Teil A Die SSS-Methode in Kürze
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 11. Mai 2026
ESTV · MWST-Info 12 · Teil A Die SSS-Methode in Kürze · Deutsch
Saldosteuersätze (SSS) sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern in den SSS eingerechnet sind und nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei Anwendung dieser Methode mittels Multiplikation des Umsatzes (inkl. MWST) mit den entsprechenden von der ESTV bewilligten SSS berechnet. Zudem ist die Bezugsteuer beim Bezug von Leistungen nach den Artikeln 45-49 MWSTG zum gesetzlichen Satz zu entrichten. Weil es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode handelt, kann aufgrund besonderer Situationen die geschuldete Steuer höher oder niedriger sein als bei Abrechnung mittels der effektiven Abrechnungsmethode (MWST auf Umsatz und Abzug der angefallenen Vorsteuern).
Die SSS-Methode kann nur von steuerpflichtigen Personen angewendet werden, welche jährlich höchstens 5,024 Mio. Franken Umsatz aus steuerbaren und steuerbefreiten Leistungen erwirtschaften und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108'000 Franken Steuern, berechnet mit den für sie massgebenden Saldosteuersätzen, zu bezahlen haben.
Die von der steuerpflichtigen Person anzuwendenden SSS bestimmen sich aufgrund der Art der Leistungen, welche von ihr erbracht werden. Die Höhe der SSS basiert auf der typischen Kostenstruktur einer entsprechenden Leistung. Je höher die in den Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln, Investitionsgütern und Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer ist, desto niedriger ist der SSS. Die Nettosteuerschuld weicht deshalb i. d. R. längerfristig nicht oder nur geringfügig ab von jener bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode.
Neu steuerpflichtige Personen, welche die SSS-Methode anwenden wollen, müssen sich bei der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal anmelden. Bereits steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Methode zur Abrechnung mit Saldosteuersätzen wechseln wollen, beantragen dies ebenfalls elektronisch über das Portal. Die ESTV bewilligt einen oder mehrere SSS. Die Anzahl möglicher SSS ist somit nicht beschränkt. Beträgt der Anteil einer Tätigkeit am steuerbaren Gesamtumsatz (inkl. steuerbefreite Leistungen, deren Ort im Inland liegt → Ziff. 1.3.1) mehr als 10 %, wird hierfür der entsprechende SSS bewilligt. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt in der Regel halbjährlich. Auf Antrag kann die ESTV die jährliche Abrechnung bewilligen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
In ihren Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.
Für die detaillierten Bestimmungen zur SSS-Methode wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 MWSTG, Art. 79, 81, 83, 84, 86 und 88 MWSTV; Aufhebungen der Art. 85, 87, 89 und 93 MWSTV und in Art. 90 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).