · Ort der Leistungserbringung

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 06 · Ziff. 3.1.2 · Deutsch

Bei der Weiterfakturierung von Dienstleistungen, die dem Empfänger- oder Erbringerortsprinzip unterliegen und die zuvor in eigenem Namen von Dritten bezogen wurden, kann sich der Ort der Leistungserbringung ändern.

Diese Methoden stützen sich darauf, wer als Leistungserbringer gegenüber wem als Leistungsempfänger auftritt.

  • Eine Beratungsleistung von CH2 an CH1 unterliegt nach dem Empfängerortsprinzip der Inlandsteuer. Wenn CH1 diese Leistung in der Folge als solche im eigenen Namen an A1 weiterfakturiert, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der Inlandsteuer.

  • Wenn CH2 eine kosmetische Dienstleistung von A2 bezieht, unterliegt diese Leistung nach dem Erbringerortsprinzip nicht der Inlandsteuer (und ist auch nicht im Rahmen der Bezugsteuer zu deklarieren). Fakturiert CH2 diese Leistung in eigenem Namen weiter an CH1, unterliegt sie bei CH2 der Inlandsteuer.

Hinweis
Dienstleistungen zwischen einer Betriebsstätte im Inland und dem Sitz der Gesellschaft im Ausland – bzw. einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen Unternehmung und ihrem Hauptsitz – sind wie Dienstleistungen zwischen zwei selbstständigen Unternehmen zu behandeln.

Die inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten hingegen zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt (Art. 7 MWSTV).

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).